Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 20.03.2002 – 5 StR 448/01
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja
StGB § 27; AO § 370 Abs. 1; § 41 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1
1. Wird durch Abschluß eines Scheinvertrages eine Gehalts- zahlung verschleiert, so kann darin Beihilfe zur Einkommen- steuerhinterziehung des Gehaltsempfängers liegen.
2. Die Strafbarkeit eines unberechtigten Vorsteuerabzugs aus einer Scheinrechnung entfällt nicht deswegen, weil der Aussteller der Rechnung die dort gesondert ausge- wiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat.
3. Zur Strafzumessung bei Lohnsteuerhinterziehung und damit zusammenhängender Beihilfe zur Einkommen- steuerhinterziehung des Gehaltsempfängers.
BGH, Beschl. vom 20. März 2002 – 5 StR 448/01 LG Frankfurt am Main –
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. März 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002
beschlossen:
1.
2.
3.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.
Februar 2001 in den Strafaussprüchen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten K und H wegen
Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterzie-
hung zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten bzw. von
sieben Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten B hat es wegen
Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ver-
hängt. Die Vollstreckung der Strafen sind jeweils zur Bewährung ausgesetzt
worden. Alle drei Angeklagte beanstanden mit ihren Revisionen das Verfah-
ren und rügen die Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionen führen auf
die Sachrüge zur Aufhebung der jeweiligen Strafaussprüche; im übrigen sind
sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
Die Angeklagten K und H gehörten im Jahr 1993 dem
ehrenamtlich tätigen Präsidium des Fußballvereins Eintracht Frankfurt an,
bei dem auch der Lizenzfußballspieler Y beschäftigt war. Nach-
dem diesem mit Beginn der Bundesligasaison 1992/93 der Durchbruch zum
“Topstürmer” der Fußballbundesliga gelungen war, fanden Anfang des Jah-
res 1993 Vertragsgespräche über eine Gehaltserhöhung statt, zumal da be-
reits andere Bundesligavereine Interesse an einer Verpflichtung von Y
zeigten. Eintracht Frankfurt war daran gelegen, mit dem Spieler eine Ver-
tragsverlängerung zu vereinbaren und eine im Arbeitsvertrag enthaltene
Transferregelung zu beseitigen, nach der Y unter bestimmten Voraus-
setzungen eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrages verlangen konnte.
Y wiederum stellte hohe Gehaltsforderungen. Nachdem die Vertrags-
verhandlungen zunächst ergebnislos abgebrochen worden waren, schaltete
Y für die weiteren Verhandlungen den Angeklagten B ein, der
eine Werbeagentur betrieb. Die Angeklagten einigten sich dann u.a. auf eine
einmalige Zahlung von zwei Mio. DM zuzüglich Umsatzsteuer, die nicht di-
rekt an Y , sondern zur Verschleierung der Zahlung über die Werbe-
agentur des Angeklagten B an Y weitergeleitet werden sollte.
Um die anfallende Lohnsteuer nicht abführen zu müssen und um es Y
zu ermöglichen, den Erhalt dieser Zahlung vor dem Finanzamt zu verheimli-
chen, beschlossen die Angeklagten, zum Schein einen Vertrag zwischen der
Werbeagentur des Angeklagten B und Eintracht Frankfurt zu schlie-
ßen, mit dem die Übertragung sämtlicher Vermarktungsrechte an der Person
des Y an den Verein vorgetäuscht werden sollte. Im Juni 1993 wurden
sodann mehrere den Fußballspieler Y betreffende Verträge unter-
zeichnet, die Gehaltsfragen regelten und die bisherige Transferregelung
aufhoben. Dabei wurde die Vereinbarung zwischen Eintracht Frankfurt und
der Werbeagentur des Angeklagten B über die Übertragung der Ver-
marktungsrechte auf den 20. August 1993 vor- und die Verträge mit Y
selbst auf den 5. März 1993 rückdatiert. Es sollte der Eindruck erweckt wer-
den, der Vertrag über die Vermarktungsrechte sei erst ein halbes Jahr nach
den übrigen Verträgen geschlossen worden. Von den von Eintracht Frankfurt
gezahlten 2,3 Mio. DM behielt der Angeklagte B die gesondert aus-
gewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 300.000 DM, die er an das Finanzamt
abführte, sowie eine Provision von 200.000 DM ein. Den restlichen Geldbe-
trag leitete er an eine Firma A Ltd. in Ghana weiter, deren wirtschaftlich
Berechtigter Y war.
Eintracht Frankfurt gab in den beim Finanzamt eingereichten Lohn-
steueranmeldungen die geleistete Zahlung nicht an und führte die darauf
entfallende Lohnsteuer in Höhe von mehr als 1,2 Mio. DM nicht ab; dagegen
machte der Verein die Umsatzsteuer aus der Rechnung des Angeklagten
B als Vorsteuer geltend. Y wiederum erklärte den erhaltenen
Geldbetrag nicht gegenüber dem Finanzamt und hinterzog die anfallende
Einkommensteuer.
II.
Die Angeklagten wenden sich insbesondere dagegen, daß die Über-
tragung der Vermarktungsrechte an dem Bundesligafußballspieler
Y an Eintracht Frankfurt steuerlich als Scheingeschäft im Sinne von
§ 41 Abs. 2 AO behandelt worden ist. Sie machen geltend, daß es sich bei
der gewählten Vereinbarung um eine zulässige und tatsächlich durchge-
führte Vertragsgestaltung und nicht um die Verschleierung einer Gehalts-
zahlung an Y gehandelt habe.
1. Die erhobenen Verfahrensrügen zeigen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten nicht auf. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:
Die von den Angeklagten K und H erhobene Rüge,
das Landgericht habe gegen die ihm nach § 261 StPO obliegende Pflicht
verstoßen, die erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen, weil es die
Einlassung des früheren Mitangeklagten Y nicht mitgeteilt habe, ob-
wohl seine Angaben mit den Urteilsfeststellungen im Widerspruch stünden,
greift nicht durch.
Allerdings ist der Tatrichter grundsätzlich verpflichtet, alle wesentli-
chen Beweismittel der gesamten Hauptverhandlung im Rahmen seiner Be-
weiswürdigung heranzuziehen und die vorhandenen Beweise einer er-
schöpfenden Würdigung zu unterziehen (vgl. BGHR StPO § 261 Einlas-
sung 5). Dies gilt auch für Sacheinlassungen, sofern sie nicht marginal sind
(vgl. BGH, Beschl. vom 23. Februar 2000 – 5 StR 382/99). Der dem
Tatrichter nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbil-
dung sind insoweit Grenzen gesetzt (vgl. BGH StV 1988, 138 m. Anm.
Schlothauer; OLG Karlsruhe StV 2000, 658). Mit Recht stellt die Revision
fest, daß grundsätzlich die Einlassung eines Mitangeklagten in der Haupt-
verhandlung bei der Beweiswürdigung auch dann Berücksichtigung finden
muß, wenn das Verfahren gegen diesen Angeklagten – wie hier – später
abgetrennt worden ist.
Eine vom Revisionsgericht auf eine entsprechende Verfahrensrüge
nach § 261 StPO hin zu beachtende Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung
kann sich nicht nur aus den Urteilsgründen selbst, sondern auch aus der aus
dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen weiteren Beweisaufnahme
ergeben, wenn diese in der Beweiswürdigung im Urteil keinen Niederschlag
gefunden hat (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 440). Die Überprüfung kann je-
doch nur auf die Beweisergebnisse erstreckt werden, die mit den Mitteln des
Revisionsgerichts ohne weiteres feststellbar sind. Eine Rekonstruktion der
Hauptverhandlung zur Feststellung der Einlassung des früheren Mitange-
klagten Y ist dem Senat damit grundsätzlich verwehrt.
Allerdings wird aus den in die Hauptverhandlung eingeführten – und
von den Revisionen entsprechend den Anforderungen des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO mitgeteilten – Schriftstücken deutlich, daß der frühere Mitange-
klagte Y dieselben Sachverhalte zu verschiedenen Zeitpunkten unter-
schiedlich dargestellt hat, was seine Glaubwürdigkeit in Frage stellt. Eine
nähere Auseinandersetzung mit den Angaben des Y und seiner
Glaubwürdigkeit im Urteil war hier dennoch entbehrlich, weil – wie dem Urteil
mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist – das Landgericht der Aus-
sage des Y wegen erheblicher Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit kei-
nen eigenständigen Beweiswert beigemessen hat. Das Landgericht ist den
Angaben des Y mit äußerster Zurückhaltung begegnet und hat seine
Beweiswürdigung auf eine Vielzahl von Beweismitteln und Indizien gestützt.
Die Angaben des Y hat das Landgericht dabei nie allein, sondern nur
dann und nur zu einzelnen Punkten flankierend herangezogen, wenn die
entsprechenden Beweistatsachen auch noch jeweils durch ein anderes Be-
weismittel belegt waren. Eine bloße
“Aussage gegen Aussage-
Konstellation”, bei welcher der Bundesgerichtshof besondere Darstellungs-
und Begründungsanforderungen an das Urteil stellt, wenn der Tatrichter
dem einzigen Belastungszeugen glaubt (vgl. BGHSt 44, 153, 158; 44, 256;
BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23 m.w.N.), liegt hier nicht vor. Nähere
Erörterungen zur Aussagekonstanz und zur Glaubwürdigkeit eines Aussa-
genden sind ansonsten regelmäßig nur dann geboten, wenn das Ergebnis
der Beweiswürdigung davon abhängt. Dies war hier nicht der Fall. Das
Landgericht hat seine Überzeugungsbildung auf eine Vielzahl von Beweis-
mitteln gestützt und hat den Angaben des weitgehend für unglaubwürdig
befundenen früheren Mitangeklagten Y keine maßgebliche Bedeutung
beigemessen.
2. Die Schuldsprüche halten rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Das Landgericht hat sich die Überzeugung gebildet, daß der von
den Angeklagten geschlossene Vertrag, mit dem die Übertragung der Ver-
marktungsrechte an dem Bundesligafußballspieler Y verein-
bart wurde, nicht ernstlich gewollt war und nur der Verschleierung einer Ge-
haltszahlung an Y diente. Die Beurteilung, ob ein Scheingeschäft vor-
liegt, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. Fischer in Hübschmann/
Hepp/Spitaler AO § 41 Rdn. 188). Das Urteil muß allerdings erkennen las-
sen, daß der Tatrichter die wesentlichen für und gegen ein Scheingeschäft
sprechenden Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt
und in eine Gesamtwürdigung einbezogen hat, so daß die vom Gericht ge-
zogene Schlußfolgerung nicht nur eine Annahme ist oder sich als bloße
Vermutung erweist (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Die-
sen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts gerecht.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Lizenz-
fußballspieler Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1
EStG) bezieht, weil er sich auf eine längere Dauer verpflichtet und gegen-
über dem Verein weisungsgebunden ist (vgl. § 1 LStDV; BFHE 170, 48, 50;
Schmidt/Drenseck EStG 20. Aufl. § 19 Rdn. 15 “Sportler”; Jansen FR 1995,
461, 463; Lutz DStZ 1998, 279, 280; Pudell/Ernst SpuRt 1997, 185, 188). Es
hat dabei bedacht, daß nicht sämtliche Leistungen des Arbeitgebers an ei-
nen Arbeitnehmer Lohn im Sinne von § 19 EStG sein müssen. Erfolgreiche
Sportler haben die Möglichkeit, aus ihrem Bekanntheitsgrad durch Werbe-
einnahmen sogar noch höhere Entgelte zu erzielen als aus der sportlichen
Betätigung (vgl. Lutz DStZ 1998, 279, 281). Dabei führen Einnahmen aus
der Werbetätigkeit eines Sportlers nach der Rechtsprechung des Bundesfi-
nanzhofs (vgl. BStBl II 1986, 424) regelmäßig zu (nicht lohnsteuerpflichti-
gen) Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), wenn der Sportler die
Werbetätigkeit selbständig und nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht
ausübt und sich die Tätigkeit als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr darstellt (vgl. auch BMF-Schreiben vom 25. August 1995 – IV B 6 –
S 2331 – 9/95, DStR 1995, 1508). Die Tatsache, daß der bei Eintracht
Frankfurt als Arbeitnehmer beschäftigte Fußballspieler Y über sein
Festgehalt hinaus von seinem Arbeitgeber eine zusätzliche Einmalzahlung
erhalten hat, qualifiziert diese damit noch nicht ohne weiteres als weitere
Gehaltszahlung, schließt eine solche aber auch nicht aus.
Ein Scheingeschäft im Sinne von § 41 Abs. 2 AO liegt indes dann vor,
wenn die Parteien einverständlich lediglich den äußeren Schein eines
Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsge-
schäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen (vgl.
BGH NJW 1982, 569; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO § 41 Rdn.
153). Entscheidend ist dabei, ob die Parteien zur Erreichung des erstrebten
Erfolges ein Scheingeschäft für genügend oder ein ernstgemeintes Rechts-
geschäft für notwendig erachtet haben (vgl. BGHZ 36, 84, 88 m.w.N.). Dabei
sind die Interessenlage und die verfolgten wirtschaftlichen Zwecke wie auch
die Frage zu berücksichtigen, ob die Beteiligten ein durch ein Scheinge-
schäft verdecktes Geschäft wirklich gewollt haben (vgl. Fischer aaO Rdn.
153, 158).
Diese Maßstäbe hat das Landgericht beachtet und sich aufgrund ei-
ner umfassenden Gesamtwürdigung der für und gegen ein Scheingeschäft
sprechenden Umstände die Überzeugung gebildet, daß die Angeklagten
eine Veräußerung der Vermarktungsrechte nicht ernstlich vorhatten, son-
dern den geschaffenen Schein eines solchen Vertrages zur Verschleierung
der Lohnzahlung an Y ausnutzen wollten. Der Tatrichter hat dabei
nicht verkannt, daß der Erwerb von Vermarktungsrechten dem Verein auch
dann von erheblichem Nutzen hätte sein können, wenn sich eine solche In-
vestition nicht unmittelbar wirtschaftlich ausgezahlt hätte. Auch hat er be-
dacht, daß die erfolgte Abführung von Umsatzsteuer für einen Vollzug des
Vertrages und damit für eine Ernstlichkeit des Vertragsschlusses sprechen
kann. Auf der anderen Seite hat er ohne Rechtsfehler in die Gesamtabwä-
gung eingestellt, daß Eintracht Frankfurt trotz angeblicher Exklusivrechte
einerseits einem späteren, Y betreffenden Werbevertrag des Ange-
klagten B mit der Firma P nicht entgegengetreten ist, andererseits
selbst keinerlei Versuche unternommen hat, den Spieler zu vermarkten und
nicht einmal die naheliegende Möglichkeit genutzt hat, den Hauptsponsor
des Vereins auf eine Vermarktung Y s anzusprechen. Dabei durfte
auch berücksichtigt werden, daß etwaige Vermarktungsrechte beim Transfer
des Y zum englischen Fußballverein Leeds United keine Rolle gespielt
haben. Ebenso durfte das Landgericht würdigen, daß die Angeklagten durch
Rück- und Vordatieren der verschiedenen Verträge den Eindruck erweckt
haben, der Vertrag über eine Gehaltserhöhung und derjenige über die
Übertragung der Vermarktungsrechte seien im Abstand von einem halben
Jahr geschlossen worden.
b) Die Verurteilungen der Angeklagten K und H wegen
Lohnsteuerhinterziehung sind frei von Rechtsfehlern.
Bei der Zahlung von 2,3 Mio. DM an den Angeklagten B han-
delte es sich um eine verdeckte Gehaltszahlung an den Vereinsspieler Y
. Der Verein war verpflichtet, für diese Lohnsteuer anzumelden (§ 41a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen
(§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus,
daß die Angeklagten K und H die Zahlung an B formal
auf den Vertrag vom 20. August 1993 über die Veräußerung der Vermark-
tungsrechte für Y geleistet haben; als Scheingeschäft ist dieser Vertrag
für die Besteuerung unerheblich (§ 41 Abs. 2 Satz 1 AO). Maßgeblich ist
vielmehr das verdeckte Geschäft einer Gehaltszahlung an den bei Eintracht
Frankfurt beschäftigten Fußballspieler Y (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 AO).
Insoweit ist es unerheblich, daß die geleistete Zahlung nicht unmittelbar,
sondern über den Angeklagten B und die Firma A Ltd. dem Arbeit-
nehmer Y zugeflossen ist (vgl. Kirchhof/Söhn, Einkommensteuerge-
setz § 19 Rdn. B 342 m. N.).
c) Auch die Verurteilungen der drei Angeklagten wegen Beihilfe zur
Einkommensteuerhinterziehung des früheren Mitangeklagten Y haben
Bestand.
Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede
Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des
Haupttäters objektiv fördert (vgl. BGHSt 42, 135, 136), ohne daß sie für den
Erfolg selbst ursächlich sein muß (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 46, 107, 109).
Die strafbare Hilfeleistung liegt hier in dem Abschluß des Scheinver-
trages, bei den Angeklagten K und H zudem in der Nichtauf-
nahme der Zahlung von 2,3 Mio. DM in die Lohnsteuerbescheinigung für Y
. Hierdurch wurde (auch gegenüber den Finanzbehörden) verschleiert,
daß es sich bei der geleisteten Zahlung um lohnsteuerpflichtiges Gehalt
handelte. Dies ermöglichte Y die Hinterziehung der auf diesen Ein-
künften lastenden Einkommensteuer (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Einer Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinter-
ziehung steht nicht entgegen, daß eine Gehaltszahlung des Arbeitgebers an
einen Arbeitnehmer eine objektiv “neutrale” Handlung ist (vgl. hierzu BGHSt
46, 107, 112; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3, 20), die grundsätzlich
keine Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Arbeitnehmers dar-
stellt. Hier beschränkte sich das Verhalten der Angeklagten nicht auf eine
bloße Gehaltszahlung; die Angeklagten haben vielmehr die Zahlung an Y
durch Abschluß eines Scheinvertrages mit dem Angeklagten B
gezielt verschleiert. Unbeachtlich ist dabei, daß eine entgeltliche, zeitlich
befristete Übertragung der Rechte des Y am eigenen Namen (§ 12 BGB)
und am eigenen Bild (§ 22 ff. KunstUrhG) an Eintracht Frankfurt für eine so-
genannte Namens- oder Imagewerbung unter Einbindung einer Werbe-
agentur rechtlich zulässig gewesen wäre. Ein solcher Vertrag war nach den
Urteilsfeststellungen von den Angeklagten gerade nicht ernsthaft gewollt.
Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung wird auch
nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Angeklagten weder für die Erfüllung
der steuerlichen Pflichten des Y verantwortlich noch von ihm mit der
Erfüllung dieser Pflichten betraut worden waren. Den Angeklagten war be-
wußt, daß die getroffenen Vereinbarungen für Y nur dann wirtschaftlich
von Interesse waren, wenn er die ihm zufließende Zahlung in seiner Ein-
kommensteuererklärung nicht angeben würde; durch Verschleierung der
Gehaltszahlung sollte gerade dies ermöglicht werden.
Schließlich ist eine Strafbarkeit der Angeklagten auch nicht deswegen
ausgeschlossen, weil es Y bei den Vertragsverhandlungen nicht vor-
rangig darauf ankam, eine strafbare Steuerhinterziehung begehen zu kön-
nen; er wollte vielmehr vor allem deutlich höhere Einkünfte als bisher erzie-
len. Verfolgt der von einem Hilfeleistenden Unterstützte neben strafbaren
auch legale Ziele, stehen diese zulässigen Ziele einer Strafbarkeit des Hil-
feleistenden dann nicht entgegen, wenn sich der Hilfeleistende mit dem
strafbaren Tun des Unterstützten solidarisiert, indem er sich gerade die För-
derung der strafbaren Handlungen des Unterstützten angelegen sein läßt.
So verhielt es sich hier. Mit dem Abschluß eines Scheinvertrages zur Ver-
schleierung der Gehaltszahlung (und der Nichtabführung von Lohnsteuer)
haben die Angeklagten ihr Verhalten neben der Verfolgung eigener finan-
zieller Interessen von Eintracht Frankfurt auch dem wirtschaftlichen Bestre-
ben des Y und damit seinen deliktischen Zielen einer Steuerhinterzie-
hung angepaßt.
d) Die Verurteilung der Angeklagten K und H wegen
Hinterziehung von Umsatzsteuer durch unberechtigten Vorsteuerabzug be-
gegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die in der Rechnung über
die angebliche Veräußerung von Vermarktungsrechten ausgewiesene Um-
satzsteuer durfte nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
Ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist nur für
Steuern aus Rechnungen im Sinne des § 14 UStG zulässig, denen steuer-
pflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr.
1 UStG zugrundeliegen. Dabei ist auf die tatsächliche Gestaltung eines
Rechtsgeschäfts abzustellen; maßgeblich sind die tatsächlichen Leistungs-
bewegungen (vgl. BFH, BFH/NV 1987, 756; BGHR AO § 41 Abs. 1 Durch-
führung, tatsächliche 1; BGHR AO § 370 Abs. 1 Versuch 2). Scheinge-
schäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich (§ 41
Abs. 2 Satz 1 AO).
Diese Regelung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofs zur Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom
17. Mai 1977 (ABl. EG 1977 Nr. L 145, 1), wonach ein Recht zum Vorsteu-
erabzug nur für solche Steuern besteht, die geschuldet werden, weil sie mit
einem der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatz im Zusammenhang ste-
hen, nicht aber für solche, die ausschließlich geschuldet werden, weil sie in
einer Rechnung ausgewiesen worden sind (EuGH, Urt. vom 13. Dezem-
ber 1989 – Rechtssache C-342/87 – Genius Holding, Slg. 1989, 4227).
Anderes gilt auch dann nicht, wenn – wie hier – die über eine nicht
ausgeführte Leistung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich an
das Finanzamt abgeführt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zum Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gilt zwar,
daß zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer im Besteuerungsver-
fahren berichtigt werden kann, wenn die Gefährdung des Steueraufkom-
mens rechtzeitig und vollständig beseitigt worden ist (EuGH, Urt. vom 19.
September 2000 – Rechtssache C-454/98 – Schmeink & Cofreth und Stro-
bel, Slg. 2000 I S. 6973; vgl. hierzu auch BFHE 194, 506 und 517; BGHR
AO § 370 Abs. 1 Versuch 2). Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Mi t-
gliedstaaten an das Ausstellen und Verwenden von Scheinrechnungen straf-
rechtliche Folgen knüpfen (EuGH aaO S. 7008 Tz. 62). Ob das Steuerauf-
kommen durch die Tat letztlich dauerhaft gefährdet wird oder ob dies nicht
der Fall ist, weil der Aussteller der zum Vorsteuerabzug verwendeten Rech-
nung die gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt
abgeführt hat, spielt für die Verwirklichung des Hinterziehungstatbestandes
nach § 370 Abs. 1 AO demnach keine Rolle. Diese Frage erlangt aber bei
der Strafzumessung im Rahmen der Berücksichtigung der verschuldeten
Auswirkungen der Tat (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) Bedeutung.
3. Jedoch begegnet die Strafzumessung insgesamt durchgreifenden
Bedenken.
a) Das Landgericht hat die Angeklagten K und H so-
wohl wegen Lohnsteuerhinterziehung als auch wegen Beihilfe zur Einkom-
mensteuerhinterziehung des Y verurteilt. Im Rahmen der Strafzumes-
sung hat es dabei jeweils die Höhe der Hinterziehungsbeträge strafschär-
fend berücksichtigt. Bei Anwendung dieses an sich zutreffenden Strafzu-
messungsgrundes ist allerdings zu besorgen, daß das Landgericht das Ver-
hältnis von Lohn- und Einkommensteuer nicht hinreichend bedacht hat. Die
Lohnsteuer ist die Einkommensteuer der Arbeitnehmer für Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die gemäß § 38 Abs. 1 EStG durch Steuerabzug
vom Lohn erhoben wird (vgl. hierzu Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht §
370 AO Rdn. 202). Da es sich bei der Lohnsteuer somit lediglich um eine
besondere Erhebungsform der Einkommensteuer handelt, ist die vom Ar-
beitgeber abgeführte Lohnsteuer beim Arbeitnehmer auf dessen veranlagte
Einkommensteuer anzurechnen (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Dies hat
zur Folge, daß die Zahllast des Steuerpflichtigen stets um den durch Lohn-
steuerabzug bereits erhobenen Steuerbetrag niedriger als die festgesetzte
Einkommensteuer ist. Zugleich bedeutet dies, daß das Steueraufkommen
bei Hinterziehung sowohl der Lohnsteuer als auch der Einkommensteuer
nicht in Höhe der Summe der beiden hinterzogenen Steuern gefährdet ist.
Diesen Umstand hat das Landgericht bei der Strafzumessung wegen Beihilfe
zur Einkommensteuerhinterziehung des Y nicht erkennbar zugunsten
der Angeklagten K und H berücksichtigt. Dies führt insoweit zur
Aufhebung des Strafausspruchs. Aus demselben Grund ist auch der Straf-
ausspruch hinsichtlich des Angeklagten B aufzuheben, den das Land-
gericht wegen Beihilfe sowohl zur Lohnsteuerhinterziehung als auch zur
Einkommensteuerhinterziehung des Y verurteilt hat. Der Senat kann
darüber hinaus nicht ausschließen, daß sich der Rechtsfehler auf die Stra f-
zumessung wegen Hinterziehung von Lohnsteuer ausgewirkt hat, und hebt
daher auch die hierfür verhängten Einzelstrafen auf.
b) Auch soweit die Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterziehung
bzw. Beihilfe hierzu verurteilt worden sind, hält die Strafzumessung rechtli-
cher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte
B als Aussteller einer Scheinrechnung über die angebliche Übertra-
gung von Vermarktungsrechten die in dieser Rechnung gesondert ausge-
wiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, welche die Angeklagten
K und H gegenüber dem Finanzamt als Vorsteuer geltend
gemacht haben. Zwar hat die Tatsache, daß der Aussteller einer Schein-
rechnung die dort gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt
abgeführt hat, für die Strafbarkeit des Rechnungsempfängers, der die Vor-
steuer aus dieser Rechnung geltend gemacht hat, außer Betracht zu bleiben
(vgl. oben II.2.d.). Jedoch hat der Umstand, daß der Rechnungsaussteller
eine solche Abführung von Anfang an vorhatte und der Rechnungsempfän-
ger dies wußte, für die Strafzumessung Bedeutung. In diesem Fall ist die Tat
nicht auf eine dauerhafte Gefährdung des Steueraufkommens gerichtet, so-
fern die Verwendung von Scheinrechnungen nicht – wie es etwa bei einem
Umsatzsteuerkarussell der Fall sein kann – an anderer Stelle zu Steuerver-
kürzungen führen soll. Dies hat das Landgericht nicht bedacht.
c) Die erforderliche Neufestsetzung der Einzelstrafen bedingt die Auf-
hebung der gegen die Angeklagten K und H festgesetzten
Gesamtfreiheitsstrafen.
Harms Häger Raum
Brause Schaal