Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.11.2008 – XII ZB 53/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 1587 b Abs. 2, 1587 c Nr. 1; VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; ZPO §§ 148, 538 Abs. 2 Nr. 1; SG a.F. § 45 Abs. 2 Nr. 5

a) Die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG ent- haltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ist unwirksam. Ver- fügt ein den rentenfernen Jahrgängen zugehöriger Ehegatte über ein Anrecht bei der VBL, dessen Ehezeitanteil eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich grund- sätzlich entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Neuregelung der Berech- nungsgrundlage auszusetzen (im Anschluss an BGHZ 174, 127 ff.).

b) In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt wegen eines Verfahrensmangels eine Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht an das Amtsgericht - Familiengericht - nur dann in Betracht, wenn entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein wesentlicher Verfahrensmangel gegeben ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. November 1981 - IVb ZB 517/80 - FamRZ 1982, 152 f.).

c) Zu den Voraussetzungen einer unbilligen Härte nach § 1587 c Nr. 1 BGB, wenn der Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsanrechte eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit vorgezogener Altersgrenze (hier: besondere Altersgrenze für Berufsunteroffiziere nach § 45 Abs. 2 Nr. 5 Sol- datengesetz a.F.) durchzuführen ist.

BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - OLG Schleswig

AG Niebüll

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss

des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen

Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Februar 2006 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht

zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe

I.

1

Der am 16. April 1953 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann)

und die am 24. Juli 1953 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau)

haben am 7. Februar 1975 die Ehe geschlossen, aus der eine im Jahre 1984

geborene Tochter hervorgegangen ist. Auf den der Ehefrau am 28. Mai 2004

zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe

der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und nachfolgend den abge-

trennten Versorgungsausgleich geregelt,

indem es durch Quasi-Splitting

(§ 1587 b Abs. 2 BGB) zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der

Wehrbereichsverwaltung West (weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungs-

konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV

Bund; weitere Beteiligte zu 4) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

131,06 €, bezogen auf den 30. April 2004, begründet hat.

2

Nach den vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholten Auskünften

hat der Ehemann als Stabsfeldwebel bei der Bundeswehr während der Ehezeit

(1. Februar 1975 bis 30. April 2004) Versorgungsanwartschaften bei der Wehr-

bereichsverwaltung West in Höhe von monatlich 1.595,28 € erworben, bezogen

auf das Ende der Ehezeit. Die Ehefrau ist als Lehrerin beschäftigt; sie verfügt

über ehezeitliche Anrechte bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein

(LBA S.-H.; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von 1.216,36 €, bei der DRV Bund

in Höhe von 109,85 € sowie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der

Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von 15,76 € (jeweils monatlich

und bezogen auf den 30. April 2004). Das Anrecht bei der VBL hat das Amtsge-

richt - Familiengericht - mit einem dynamisierten Wert von 6,96 € in seiner Aus-

gleichsbilanz berücksichtigt.

3

Mit seiner Beschwerde hat der Ehemann geltend gemacht, die Durchfüh-

rung des Wertausgleichs sei nach § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig. Er werde

als Stabsfeldwebel bereits zum 30. April 2006 mit Vollendung seines 53. Le-

bensjahres in den Ruhestand treten (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 5 Soldatengesetz in

der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) und könne danach - an-

ders als die ausgleichsberechtigte Ehefrau - nicht mehr für das Alter vorsorgen.

Auch habe die Ehefrau bereits bezogen auf das Ehezeitende die höheren Ver-

sorgungsanrechte erworben.

4

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen

richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er wei-

terhin den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c

Nr. 1 BGB erreichen möchte.

6

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-

schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie

folgt begründet: Nach der Ausgleichsbilanz des Amtsgerichts verfüge der Ehe-

mann über ehezeitliche Versorgungsanrechte in Höhe von 1.595,28 €, die Ehe-

frau über solche in Höhe von insgesamt 1.333,17 €. Die Wertdifferenz betrage

262,11 €, der Ehemann sei somit in Höhe von 131,06 € ausgleichspflichtig. Der

Versorgungsausgleich sei nicht nach § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen. Zwar

werde der Ehemann als Soldat bereits zum 30. April 2006 mit Vollendung sei-

nes 53. Lebensjahres regulär pensioniert. Er habe deshalb 81 % seiner ruhe-

gehaltfähigen Dienstzeit in der Ehezeit zurückgelegt, während die Ehefrau nur

55 % der Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit erworben habe. Sie könne

im Übrigen bis zum 31. Juli 2018 arbeiten und weiter für ihr Alter vorsorgen.

§ 1587 c Nr. 1 BGB sei aber eine restriktiv zu handhabende Ausnahmevor-

schrift. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung müsse die uneingeschränkte

Durchführung des Versorgungsausgleichs als unerträgliches Ergebnis erschei-

nen, was hier nicht der Fall sei. Soweit der Ehemann darauf hinweise, die Ehe-

frau habe bis zum Ende der Ehezeit insgesamt die höheren Anwartschaften

erworben und auch ein höheres Gehalt bezogen, übersehe er, dass es nicht

Zweck des Versorgungsausgleichs sei, beiden Ehepartnern eine gleich hohe

Versorgung zu verschaffen. Ziel des Wertausgleichs sei vielmehr eine gleich-

mäßige Teilhabe an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwart-

schaften, um eventuelle Versorgungsnachteile des während der Ehezeit nicht

oder nur eingeschränkt erwerbstätigen Ehegatten abzumildern. Der Umstand,

dass ein Ehepartner - wie vorliegend - wegen seiner Erwerbstätigkeit vor der

Ehezeit insgesamt höhere Anwartschaften erworben habe, sei zwar im Rahmen

der Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen. Er begründe für

sich allein jedoch keine grobe Unbilligkeit. Diese liege erst vor, wenn der Ver-

sorgungsausgleich zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu

Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde. Hierfür müsse im Zeitpunkt der

Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen sein, dass der

Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unver-

hältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen werde oder bereits anderweitig

angemessen abgesichert sei, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm

ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts

dringend angewiesen sei. Entsprechende Umstände seien hier nicht ersichtlich.

Beide Parteien seien erst 52 Jahre alt und hätten noch mehr als 10 Jahre Zeit,

ihre Altersversorgung durch eine weitere Erwerbstätigkeit zu verbessern. Unzu-

treffend sei die Behauptung des Ehemanns, er habe praktisch keine Möglichkeit

mehr, nach Eintritt in den Ruhestand ab Mai 2006 seine Altersversorgung zu

verbessern, weil er ohne Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge lediglich

einen Betrag von 20 % seiner Bruttobezüge hinzuverdienen könne. Die für den

Hinzuverdienst geltenden Höchstbeträge stünden einer Tätigkeit zum Zwecke

des Erwerbs einer höheren Altersversorgung für die Zeit nach Erreichen der

regulären Altersgrenze nicht entgegen. Im Übrigen sei bei der Abwägung der

beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, dass der Ehe-

mann bereits mit 53 Jahren aus dem Erwerbsleben ausscheide, während die

Ehefrau bis zum 63. Lebensjahr weiterarbeiten müsse.

8

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-

ten stand.

2. Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen

bleiben, weil das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages

das Anrecht der Ehefrau bei der VBL mit einem unzutreffenden Wert berück-

sichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der VBL ausschließlich

eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte

Startgutschrift zugrunde, die sich für die am 24. Juli 1953 geborene Ehefrau

nach den in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2

BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berech-

net. Diese Regelung ist jedoch unwirksam.

9

a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle-

gend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtver-

sorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein sogenanntes "Punk-

temodell" eingeführt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl.

§ 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.). Den Systemwechsel

hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Alters-

versorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart.

10

Gemäß §§ 35 ff. VBLS n.F. bestimmen sich die Versorgungsanrechte in

der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten,

die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zu-

satzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €,

multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatz-

versorgung ergibt sich dann gemäß § 35 Abs. 1 VBLS im Wege der Multiplikati-

on mit dem Messbetrag von 4 €. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Ja-

nuar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. diffe-

renzierende Übergangsregelungen. Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem

1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach § 75 VBLS als Besitzstandsrente

grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Im Übrigen wird für die Versicherten

zwischen rentennahen Jahrgängen, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr

bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen - zu denen vorliegend

auch die am 24. Juli 1953 geborene Ehefrau gehört - unterschieden. Die ren-

tennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz, indem ihnen

die bis zum 31. Dezember 2001 auf Grundlage des alten Rechts erlangten An-

rechte als Startgutschrift gutgebracht werden (§ 79 Abs. 2 VBLS). Dagegen

werden für die rentenfernen Jahrgänge die bis zum 31. Dezember 2001 erwor-

benen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2

BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbes-

serung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet

und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssys-

tem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 €

geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungs-

punkte umgerechnet wird.

11

Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember

2001 für pflichtversicherte rentenferne Jahrgänge ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1

VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl.

zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der

Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145). Dieses war nach

§ 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen

Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versiche-

rungsfalles Umlagen entrichtet wurden. Für die Ermittlung der Startgutschrift

wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berech-

net, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst

beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hät-

te. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach dem

bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und

der gesamtversorgungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicher-

ten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete

gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 145).

Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflicht-

versicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H.

pro Pflichtversicherungsjahr.

12

b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des ange-

fochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78, 79 Abs. 1

Satz 1 VBLS für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirk-

sam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff.; zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008,

395 ff. und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343,

1345).

13

Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen-

den Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten,

soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG

mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversi-

cherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der

Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversiche-

rungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es

infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. dazu näher BGHZ 174, 127, 173

f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 % Wertes ohne ausreichen-

den sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung

liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb

der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem

Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproporti-

onale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch

all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeits-

platzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung

oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den

öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und

5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssat-

zes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungs-

jahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet (BGHZ 174,

127, 172 ff.).

14

c) Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Verfassungswidrig-

keit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die

der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichen-

den rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungs-

stichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu

leistende Rente nicht verbindlich festlegt (vgl. BGHZ 174, 127, 176).

15

aa) Die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in

der VBL-Satzung darf nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im

Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengut-

achten geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79

Abs. 1 Satz 1 VBLS auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grund-

entscheidung der Tarifpartner beruht (BGHZ 174, 127, 139) und der Bundesge-

richtshof mehrere Möglichkeiten zu einer wirksamen Berechnung der bis zum

31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte aufgezeigt hat (vgl. BGHZ 174, 127,

178 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie vielmehr die Neufassung

der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte den Tarifvertragspartnern

vorbehalten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner

einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effekti-

ven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsrege-

lungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen

Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Ren-

tenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rück-

sicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie

hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu

erwarten ist (BGHZ 174, 127, 177).

16

bb) Auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich darf ein von der

VBL mitgeteilter, anhand der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS ermit-

telter Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage für eine gerichtliche Regelung

sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (vgl. OLG

Stuttgart FamRZ 2008, 1086; Borth FamRZ 2008, 326; ders. Versorgungsaus-

gleich 4. Aufl. 364). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibrü-

cken (FamRZ 2008, 1083, 1084 mit Anm. Borth) ist der Wert des Anrechts im

Versorgungsausgleich auch nicht aus prozessökonomischen Gründen anhand

der in der VBL-Satzung bislang vorgesehenen (verfassungswidrigen) Über-

gangsregelung zu bestimmen. Zwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familien-

gerichte wünschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); auch weist das Ober-

landesgericht Zweibrücken zutreffend darauf hin, dass der Senat in der Ver-

gangenheit aus Gründen der Prozessökonomie die vorübergehende Anwen-

dung der verfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt hat (Senatsbe-

schluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.). Allerdings ste-

hen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewer-

tungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhältnis zwischen dem

einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden Sat-

zungsbestimmungen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit

begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Ver-

sorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1

Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem

Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren

über den Versorgungsausgleich dürfen hier keine rechtlichen Maßstäbe gelten,

die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versiche-

rungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der VBL maßgebliche Vorbehalt ei-

ner tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichs-

verfahren zu berücksichtigen.

17

Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Renten-

leistungen bezieht oder ein Rentenbezug unmittelbar bevorsteht und er auf den

Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS

i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann

hier dahinstehen (in diesem Sinne OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1087 f.; vgl.

hierzu auch Borth FamRZ 2008, 1085, 1086, der zutreffend auf die drohenden

wirtschaftlichen Nachteile des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinweist). Ein

Rentenbezug der am 24. Juli 1953 geborenen ausgleichsberechtigten Ehefrau

ist nicht abzusehen.

18

3. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen,

damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmungen in der VBL-Sat-

zung für rentenferne Jahrgänge eine aktuelle Auskunft des Versorgungsträgers

einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt.

20

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-

dung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange für die Berechnung der in

den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau bei der

VBL eine rechtliche Grundlage fehlt.

21

aa) Für die gerichtliche Aussetzung des Verfahrens enthält das im Ver-

fahren über den Versorgungsausgleich nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1

Satz 1 ZPO anwendbare FGG keine allgemeinen Bestimmungen (Keidel/

Kuntze/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rdn. 98). Auch § 53 c FGG ist lediglich eine

Sondervorschrift für die Fälle, in denen unter den Beteiligten Streit über den

Bestand oder die Höhe einer Anwartschaft bzw. einer Aussicht auf Versorgung

besteht (vgl. Keidel/Kuntze/Schmidt aaO § 12 Rdn. 102; Jansen/von König/von

Schuckmann FGG 3. Aufl. vor §§ 8-18 Rdn. 39 f.; Bassenge/Roth FGG 11. Aufl.

§ 12 Rdn. 20). Durch die gerichtliche Aussetzung wird dann sichergestellt, dass

die Beteiligten die strittige Vorfrage in der dafür zuständigen Spezialgerichts-

barkeit klären (Keidel/Kuntze/ Weber aaO § 53 c Rdn. 1).

22

Eine solche Regelungslücke kann im FGG-Verfahren durch Heranziehen

von Bestimmungen der ZPO geschlossen werden, wenn deren Anwendung un-

geachtet der Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geboten ist (BGH

Beschluss vom 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89 - NJW 1990, 1794, 1795

m.w.N.; Keidel/Kuntze/Meyer-Holtz aaO Vorb. §§ 8-18 Rdn. 3). Wegen der

Gleichheit der Interessenlage ist es dabei auch im Verfahren der freiwilligen

Gerichtsbarkeit zulässig, für nicht geregelte Fälle der Vorgreiflichkeit § 148 ZPO

entsprechend anzuwenden und das Verfahren auszusetzen. Dies gilt nicht nur

bei Streitbefangenheit eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses in einem ande-

ren Verfahren (vgl. OLG Hamm FamRZ 2004, 888 f.), sondern grundsätzlich

auch bei Feststellung der Nichtigkeit einer entscheidungserheblichen Norm

durch das BVerfG bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung (Kei-

del/Kuntze/Schmidt aaO § 12 Rdn. 99). Letzteres ist für das Verfahren über den

Versorgungsausgleich anerkannt, wenn ein einzubeziehendes Anrecht vorü-

bergehend nicht berechnet werden kann, weil das Bundesverfassungsgericht

eine für das betreffende Versorgungssystem geltende Rechtsnorm für nichtig

erklärt hat und eine zu erwartende Neuregelung noch nicht getroffen worden ist

(OLG Koblenz FamRZ 1997, 1218; OLG Celle FamRZ 1997, 1218, 1219; OLG

Karlsruhe FamRZ 1999, 923; OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1423 f.; Johann-

sen/Henrich/Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 53 c FGG Rdn. 9; Jansen/Wick

aaO § 53 c Rdn. 2). Eine vergleichbare Konstellation liegt auch hier vor. Das in

den Wertausgleich einzubeziehende Anrecht bei der VBL kann bis zu einer vor-

greiflichen Neuregelung der VBL-Satzung nicht berechnet werden, weil die hier

relevante Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge (§§ 78, 79 Abs. 1

Satz 1 VBLS) nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs unwirksam ist

und die Regelungslücke wegen der bestehenden Tarifautonomie nicht durch

eine gerichtliche Entscheidung geschlossen werden kann (so auch Götsche in

jurisPR-FamR 3/2008 Anm. 3; vgl. aber Borth FamRZ 2008, 326, 327, der eine

Aussetzung analog § 53 c FGG befürwortet und OLG Stuttgart FamRZ 2008,

1086 f., das den in § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG enthaltenen Rechtsgedanken für

entsprechend anwendbar hält).

23

bb) Zwar steht eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO grund-

sätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist jedoch

u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachent-

scheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts bei der VBL - im

betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. BGHZ 97, 135, 145 =

NJW 1986, 1744, 1746; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 148 Rdn. 7).

24

cc) Dem Oberlandesgericht ist es in entsprechender Anwendung von

§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verwehrt, das Verfahren zum Zwecke der Aussetzung

an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (so aber i.E. OLG

Stuttgart FamRZ 2008, 1086 f.).

25

Weder die ZPO noch das FGG regeln die Aufhebung und Zurückverwei-

sung in familienrechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Insbeson-

dere verweist § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO für die befristete Beschwerde nach

§ 621 e Abs. 1 ZPO nicht auf § 538 ZPO. Allerdings hat der Senat bereits ent-

schieden, dass das Beschwerdegericht eine FGG-Sache an das Erstgericht in

entsprechender Anwendung der zivilprozessualen Regelungen für das Beru-

fungsverfahren zurückverweisen darf (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November

1981 - IVb ZB 517/80 - FamRZ 1982, 152, 153); denn auch im Verfahren der

freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht ein grundsätzliches Bedürfnis zu verhindern,

dass die tatsächlichen Grundlagen für die Entscheidung des Beschwerdege-

richts erst im zweiten Rechtszug geschaffen werden müssen (Keidel/Kuntze/

Schmidt aaO § 12 Rdn. 73). Keiner Entscheidung bedarf hier die Frage, ob

auch das mit der Zivilprozessrechtsreform zum 1. Januar 2002 für die Zurück-

verweisung durch das Berufungsgericht eingeführte Antragserfordernis (§ 538

Abs. 2 Satz 1 ZPO) eine systemgerechte Anwendung im FGG-Verfahren finden

kann (befürwortend: Schael FamRZ 2005, 502 f.; dagegen: Keidel/Kuntze/

Schmidt aaO § 12 Rdn. 73). Zumindest das in § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. für

die Aufhebung und Zurückverweisung enthaltene Erfordernis eines wesentli-

chen Verfahrensmangels ist auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

ohne Systembrüche übertragbar.

26

Hier ist dem Amtsgericht als Erstgericht kein die Zurückverweisung recht-

fertigender Verfahrensfehler im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterlaufen.

Der Umstand, dass es die Übergangsregelung in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS

für wirksam erachtet und deshalb insoweit keine ergänzenden Auskünfte einge-

holt hat, wurzelt im materiellen Recht und begründet einen solchen wesentli-

chen Verfahrensfehler nicht.

27

dd) Bei der hier gegeben Sachlage ist auch keine Teilentscheidung über

den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich möglich, denn das auf Seiten

der ausgleichsberechtigten Ehefrau vorliegende VBL-Anrecht ist mit der Ver-

sorgungsanwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehemanns bei der Wehrbe-

reichsverwaltung West zu verrechnen. In diesen Fällen kann die Höhe des nach

§ 1587 a Abs. 1 BGB zu bestimmenden Ausgleichsbetrages wegen der unkla-

ren Auswirkungen der neu zu schaffenden Übergangsbestimmungen nicht er-

mittelt werden. Es liegt deshalb kein aussonderbarer Teil des Verfahrensge-

genstandes vor, über den selbständig entschieden werden kann (Borth FamRZ

2008, 326, 328; zur Teilentscheidung im Versorgungsausgleich vgl. Senatsbe-

schlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom

13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39).

28

ee) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsan-

rechte bei der VBL seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwart-

schaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch zu beur-

teilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.).

Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und

in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschluss vom

6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten

Entscheidung wird das Oberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls

unter Anwendung der dann geltenden Barwert-Verordnung in ein insgesamt

volldynamisches Anrecht umzurechnen haben.

29

b) Den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der Wehrbe-

reichsverwaltung West hat das Oberlandesgericht übereinstimmend mit der

Rechtsprechung des Senats gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB unter Beach-

tung der besonderen (vorgezogenen) Altersgrenze für Berufsunteroffiziere nach

§ 45 Abs. 2 Nr. 5 SG a.F. (Vollendung des 53. Lebensjahres) ermittelt. Zwar hat

der Ehemann dadurch bei gleich langer Ehedauer wegen des Verhältnisses der

in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur seiner - verkürzten -

Gesamtdienstzeit einen prozentual höheren Ehezeitanteil als die Ehefrau, deren

Versorgungsanwartschaften unter Berücksichtigung einer Altersgrenze von

65 Jahren zu ermitteln sind. Das ist indessen die notwendige und auch verfas-

sungsrechtlich unbedenkliche Folge des Umstandes, dass der Ehemann wegen

der vorgezogenen Altersgrenze sein Ruhegehalt in einer kürzeren Zeit als ein

sonstiger Beamter erdient hat. Die Teilhabe der Ehefrau an dieser Versorgung

nach dem Verhältnis des ehezeitlich verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen

Dienstzeit zu der - kürzeren - Gesamtzeit ist deshalb nach dem Grundsatz der

hälftigen Aufteilung des während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens

geboten. Auch bei fortbestehender Ehe würde die Ehefrau an der früh und ver-

hältnismäßig hoch gewährten Versorgung des Ehemanns partizipieren (Se-

natsbeschluss vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1003).

30

Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der monatlichen Versorgungs-

anwartschaft des Ehemannes bei der Wehrbereichsverwaltung West hat das

Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend ein Zwölftel der jährlichen Sonderzu-

wendung nach § 4 Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) berücksichtigt. Da

allerdings für die Bestimmung des Ausgleichsbetrages das zur Zeit der Ent-

scheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitli-

chen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (Senats-

beschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), wird

es bei einer erneuten Entscheidung den dann für die Sonderzuwendung maß-

gebenden Bemessungsfaktor zu beachten haben (vgl. etwa Senatsbeschluss

vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.; der Be-

messungsfaktor beträgt nach § 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haus-

haltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402; derzeit 2,085 % der

Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr die Wehrbereichsverwaltung West hat

ihrer Auskunft noch 4,17 % zugrunde gelegt). Die Sonderzuwendung ist dabei

gemäß § 4a Abs. 1 BSZG um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1

Satz 1 SGB XI des einschließlich der Sonderzahlung gezahlten Jahresbetrags

der Versorgung zu vermindern (derzeit 1,95 % : 2 = 0,975 %; bei kinderlosen

Versicherten nach § 55 Abs. 3 SGB XI 2,2 % : 2 = 1,1 %), denn diese Vermin-

derung führt zu einer Verkürzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungs-

bezüge (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB

80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 123/06

und XII ZB 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

31

c) Das Beschwerdegericht wird bei der Ermittlung des Ehezeitanteils des

Versorgungsanrechts der Ehefrau bei dem LBA S.-H. auch zu beachten haben,

dass nach § 6 des schleswig-holsteinischen Gesetzes über die Gewährung

jährlicher Sonderzahlungen in der Fassung des Art. 1 des Haushaltsstrukturge-

setzes 2007/2008 vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. S.-H. S. 309, 335) - abge-

sehen von einem Sonderbetrag für Kinder nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 2, 7

SonderZahlG S.-H. - nur noch Versorgungsempfängern mit ruhegehaltfähigen

Dienstbezügen aus dem Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 eine

jährliche Sonderzahlung gewährt wird. Die Ehefrau ist aber in Besoldungsgrup-

pe A 11 eingestuft.

32

d) Keinen Bedenken unterliegt es, dass das Oberlandesgericht die Vor-

aussetzungen für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungs-

ausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nicht für gegeben erachtet hat.

33

aa) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsaus-

gleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterli-

cher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprü-

fen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermes-

sen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist

(vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ

2007, 1964 und vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770).

Auch auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfung ist die durch das

Oberlandesgericht vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden.

34

bb) Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht

statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung

der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögens-

erwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob

unbillig wäre. Eine unbillige Härte liegt nur vor, wenn eine rein schematische

Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenhei-

ten des konkreten Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in

unerträglicher Weise widersprechen würde. Dabei verbietet sich eine schemati-

sche Betrachtungsweise; vielmehr muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des

Ausnahmecharakters von § 1587 c Nr. 1 BGB im Einzelfall aus einer Gesamt-

abwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider

Ehegatten ergeben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007

- XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964 und vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 -

FamRZ 2006, 769, 770).

35

Der Versorgungsausgleich soll nicht nur zu einer ausgewogenen sozia-

len Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- und Er-

werbsunfähigkeit beitragen bzw. eine unbefriedigende Altersversorgung des

ausgleichsberechtigten Ehegatten verbessern. Die Inanspruchnahme desjeni-

gen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanwartschaften er-

worben hat, wird vielmehr durch die eheliche Lebensgemeinschaft gerechtfer-

tigt, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Trennt sich das Versor-

gungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so be-

wirkt der güterrechtlich ausgestaltete Versorgungsausgleich, dass die in der

Ehezeit erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck

der beiderseitigen Alterssicherungen gleichmäßig aufgeteilt werden. Beide

Ehegatten haben nach dem Wertausgleich - bezogen auf den ehezeitlichen Er-

werb - gleich hohe Versorgungsrechte (Senatsbeschluss vom 24. Februar 1999

- XII ZB 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715). Die gleichmäßige Teilhabe an den in

der Ehezeit erworbenen Anrechten ist grundsätzlich unabhängig davon, ob der

Ausgleichsberechtigte zu seiner sozialen Absicherung auf die Durchführung des

Versorgungsausgleichs angewiesen ist. Ebensowenig ist es von entscheiden-

der Bedeutung, ob die auszugleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem Ver-

mögen und den Einkommensverhältnissen des Ausgleichsberechtigten eine ins

Gewicht fallende Größe darstellen (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB

135/02 - FamRZ 2005, 1238,1239).

36

Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann nach der Recht-

sprechung des Senats zwar dann bestehen, wenn der Versorgungsausgleich

nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des

Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beiträgt, sondern im Gegenteil

zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Aus-

gleichspflichtigen führen würde (Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB

206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 -

FamRZ 2005, 1238, 1239). Allerdings liegen diese Voraussetzungen regelmä-

ßig nicht schon dann vor, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem

Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - wie hier

die Ehefrau - über eine höhere Versorgung verfügt. Von grober Unbilligkeit des

Ausgleichsergebnisses kann erst ausgegangen werden, sofern im Zeitpunkt der

Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der

Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unver-

hältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig ab-

gesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich er-

worbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend an-

gewiesen ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB

206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 f. und Senatsbeschluss vom 23. Februar

2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699).

37

cc) Solche Umstände liegen hier nicht vor. Dass der ausgleichspflichtige

Ehemann dringend auf seine ungekürzten Versorgungsanrechte zur Sicherung

seines Unterhalts angewiesen ist, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.

Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich; vielmehr verbleiben ihm bereits nach

der Berechnung des Oberlandesgerichts trotz des Wertausgleichs Anwartschaf-

ten bei der Wehrbereichsverwaltung West in Höhe von 1.829,64 €. Hinzu

kommt, dass der Ehemann bereits seit dem 30. April 2006 Ruhegehalt bezieht.

Bis die Ehefrau nach einer erneuten Entscheidung des Oberlandesgerichts aus

den zu ihren Gunsten begründeten gesetzlichen Rentenanrechten Leistungen

erhalten wird (bei einer Altersgrenze von 65 Jahren wird dies ab Juli 2018 der

Fall sein), bezieht er dieses nach der Besitzstandsregelung des § 55 c Abs. 1

Satz 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) ungekürzt weiter.

38

Zwar erhält der Ehemann sein Ruhegehalt auch als Versorgungs-

empfänger mit einer besonderen Altersgrenze (§ 45 Abs. 2 Nr. 5 SG a.F.) ne-

ben einem Erwerbseinkommen gegebenenfalls nur bis zu einer bestimmten

Höchstgrenze. Diese Grenze liegt aber entgegen der Auffassung der Rechtsbe-

schwerde nicht nur 20 % über dem bezogenen Ruhegehalt, sondern 20 % über

den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der für den Ehemann

maßgeblichen Besoldungsgruppe A 9 (§ 53 Abs. 1 u. 7 Satz 1 SVG). Auch ist

der Ehemann durch die mögliche Kürzung seiner Versorgungsbezüge grund-

sätzlich nicht daran gehindert, nach Beginn des Ruhestandes mit Vollendung

des 53. Lebensjahres seine Altersversorgung durch eine sozialversicherungs-

pflichtige Erwerbstätigkeit zu verbessern, um nach Vollendung des 65. Lebens-

jahres die sich durch den Versorgungsausgleich auswirkende Lücke in seiner

Beamtenversorgung (teilweise) auszugleichen.

39

Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, eine gro-

be Unbilligkeit des Wertausgleichs liege deshalb vor, weil sich die Ehefrau die

durch Quasi-Splitting erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte wegen

Überschreitens der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 1, 2 BeamtenVG auf ihr Ru-

hegehalt anrechnen lassen müsse und somit aus dem Versorgungsausgleich

keinen Vorteil ziehe. Dies trifft deshalb nicht zu, weil nach § 55 Abs. 1 Satz 7

BeamtenVG diejenigen Rentenanrechte für die Bemessung der Höchstgrenze

des § 55 Abs. 2 BeamtenVG unberücksichtigt bleiben, die der Ruhestandsbe-

amte nach § 1587 b BGB durch Versorgungsausgleich erlangt hat (vgl.

Plog/Wiedow Kommentar zum Bundesbeamtengesetz [Stand 2008] § 55

BeamtVG Rdn. 21 ff.).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Klinkhammer

Vorinstanzen: AG Niebüll, Entscheidung vom 30.03.2005 - 4 F 85/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.02.2006 - 12 UF 70/05 -