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BGH Beschluss vom 23.02.2000 – 1 ARs 2/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 ARs 2/00

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.;

h i e r : Anfrage des 3. Strafsenats vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 gemäß

§ 132 Abs. 3 Satz 3 GVG beschlossen:

Der beabsichtigten Entscheidung wird nicht entgegengetreten.

Gründe:

Der 3. Strafsenat (Beschluß vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99)

beabsichtigt zu entscheiden:

"Ein Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von

Raub oder Diebstahl verbunden hat, ist auch dann Täter eines Bandendieb-

stahls, wenn es zwar nicht am Tatort an der Ausführung des Diebstahls unmit-

telbar beteiligt ist, aber auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wer-

tende Weise daran mitwirkt und der Diebstahl von mindestens zwei weiteren

Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begangen

wird."

Im Hinblick auf "die bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs" hat der 3. Strafsenat die Sache den anderen Strafsenaten mit der

Frage vorgelegt, ob sie an ihren entgegenstehenden Entscheidungen festhal-

ten.

Der beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des 1. Strafse-

nats nicht entgegen:

Allerdings ist der Senat in seinem im Anfragebeschluß angeführten Be-

schluß vom 8. August 1995 - 1 StR 426/95 (StV 1995, 586) - davon ausgegan-

gen, bandenmäßig - nunmehr i. S. v. § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244 a Abs. 1 StGB -

stehle nur, wer mit wenigstens einem weiteren Bandenmitglied bei der Tat ört-

lich und zeitlich - wenn auch nicht notwendig körperlich - zusammenwirkt, was

bedeute, daß jedenfalls zwei Bandenmitglieder sich am Tatort oder in dessen

unmittelbarer Nähe befinden müssen (vgl. auch BGHSt 38, 26, 29). Für diese

Auslegung sprechen - wenn auch nicht zwingend - der Wortlaut des Gesetzes,

das die Begehung des konkreten Diebstahls "unter Mitwirkung eines anderen

Bandenmitglieds" voraussetzt, sowie sein Zweck, der erhöhten Gefahr für das

Tatopfer und der gesteigerten Effizienz der Tatausführung bei arbeitsteiliger

Wegnahmehandlung Rechnung zu tragen.

Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob an dem genannten Grundsatz

festzuhalten ist, den auch der anfragende Senat nicht in Frage stellt. Denn ent-

scheidungserheblich ist nur eine Fallgestaltung, bei der ein Bandenmitglied

zwar nicht am Tatort an der Ausführung des Diebstahls unmittelbar beteiligt ist,

aber auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran

mitwirkt u n d der Diebstahl von mindestens z w e i w e i t e r e n Ban-

denmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begangen wird.

Eine solche besondere Konstellation hat weder in dem erwähnten Fall

(Beschluß vom 8. August 1995) bestanden, in dem es sich lediglich um eine

aus zwei Personen bestehende Diebesbande handelte, noch hat sie - soweit

ersichtlich - anderweit bei einer Entscheidung des Senats tragende Bedeutung

gewonnen. Auch in dem vom Senat entschiedenen Fall BGHR StGB § 244

Abs. 1 Nr. 3 Bande 4 verhielt es sich so, daß die eigentlichen Wegnahme-

handlungen immer nur durch e i n e n Täter erfolgten. Das Senatsurteil vom

23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - betrifft ebenfalls nicht einen Fall der vorlie-

genden Art.

Sollte Rechtsprechung des Senats ergangen sein, die der beabsichtig-

ten Entscheidung entgegensteht, wird an ihr nicht festgehalten.

Der Senat teilt die Rechtsauffassung des 3. Strafsenats, ein nicht am

Tatort anwesendes Bandenmitglied könne j e d e n f a l l s dann, wenn min-

destens zwei Bandenmitglieder die Tat v o r O r t begehen, Täter des Ban-

dendiebstahls sein.

Diese Auffassung ist, wie der anfragende Senat näher ausgeführt hat,

mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar und kriminalpolitisch gerechtfertigt. Zu-

treffend ist insbesondere die von ihm vertretene Ansicht, bei einem Banden-

diebstahl stelle das Merkmal des Stehlens "unter Mitwirkung eines anderen

Bandenmitglieds" wegen der besonderen Gefährlichkeit der Tatausführung ein

t a t b e z o g e n e s Merkmal dar, das jedenfalls dann, wenn zwei weitere

Bandenmitglieder bei Wegnahme des Diebesguts zeitlich und örtlich zusam-

menwirken, unter den allgemeinen Voraussetzungen der Mittäterschaft dem

nicht am Tatort anwesenden Bandenmitglied nach § 25 Abs. 2 StGB zugerech-

net werden kann (ebenso z. B. Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 244

Rdn. 27, 28; Kindhäuser in NK-StGB 5. Lfg. § 244 Rdn. 35, 36; Günther in SK-

StGB 43. Lfg. § 250 Rdn. 40).

Damit wird es möglich, den Einsatz moderner Methoden bei gemein-

schaftlicher Begehung eines Diebstahls - bei dem die Beteiligten vielfach

Kraftfahrzeuge sowie Mobiltelefone benutzen - und die maßgebliche Rolle des

im Hintergrund agierenden Bandenchefs schon bei der rechtlichen Einordnung

des Verhaltens eines Bandenmitglieds angemessen zu berücksichtigen.

Schäfer Granderath Wahl

Boetticher Schluckebier