Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.02.2000 – 1 StR 568/99

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

___________________________

Abgrenzungsfragen bei Bandendiebstahl und Bandenhehlerei.

BGH, Urt. vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - LG Stuttgart

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

23. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

15. Februar 2000 in der Sitzung am 23. Februar 2000, an denen teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul,

Dr. Granderath,

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 19. April 1999

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

- im Fall 1 der Urteilsgründe (zum Nachteil K. ) der An- stiftung zum Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1, 3 StGB aF, § 26 StGB),

- im Fall 2 (zum Nachteil H. ) der Anstiftung zum versuch- ten Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1, 3 StGB aF, §§ 26, 22, 23 StGB),

- in den Fällen 3, 5 und 11 (zum Nachteil Ho. , Ha. und S. ) der gewerbsmäßigen Hehlerei (§§ 259, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und

- im Fall 4 (zum Nachteil B. ) der versuchten ge- werbsmäßigen Hehlerei (§§ 259, 260 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB)

schuldig ist;

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum schweren

Bandendiebstahl, Anstiftung zum versuchten schweren Bandendiebstahl, ge-

werbsmäßiger Bandenhehlerei in acht Fällen, versuchter gewerbsmäßiger

Bandenhehlerei in zwei Fällen, Betrugs, Anstiftung zum Diebstahl im beson-

ders schweren Fall und falscher uneidlicher Aussage zur Gesamtfreiheitsstrafe

von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie den Verfall verschiedener

Gegenstände angeordnet. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil im

Schuldspruch mit Ausnahme der Fälle 13 und 15 der Urteilsgründe sowie im

gesamten Strafausspruch an; sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen vereinbarte der Angeklagte spätestens im Jah-

re 1994 mit dem vormaligen Mitangeklagten R. , daß der Angeklagte künftig

Einbruchsobjekte benennen, R. mit von ihm selbst ausgewählten oder ihm

vom Angeklagten vermittelten Tatgenossen dort Einbrüche begehen und der

Angeklagte die Beute dann übernehmen und gegebenenfalls wiederum mit

Unterstützung R. s veräußern werde. Von dem Erlös sollten die Beteiligten

nach einem zuvor festgelegten Schlüssel ihre jeweiligen Anteile erhalten.

Weiter kamen der Angeklagte und R. überein, daß der Angeklagte auch

die Beute aus Einbruchsdiebstählen, die nicht von ihm veranlaßt waren, auf-

kaufen und gegebenenfalls unter Mitwirkung R. s an Dritte veräußern wer-

de. Dabei ging es dem Angeklagten wie auch R. darum, sich durch wie-

derholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, fortlaufende und dauer-

hafte Einnahmequelle in erheblichem Umfange zu verschaffen.

Der Verurteilung des Angeklagten liegen überwiegend Hehlereihandlun-

gen zugrunde. Die voraufgegangenen Diebstähle sind teils durch Unbekannte,

teils bei unterschiedlicher Beteiligung unter maßgeblicher Mitwirkung R. s

begangen worden. An den Bemühungen des Angeklagten, das gehehlte Gut

weiter abzusetzen, war R. zum Teil ebenfalls beteiligt.

II.

Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen ban-

denmäßiger Tatbegehung (Bandendiebstahl, Bandenhehlerei) in den Fällen 1

bis 5 und 11 der Urteilsgründe nicht; das führt insoweit zur Änderung des

Schuldspruchs, der im übrigen jedoch rechtlicher Nachprüfung standhält.

1. In den Fällen 1 und 2, die das Landgericht als Anstiftung zum schwe-

ren Bandendiebstahl und Anstiftung zum versuchten schweren Bandendieb-

stahl gewürdigt hat, fehlt es an der Mitwirkung eines anderen Bandenmitglie-

des bei der Ausführung der Haupttat (§ 244a Abs. 1 StGB).

Der Tatgenosse R. , mit dem der Angeklagte eine Bandenabrede

getroffen hatte, vergewisserte sich bei der Diebestat in Absprache mit dem An-

geklagten zwar jeweils der Mitwirkung eines zweiten Diebes am Tatort. Dem

Urteil läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß R. oder der Angeklagte auch

mit diesem zweiten Mann (Bi. im Fall 1 und Sa. im Fall 2) eine

Bandenabrede getroffen und ihn so in die zwischen ihnen bestehende Bande

einbezogen hätten oder daß auf diese Weise zwischen ihm und R. eine

eigenständige Diebesbande zustande gekommen wäre. Die Abrede zwischen

dem Angeklagten und R. sah zwar vor, zu R. s Diebstählen auch einen

zweiten Täter hinzuzuziehen, den auch der Angeklagte vermitteln konnte. Das

allein genügt jedoch nicht, um diesen Dritten damit schon als Mitglied einer

Bande zu qualifizieren, mag etwa auch Bi. wenigstens noch ein weiteres

Mal mit R. zusammen gestohlen oder dies versucht haben (vgl. Fälle 2 und

7, UA S. 10, 17). Ebensowenig ergibt sich aus dem Urteil, daß der Angeklagte

etwa selbst als Mittäter und Mitglied einer Diebesbande an den Diebstählen

mitgewirkt hätte. Das Landgericht hat insoweit lediglich Anstiftung durch den

Angeklagten angenommen. Bei dieser Sachlage fehlt es an der - im Fall 2 ver-

suchten - Begehung eines Diebstahles "unter Mitwirkung eines anderen Ban-

denmitgliedes" (im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB). Nach der bisherigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hätten dazu wenigstens zwei Ban-

denmitglieder bei der Tatausführung örtlich und zeitlich, wenn auch nicht not-

wendig körperlich zusammenwirken, sich mithin am eigentlichen Tatort oder in

dessen unmittelbarer Nähe aufhalten müssen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 8, 205,

206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; StV 1995, 586; NStZ

1996, 493; StV 1997, 247; zuletzt Anfragebeschluß des 3. Strafsenats vom

22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99 - S. 7 f. m.w.Nachw. aus der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofes; mit tendenziell anderen Hinweisen indessen

5. Strafsenat, Beschl. vom 8. Februar 2000 - 5 ARs 3/00).

Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, die zugrundeliegen-

de Gesetzesauslegung in Frage zu stellen. Denn ein zweiter Dieb, der Ban-

denmitglied sein müßte, hat hier auch nicht etwa im Hintergrund mitgewirkt. Der

nicht am eigentlichen Tatort handelnde Angeklagte als Anstifter kann schon

deshalb nicht als mitwirkendes Mitglied der Diebesbande begriffen werden,

weil bandenmäßige Begehung das Zusammenwirken wenigstens zweier - an

der Diebesbande - Beteiligter als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) erfordert. Mehr

noch: Die Tatbegehung durch zwei mitwirkende Bandenmitglieder stellt aner-

kanntermaßen eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte deliktische Zu-

sammenarbeit dar (BGH NJW 1998, 2913 m.w.Nachw.). Die Einbeziehung des

Angeklagten als eines mitwirkenden Zweiten in die Diebesbande kommt des-

halb nicht in Betracht. Der Angeklagte war lediglich Anstifter. Unerheblich ist in

diesem Zusammenhang, daß der Angeklagte als Hehler mit R. in einer so-

genannten gemischten Zweierbande im Sinne des § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a

Abs. 1 StGB verbunden war; denn der Tatbestand des Bandendiebstahls stellt

lediglich auf die Verbindung zur Begehung von Raub oder Diebstahl ab (§ 244

Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB); anders hingegen der Tatbestand der Ban-

denhehlerei, der die gemischte, aus Dieb und Hehler bestehende Bande zu-

läßt.

Zu der ins Auge gefaßten Hehlerei des Angeklagten am Diebesgut, die

sich auf der Grundlage der zwischen dem Angeklagten und R. getroffenen

Abrede für den Angeklagten als gewerbsmäßige Bandenhehlerei dargestellt

hätte, war es nicht gekommen. Soweit insofern eine Verbrechensverabredung

des Angeklagten in Betracht kommen könnte (§ 260a Abs. 1, § 30 Abs. 2

StGB), hat der Senat gemäß § 154a StPO von der Verfolgung abgesehen.

Die Haupttäter haben danach in den Fällen 1 und 2 lediglich einen

Diebstahl (Fall 1) und einen versuchten Diebstahl (Fall 2), jeweils im besonders

schweren Fall, begangen (§§ 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 StGB aF), zu dem

der Angeklagte angestiftet hat.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, da der Angeklagte

sich ersichtlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können und sein

Verteidiger

in der Revisionsrechtfertigung eine entsprechende Schuld-

spruchänderung selbst angeregt hat.

2. In den Fällen 3 bis 5 und 11, die das Landgericht als gewerbsmäßige

Bandenhehlerei und versuchte gewerbsmäßige Bandenhehlerei gewürdigt hat,

ergeben die Urteilsgründe nicht, daß der Angeklagte als "Mitglied einer Bande"

gehehlt oder dies versucht hätte, wie der Tatbestand des § 260a Abs. 1 StGB

das erfordert. Der Angeklagte hat nicht etwa mit dem Bandenmitglied R. ,

sondern mit bandenfremden Dritten zusammengewirkt. Ein Bandenbezug sei-

nes Handelns ist auch nicht durch anderweitige Umstände belegt.

a) Die Annahme von Bandenhehlerei im Sinne von § 260 Abs. 1 Nr. 2,

§ 260a Abs. 1 StGB setzt voraus, daß sich unter Einschluß des Hehlers zumin-

dest zwei Personen zu fortgesetzter Begehung von Raub, Diebstahl oder Heh-

lerei durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung verbunden

haben. Eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Begehung von De-

likten der in § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB aufgeführten Art ist eben-

sowenig rechtlich erforderlich wie die Bildung einer festgefügten Organisation;

es genügt vielmehr die allgemeine Verbrechensabrede zwischen den Beteilig-

ten, in Zukunft selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Diebstähle oder

Hehlereihandlungen zu begehen. Eine Bande kann auch dann bestehen, wenn

lediglich zwei Personen sich auf diese Weise zusammengetan haben. Bei der

Bandenhehlerei kommt es schließlich - anders als beim Bandendiebstahl

(§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB) - nicht auf die Mitwirkung eines ande-

ren Bandenmitgliedes bei der Tatbegehung an (vgl. zu alldem BGH NStZ 1995,

85; 1996, 495; BGH NStZ-RR 1999, 208 f.; Ruß in LK 11. Aufl. § 260 Rdn. 3).

Ob die Voraussetzungen bandenmäßigen Handelns erfüllt sind, ist stets auf-

grund aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

b) Das Landgericht hat eine Bandenabrede zwischen dem Angeklagten

und R. festgestellt, bei der es sich um eine sog. Zweierbande handelte.

Die Vereinbarung sah zum einen ein "gemischtes Handeln" vor, bei dem

R. als Dieb und der Angeklagte als Hehler tätig werden sollten; zum ande-

ren war abgesprochen, daß beide auf Hehlerseite tätig sein sollten.

Die hier in Rede stehenden Taten des Angeklagten lagen außerhalb

dieser mit R. getroffenen Bandenabrede. Ihnen fehlte zudem ein ander-

weitig deutlich werdender Bandenbezug. Der Angeklagte hatte das gestohlene

Gut in den Fällen 3 und 11 von Unbekannten erlangt, in den Fällen 4 und 5 von

namentlich festgestellten Dieben, die aber nicht der aus dem Angeklagten und

R. bestehenden Bande angehörten. In den genannten Fällen war das

Bandenmitglied R. auch nicht bei etwaigen Absatzbemühungen des Ange-

klagten beteiligt, wie die Bandenabrede das allgemein vorsah.

Wenn das andere Mitglied einer Zweierbande aber weder am voraufge-

gangenen Diebstahl des gehehlten Gutes noch an der Hehlerei mitgewirkt hat,

kann ein Handeln des Angeklagten "als Mitglied der Bande" allenfalls noch

dann in Betracht kommen, wenn in tatsächlicher Hinsicht irgendein sonstiger

Bandenbezug erkennbar wird. Dazu ist hier indes nichts festgestellt. Zwar ging

der zweite Teil der Abrede dahin, daß der Angeklagte auch Beute aus Dieb-

stählen aufkaufen solle, die er nicht veranlaßt hatte; diese sollte er "gegebe-

nenfalls" unter R. s Mitwirkung weiterveräußern. Damit ist mangels kon-

kreter weitergehender Absprache aber noch nicht belegt, daß der Angeklagte

auch dann, wenn er nicht auf R. s Mitwirkung zurückgriff, dieser also nicht

beteiligt war, gleichwohl auch im Interesse R. s und ihrer Zweierbande

handeln sollte. Deshalb können die ohne Beteiligung R. s getätigten Hehle-

reien nicht als bandenbezogenes Handeln des Angeklagten gewertet werden.

Schließlich läßt sich dem Zusammenhang des Urteils auch nicht ent-

nehmen, daß der Angeklagte etwa mit seiner Frau oder seiner Mutter eine

Hehlerbande gebildet hätte. Daß diese ihn bei der Aufbewahrung und dem

Verstecken von Hehlgut unterstützt (Fälle 3 und 5; vgl. UA S. 11/12) oder das

Hehlgut zum Verkaufsort gebracht haben (Fall 6, UA S. 11), erfüllt noch nicht

die Voraussetzungen einer Bandenbildung. Gleiches gilt hinsichtlich der Geld-

wäsche durch die Mutter (UA S. 11). Das Landgericht führt ganz allgemein

zwar aus, Mutter und Ehefrau hätten aufgrund stillschweigender Abrede beim

Ankauf und Verkauf von Diebesgut durch den Angeklagten mitgewirkt. Damit ist

eine Abrede zu fortgesetzter Begehung von Hehlerei zwischen dem Angeklag-

ten einerseits und seiner Mutter sowie seiner Ehefrau andererseits indessen

nicht dargetan. Sind die Beteiligten ohnehin aus persönlichen Gründen - etwa

aufgrund ehelicher Lebensgemeinschaft oder enger verwandtschaftlicher Be-

ziehung - in rechtlich anerkannter Weise miteinander verbunden und kommt es

erst im weiteren Verlauf zur gemeinsamen Begehung von Straftaten oder zur

wechselseitigen Beteiligung an solchen, so sind für die Annahme einer ban-

denmäßigen kriminellen Zusammenarbeit bei Hehlereihandlungen gewichtigere

Indizien zu verlangen als das sonst der Fall ist (BGH NJW 1998, 2913, 2914).

Solche Anzeichen sind hier nicht festgestellt. Mit dem Verstecken von Hehlgut

in zwei Fällen durch I. Z. und dem Transport von Hehlgut zum

Verkauf durch G. Z. im Fall 6 haben diese dem Angeklagten im

Zusammenhang mit dessen strafbarem Tun Hilfe geleistet, was naheliegen-

derweise die familiäre Verbundenheit zur Grundlage hatte. Ein darüber hinaus-

gehendes Handeln von Mutter und Ehefrau mit dem erforderlichen gefestigten

Bandenwillen und in einer Rolle als Mitglieder einer Hehlerbande läßt sich dem

nicht hinreichend tragfähig entnehmen.

Der Senat kann den Schuldspruch auch in diesen Fällen wie geschehen

ändern, da die Feststellungen ohne weiteres eine gewerbsmäßige Hehlerei

(Fälle 3, 5, 11) bzw. eine versuchte gewerbsmäßige Hehlerei (Fall 4) des An-

geklagten ergeben und weitergehende Feststellungen hierzu nach Überzeu-

gung des Senats nicht mehr getroffen werden können. Auch insoweit hätte sich

der Angeklagte ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können. Die

Schuldspruchänderung entspricht im übrigen der Anregung des Verteidigers in

der Revisionsbegründung.

3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Banden-

hehlerei in den Fällen 6, 9 und 14 begegnet hingegen keinen rechtlichen Be-

denken. In diesen Fällen wirkte R. mit dem Angeklagten im Rahmen der

getroffenen Bandenabrede zusammen. Bandenmäßiges Handeln ist hinrei-

chend belegt. Im Falle 6 beteiligte sich R. beim Einschmelzen von gestoh-

lenem Goldschmuck und Gold gegen Entgelt. Im Fall 9 betrafen die Absatzbe-

mühungen des Angeklagten gegenüber einem Verdeckten Ermittler der Polizei

Kunstwerke, die R. selbst gestohlen hatte; R. sollte einen Anteil am

Erlös erhalten. Im Fall 14 war das Bandenmitglied R. zwar nicht als Dieb

beteiligt. Er versuchte aber, dem Angeklagten beim weiteren Absatz des Hehl-

gutes behilflich zu sein (UA S. 24). Damit ist der erforderliche Bandenbezug

gegeben. Die getroffene Bandenabrede bildete ersichtlich die Grundlage sei-

nes Handelns.

Dem läßt sich hinsichtlich der Fälle 6 und 14 nicht entgegenhalten, der

zweite Teil der zwischen dem Angeklagten und R. getroffenen Abrede ha-

be sich nur auf das Aufkaufen und Weiterveräußern gerade von R. ge-

stohlenen Gutes erstreckt, nicht aber auf von Dritten gestohlenes Hehlgut (so-

genannte Fremdeinbrüche). Ein dahingehendes, einengendes Verständnis der

Vereinbarung ist nicht zwingend. Das Landgericht ist - wie der Zusammenhang

der Feststellungen zu den in Rede stehenden Fällen ergibt - davon ausgegan-

gen, daß auch der Ankauf und Absatz von Beute aus Fremddiebstählen von

der Absprache erfaßt sein sollte. Das ist im Blick auf den sprachlichen Bedeu-

tungsgehalt möglich und steht auch denkgesetzlich nicht im Widerspruch zum

festgestellten Inhalt der Bandenabrede.

4. In den Fällen 7, 8 und 12 hat das Landgericht zu Recht das Handeln

des Angeklagten als gewerbsmäßige Bandenhehlerei gewürdigt, obgleich der

Angeklagte sich die gehehlten Kunstwerke von R. verschaffte, um sich we-

gen dessen Darlehensschuld ihm gegenüber zu befriedigen. Die erforderliche

Bereicherungsabsicht im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB folgt hier daraus, daß

die wertvollen Bilder zum Ausgleich bis dahin ersichtlich unsicherer Darle-

hensforderungen übergeben wurden (siehe dazu BGH bei Dallinger MDR

1954, 16; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 259 Rdn. 23). Die Hehlerei des An-

geklagten wird in diesen Fällen auch von der Bandenabrede getragen. Diese

sah eine Erlösteilung zwischen dem Angeklagten und R. vor. Das galt bei

sinngerechtem Verständnis der Abrede auch für diejenigen Fälle, in denen der

Angeklagte sich Hehlgut aus nicht von ihm veranlaßten Diebstählen verschaff-

te, an denen R. beteiligt war. Die Feststellungen ergeben zwar nicht, daß

der Angeklagte nach einem etwaigen späteren Weiterverkauf der Kunstwerke

eine solche Erlösteilung mit R. vereinbart gehabt hätte. Die abredegemäße

Befriedigung der finanziellen Interessen beider - des Angeklagten wie R. -

folgt hier jedoch schon daraus, daß die ersichtlich unsichere Darlehensforde-

rung des Angeklagten gegen R. mit der Übergabe der Kunstwerke erlö-

schen sollte; darin lag auch ein finanzieller Vorteil R. s. Die Fallgestaltun-

gen haben danach zwar eine besondere Typik. Dessen ungeachtet fügen sie

sich aber in das zwischen dem Angeklagten und R. verabredete Bandensy-

stem noch ein, das im übrigen einer am konkreten Fall ausgerichteten, die

Bandenabrede weiter ausgestaltenden Vereinbarung zugänglich war. Uner-

heblich ist, daß zwischen dem Diebstahl der Kunstwerke durch R. und dem

Sichverschaffen durch den Angeklagten ein längerer Zeitraum lag. Dieser Um-

stand ist angesichts des insgesamt langen Zusammenwirkens zwischen R.

und dem Angeklagten nicht geeignet, die Bandenmäßigkeit der Hehlerei in

Frage zu stellen, zumal bei gestohlenen wertvollen Kunstwerken ohnehin we-

gen des speziellen Erkennungs- und Aufdeckungsrisikos beim Absatz zeitliche

Verzögerungen nachgerade typisch sind.

5. Auch die weitere Nachprüfung des Schuldspruchs hat Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt.

III.

1. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 bis 5 und 11 führt

zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesen Fällen.

2. Aufzuheben sind weiter die Aussprüche über die Einzelstrafen in den

Fällen 10 (Betrug zum Nachteil der DAS-Versicherung) und 15 (uneidliche Fal-

schaussage), weil die Strafzumessungserwägungen im Fall 10 von den Fest-

stellungen in einem Punkt nicht getragen werden und im Fall 15 lückenhaft

sind.

Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht im Fall 10

straferschwerend berücksichtigt hat, der Angeklagte habe bei dem Versiche-

rungsbetrug besonders hartnäckig gehandelt; denn er habe nicht nur falsche

Angaben gegenüber der Versicherung gemacht, sondern auch - nach nur teil-

weiser Erfüllung seiner Forderung - Klage gegen den Versicherer erhoben (UA

S. 85/86). Den Urteilsfeststellungen läßt sich indessen nicht entnehmen, daß

der Teilbetrag in Höhe von 14.000 DM, den das Landgericht als Wert zweier

Brillanten und als Betrugsschaden festgestellt hat, in der Gesamtsumme der im

Zivilprozeß geltend gemachten Klageforderung über etwa 63.000 DM enthalten

war, oder aber ob er schon von demjenigen Teilbetrag umfaßt war, den der

Versicherer bereits vorprozessual in Höhe von 60.000 DM an den Kläger ent-

richtet hatte. Damit ist zu besorgen, daß die Strafkammer dem Angeklagten

einen Umstand angelastet hat, der der tragfähigen Grundlage entbehrt. Ein

Verständnis der Urteilsgründe dahin, das Landgericht habe dem Angeklagten

einen Betrugsschaden in Höhe der gerichtlich geltend gemachten Forderung

von etwa 60.000 DM anlasten wollen, erscheint dem Senat nicht naheliegend.

Die Strafkammer beziffert in den Feststellungen die Schadenshöhe ausdrück-

lich auf "zumindest" 14.000 DM, was dem Wert der vom Angeklagten als ge-

stohlen gemeldeten, allerdings nach wie vor in seinem Besitz befindlichen

Diamanten entsprach.

Im Fall 15 hat das Landgericht die Möglichkeit übersehen, den Strafrah-

men für das Delikt der uneidlichen Falschaussage nach seinem Ermessen zu

mildern (§ 157 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB). Der Strafrahmenmilderung

stand hier nicht entgegen, daß der Angeklagte trotz bestehenden Auskunfts-

verweigerungsrechts und entsprechender Belehrung die Beantwortung der

maßgeblichen Fragestellung hätte verweigern dürfen. Denn die Vorschrift über

den Aussagenotstand nimmt allein auf ein bestimmtes Handlungsmotiv Rück-

sicht (BGH StV 1995, 250). Daß ein solcher Beweggrund beim Angeklagten

bestand, weil er mit seiner Falschaussage die eigene Bestrafung abwenden

wollte, nimmt das Landgericht ausdrücklich an (UA S. 88).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Einzelstrafe geringer aus-

gefallen wäre, wenn das Landgericht die Strafrahmenmilderungsvorschrift des

§ 157 Abs. 1 StGB erörtert und eine entsprechende Entschließung getroffen

hätte. Es hat dem Angeklagten zwar allgemein zugute gehalten, er habe sich

nicht selbst durch wahrheitsgemäße Angaben belasten wollen, diese Erwägung

indessen unter Hinweis auf das nicht wahrgenommene Auskunftsverweige-

rungsrecht wieder relativiert.

3. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen haben ebenfalls keinen Be-

stand. Ihre Begründung ist zwar rechtsfehlerfrei. Der Senat vermag indessen

nicht sicher auszuschließen, daß ihre Höhe von der Strafbemessung im übri-

gen beeinflußt sein kann.

4. Soweit das angefochtene Urteil danach der Aufhebung unterliegt,

können die Feststellungen bestehen bleiben, da sie von den Aufhebungsgrün-

den nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen sind zulässig, dürfen den

getroffenen indes nicht widersprechen.

Zur Klarstellung hebt der Senat hervor, daß auch die Anordnung des

erweiterten Verfalls Bestand hat.

Schäfer Maul Granderath

Wahl Schluckebier