BGH Beschluss vom 24.02.2000 – I ZB 13/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Verkündet am: 24. Februar 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 395 11 412.8
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
LOGO
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
a) Die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG sind abschließend. Der Hinweis auf Anhaltspunkte für ein Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG rechtfertigt keine erhöhten Anforderungen an die Unterschei- dungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
b) Zu den Voraussetzungen der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1
MarkenG bei Werbeschlagwörtern.
BGH, Beschl. v. 24. Februar 2000 - I ZB 13/98 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
vom 10. Dezember 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
50.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 14. März 1995 eingereichten An-
meldung die Eintragung der Wortmarke
LOGO
für eine Vielzahl von Waren (der Klassen 3, 5, 16, 21, 24, 25, 29, 30 und
32-34), u.a. für Wasch- und Bleichmittel, Mittel zur Körper- und Schönheits-
pflege, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Papierpro-
dukte für Haushalts- und Hygienezwecke, Haushaltswaren für die Küche, Tex-
tilwaren, Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Wurst, Kartoffelprodukte, Halbfertig-
und Fertiggerichte, Kaffee, Tee, Kakao, Schokolade, Mehle und Getreideprä-
parate, Gewürze, alkoholfreie und alkoholische Getränke und Tabakwaren.
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-
dung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr
Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat das Zeichen aufgrund des Schutzhin-
dernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als von der Eintragung ausgeschlos-
sen angesehen und zur Begründung ausgeführt:
Eine Marke könne die Aufgabe, die Waren eines Unternehmens von den
Erzeugnissen der Konkurrenzbetriebe zu unterscheiden, nur erfüllen, wenn sie
eine Eigentümlichkeit aufweise, die dem Käufer die Meinung aufdränge, nur ein
einziges Unternehmen bringe diese Marke auf seinen Waren an, um so er-
kennbar zu machen, daß sie von ihm stammten. Für erhebliche Teile der ange-
sprochenen Käuferschichten fehle dem Wort "LOGO" diese Eigentümlichkeit.
Umgangssprachlich habe "Logo" die Bedeutung von "klar, logisch, verstanden,
stimmt". Dem Wort komme daher nur eine bloße Werbeaussage zu, die den
Interessenten positiv auf den Kauf der Ware vorbereiten und ihm vermitteln
solle, es sei logisch, die so gekennzeichneten Waren zu kaufen. "Logo" ordne
sich in die Reihe der Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs ein, die in der
Werbung ohne unmittelbar konkrete Produktbezogenheit blickfangmäßig als
allgemeine Anpreisung und zur Erregung der Aufmerksamkeit verwendet wür-
den. An die Unterscheidungskraft seien nicht nur geringe Anforderungen zu
stellen, weil konkrete Anhaltspunkte für ein Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2
Nr. 3 MarkenG erkannt werden könnten. Zu einer anderen rechtlichen Beurtei-
lung führten weder die Großschreibung noch der mehrdeutige Sinngehalt der
Wortmarke. Der Verkehr sei in der Werbung seit langem an eine bewußt un-
korrekte Groß-/Kleinschreibung gewöhnt. Die Bedeutung des Wortes "LOGO"
im Sinne von "Marke, Firmensignet" sei den von den Waren angesprochenen
Käuferschichten entweder nicht bekannt oder werde dahin verstanden, an die-
ser Stelle sei die Anbringung der eigentlichen Warenkennzeichnung vorgese-
hen. Zudem seien auch Wörter nicht unterscheidungskräftig, wenn die mögli-
cherweise phantasievolle Bedeutung, die vorliegend allerdings nicht gegeben
sei, von der nicht unterscheidungskräftigen Bedeutung völlig überlagert werde.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, das Eintragungshindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) sei gegeben,
hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Un-
ternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden
(vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409
- PROTECH; Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093, 1094 =
WRP 1999, 1169 - FOR YOU; Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999,
1089, 1091 = WRP 1999, 1167 - YES). Dabei ist grundsätzlich von einem
großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unter-
scheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begr.
zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft,
S. 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es
sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das
vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstan-
den wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte
Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH
GRUR 1999, 1089, 1091 - YES). Entgegen der Ansicht des Bundespatentge-
richts muß die Marke auch keinen bestimmten Eigentümlichkeitsgrad aufwei-
sen, um als unterscheidungskräftig angesehen werden zu können.
Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterschei-
dungskraft von Werbeschlagwörtern auszugehen. Insoweit sind keine strenge-
ren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen. Denn bei einer Marke
schließen sich die Identifizierungsfunktion und die Werbewirkung nicht gegen-
seitig aus (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 82 =
BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 76).
Rechtsfehlerhaft ist es auch, erhöhte Anforderungen an die Unterschei-
dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unter Hinweis auf konkrete Anhalts-
punkte für das Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu stellen.
Die Eintragungshindernisse in § 8 Abs. 2 MarkenG sind abschließend festge-
legt. Besteht bereits ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG,
bedarf es keiner erhöhten Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. von
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Liegen dagegen die Voraussetzungen des absolu-
ten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht vor, besteht
schon wegen des Eintragungsanspruchs nach § 33 Abs. 2 MarkenG kein
Grund, erhöhte Anforderungen an das Vorliegen der Unterscheidungskraft i.S.
von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.9.1999
- I ZB 19/97, WRP 2000, 95, 97 = MarkenR 1999, 400 - FÜNFER; Fezer, Mar-
kenrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 30 f.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 18;
Althammer/
Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 8 Rdn. 17).
2. Den Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG genügt die Marke "LOGO".
Eine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften
auch nur einer der in Rede stehenden Waren hinweist, für die die Anmeldung
erfolgt ist, ist dem Zeichen "LOGO" nicht zu entnehmen. Dies ergibt sich aus
den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Bundespatentgerichts, wo-
nach die Wortmarke keinen unmittelbaren oder konkreten Produktbezug auf-
weist.
"LOGO" ist auch kein so gebräuchliches Wort der Alltagssprache, daß
es vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel aufgenommen wird. Sein Inhalt
ist unscharf. "LOGO" kann umgangssprachlich die vom Bundespatentgericht
festgestellten verschiedenen Bedeutungen von "klar, logisch, verstanden,
stimmt" haben. Das Zeichen "LOGO" hat weiter, wie vom Bundespatentgericht
angenommen, die Bedeutung von "Marke, Firmenzeichen". Zu Recht wendet
sich die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang gegen die Annahme
des Bundespatentgerichts, diese Bedeutung sei den angesprochenen Käufer-
schichten entweder nicht bekannt oder sie verstünden das Zeichen lediglich als
"Platzhalter" in dem Sinne, daß an dieser Stelle die Anbringung der eigentli-
chen Firmenkennzeichnung vorgesehen sei. Insoweit fehlen entsprechende
Feststellungen des Bundespatentgerichts, die diesen Schluß zulassen.
Die damit vorliegende Mehrdeutigkeit des Wortes "LOGO" ist aber gera-
de Hinweis auf das Bestehen von Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG (vgl. zu Werbeslogans: BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97,
WRP 2000, 298, 299 f. = MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; Beschl. v.
8.12.1999 - I ZB 21/97, WRP 2000, 300, 301 = MarkenR 2000, 50 - Partner
with the Best).
Nach den weiteren Ausführungen des Bundespatentgerichts ordnet sich
das Zeichen "LOGO" in die Reihe von Werbeschlagwörtern ein, die blickfang-
mäßig als allgemeine Anpreisung und vorrangig zur Erregung von Aufmerk-
samkeit verwendet werden. Ist der Bedeutungsinhalt der Wortmarke aber un-
scharf und versteht der Verkehr "LOGO" als schlagwortartige Anpreisung, die
den Kaufentschluß hervorrufen soll, so liegt darin eine über ein reines Wort-
verständnis in einem bestimmten Sinn hinausgehende Aussage, die der An-
nahme entgegensteht, dem Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft.
IV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht
zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG), das die bislang offengebliebene
Frage nach den Eintragungshindernissen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3
MarkenG zu beantworten hat. Dabei wird es zu beachten haben, daß nach § 8
Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nur solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen
sind, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemei-
nen Sprachgebrauch oder den redlichen und verständigen Verkehrsgepflogen-
heiten zur Bezeichnung der Waren üblich geworden sind. Das Eintragungshin-
dernis soll sich nach der Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 12/
6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64) auf solche Bezeichnungen be-
ziehen, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt oder die, ohne
Gattungsbezeichnungen zu sein, zur Kennzeichnung von Waren oder Dienst-
leistungen der angemeldeten Art im Verkehr üblich geworden sind.
Die Bedeutung der Bestimmung erschöpft sich darin, allgemein sprach-
gebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnungen für die jeweils in Frage
stehenden Waren von der Eintragung auszuschließen (BGH, Beschl. v.
24.6.1999 - I ZB 45/96, GRUR 1999, 1096 = WRP 1999, 1173 - ABSOLUT,
m.w.N.). Dabei handelt es sich einerseits um ursprünglich unterscheidungs-
kräftige Freizeichen, die von mehreren Unternehmen zur Bezeichnung be-
stimmter
Waren verwendet und deshalb vom Verkehr nicht mehr als kennzeichnend ver-
standen werden, und andererseits um Gattungsbezeichnungen, die angesichts
ihres beschreibenden Inhalts von der Eintragung als Marke ausgeschlossen
sind.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Raebel