BGH Beschluss vom 05.11.2008 – XII ZB 53/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 1587 b Abs. 2, 1587 c Nr. 1; VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; ZPO §§ 148, 538 Abs. 2 Nr. 1; SG a.F. § 45 Abs. 2 Nr. 5
a) Die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG ent- haltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ist unwirksam. Ver- fügt ein den rentenfernen Jahrgängen zugehöriger Ehegatte über ein Anrecht bei der VBL, dessen Ehezeitanteil eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich grund- sätzlich entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Neuregelung der Berech- nungsgrundlage auszusetzen (im Anschluss an BGHZ 174, 127 ff.).
b) In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt wegen eines Verfahrensmangels eine Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht an das Amtsgericht - Familiengericht - nur dann in Betracht, wenn entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein wesentlicher Verfahrensmangel gegeben ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. November 1981 - IVb ZB 517/80 - FamRZ 1982, 152 f.).
c) Zu den Voraussetzungen einer unbilligen Härte nach § 1587 c Nr. 1 BGB, wenn der Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsanrechte eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit vorgezogener Altersgrenze (hier: besondere Altersgrenze für Berufsunteroffiziere nach § 45 Abs. 2 Nr. 5 Sol- datengesetz a.F.) durchzuführen ist.
BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - OLG Schleswig
AG Niebüll
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Februar 2006 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe
I.
Der am 16. April 1953 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann)
und die am 24. Juli 1953 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau)
haben am 7. Februar 1975 die Ehe geschlossen, aus der eine im Jahre 1984
geborene Tochter hervorgegangen ist. Auf den der Ehefrau am 28. Mai 2004
zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe
der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und nachfolgend den abge-
trennten Versorgungsausgleich geregelt,
indem es durch Quasi-Splitting
(§ 1587 b Abs. 2 BGB) zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der
Wehrbereichsverwaltung West (weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungs-
konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV
Bund; weitere Beteiligte zu 4) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
131,06 €, bezogen auf den 30. April 2004, begründet hat.
Nach den vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholten Auskünften
hat der Ehemann als Stabsfeldwebel bei der Bundeswehr während der Ehezeit
(1. Februar 1975 bis 30. April 2004) Versorgungsanwartschaften bei der Wehr-
bereichsverwaltung West in Höhe von monatlich 1.595,28 € erworben, bezogen
auf das Ende der Ehezeit. Die Ehefrau ist als Lehrerin beschäftigt; sie verfügt
über ehezeitliche Anrechte bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein
(LBA S.-H.; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von 1.216,36 €, bei der DRV Bund
in Höhe von 109,85 € sowie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von 15,76 € (jeweils monatlich
und bezogen auf den 30. April 2004). Das Anrecht bei der VBL hat das Amtsge-
richt - Familiengericht - mit einem dynamisierten Wert von 6,96 € in seiner Aus-
gleichsbilanz berücksichtigt.
Mit seiner Beschwerde hat der Ehemann geltend gemacht, die Durchfüh-
rung des Wertausgleichs sei nach § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig. Er werde
als Stabsfeldwebel bereits zum 30. April 2006 mit Vollendung seines 53. Le-
bensjahres in den Ruhestand treten (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 5 Soldatengesetz in
der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) und könne danach - an-
ders als die ausgleichsberechtigte Ehefrau - nicht mehr für das Alter vorsorgen.
Auch habe die Ehefrau bereits bezogen auf das Ehezeitende die höheren Ver-
sorgungsanrechte erworben.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen
richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er wei-
terhin den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c
Nr. 1 BGB erreichen möchte.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet: Nach der Ausgleichsbilanz des Amtsgerichts verfüge der Ehe-
mann über ehezeitliche Versorgungsanrechte in Höhe von 1.595,28 €, die Ehe-
frau über solche in Höhe von insgesamt 1.333,17 €. Die Wertdifferenz betrage
262,11 €, der Ehemann sei somit in Höhe von 131,06 € ausgleichspflichtig. Der
Versorgungsausgleich sei nicht nach § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen. Zwar
werde der Ehemann als Soldat bereits zum 30. April 2006 mit Vollendung sei-
nes 53. Lebensjahres regulär pensioniert. Er habe deshalb 81 % seiner ruhe-
gehaltfähigen Dienstzeit in der Ehezeit zurückgelegt, während die Ehefrau nur
55 % der Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit erworben habe. Sie könne
im Übrigen bis zum 31. Juli 2018 arbeiten und weiter für ihr Alter vorsorgen.
§ 1587 c Nr. 1 BGB sei aber eine restriktiv zu handhabende Ausnahmevor-
schrift. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung müsse die uneingeschränkte
Durchführung des Versorgungsausgleichs als unerträgliches Ergebnis erschei-
nen, was hier nicht der Fall sei. Soweit der Ehemann darauf hinweise, die Ehe-
frau habe bis zum Ende der Ehezeit insgesamt die höheren Anwartschaften
erworben und auch ein höheres Gehalt bezogen, übersehe er, dass es nicht
Zweck des Versorgungsausgleichs sei, beiden Ehepartnern eine gleich hohe
Versorgung zu verschaffen. Ziel des Wertausgleichs sei vielmehr eine gleich-
mäßige Teilhabe an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwart-
schaften, um eventuelle Versorgungsnachteile des während der Ehezeit nicht
oder nur eingeschränkt erwerbstätigen Ehegatten abzumildern. Der Umstand,
dass ein Ehepartner - wie vorliegend - wegen seiner Erwerbstätigkeit vor der
Ehezeit insgesamt höhere Anwartschaften erworben habe, sei zwar im Rahmen
der Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen. Er begründe für
sich allein jedoch keine grobe Unbilligkeit. Diese liege erst vor, wenn der Ver-
sorgungsausgleich zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu
Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde. Hierfür müsse im Zeitpunkt der
Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen sein, dass der
Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unver-
hältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen werde oder bereits anderweitig
angemessen abgesichert sei, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm
ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts
dringend angewiesen sei. Entsprechende Umstände seien hier nicht ersichtlich.
Beide Parteien seien erst 52 Jahre alt und hätten noch mehr als 10 Jahre Zeit,
ihre Altersversorgung durch eine weitere Erwerbstätigkeit zu verbessern. Unzu-
treffend sei die Behauptung des Ehemanns, er habe praktisch keine Möglichkeit
mehr, nach Eintritt in den Ruhestand ab Mai 2006 seine Altersversorgung zu
verbessern, weil er ohne Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge lediglich
einen Betrag von 20 % seiner Bruttobezüge hinzuverdienen könne. Die für den
Hinzuverdienst geltenden Höchstbeträge stünden einer Tätigkeit zum Zwecke
des Erwerbs einer höheren Altersversorgung für die Zeit nach Erreichen der
regulären Altersgrenze nicht entgegen. Im Übrigen sei bei der Abwägung der
beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, dass der Ehe-
mann bereits mit 53 Jahren aus dem Erwerbsleben ausscheide, während die
Ehefrau bis zum 63. Lebensjahr weiterarbeiten müsse.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-
ten stand.
2. Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen
bleiben, weil das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages
das Anrecht der Ehefrau bei der VBL mit einem unzutreffenden Wert berück-
sichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der VBL ausschließlich
eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte
Startgutschrift zugrunde, die sich für die am 24. Juli 1953 geborene Ehefrau
nach den in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2
BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berech-
net. Diese Regelung ist jedoch unwirksam.
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle-
gend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtver-
sorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein sogenanntes "Punk-
temodell" eingeführt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl.
§ 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.). Den Systemwechsel
hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Alters-
versorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart.
Gemäß §§ 35 ff. VBLS n.F. bestimmen sich die Versorgungsanrechte in
der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten,
die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zu-
satzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €,
multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatz-
versorgung ergibt sich dann gemäß § 35 Abs. 1 VBLS im Wege der Multiplikati-
on mit dem Messbetrag von 4 €. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Ja-
nuar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. diffe-
renzierende Übergangsregelungen. Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem
1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach § 75 VBLS als Besitzstandsrente
grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Im Übrigen wird für die Versicherten
zwischen rentennahen Jahrgängen, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr
bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen - zu denen vorliegend
auch die am 24. Juli 1953 geborene Ehefrau gehört - unterschieden. Die ren-
tennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz, indem ihnen
die bis zum 31. Dezember 2001 auf Grundlage des alten Rechts erlangten An-
rechte als Startgutschrift gutgebracht werden (§ 79 Abs. 2 VBLS). Dagegen
werden für die rentenfernen Jahrgänge die bis zum 31. Dezember 2001 erwor-
benen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2
BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbes-
serung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet
und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssys-
tem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 €
geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungs-
punkte umgerechnet wird.
Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember
2001 für pflichtversicherte rentenferne Jahrgänge ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1
VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl.
zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der
Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145). Dieses war nach
§ 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen
Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versiche-
rungsfalles Umlagen entrichtet wurden. Für die Ermittlung der Startgutschrift
wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berech-
net, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst
beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hät-
te. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach dem
bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und
der gesamtversorgungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicher-
ten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete
gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 145).
Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflicht-
versicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H.
pro Pflichtversicherungsjahr.
b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des ange-
fochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78, 79 Abs. 1
Satz 1 VBLS für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirk-
sam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff.; zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008,
395 ff. und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343,
1345).
Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen-
den Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten,
soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG
mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversi-
cherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der
Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversiche-
rungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es
infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. dazu näher BGHZ 174, 127, 173
f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 % Wertes ohne ausreichen-
den sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung
liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb
der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem
Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproporti-
onale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch
all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeits-
platzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung
oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den
öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und
5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssat-
zes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungs-
jahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet (BGHZ 174,
127, 172 ff.).
c) Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Verfassungswidrig-
keit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die
der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichen-
den rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungs-
stichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu
leistende Rente nicht verbindlich festlegt (vgl. BGHZ 174, 127, 176).
aa) Die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in
der VBL-Satzung darf nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im
Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengut-
achten geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79
Abs. 1 Satz 1 VBLS auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grund-
entscheidung der Tarifpartner beruht (BGHZ 174, 127, 139) und der Bundesge-
richtshof mehrere Möglichkeiten zu einer wirksamen Berechnung der bis zum
31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte aufgezeigt hat (vgl. BGHZ 174, 127,
178 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie vielmehr die Neufassung
der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte den Tarifvertragspartnern
vorbehalten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner
einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effekti-
ven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsrege-
lungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen
Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Ren-
tenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rück-
sicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie
hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu
erwarten ist (BGHZ 174, 127, 177).
bb) Auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich darf ein von der
VBL mitgeteilter, anhand der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS ermit-
telter Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage für eine gerichtliche Regelung
sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (vgl. OLG
Stuttgart FamRZ 2008, 1086; Borth FamRZ 2008, 326; ders. Versorgungsaus-
gleich 4. Aufl. 364). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibrü-
cken (FamRZ 2008, 1083, 1084 mit Anm. Borth) ist der Wert des Anrechts im
Versorgungsausgleich auch nicht aus prozessökonomischen Gründen anhand
der in der VBL-Satzung bislang vorgesehenen (verfassungswidrigen) Über-
gangsregelung zu bestimmen. Zwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familien-
gerichte wünschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); auch weist das Ober-
landesgericht Zweibrücken zutreffend darauf hin, dass der Senat in der Ver-
gangenheit aus Gründen der Prozessökonomie die vorübergehende Anwen-
dung der verfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt hat (Senatsbe-
schluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.). Allerdings ste-
hen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewer-
tungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhältnis zwischen dem
einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden Sat-
zungsbestimmungen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit
begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Ver-
sorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1
Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem
Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren
über den Versorgungsausgleich dürfen hier keine rechtlichen Maßstäbe gelten,
die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versiche-
rungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der VBL maßgebliche Vorbehalt ei-
ner tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichs-
verfahren zu berücksichtigen.
Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Renten-
leistungen bezieht oder ein Rentenbezug unmittelbar bevorsteht und er auf den
Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS
i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann
hier dahinstehen (in diesem Sinne OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1087 f.; vgl.
hierzu auch Borth FamRZ 2008, 1085, 1086, der zutreffend auf die drohenden
wirtschaftlichen Nachteile des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinweist). Ein
Rentenbezug der am 24. Juli 1953 geborenen ausgleichsberechtigten Ehefrau
ist nicht abzusehen.
3. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen,
damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmungen in der VBL-Sat-
zung für rentenferne Jahrgänge eine aktuelle Auskunft des Versorgungsträgers
einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-
dung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange für die Berechnung der in
den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau bei der
VBL eine rechtliche Grundlage fehlt.
aa) Für die gerichtliche Aussetzung des Verfahrens enthält das im Ver-
fahren über den Versorgungsausgleich nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1
Satz 1 ZPO anwendbare FGG keine allgemeinen Bestimmungen (Keidel/
Kuntze/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rdn. 98). Auch § 53 c FGG ist lediglich eine
Sondervorschrift für die Fälle, in denen unter den Beteiligten Streit über den
Bestand oder die Höhe einer Anwartschaft bzw. einer Aussicht auf Versorgung
besteht (vgl. Keidel/Kuntze/Schmidt aaO § 12 Rdn. 102; Jansen/von König/von
Schuckmann FGG 3. Aufl. vor §§ 8-18 Rdn. 39 f.; Bassenge/Roth FGG 11. Aufl.
§ 12 Rdn. 20). Durch die gerichtliche Aussetzung wird dann sichergestellt, dass
die Beteiligten die strittige Vorfrage in der dafür zuständigen Spezialgerichts-
barkeit klären (Keidel/Kuntze/ Weber aaO § 53 c Rdn. 1).
Eine solche Regelungslücke kann im FGG-Verfahren durch Heranziehen
von Bestimmungen der ZPO geschlossen werden, wenn deren Anwendung un-
geachtet der Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geboten ist (BGH
Beschluss vom 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89 - NJW 1990, 1794, 1795
m.w.N.; Keidel/Kuntze/Meyer-Holtz aaO Vorb. §§ 8-18 Rdn. 3). Wegen der
Gleichheit der Interessenlage ist es dabei auch im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zulässig, für nicht geregelte Fälle der Vorgreiflichkeit § 148 ZPO
entsprechend anzuwenden und das Verfahren auszusetzen. Dies gilt nicht nur
bei Streitbefangenheit eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses in einem ande-
ren Verfahren (vgl. OLG Hamm FamRZ 2004, 888 f.), sondern grundsätzlich
auch bei Feststellung der Nichtigkeit einer entscheidungserheblichen Norm
durch das BVerfG bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung (Kei-
del/Kuntze/Schmidt aaO § 12 Rdn. 99). Letzteres ist für das Verfahren über den
Versorgungsausgleich anerkannt, wenn ein einzubeziehendes Anrecht vorü-
bergehend nicht berechnet werden kann, weil das Bundesverfassungsgericht
eine für das betreffende Versorgungssystem geltende Rechtsnorm für nichtig
erklärt hat und eine zu erwartende Neuregelung noch nicht getroffen worden ist
(OLG Koblenz FamRZ 1997, 1218; OLG Celle FamRZ 1997, 1218, 1219; OLG
Karlsruhe FamRZ 1999, 923; OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1423 f.; Johann-
sen/Henrich/Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 53 c FGG Rdn. 9; Jansen/Wick
aaO § 53 c Rdn. 2). Eine vergleichbare Konstellation liegt auch hier vor. Das in
den Wertausgleich einzubeziehende Anrecht bei der VBL kann bis zu einer vor-
greiflichen Neuregelung der VBL-Satzung nicht berechnet werden, weil die hier
relevante Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge (§§ 78, 79 Abs. 1
Satz 1 VBLS) nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs unwirksam ist
und die Regelungslücke wegen der bestehenden Tarifautonomie nicht durch
eine gerichtliche Entscheidung geschlossen werden kann (so auch Götsche in
jurisPR-FamR 3/2008 Anm. 3; vgl. aber Borth FamRZ 2008, 326, 327, der eine
Aussetzung analog § 53 c FGG befürwortet und OLG Stuttgart FamRZ 2008,
1086 f., das den in § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG enthaltenen Rechtsgedanken für
entsprechend anwendbar hält).
bb) Zwar steht eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO grund-
sätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist jedoch
u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachent-
scheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts bei der VBL - im
betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. BGHZ 97, 135, 145 =
NJW 1986, 1744, 1746; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 148 Rdn. 7).
cc) Dem Oberlandesgericht ist es in entsprechender Anwendung von
§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verwehrt, das Verfahren zum Zwecke der Aussetzung
an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (so aber i.E. OLG
Stuttgart FamRZ 2008, 1086 f.).
Weder die ZPO noch das FGG regeln die Aufhebung und Zurückverwei-
sung in familienrechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Insbeson-
dere verweist § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO für die befristete Beschwerde nach
§ 621 e Abs. 1 ZPO nicht auf § 538 ZPO. Allerdings hat der Senat bereits ent-
schieden, dass das Beschwerdegericht eine FGG-Sache an das Erstgericht in
entsprechender Anwendung der zivilprozessualen Regelungen für das Beru-
fungsverfahren zurückverweisen darf (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November
1981 - IVb ZB 517/80 - FamRZ 1982, 152, 153); denn auch im Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht ein grundsätzliches Bedürfnis zu verhindern,
dass die tatsächlichen Grundlagen für die Entscheidung des Beschwerdege-
richts erst im zweiten Rechtszug geschaffen werden müssen (Keidel/Kuntze/
Schmidt aaO § 12 Rdn. 73). Keiner Entscheidung bedarf hier die Frage, ob
auch das mit der Zivilprozessrechtsreform zum 1. Januar 2002 für die Zurück-
verweisung durch das Berufungsgericht eingeführte Antragserfordernis (§ 538
Abs. 2 Satz 1 ZPO) eine systemgerechte Anwendung im FGG-Verfahren finden
kann (befürwortend: Schael FamRZ 2005, 502 f.; dagegen: Keidel/Kuntze/
Schmidt aaO § 12 Rdn. 73). Zumindest das in § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. für
die Aufhebung und Zurückverweisung enthaltene Erfordernis eines wesentli-
chen Verfahrensmangels ist auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ohne Systembrüche übertragbar.
Hier ist dem Amtsgericht als Erstgericht kein die Zurückverweisung recht-
fertigender Verfahrensfehler im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterlaufen.
Der Umstand, dass es die Übergangsregelung in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS
für wirksam erachtet und deshalb insoweit keine ergänzenden Auskünfte einge-
holt hat, wurzelt im materiellen Recht und begründet einen solchen wesentli-
chen Verfahrensfehler nicht.
dd) Bei der hier gegeben Sachlage ist auch keine Teilentscheidung über
den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich möglich, denn das auf Seiten
der ausgleichsberechtigten Ehefrau vorliegende VBL-Anrecht ist mit der Ver-
sorgungsanwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehemanns bei der Wehrbe-
reichsverwaltung West zu verrechnen. In diesen Fällen kann die Höhe des nach
§ 1587 a Abs. 1 BGB zu bestimmenden Ausgleichsbetrages wegen der unkla-
ren Auswirkungen der neu zu schaffenden Übergangsbestimmungen nicht er-
mittelt werden. Es liegt deshalb kein aussonderbarer Teil des Verfahrensge-
genstandes vor, über den selbständig entschieden werden kann (Borth FamRZ
2008, 326, 328; zur Teilentscheidung im Versorgungsausgleich vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom
13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39).
ee) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsan-
rechte bei der VBL seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwart-
schaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch zu beur-
teilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.).
Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und
in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschluss vom
6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten
Entscheidung wird das Oberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls
unter Anwendung der dann geltenden Barwert-Verordnung in ein insgesamt
volldynamisches Anrecht umzurechnen haben.
b) Den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der Wehrbe-
reichsverwaltung West hat das Oberlandesgericht übereinstimmend mit der
Rechtsprechung des Senats gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB unter Beach-
tung der besonderen (vorgezogenen) Altersgrenze für Berufsunteroffiziere nach
§ 45 Abs. 2 Nr. 5 SG a.F. (Vollendung des 53. Lebensjahres) ermittelt. Zwar hat
der Ehemann dadurch bei gleich langer Ehedauer wegen des Verhältnisses der
in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur seiner - verkürzten -
Gesamtdienstzeit einen prozentual höheren Ehezeitanteil als die Ehefrau, deren
Versorgungsanwartschaften unter Berücksichtigung einer Altersgrenze von
65 Jahren zu ermitteln sind. Das ist indessen die notwendige und auch verfas-
sungsrechtlich unbedenkliche Folge des Umstandes, dass der Ehemann wegen
der vorgezogenen Altersgrenze sein Ruhegehalt in einer kürzeren Zeit als ein
sonstiger Beamter erdient hat. Die Teilhabe der Ehefrau an dieser Versorgung
nach dem Verhältnis des ehezeitlich verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit zu der - kürzeren - Gesamtzeit ist deshalb nach dem Grundsatz der
hälftigen Aufteilung des während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens
geboten. Auch bei fortbestehender Ehe würde die Ehefrau an der früh und ver-
hältnismäßig hoch gewährten Versorgung des Ehemanns partizipieren (Se-
natsbeschluss vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1003).
Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der monatlichen Versorgungs-
anwartschaft des Ehemannes bei der Wehrbereichsverwaltung West hat das
Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend ein Zwölftel der jährlichen Sonderzu-
wendung nach § 4 Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) berücksichtigt. Da
allerdings für die Bestimmung des Ausgleichsbetrages das zur Zeit der Ent-
scheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitli-
chen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (Senats-
beschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), wird
es bei einer erneuten Entscheidung den dann für die Sonderzuwendung maß-
gebenden Bemessungsfaktor zu beachten haben (vgl. etwa Senatsbeschluss
vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.; der Be-
messungsfaktor beträgt nach § 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haus-
haltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402; derzeit 2,085 % der
Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr die Wehrbereichsverwaltung West hat
ihrer Auskunft noch 4,17 % zugrunde gelegt). Die Sonderzuwendung ist dabei
gemäß § 4a Abs. 1 BSZG um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1
Satz 1 SGB XI des einschließlich der Sonderzahlung gezahlten Jahresbetrags
der Versorgung zu vermindern (derzeit 1,95 % : 2 = 0,975 %; bei kinderlosen
Versicherten nach § 55 Abs. 3 SGB XI 2,2 % : 2 = 1,1 %), denn diese Vermin-
derung führt zu einer Verkürzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungs-
bezüge (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB
80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 123/06
und XII ZB 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
c) Das Beschwerdegericht wird bei der Ermittlung des Ehezeitanteils des
Versorgungsanrechts der Ehefrau bei dem LBA S.-H. auch zu beachten haben,
dass nach § 6 des schleswig-holsteinischen Gesetzes über die Gewährung
jährlicher Sonderzahlungen in der Fassung des Art. 1 des Haushaltsstrukturge-
setzes 2007/2008 vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. S.-H. S. 309, 335) - abge-
sehen von einem Sonderbetrag für Kinder nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 2, 7
SonderZahlG S.-H. - nur noch Versorgungsempfängern mit ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen aus dem Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 eine
jährliche Sonderzahlung gewährt wird. Die Ehefrau ist aber in Besoldungsgrup-
pe A 11 eingestuft.
d) Keinen Bedenken unterliegt es, dass das Oberlandesgericht die Vor-
aussetzungen für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungs-
ausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nicht für gegeben erachtet hat.
aa) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsaus-
gleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterli-
cher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprü-
fen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermes-
sen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist
(vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ
2007, 1964 und vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770).
Auch auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfung ist die durch das
Oberlandesgericht vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden.
bb) Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht
statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung
der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögens-
erwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob
unbillig wäre. Eine unbillige Härte liegt nur vor, wenn eine rein schematische
Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenhei-
ten des konkreten Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in
unerträglicher Weise widersprechen würde. Dabei verbietet sich eine schemati-
sche Betrachtungsweise; vielmehr muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des
Ausnahmecharakters von § 1587 c Nr. 1 BGB im Einzelfall aus einer Gesamt-
abwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider
Ehegatten ergeben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007
- XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964 und vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 -
FamRZ 2006, 769, 770).
Der Versorgungsausgleich soll nicht nur zu einer ausgewogenen sozia-
len Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- und Er-
werbsunfähigkeit beitragen bzw. eine unbefriedigende Altersversorgung des
ausgleichsberechtigten Ehegatten verbessern. Die Inanspruchnahme desjeni-
gen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanwartschaften er-
worben hat, wird vielmehr durch die eheliche Lebensgemeinschaft gerechtfer-
tigt, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Trennt sich das Versor-
gungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so be-
wirkt der güterrechtlich ausgestaltete Versorgungsausgleich, dass die in der
Ehezeit erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck
der beiderseitigen Alterssicherungen gleichmäßig aufgeteilt werden. Beide
Ehegatten haben nach dem Wertausgleich - bezogen auf den ehezeitlichen Er-
werb - gleich hohe Versorgungsrechte (Senatsbeschluss vom 24. Februar 1999
- XII ZB 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715). Die gleichmäßige Teilhabe an den in
der Ehezeit erworbenen Anrechten ist grundsätzlich unabhängig davon, ob der
Ausgleichsberechtigte zu seiner sozialen Absicherung auf die Durchführung des
Versorgungsausgleichs angewiesen ist. Ebensowenig ist es von entscheiden-
der Bedeutung, ob die auszugleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem Ver-
mögen und den Einkommensverhältnissen des Ausgleichsberechtigten eine ins
Gewicht fallende Größe darstellen (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB
135/02 - FamRZ 2005, 1238,1239).
Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann nach der Recht-
sprechung des Senats zwar dann bestehen, wenn der Versorgungsausgleich
nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des
Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beiträgt, sondern im Gegenteil
zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Aus-
gleichspflichtigen führen würde (Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB
206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 -
FamRZ 2005, 1238, 1239). Allerdings liegen diese Voraussetzungen regelmä-
ßig nicht schon dann vor, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem
Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - wie hier
die Ehefrau - über eine höhere Versorgung verfügt. Von grober Unbilligkeit des
Ausgleichsergebnisses kann erst ausgegangen werden, sofern im Zeitpunkt der
Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der
Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unver-
hältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig ab-
gesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich er-
worbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend an-
gewiesen ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB
206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 f. und Senatsbeschluss vom 23. Februar
2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699).
cc) Solche Umstände liegen hier nicht vor. Dass der ausgleichspflichtige
Ehemann dringend auf seine ungekürzten Versorgungsanrechte zur Sicherung
seines Unterhalts angewiesen ist, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.
Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich; vielmehr verbleiben ihm bereits nach
der Berechnung des Oberlandesgerichts trotz des Wertausgleichs Anwartschaf-
ten bei der Wehrbereichsverwaltung West in Höhe von 1.829,64 €. Hinzu
kommt, dass der Ehemann bereits seit dem 30. April 2006 Ruhegehalt bezieht.
Bis die Ehefrau nach einer erneuten Entscheidung des Oberlandesgerichts aus
den zu ihren Gunsten begründeten gesetzlichen Rentenanrechten Leistungen
erhalten wird (bei einer Altersgrenze von 65 Jahren wird dies ab Juli 2018 der
Fall sein), bezieht er dieses nach der Besitzstandsregelung des § 55 c Abs. 1
Satz 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) ungekürzt weiter.
Zwar erhält der Ehemann sein Ruhegehalt auch als Versorgungs-
empfänger mit einer besonderen Altersgrenze (§ 45 Abs. 2 Nr. 5 SG a.F.) ne-
ben einem Erwerbseinkommen gegebenenfalls nur bis zu einer bestimmten
Höchstgrenze. Diese Grenze liegt aber entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde nicht nur 20 % über dem bezogenen Ruhegehalt, sondern 20 % über
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der für den Ehemann
maßgeblichen Besoldungsgruppe A 9 (§ 53 Abs. 1 u. 7 Satz 1 SVG). Auch ist
der Ehemann durch die mögliche Kürzung seiner Versorgungsbezüge grund-
sätzlich nicht daran gehindert, nach Beginn des Ruhestandes mit Vollendung
des 53. Lebensjahres seine Altersversorgung durch eine sozialversicherungs-
pflichtige Erwerbstätigkeit zu verbessern, um nach Vollendung des 65. Lebens-
jahres die sich durch den Versorgungsausgleich auswirkende Lücke in seiner
Beamtenversorgung (teilweise) auszugleichen.
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, eine gro-
be Unbilligkeit des Wertausgleichs liege deshalb vor, weil sich die Ehefrau die
durch Quasi-Splitting erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte wegen
Überschreitens der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 1, 2 BeamtenVG auf ihr Ru-
hegehalt anrechnen lassen müsse und somit aus dem Versorgungsausgleich
keinen Vorteil ziehe. Dies trifft deshalb nicht zu, weil nach § 55 Abs. 1 Satz 7
BeamtenVG diejenigen Rentenanrechte für die Bemessung der Höchstgrenze
des § 55 Abs. 2 BeamtenVG unberücksichtigt bleiben, die der Ruhestandsbe-
amte nach § 1587 b BGB durch Versorgungsausgleich erlangt hat (vgl.
Plog/Wiedow Kommentar zum Bundesbeamtengesetz [Stand 2008] § 55
BeamtVG Rdn. 21 ff.).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Klinkhammer
Vorinstanzen: AG Niebüll, Entscheidung vom 30.03.2005 - 4 F 85/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.02.2006 - 12 UF 70/05 -