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BGH Beschlüsse vom 25.10.2005 – 1 StR 328/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mannheim vom 22. Dezember 2004 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge
Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Revision beanstandet zu Recht, das Urteil sei
unter Verstoß gegen § 260 Abs. 1 StPO ohne nochmalige Beratung verkündet
worden.
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Am drittletzten Sitzungstag, dem 8. Dezember 2004, hielten, nachdem
die Beweisaufnahme geschlossen war, zunächst die Staatsanwaltschaft, dann
der Vertreter der Nebenklage und schließlich der Verteidiger ihre Schlussvor-
träge. Im Rahmen seiner Ausführungen stellte der Verteidiger Hilfsbeweisan-
träge, aufgrund derer die Hauptverhandlung unterbrochen und Fortsetzungs-
termin zur erneuten Beweisaufnahme bestimmt wurde.
Am darauf folgenden vorletzten Sitzungstag, dem 16. Dezember 2004,
wurde zunächst wieder in die Beweisaufnahme eingetreten. Im Anschluss dar-
an erhielten die Staatsanwaltschaft, der Vertreter der Nebenklage und der Ver-
teidiger erneut das Wort zu ihren Schlussvorträgen, wobei sie sich ergänzend
zu den Anträgen vom drittletzten Sitzungstag äußerten. Sodann erklärte sich
der Angeklagte zu seiner Verteidigung; er hatte das letzte Wort.
Am letzten Sitzungstag, dem 22. Dezember 2004, wurde zunächst
Rechtsanwalt A. anstelle des für diesen Termin verhinderten Verteidigers,
Rechtsanwalt U. beigeordnet. Danach verkündete das Landgericht ei-
nen Beschluss, mit dem das Verfahren wegen fünf mitangeklagter Straftaten
nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde. Sodann erklärten die
Staatsanwaltschaft, der Vertreter der Nebenklägerin sowie der Verteidiger auf
Frage des Vorsitzenden, dass sie bei den Anträgen blieben, die am vorletzten
Sitzungstag gestellt worden waren. Der Angeklagte hatte nochmals das letzte
Wort.
Was er hierbei äußerte, ist strittig. Die Berufsrichter und der Staatsan-
walt haben in ihren dienstlichen Erklärungen vorgebracht, der Angeklagte habe
hierbei nochmals seine Unschuld beteuert. Demgegenüber trägt die Revision
vor, der Angeklagte habe sich darüber hinaus auch noch mit verschiedenen
Beweismitteln, insbesondere mit zwei Entschuldigungsschreiben und deren
Beweiswert auseinander gesetzt.
Die Revision behauptet weiter, dass der Vorsitzende unmittelbar an-
schließend das Urteil verkündet habe, ohne dass zuvor die Sitzung zur Bera-
tung unterbrochen worden wäre; auch eine Beratung der Kammermitglieder im
Wege einer Umfrage habe nicht stattgefunden. Die Berufsrichter und der
Staatsanwalt haben dazu dienstlich erklärt, sie seien sich nicht mehr sicher, ob
nach dem letzten Wort noch eine Beratung stattgefunden habe. Der Vertreter
der Nebenklägerin hat gleichfalls keine Erinnerung mehr. Im Hauptverhand-
lungsprotokoll (zur Protokollierungsempfehlung vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1
Beratung 6; BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 541/99 und vom
23. November 2000 - 3 StR 428/00) ist dazu nichts vermerkt.
2. Danach muss der Senat davon ausgehen, dass nach dem letzten
Wort des Angeklagten keine (nochmalige) Beratung stattgefunden hat. Insbe-
sondere spricht dagegen, dass der für diesen Tag beigeordnete Verteidiger
das von ihm wahrgenommene Verfahrensgeschehen noch am folgenden Tag
anwaltlich versichert hat, während sich die übrigen Verfahrensbeteiligten we-
gen des Zeitablaufs nicht mehr sicher erinnern können.
Der Senat kann offen lassen, ob der Angeklagte sich in seinem letzten
Wort - über die Beteuerung seiner Unschuld hinaus - noch einmal sachlich mit
der Beweislage auseinander gesetzt hat. Dafür könnte die zeitnahe anwaltliche
Versicherung sprechen; auch die dienstliche Erklärung der Beisitzerin - der
Angeklagte habe "nicht Neues ..., das nicht bereits Gegenstand der zuvor er-
folgten ausführlichen Urteilsberatung war" vorgetragen - lässt dies möglich er-
scheinen. Jedenfalls hätte hier schon die (nochmalige) Unschuldsbeteuerung
Gegenstand einer Urteilsberatung sein müssen. Eine Unschuldsbeteuerung im
letzten Wort kann mitunter so eindringlich ausfallen, dass sie - weil der Urteils-
beratung unmittelbar vorausgehend - geeignet ist, das bisherige Beratungser-
gebnis zu beeinflussen. Auch deshalb schreibt das Gesetz in § 258 Abs. 2
StPO vor, dass das letzte Wort dem Angeklagten gebührt. Der Senat kann da-
her nicht zuverlässig ausschließen, dass das Urteil hier auf der unterbliebenen
Urteilsberatung beruht.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf