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BGH Urteil vom 28.01.2000 – V ZR 252/98

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 252/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. Januar 2000 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. Januar 2000 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf,

Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Februar 1998 auf-

gehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrich-

ters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 27. Juni

1997 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu

tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Durch notariellen Vertrag vom 23. November 1989 übertrug der Kläger

der Beklagten, seiner Tochter, "im Wege vorweggenommener Erbfolge" das

Erbbaurecht an einem Grundstück in W. , N. Weg , bebaut mit

einem Wohnhaus, in dem der Kläger mit seiner Ehefrau und die Beklagte mit

ihrer Familie wohnte. Dem Kläger und seiner Ehefrau wurde ein lebenslanges

unentgeltliches Wohnrecht an zwei Zimmern, Küche und Bad des Hauses ein-

geräumt. Ergänzend verpflichtete sich die Beklagte zu notarieller Urkunde vom

5. Februar 1990, den Kläger und seine Ehefrau bei Bedarf in gesunden und

kranken Tagen "zu pflegen und zu betreuen bzw. kostenlos pflegen und be-

treuen zu lassen". Sie wurde als Erbbauberechtigte in das Grundbuch einge-

tragen. Im Mai 1995 zog sie nach Scheitern ihrer Ehe aus dem Haus aus. Die

Mutter der Beklagten litt zu dieser Zeit bereits an Blutzucker, Herzinsuffizienz

und Bluthochdruck; der Kläger erlitt im Juni 1995 einen Schlaganfall. Pflegelei-

stungen wurden von der Beklagten trotz Aufforderung nicht mehr erbracht. Die

im Haushalt anfallenden Arbeiten und die Versorgung des Klägers und seiner

Ehefrau wurden, soweit nötig, von den Brüdern der Beklagten und deren Ehe-

frauen geleistet.

In der Folge kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien über

Inhalt und Umfang der von der Beklagten übernommenen Pflegeverpflichtung.

Mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 8. Juni, 30. Juni und 25. Juli 1995

forderte der Kläger die Beklagte auf, Pflegeleistungen zu erbringen und setzte

ihr dafür eine Frist bis zum 4. August 1995, für deren fruchtlosen Ablauf er an-

kündigte, zukünftig Pflegeleistungen abzulehnen. Nachdem die Beklagte der

Aufforderung nicht nachkam, erklärte er mit Schreiben vom 17. August 1995

den Rücktritt vom Vertrag. Am 28. Juni 1996 belastete die Beklagte das Erb-

baurecht mit einer Grundschuld über 130.000 DM.

Der Klage auf Rückauflassung des Erbbaurechts hat das Landgericht

stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision

erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; die Be-

klagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat unter anderem ausgeführt: Ein Rücktrittsrecht

des Klägers sei nach § 9 Nds. AGBGB i.V.m. mit Art. 96 EGBGB ausgeschlos-

sen, da ein Altenteilsvertrag vorliege. Auch wenn man dieser Auffassung nicht

folge, scheide ein Rücktritt des Klägers nach § 326 BGB aus. Zwar sei die Be-

klagte mit tatsächlich erforderlichen Pflegeleistungen in Verzug gewesen. Der

Kläger habe aber das Unterbleiben der Leistungen in wesentlicher Weise

durch unberechtigte Forderungen mitverursacht, was eine eigene Vertragsun-

treue darstelle.

II.

Die Revision hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückauflas-

sung des Erbbaurechts (§ 327 Satz 1; § 346 Satz 1 BGB), weil er wirksam vom

Vertrag mit der Beklagten zurückgetreten ist (§ 326 Abs. 1 BGB).

1. Zu Unrecht beurteilt das Berufungsgericht das Schuldverhältnis zwi-

schen den Parteien als Altenteilsvertrag. Nach gefestigter Rechtsprechung des

Senats, an der er festhält, wird eine Grundstücksübertragung allein durch eine

Wohnrechtsgewährung mit Pflege- und Versorgungsverpflichtung im Bedarfs-

fall noch nicht zum Altenteilsvertrag (vgl. z.B. Urteile v. 4. Dezember 1981,

V ZR 37/81, WM 1982, 208, 209; v. 28. Oktober 1988, V ZR 60/87, WM 1989,

70; v. 23. September 1994, V ZR 113/93, NJW-RR 1995, 77, 78). Dieser hat in

der Regel die Gewährung des vollen Unterhalts mit Wohnrechtsgewährung

zum Inhalt, wobei dem Übernehmer ein Gut oder Grundstück überlassen wird,

kraft dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundlage verschaffen und

gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt gewinnen kann (BGHZ

53, 41, 43). Der Wesenszug eines solchen Altenteils liegt in dem Nachrücken

der folgenden Generation in eine die Existenz - wenigstens teilweise - begrün-

dende Wirtschaftseinheit (vgl. Senatsurt. v. 28. Oktober 1988, aaO, m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind weder behauptet noch festgestellt. Das Beru-

fungsgericht gelangt zu einer anderen Beurteilung nur deshalb, weil es im

rechtlichen Ansatzpunkt von der Senatsrechtsprechung abweicht.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind nach seinen

Feststellungen auch die Voraussetzungen eines wirksamen Rücktritts nach

§ 326 Abs. 1 BGB erfüllt.

a) Das Schuldverhältnis zwischen den Parteien ist nach seiner Ergän-

zung um die Pflegeverpflichtung der Beklagten ein gegenseitiger Vertrag nach

§§ 320 ff BGB. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe die Pflegever-

pflichtung für die Übertragung des Erbbaurechts übernommen. Die Beklagte ist

dem nicht entgegengetreten, sondern geht in ihrer Berufungsbegründung

selbst davon aus, daß zwischen den Parteien ein gegenseitiger Vertrag beste-

he, auf den die Regeln der §§ 320 ff BGB anzuwenden seien. Entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts ist unerheblich, ob der Wert der Pflegever-

pflichtung den Wert des Erbbaurechts erreicht. Auch wenn die Parteien im Hin-

blick auf die objektiven Wertverhältnisse eine teilweise unentgeltliche Zuwen-

dung beabsichtigten, liegt ein gegenseitiger Vertrag nach §§ 320 ff BGB vor.

b) Das Berufungsgericht nimmt nach seinen unangefochtenen tatsächli-

chen Feststellungen an, daß sich die Beklagte mit den übernommenen Pfle-

geleistungen in Verzug befand. Sie hat die unstreitig nötigen Leistungen nach

ihrem Auszug trotz Mahnung weder erbracht noch erbringen lassen und diese

auch nicht in der erforderlichen Weise tatsächlich angeboten (§ 294 BGB).

Auch die Voraussetzungen für ein bloß wörtliches Angebot (§ 295 BGB) lagen

nicht vor.

c) Rechtsfehlerhaft hält es einen Rücktritt des Klägers wegen eigener

Vertragsuntreue für ausgeschlossen. Es sieht diese in einer angeblich unbe-

rechtigten Zuvielforderung des Klägers, weil er mit Schreiben vom 8. Juni 1995

eine 24-stündige Betreuung der Mutter gefordert habe, die in diesem Umfang

nicht erforderlich gewesen sei. Ferner habe er Betreuungsleistungen Dritter

grundsätzlich abgelehnt, obwohl diese nach dem Vertragswortlaut ohne Ein-

schränkung zulässig gewesen seien. Jedenfalls aber habe der Kläger bei er-

gänzender Vertragsauslegung im Hinblick auf die veränderten Lebensverhält-

nisse der Beklagten in einem zumutbaren Rahmen die Einschaltung von Dritten

als Hilfspersonen zur Betreuung und Pflege hinnehmen müssen.

Der vom Berufungsgericht angesprochene Gesichtspunkt einer angebli-

chen Zuvielforderung des Klägers betrifft allerdings nicht die aus § 242 BGB

abgeleitete ungeschriebene Voraussetzung von § 326 BGB, nämlich die eige-

ne Vertragstreue des Gläubigers (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 326

Rdn. 10 m.w.N.), sondern greift in den geschriebenen Tatbestand ein, weil in

diesem Zusammenhang nach den Umständen des Falles zu entscheiden ist, ob

eine Zuvielforderung die Wirksamkeit der Mahnung (und damit den Verzug)

oder die Nachfristsetzung in Frage stellt (vgl. auch Hagen/Brambring, Der

Grundstückskauf, 6. Aufl., Rdn. 143). Das Berufungsgericht gerät damit in Wi-

derspruch zu seiner eigenen Auffassung, die Beklagte habe sich mit den Pfle-

geleistungen in Verzug befunden.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt aber eine rele-

vante Zuvielforderung des Klägers nicht vor. Es bestehen schon erhebliche

Zweifel daran, ob er mit Schreiben vom 8. Juni 1995 von der Beklagten eine

Betreuung "rund um die Uhr" forderte. Dies kann jedoch offenbleiben, denn er

hat mit Schreiben vom 30. Juni 1995 eine solche Forderung jedenfalls nicht

wiederholt, sondern sich darauf beschränkt, ganz konkrete Betreuungsleistun-

gen, nämlich die Bereitung des Frühstücks und eines warmen Abendessens

sowie die Sauberhaltung der Wohnung und das Wäschewaschen mit Bügeln,

zu fordern und im Fristsetzungsschreiben vom 25. Juli 1995 hierauf Bezug ge-

nommen sowie dargelegt, daß die Beklagte diese Leistungen außerhalb ihrer

Arbeitszeit erbringen könne. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

hat der Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 1995 die Erbringung von Pflegelei-

stungen durch Dritte nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern ist der Auffassung

der Beklagten entgegengetreten, daß die Pflegeleistungen generell von Dritten

erbracht werden könnten und nahm eine solche Berechtigung nur für Ausnah-

mefälle (z.B. Krankheit oder Urlaub der Beklagten) an. Läge darin auf der

Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertrags-

auslegung eine Zuvielforderung des Klägers, so würde dies jedenfalls nach

den Umständen des Falles weder die Wirksamkeit der Mahnung noch die der

Fristsetzung in Zweifel ziehen. Es wäre vielmehr von einer wirksamen Auffor-

derung zur Erbringung der Leistung im geschuldeten Umfang auszugehen

(§ 242 BGB). Die Differenzen der Parteien betrafen die schwierige Frage der

Vertragsauslegung. Die Eltern der Beklagten befanden sich unstreitig in einer

gesundheitlich bedrohlichen Situation. Der Kläger hatte einen Schlaganfall er-

litten und war gerade eben aus dem Krankenhaus entlassen worden, seine

Frau war ebenfalls nur bedingt einsatzfähig. Eine Betreuung war für die Eltern

der Beklagten von herausragender Bedeutung. Ihr Wunsch, von einer ihnen

vertrauten Person gepflegt zu werden, erscheint verständlich und auf der

Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertrags-

auslegung (Drittleistungen in zumutbarem Rahmen) ebenfalls nicht unverhält-

nismäßig und überzogen. Vor diesem Hintergrund mußte die Beklagte die

Mahnung und Fristsetzung jedenfalls als Aufforderung verstehen, nunmehr

überhaupt tätig zu werden und konnte nicht davon ausgehen, die Eltern würden

tatsächlich angebotene Pflegeleistungen ablehnen. Demgegenüber hat sie sich

nur darauf beschränkt, verbal ihre Pflegebereitschaft auszudrücken und durch

ihr Schreiben vom 14. Juni 1995 auch noch den Eindruck erweckt, es bedürfe

zunächst einer Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit. Dies blieb ganz ent-

scheidend hinter ihrer vertraglichen Verpflichtung zurück.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Vogt

Lambert-Lang

Tropf

Schneider

Lemke