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BGH Beschlüsse vom 25.10.2005 – 1 StR 328/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 328/05

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 22. Dezember 2004 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier

Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge

Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Revision beanstandet zu Recht, das Urteil sei

unter Verstoß gegen § 260 Abs. 1 StPO ohne nochmalige Beratung verkündet

worden.

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Am drittletzten Sitzungstag, dem 8. Dezember 2004, hielten, nachdem

die Beweisaufnahme geschlossen war, zunächst die Staatsanwaltschaft, dann

der Vertreter der Nebenklage und schließlich der Verteidiger ihre Schlussvor-

träge. Im Rahmen seiner Ausführungen stellte der Verteidiger Hilfsbeweisan-

träge, aufgrund derer die Hauptverhandlung unterbrochen und Fortsetzungs-

termin zur erneuten Beweisaufnahme bestimmt wurde.

Am darauf folgenden vorletzten Sitzungstag, dem 16. Dezember 2004,

wurde zunächst wieder in die Beweisaufnahme eingetreten. Im Anschluss dar-

an erhielten die Staatsanwaltschaft, der Vertreter der Nebenklage und der Ver-

teidiger erneut das Wort zu ihren Schlussvorträgen, wobei sie sich ergänzend

zu den Anträgen vom drittletzten Sitzungstag äußerten. Sodann erklärte sich

der Angeklagte zu seiner Verteidigung; er hatte das letzte Wort.

Am letzten Sitzungstag, dem 22. Dezember 2004, wurde zunächst

Rechtsanwalt A. anstelle des für diesen Termin verhinderten Verteidigers,

Rechtsanwalt U. beigeordnet. Danach verkündete das Landgericht ei-

nen Beschluss, mit dem das Verfahren wegen fünf mitangeklagter Straftaten

nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde. Sodann erklärten die

Staatsanwaltschaft, der Vertreter der Nebenklägerin sowie der Verteidiger auf

Frage des Vorsitzenden, dass sie bei den Anträgen blieben, die am vorletzten

Sitzungstag gestellt worden waren. Der Angeklagte hatte nochmals das letzte

Wort.

Was er hierbei äußerte, ist strittig. Die Berufsrichter und der Staatsan-

walt haben in ihren dienstlichen Erklärungen vorgebracht, der Angeklagte habe

hierbei nochmals seine Unschuld beteuert. Demgegenüber trägt die Revision

vor, der Angeklagte habe sich darüber hinaus auch noch mit verschiedenen

Beweismitteln, insbesondere mit zwei Entschuldigungsschreiben und deren

Beweiswert auseinander gesetzt.

Die Revision behauptet weiter, dass der Vorsitzende unmittelbar an-

schließend das Urteil verkündet habe, ohne dass zuvor die Sitzung zur Bera-

tung unterbrochen worden wäre; auch eine Beratung der Kammermitglieder im

Wege einer Umfrage habe nicht stattgefunden. Die Berufsrichter und der

Staatsanwalt haben dazu dienstlich erklärt, sie seien sich nicht mehr sicher, ob

nach dem letzten Wort noch eine Beratung stattgefunden habe. Der Vertreter

der Nebenklägerin hat gleichfalls keine Erinnerung mehr. Im Hauptverhand-

lungsprotokoll (zur Protokollierungsempfehlung vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1

Beratung 6; BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 541/99 und vom

23. November 2000 - 3 StR 428/00) ist dazu nichts vermerkt.

2. Danach muss der Senat davon ausgehen, dass nach dem letzten

Wort des Angeklagten keine (nochmalige) Beratung stattgefunden hat. Insbe-

sondere spricht dagegen, dass der für diesen Tag beigeordnete Verteidiger

das von ihm wahrgenommene Verfahrensgeschehen noch am folgenden Tag

anwaltlich versichert hat, während sich die übrigen Verfahrensbeteiligten we-

gen des Zeitablaufs nicht mehr sicher erinnern können.

Der Senat kann offen lassen, ob der Angeklagte sich in seinem letzten

Wort - über die Beteuerung seiner Unschuld hinaus - noch einmal sachlich mit

der Beweislage auseinander gesetzt hat. Dafür könnte die zeitnahe anwaltliche

Versicherung sprechen; auch die dienstliche Erklärung der Beisitzerin - der

Angeklagte habe "nicht Neues ..., das nicht bereits Gegenstand der zuvor er-

folgten ausführlichen Urteilsberatung war" vorgetragen - lässt dies möglich er-

scheinen. Jedenfalls hätte hier schon die (nochmalige) Unschuldsbeteuerung

Gegenstand einer Urteilsberatung sein müssen. Eine Unschuldsbeteuerung im

letzten Wort kann mitunter so eindringlich ausfallen, dass sie - weil der Urteils-

beratung unmittelbar vorausgehend - geeignet ist, das bisherige Beratungser-

gebnis zu beeinflussen. Auch deshalb schreibt das Gesetz in § 258 Abs. 2

StPO vor, dass das letzte Wort dem Angeklagten gebührt. Der Senat kann da-

her nicht zuverlässig ausschließen, dass das Urteil hier auf der unterbliebenen

Urteilsberatung beruht.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf