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BGH Beschluss vom 23.02.2000 – 5 StR 382/99

5. Strafsenat

5 StR 382/99

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Februar 2000 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten G , R , B ,

S und Sa gegen das Urteil des Landgerichts

Hamburg vom 2. Juli 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Anträge, mit denen Kontakte des Angeklagten R zum

Landeskriminalamt behauptet wurden, hat das Landgericht zu Recht als be-

deutungslos abgelehnt. Keine der aufgestellten Behauptungen – soweit sie

überhaupt konkrete Beweistatsachen enthielten – war geeignet, den Schuld-

spruch oder die Strafzumessung zugunsten der Angeklagten zu beeinflus-

sen. Das gilt auch für die Behauptung, der Kriminalbeamte D habe

einzelne Kundenakten geprüft und für in Ordnung befunden; es stellt keine

unzulässige Beweisantizipation dar, daß das Landgericht die Bedeutungslo-

sigkeit auch mit der Gesamtstrategie der Angeklagten begründet hat. Im üb-

rigen sind einzelne Verfahrensbeschwerden der Angeklagten B und

S schon unzulässig, weil der Ablehnungsbeschluß (Beweisanträge

Anlagen 21 bis 24) und in Bezug genommene Schreiben (Beweisantrag An-

lage 81) nicht mitgeteilt werden.

2. Es kann offen bleiben, ob das als Anlage zu einem auf Zeugenver-

nehmung gerichteten Beweisantrag beigefügte Schreiben des LKA vom 4.

September 1997 nach § 256 StPO verlesen werden durfte. Ersichtlich diente

die Verlesung nur der Entscheidung darüber, ob die Vernehmung der Zeu-

gen erfolgen sollte (§ 251 Abs. 3 StPO); im Urteil sind keine Feststellungen

auf den Inhalt des Schreibens gestützt.

3. Die schriftliche Mitteilung der Vorsitzenden, der Angeklagte R

habe „in jedem Fall eine erhebliche Freiheitsstrafe zu erwarten“, be-

gründet unter den hier gegebenen Umständen die Besorgnis der Befangen-

heit nicht. Sie erfolgte auf dem Hintergrund vorangegangener Verständi-

gungsgespräche und konnte deshalb, wie die mit „streitig“ bezeichnete Alter-

native zeigt, aus der Sicht des Angeklagten nur dahin verstanden werden,

daß mit „jedem Fall“ der Fall eines Geständnisses gemeint war. Die Worte

„zu erwarten“ belegen vor dem Hintergrund der erörterten Fluchtgefahr deut-

lich, daß es sich nur um eine Prognose für den Fall eines Schuldspruches

handelte. Die Befangenheitsrüge ist zudem unzulässig, weil der Beschwer-

deführer den Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung vom 15. Mai 1997

nicht vorträgt, wo vermerkt ist, daß die Vorsitzende einen Vortrag über den

bisherigen Verlauf des Verfahrens hielt und über die Vorbesprechung refe-

riert hat. Dabei ging es ersichtlich gerade um diese Verständigungsgesprä-

che.

4. Die Rüge der Angeklagten R und Sa , das Landgericht

habe entgegen § 261 StPO nicht alles verwertet, was Inbegriff der Hauptver-

handlung war, ist unbegründet. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausfüh-

rungen im Urteil, der Angeklagte R habe in der Hauptverhandlung

nicht zur Sache ausgesagt, nicht zutreffend ist. Durch das – weder unklare

noch widersprüchlliche – Hauptverhandlungsprotokoll ist bewiesen (§ 274

StPO), daß sich der Angeklagte am 2. Juni 1997 und – was allein der Ange-

klagte R vorträgt – am 8. September 1997 doch „zur Sache äußer-

te“. Seine Einlassung vom 2. Juni 1997 ist wörtlich dahin protokolliert, daß er

zu Beweisanträgen äußerte: „Die Beweisbehauptungen ... sind nicht ganz

falsch“ (zur Frage der Sacheinlassung vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft

18). Am 8. September 1997 „äußerte er sich zur Sache“, während eine

Sachverständige ihr Gutachten erstattete; worin diese Äußerung bestand und

was Gegenstand des Gutachtens war, trägt die Revision nicht vor.

Die erste, wörtlich protokollierte Einlassung vom 2. Juni 1997 ist derart

knapp und pauschal gehalten – sie bezieht sich auf vage Beweisbehauptun-

gen im Sinne von Beweisermittlungsanträgen –, daß sie für die Beweiswürdi-

gung ohne jede Bedeutung war. Der Senat kann ausschließen, daß das Ur-

teil auf der Nichtberücksichtigung dieser Einlassung beruht.

Die zweite Einlassung am 8. September 1997 betraf naheliegend eine

Zwischenbemerkung des Angeklagten im Zusammenhang mit der Verneh-

mung einer Sachverständigen. Jedenfalls bei dieser besonderen Situation,

die eher für eine marginale Sacheinlassung spricht, hätte der Beschwerde-

führer vortragen müssen, ob die Einlassung des Angeklagten substantiell war

(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 261 Rdn. 16) und welchen

Inhalt sie in diesem Fall hatte.

Harms Häger Nack

Tepperwien Gerhardt