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BGH Beschluss vom 23.02.2000 – XII ZB 55/97

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 55/97

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,

Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß

des 6. Senats

für Familiensachen des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 25. Februar 1997

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-

richt zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe:

I.

Auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 3. Februar 1994 zugestellten

Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) hat das Amtsgericht die am

23. September 1977 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und unter an-

derem den Versorgungsausgleich geregelt. Der Ehemann war nach seiner

2. Juristischen Staatsprüfung am 7. Juli 1980 bis zu seiner Übernahme in den

richterlichen Dienst am 1. Oktober 1985 zunächst in privaten Arbeitsverhältnis-

sen versicherungspflichtig tätig. Hieraus und aus der Nachversicherung für

seine frühere Zeit als Regierungsinspektoranwärter und als Referendar im juri-

stischen Vorbereitungsdienst hat er nach Auskunft der Bundesversicherungs-

anstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) vom 26. September 1994

gesetzliche Rentenanwartschaften von insgesamt 677,46 DM monatlich erwor-

ben. Den auf die Ehezeit vom 1. September 1977 bis 31. Januar 1994 (§ 1587

Abs. 2 BGB) entfallenden Anteil hat das Amtsgericht aufgrund der Auskunft der

BfA mit 447,27 DM festgestellt. Die in der Ehe erworbene monatliche Versor-

gungsanwartschaft als Richter hat es entsprechend der Auskunft des Landes

Hessen (weiterer Beteiligter zu 2) vom 2. November 1994 mit 1.704,12 DM er-

mittelt. Dabei hat sich mangels Überschreitens der Höchstgrenze nach § 55

BeamtVG keine Kürzung der Versorgung wegen der gesetzlichen Rentenan-

wartschaften ergeben. Auf seiten der Ehefrau, die nur beamtenrechtliche Ver-

sorgungsanwartschaften erworben hat, hat das Amtsgericht eine monatliche

ehezeitliche Beamtenversorgungsanwartschaft von 1.070,31 DM in den Ver-

sorgungsausgleich einbezogen und auf dieser Grundlage auf ein noch zu er-

richtendes Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften

in Höhe von 223,64 DM übertragen (§ 1587 b Abs. 1 BGB) und ferner für sie zu

Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes weitere Rentenan-

wartschaften in Höhe von 316,91 DM begründet, jeweils monatlich und bezo-

gen auf das Ehezeitende (§ 1587 b Abs. 2 BGB).

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemannes, mit der er

sich gegen eine seiner Auffassung nach zu seinen Lasten gehende doppelte

Berücksichtigung von Ausbildungs- und Referendarzeiten, nämlich sowohl bei

der gesetzlichen Rente als auch bei der Beamtenversorgung, wendet, zurück-

gewiesen.

Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Ehe-

mannes.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-

weisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Allerdings ist das Oberlandesgericht entgegen der Auffassung des

Ehemannes zutreffend davon ausgegangen, daß dem Versorgungsausgleich

auf seiten des Ehemannes sowohl seine auf Pflichtversicherungszeiten, Aus-

bildungszeiten und der Nachversicherung beruhenden gesetzlichen Renten-

anwartschaften als auch die ungekürzte Richterversorgung zugrunde zu legen

sind, bei der ebenfalls Studien- und Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig an-

gerechnet wurden. Denn beide Versorgungsanrechte stehen dem Ehemann,

bezogen auf das Ende der Ehezeit, ungeschmälert zu.

Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist gemäß § 1587 a

Abs. 2 Nr. 1 BGB bei der Beamtenversorgung von dem Betrag auszugehen,

der sich zum Zeitpunkt des Ehezeitendes aufgrund der beamtenrechtlichen

Vorschriften als Versorgung ergäbe. Dabei sind alle Zeiten einzubeziehen, die

der Versorgung aufgrund der tatsächlichen beruflichen Laufbahn als ruhege-

haltfähige Dienstzeiten nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsge-

setzes zugrunde gelegt werden, erweitert um die (noch fiktive) Zeit bis zur Al-

tersgrenze (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - zur Ver-

öffentlichung bestimmt). Als ruhegehaltfähig wurden danach gemäß §§ 6 und

12 BeamtVG zutreffend auch diejenigen Zeiten anerkannt, die der Ehemann

während der vorausgehenden Zeit als Regierungsinspektoranwärter, während

seines anschließenden Hochschulstudiums und während seines juristischen

Vorbereitungsdienstes vor Aufnahme in das Proberichterverhältnis zurückge-

legt hat. Daß diese Zeiten auch bei der gesetzlichen Rente berücksichtigt wur-

den, entspricht geltendem Recht und rechtfertigt für die Zwecke des Versor-

gungsausgleichs keine andere Beurteilung.

Soweit sich aus dem Zusammentreffen von gesetzlicher Rente und Be-

amtenversorgung Überversorgungen ergeben, die den Alimentationsgrundsatz

des Beamtenrechts verletzen, werden diese Überversorgungen nach Maßgabe

des § 55 BeamtVG abgebaut, der die gesetzliche Rente unberührt läßt, jedoch

die Beamtenversorgung entsprechend dem dort vorgegebenen Maßstab kürzt.

Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 a BeamtVG richtet sich die Höchstgrenze, die von der

Summe aus Beamtenversorgung und gesetzlicher Rente nicht überschritten

werden darf, nach der Dienstaltersendstufe der erreichten Besoldungsgruppe.

Die Regelung legt hierbei einen pauschalierenden Maßstab an, ohne daß fest-

steht, daß es in jedem Einzelfall zwingend zu einer Kürzung - gegebenenfalls

in Höhe der gesamten gesetzlichen Rente - kommt.

Für die auf die Verhältnisse zum Ehezeitende bezogene Berechnung

des Versorgungsausgleichs sieht § 1587 a Abs. 6 BGB die Berücksichtigung

dieser Kürzungsregelung vor. Dabei ist für § 55 BeamtVG die Dienstaltersend-

stufe der am Ehezeitende erreichten Besoldungsgruppe (hier: R 2, Dienstalter-

sendstufe 10) zugrunde zu legen, da § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB von einer fikti-

ven, am Ehezeitende erreichten Altersversorgung ausgeht (vgl. Senatsbe-

schluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358, 362). Er-

gibt sich daraus - wie im vorliegenden Fall - bezogen auf das Ehezeitende kei-

ne Überschreitung der Höchstgrenze und damit auch keine Kürzung, ist dem

Versorgungsausgleich die ungeschmälerte Beamtenversorgung zugrunde zu

legen.

Zwar kann sich am Ende der beruflichen Laufbahn des Ehemannes er-

geben, daß er die dann für ihn gegebene Höchstgrenze erreicht und es zu ei-

ner Kürzung seiner Versorgungsbezüge kommt. Eine Prognose ist insoweit

indes nicht möglich und für die Zwecke des Versorgungsausgleichs auch nicht

geboten. Das Oberlandesgericht hat es mit zutreffenden Gründen abgelehnt,

dem bereits jetzt durch Anwendung der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB

Rechnung zu tragen. Denn das Erreichen der Höchstversorgung wäre ein erst

nachehezeitlich eintretender Umstand, der die Ehefrau nicht mehr betrifft. Sie

darf daher auch mit etwaigen damit verbundenen Nachteilen nicht belastet

werden. Anders wäre dies nur, wenn der Versorgungsausgleich zu ihren Gun-

sten nicht auf der Grundlage der Versorgung mit der zum Ehezeitende festge-

schriebenen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe durchgeführt würde,

sondern sich nach der später erreichten Höchstversorgung richten würde. Die-

ses Prinzip ist jedoch dem auf dem Gedanken des ehezeitlichen Erwerbs beru-

henden Versorgungsausgleich fremd.

3. Dennoch kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht beste-

henbleiben. Die Auskünfte der Versorgungsträger sowohl des Ehemannes als

auch der Ehefrau berücksichtigen noch nicht die zwischenzeitlichen Auswir-

kungen der gesetzlichen Änderung der jährlichen Sonderzuwendung, die seit

1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge für Dezember gewährt

wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen auf den Stand von De-

zember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors er-

mittelt wird

(§ 13 Sonderzuwendungsgesetz; vgl. Senatsbeschluß vom

3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713). Für die Neuberechnung

ist daher der jeweils geltende Bemessungsfaktor zugrunde zu legen, da auch

für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung gelten-

de Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen

auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt. Das ist hier der Fall. Es hat

zur Folge, daß die auszugleichende Beamtenversorgung des Ehemannes ge-

ringer ausfallen kann. Gleiches gilt für die Beamtenversorgung der Ehefrau, da

auch bei dieser die gesetzliche Änderung noch nicht berücksichtigt wurde.

Wegen der unterschiedlichen Besoldungshöhen der Parteien ist auch nicht zu

erwarten, daß sich die jeweils verringerten Sonderzuwendungen auf beiden

Seiten kompensieren, so daß in jedem Falle eine Neuberechnung durchzufüh-

ren ist.

Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wer-

den, damit es die notwendigen neuen Feststellungen treffen kann.

Blumenröhr Krohn Hahne

Gerber Wagenitz