Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.11.2000 – I ZB 46/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 46/98

BESCHLUSS

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die IR-Marke Nr. 640 196

Nachschlagewerk: ja

BGHZ : nein

BGHR : ja

Verkündet am: 23. November 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Rado-Uhr

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) Art. 6quinquies; Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Anglei- chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (EWG- Markenrechtsrichtlinie) Art. 3 Abs. 1 lit. b, c, e, Abs. 3; MarkenG § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. b, c und e der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-

staaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Fra- gen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist bei der Feststellung der Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der genannten Richtlinie bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, ein strengerer Maßstab an die Unterscheidungskraft anzulegen als bei anderen Markenformen?

2. Besitzt Art. 3 Abs. 1 lit. c neben Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie für dreidi- mensionale Marken, die die Form der Ware darstellen, eine eigenständige Bedeutung? Ist bejahendenfalls bei der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 lit. c - andernfalls bei lit. e - das Interesse des Verkehrs an der Freihaltung der Produktform dergestalt zu berücksichtigen, daß eine Eintragung jedenfalls grundsätzlich ausgeschlossen ist und in der Regel nur bei Marken in Be- tracht kommt, die die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtli- nie erfüllen?

BGH, Beschl. v. 23. November 2000 - I ZB 46/98 - Bundespatentgericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 2. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und

Dr. Büscher

beschlossen:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden

zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. b, c und e der Ersten Richt-

linie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur An-

gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die

Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Fra-

gen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist bei der Feststellung der Unterscheidungskraft im Sinne

von Art. 3 Abs. 1 lit. b der genannten Richtlinie bei dreidi-

mensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, ein

strengerer Maßstab an die Unterscheidungskraft anzulegen

als bei anderen Markenformen?

2. Besitzt Art. 3 Abs. 1 lit. c neben Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richt-

linie für dreidimensionale Marken, die die Form der Ware

darstellen, eine eigenständige Bedeutung? Ist bejahenden-

falls bei der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 lit. c - andernfalls bei

lit. e - das Interesse des Verkehrs an der Freihaltung der

Produktform dergestalt zu berücksichtigen, daß eine Eintra-

gung jedenfalls grundsätzlich ausgeschlossen ist und in der

Regel nur bei Marken in Betracht kommt, die die Vorausset-

zungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie erfüllen?

Gründe

I. Die Markeninhaberin begehrt für ihre nachstehend abgebildete inter-

national registrierte dreidimensionale IR-Marke Nr. 640 196 Schutz in der Bun-

desrepublik Deutschland für die Waren

"Montres"

(Armbanduhren):

Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat der IR-Mar-

ke wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen Vorliegens eines Frei-

haltebedürfnisses den Schutz verweigert.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin ist erfolglos

geblieben.

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberin

ihr Schutzbegehren weiter.

II. Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 i.V. mit §§ 107, 113, 37 MarkenG für gegeben erachtet und dazu ausge-

führt:

Es sei davon auszugehen, daß Gegenstand des Schutzerstreckungsge-

suchs die konkrete dreidimensionale Form eines Uhrgehäuses ohne oder mit

abgedeckter Zeitanzeige und abgeschnittenem Armband sei und nicht eine Art

Blanko-Schutz für einzelne Merkmale der Warenform von Uhren beansprucht

werde, die ansonsten unterschiedlich gestaltet seien.

Bei diesem Verständnis des Schutzerstreckungsgesuchs bestünden kei-

ne Bedenken gegen die abstrakte Unterscheidungskraft der IR-Marke nach § 3

Abs. 1 MarkenG. Ein Schutzausschließungsgrund nach § 3 Abs. 2 MarkenG sei

ebenfalls nicht ersichtlich.

Die IR-Marke sei jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schutzunfähig. Der dreidimensionalen Darstellung des

Uhrgehäuses ohne oder mit abgedeckter Zeitanzeige und abgeschnittenem

Armband, das in seiner Breite mit dem Uhrgehäuse übereinstimme, fehle in der

konkreten Ausgestaltung die notwendige Unterscheidungskraft.

Die Schutzfähigkeit könne nur durch eine auf die Herkunft hinweisende

originelle Gestaltung begründet werden, durch die das an der "Grundform" der

Ware bestehende Freihaltebedürfnis und ihr Mangel an Unterscheidungskraft

überwunden werden könne. Bei der Begründung der Originalität der Ware oder

ihrer Teile müsse ein eher strenger Maßstab angelegt werden, weil die Ware

und ihre Teile das wichtigste Mittel zu ihrer Beschreibung selbst seien und ihre

Monopolisierung die Gefahr einer Behinderung der Wettbewerber in der Ge-

staltung ihrer Produkte mit sich bringe und ein Freihaltebedürfnis zumindest

naheliegend sei. Dabei hänge der Grad der für eine Markeneintragung erfor-

derlichen Originalität auch von den besonderen Verhältnissen auf dem jeweili-

gen Warengebiet ab.

Auf dem Markt für Armbanduhren sei eine außerordentliche Vielfalt von

Formen und Gestaltungen gebräuchlich. Dieses Warengebiet müsse deshalb

in ganz besonderem Maße von einem die Gestaltungsfreiheit über Gebühr ein-

schränkenden Markenschutz freigehalten werden, damit es den Mitbewerbern

künftig noch möglich sei, den vorhandenen Formenschatz in beliebigen neuen

Kombinationen auszuschöpfen. Die vorliegende IR-Marke zeige überwiegend

gängige oder in ähnlicher Form belegte Gestaltungselemente.

Die Berufung der Markeninhaberin auf den "telle-quelle-Schutz" gemäß Art. 6quinquies PVÜ führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Schutzversagungs-

gründe des § 8 Abs. 2 MarkenG richteten sich nach den Grenzen des Art. 6quinquies PVÜ.

III. Der Erfolg der Rechtsbeschwerde hängt von der Auslegung des

Art. 3 Abs. 1 lit. b, c und e MarkenRL ab. Vor der Entscheidung über das

Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1

lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung zu den im Beschlußtenor gestell-

ten Fragen einzuholen.

Nicht entscheidend ist im vorliegenden Fall, daß die Markeninhaberin für

ihre IR-Marke "telle-quelle-Schutz" in Anspruch genommen hat. Denn es ist

nach dem 12. Erwägungsgrund zur Markenrechtsrichtlinie erforderlich, daß

sich diese in vollständiger Übereinstimmung mit der Pariser Verbandsüberein- kunft befindet. Deshalb sind Art. 6quinquies, Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. c MarkenRL

sowie § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, durch die Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. c

MarkenRL umgesetzt worden sind, einheitlich auszulegen.

1. Der Senat geht, ebenso wie das Bundespatentgericht, davon aus, daß

der IR-Marke Markenfähigkeit nach der weitgehend mit Art. 2 der MarkenRL

übereinstimmenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 MarkenG zukommt und kein Aus-

schlußgrund nach Art. 3 Abs. 1 lit. e MarkenRL (= § 3 Abs. 2 MarkenG) vor-

liegt.

Nach dieser Regelung können Marken alle Zeichen sein, die geeignet

sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen ande-

rer Unternehmen zu unterscheiden. Nach dem Wortlaut des Art. 2 MarkenRL

und des § 3 Abs. 1 MarkenG gehört dazu auch die Form der Ware. Erforderlich

ist, daß die angemeldete Marke die allgemeinen Anforderungen an die Mar-

kenfähigkeit erfüllt, d.h. sie muß abstrakt zur Kennzeichnung von Waren oder

Dienstleistungen geeignet sein (vgl. für die konturlose Farbmarke BGHZ 140,

193, 197 - Farbmarke gelb/schwarz; für eine Warenverpackung BGH, Beschl.

v. 13.4.2000 - I ZB 6/98, WRP 2000, 1290, 1291 - Likörflasche; Fezer, Marken-

recht, 2. Aufl., § 3 Rdn. 203; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 3 Rdn. 16; Kur,

Festschrift 100 Jahre Marken-Amt, S. 175, 183; Ströbele, GRUR 1999, 1041),

während das Erfordernis der konkreten Unterscheidungskraft, bezogen auf die

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen aus Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL

folgt (umgesetzt durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Ein Zeichen, das die Anfor-

derungen an die allgemeine Markenfähigkeit nach Art. 2 i.V. mit Art. 3 Abs. 1

lit. a MarkenRL nicht erfüllt, kann diesen Mangel - anders als ein Zeichen, dem

lediglich die konkrete Unterscheidungskraft nach Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL

fehlt - auch nicht infolge Benutzung gemäß Art. 3 Abs. 3 MarkenRL überwin-

den.

Nach Ansicht des Senats darf eine Marke, um markenfähig im Sinne von

Art. 2 MarkenRL (§ 3 Abs. 1 MarkenG) zu sein, kein funktionell notwendiger

Bestandteil der Ware sein. Sie muß über die technisch bedingte Grundform

hinausreichende nichttechnische Elemente aufweisen, die zwar nicht physisch,

aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und die Identifizie-

rungsfunktion der Marke erfüllen können (vgl. Fezer, Festschrift für Piper,

S. 525, 531 f.; Ingerl/Rohnke aaO § 3 Rdn. 6). In diesem Sinne muß die Marke

selbständig sein. Für dreidimensionale Markenformen ergibt sich der Grund-

satz der Selbständigkeit der Marke von der Ware auch aus der Bestimmung

des Art. 3 Abs. 1 lit. e 1. und 2. Spiegelstrich MarkenRL (vgl. Fezer, Festschrift

für Piper, S. 525, 526; ders., Markenrecht, 2. Aufl., § 3 Rdn. 227).

Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es recht-

fertigen könnten, der angemeldeten Formmarke die abstrakte Unterschei-

dungseignung nach Art. 2 MarkenRL (§ 3 Abs. 1 MarkenG) abzusprechen. Wie

sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter III. 2. ergibt, ist die Marke

auch selbständig in dem genannten Sinne.

2. Der Senat möchte auch den Ausschlußgrund nach Art. 3 Abs. 1 lit. e

MarkenRL (= § 3 Abs. 2 MarkenG) verneinen. Diesem Schutzhindernis unter-

fallen diejenigen Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die

durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder die zur Herstellung einer techni-

schen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert

verleiht.

Die IR-Marke weist über die technisch bedingten Gattungsmerkmale der

Grundform einer Uhr hinaus eine Reihe von Gestaltungsmerkmalen auf, die

weder ausschließlich durch die Art der Ware selbst bedingt noch ausschließ-

lich technisch oder wertbedingt sind. Zu nennen sind etwa die charakteristische

Einheit zwischen Uhrgehäuse und Armband und die sich über das gesamte

Gehäuse erstreckende Glasabdeckung.

3. Danach kommt es für die Entscheidung über die Schutzerstreckung

der IR-Marke darauf an, ob ihr jede Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 3

Abs. 1 lit. b MarkenRL (= § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt oder ob ein Schutz-

hindernis nach Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL (= § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) be-

steht.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Unterschei-

dungskraft im Sinne dieser Regelung die einer Marke innewohnende (konkrete)

Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaß-

ten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen an-

derer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei grundsätzlich von einem groß-

zügigen Maßstab auszugehen ist, so daß jede auch noch so geringe Unter-

scheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH,

Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 = WRP 2000, 520

- St. Pauli Girl; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 =

WRP 2000, 739 - Unter Uns).

aa) Bei zweidimensionalen Marken, die sich in der bloßen Abbildung der

Ware erschöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, geht der

Bundesgerichtshof auch bei Anlegung des beschriebenen großzügigen Prü-

fungsmaßstabs davon aus, daß ihnen im allgemeinen die nach Art. 3 Abs. 1

lit. b MarkenRL (= § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) erforderliche (konkrete) Unter-

scheidungskraft fehlen wird. Die naturgetreue Wiedergabe des im Warenver-

zeichnis genannten Erzeugnisses ist häufig nicht geeignet, die Ware ihrer Her-

kunft nach zu individualisieren (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.1998 - I ZB 12/96,

GRUR 1999, 495 = WRP 1999, 526 - Etiketten). Soweit die zeichnerischen

Elemente einer angemeldeten Marke lediglich die typischen Merkmale der in

Rede stehenden Waren darstellen und keine über die technische Gestaltung

der Ware hinausgehenden Elemente aufweisen, ist das Zeichen im allgemei-

nen wegen der bloß beschreibenden Angabe ebensowenig geeignet, die ge-

kennzeichneten Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, wie

einfachste geometrische Formen oder sonstige einfache graphische Gestal-

tungselemente, die in der Werbung oder aber auch auf Warenverpackungen

oder in sonst üblicher bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet wer-

den (vgl. BGH GRUR 1999, 495 - Etiketten; GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli

Girl; WRP 2000, 1290, 1292 - Likörflasche). Anders liegt der Fall, wenn sich

die Bildmarke nicht in der Darstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Art

der Ware typisch oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich

sind, sondern darüber hinausgehende charakteristische Elemente aufweist. In

diesen Merkmalen wird der Verkehr häufig einen Hinweis auf die betriebliche

Herkunft sehen.

Diese zur Frage der konkreten Unterscheidungseignung bei Bildmarken

entwickelten Grundsätze sind nach der bisherigen Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofes in der Regel auch auf dreidimensionale Marken zu übertra-

gen, die in der Form der Verpackung bestehen (vgl. BGH WRP 2000, 1290,

1292 - Likörflasche).

bb) Bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen,

werden in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu der Art. 3 Abs. 1

lit. b MarkenRL entsprechenden Bestimmung des Markengesetzes (BPatGE

39, 219, 223 = GRUR 1999, 56 - Taschenlampen; BPatG GRUR 1998, 706,

709 und 710 - Montre I und II) und in der Entscheidungspraxis der Beschwer-

dekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt zu der Art. 3 Abs. 1

lit. b MarkenRL wörtlich entsprechenden Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 lit. b GMV

(Entscheidung v. 21.9.1999 - R 73/1999-3, GRUR Int. 2000, 360 - TABS [rund,

rot/weiß]; Entscheidung v. 28.10.1999 - R 104/1999-3, GRUR Int. 2000, 363

- Strahlregler) strengere Anforderungen an die Unterscheidungskraft gestellt

als bei anderen Marken. Zur Begründung dieser höheren Anforderungen an die

Unterscheidungskraft stellt das Bundespatentgericht auf ein naheliegendes

Freihaltebedürfnis (vgl. BPatG GRUR 1998, 706, 709, 710 - Montre I und II)

und auf die Wesensverschiedenheit zwischen dem der Herkunftskennzeich-

nung dienenden Markenrecht auf der einen und den den Schutz von Gestal-

tungen eröffnenden Schutzrechten, insbesondere dem Geschmacksmuster-

recht, auf der anderen Seite ab (vgl. BPatGE 39, 219, 223 = GRUR 1999, 56

- Taschenlampen). Mit ähnlicher Begründung wird auch von der Dritten Be-

schwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt ein strenger

Prüfungsmaßstab angelegt und eine hinreichend eigenartige und einprägsame

Ausgestaltung gefordert, die in ihrer Originalität die technisch oder ästhetisch

notwendige Produktform erheblich übersteigt (GRUR Int. 2000, 360, 362

Rdn. 22, 23 - TABS [rund, rot/weiß]; GRUR Int. 2000, 363, 364 Rdn. 18, 19

- Strahlregler).

cc) Der Senat hat dagegen bisher keinen Anlaß gesehen, bei dreidi-

mensionalen, die Ware selbst darstellenden Formmarken strengere Anforde-

rungen an die Unterscheidungskraft zu stellen als bei herkömmlichen Marken-

formen (vgl. für eine dreidimensionale Verpackungsform: BGH WRP 2000,

1290, 1292 - Likörflasche; vgl. hierzu auch Eichmann, GRUR 1995, 184, 188;

ders., Festschrift Vieregge, S. 125, 162; Kiethe/Groeschke, WRP 1998, 541,

546).

(1) Solche erhöhten Anforderungen an die Unterscheidungskraft lassen

sich nach Ansicht des Senats nicht unter Hinweis auf konkrete Anhaltspunkte

für ein Interesse des Verkehrs rechtfertigen, die Produktform für andere Unter-

nehmen freizuhalten (vgl. BGH, Beschl. v. 24.2.2000 - I ZB 13/98, GRUR 2000,

722, 723 = WRP 2000, 741 - LOGO). Im Rahmen der Prüfung der durch Be-

nutzung erworbenen Unterscheidungskraft (Art. 3 Abs. 3 MarkenRL) hat es der

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ebenfalls abgelehnt, bei der

Beurteilung der Unterscheidungskraft nach dem festgestellten Interesse an der

Freihaltung einer geographischen Bezeichnung zu differenzieren (Urt. v.

4.5.1999 - verb. Rs. C-108/97, 109/97, GRUR 1999, 723, 727 Nr. 48 = WRP

1999, 629 - Chiemsee).

(2) Auch die allgemeine Gefahr einer Behinderung der Produktgestal-

tung auf dem Warenmarkt rechtfertigt es nach Ansicht des Senats nicht, stren-

gere Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen. Das Interesse an

einer generellen Freihaltung der Gestaltungsformen sollte - ungeachtet einer

möglichen Berücksichtigung bei Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL (dazu sogleich

unter III 3 b) - im Rahmen der konkreten Unterscheidungskraft nach Art. 3

Abs. 1 lit. b MarkenRL keine Rolle spielen, weil dieses Kriterium bei der Beur-

teilung der konkreten Unterscheidungskraft systemfremd ist.

(3) Der Senat hält es - im Gegensatz zum Bundespatentgericht - auch

nicht für angezeigt, aus der Wesensverschiedenheit von Marken- und Ge-

schmacksmusterrecht einen strengeren Maßstab für die Beurteilung der Vor-

aussetzungen der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Formmarken abzu-

leiten. Während für das Geschmacksmusterrecht ebenso wie für das Urheber-

recht allein die schöpferische Leistung entscheidend ist, kommt es für den

Markenschutz allein auf die Unterscheidungsfunktion des Zeichens an. Der

Senat möchte daher nicht der Auffassung beitreten, daß bei dreidimensionalen

Marken nur hinreichend eigenartige und einprägsame Ausgestaltungen Unter-

scheidungskraft aufweisen sollen, die die technisch oder ästhetisch notwendige

Produktform erheblich übersteigen.

Besondere Eigenartigkeit und Originalität sind nach Ansicht des Senats

keine zwingenden Erfordernisse für das Vorliegen von Unterscheidungskraft

und sollten deshalb auch nicht zum selbständigen Prüfungsmaßstab erhoben

werden (vgl. BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; WRP 2000, 1290, 1292

- Likörflasche). Dies schließt es allerdings nicht aus, daß diese Merkmale

- neben anderen - ein Indiz für die Eignung sein können, die konkret angemel-

deten Waren eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden

(vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97, GRUR 2000, 321, 322 = WRP

2000, 298 - Radio von hier; Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 21/97, GRUR 2000,

323, 324 = WRP 2000, 300 - Partner with the Best). Wie bei jeder anderen

Markenform, sollte auch bei der dreidimensionalen, die Ware selbst darstellen-

den Formmarke allein maßgebend sein, daß der angesprochene Verkehr - aus

welchen Gründen auch immer - in dem angemeldeten Zeichen einen Her-

kunftshinweis erblickt. Sonst würde durch erhöhte Anforderungen an die Unter-

scheidungskraft bei dreidimensionalen Formmarken die Möglichkeit eines sich

ändernden Verkehrsverständnisses nach der gesetzlichen Zulassung dieser

Marken in einer durch die Markenrechtsrichtlinie nicht vorgesehenen Weise

eingeschränkt.

(4) Der Senat möchte die (konkrete) Unterscheidungskraft der IR-Marke

bejahen, weil sie den insofern zu stellenden Anforderungen (Abschn. III 3 a aa)

genügt. Seiner Ansicht nach macht die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend,

die IR-Marke weise über die typischen Merkmale und die technisch notwendige

Gestaltung einer Uhr hinaus charakteristische Elemente auf, in denen der Ver-

kehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht. Danach zeichnet sich

die Marke dadurch aus, daß Uhrgehäuse und Armband durch die gleiche Breite

und Form eine Einheit bilden und präzise aufeinander abgestimmt sind. Zudem

erstreckt sich die Glasabdeckung über die gesamte Oberseite des Gehäuses.

Dagegen würde die IR-Marke die strengen Anforderungen [möglicherweise]

nicht erfüllen, die an eine die technisch und ästhetisch notwendige Produktform

erheblich übersteigende Originalität zu stellen wären. Es kommt daher auf die

zu 1 gestellte Auslegungsfrage an.

b) Wird vorliegend die konkrete Unterscheidungseignung im Sinne des

Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL (= § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bejaht, so kommt es

maßgebend auf die Auslegung des Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL (= § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG) an.

Danach sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die aus-

schließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art

oder Beschaffenheit der Ware dienen können. Diese Regelung, in der nach

deutschem Verständnis das Interesse des Verkehrs an der Freihaltung be-

stimmter Markenformen zum Ausdruck kommt, wirft zwei Auslegungsfragen auf:

aa) Zunächst ist im deutschen Schrifttum umstritten, ob das Freihaltebe-

dürfnis an (dreidimensionalen) Produktformen in Art. 3 Abs. 1 lit. e MarkenRL

(= § 3 Abs. 2 MarkenG) abschließend geregelt ist oder ob daneben noch Raum

für eine Anwendung des Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL (= § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG) bleibt (letzteres bejahend: Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,

6. Aufl., § 8 Rdn. 157; Kiethe/Groeschke, WRP 1998, 541, 546 f.; Körner/

Gründig-Schnelle, GRUR 1999, 535, 539; a.A. Eichmann, GRUR 1995, 184,

188; Bauer, GRUR 1996, 319, 321; Fuchs-Wissemann, MarkenR 1999, 183,

185). Der Bundesgerichtshof hält die Regelung des Art. 3 Abs. 1 lit. c

MarkenRL - auch wenn deren Wortlaut dies nicht zwingend ergibt - ungeachtet

der Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 lit. e MarkenRL bei allen Markenformen, also

auch bei Marken, die die Form der Ware darstellen, für selbständig anwendbar.

Danach ist ein bestehendes Freihaltebedürfnis im Rahmen dieser Bestimmung

und nicht durch eine weite Auslegung des Art. 3 Abs. 1 lit. e MarkenRL zu be-

rücksichtigen. Dafür spricht vor allem die Erwägung, daß das Eintragungshin-

dernis des Art. 3 Abs. 1 lit. e MarkenRL nicht durch Benutzung im Sinne von

Art. 3 Abs. 3 MarkenRL überwunden werden könnte. Dies erscheint nicht ge-

rechtfertigt.

bb) Die Beantwortung der weiteren Frage, ob danach ein Freihaltebe-

dürfnis an bestimmten Produktformen zu berücksichtigen ist, hängt davon ab,

auf welchem Grundverständnis die Anerkennung des dreidimensionalen For-

menschutzes beruht. Insoweit besteht - national und international - eine Ten-

denz, eine Ausweitung des Markenschutzes bei Marken, die die Form einer

Ware darstellen, im Blick auf eine befürchtete Dauermonopolisierung von Pro-

duktformen einerseits und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses an sol-

chen Formen andererseits entgegenzuwirken (vgl. Court of Appeal, Urt. v.

5.5.1999, GRUR Int. 2000, 444, 445 und 446 - Philips Electronics NV v. Re-

mington Consumer Products Ltd.) und einen Markenschutz in der Regel nur bei

den Formmarken zuzulassen, die durch Benutzung Unterscheidungskraft er-

worben haben (vgl. U.S.-Supreme Court, Urt. v. 22.3.2000, GRUR Int. 2000,

812, 813 - Wal-Mart Stores, Inc. v. Samara Brothers, Inc.). Dahinter steht vor

allem die Erwägung, daß andernfalls in das ihrem Wesen nach anders geartete

System der Sonderschutzrechte - wie insbesondere das Geschmacksmuster-

recht - mit ihren gegenüber dem Markenrecht unterschiedlichen Voraussetzun-

gen und ihren abweichenden zeitlichen und inhaltlichen Schranken eingegrif-

fen würde (vgl. BPatGE 39, 238, 243 f. - POP swatch; Eichmann aaO S. 188 f.;

Sambuc, GRUR 1997, 403, 407).

Die Gegenposition verweist gerade auf die Wesensverschiedenheit der

Sonderschutzrechte einerseits und des Markenrechts andererseits und will

dem Freihaltebedürfnis von Mitbewerbern vor allem durch Bemessung eines

engen Schutzumfangs Rechnung tragen (vgl. Kiethe/Groeschke, WRP 1998,

541, 542 und 547).

Der Bundesgerichtshof neigt dazu, ein bei (dreidimensionalen) Form-

marken bestehendes Freihaltebedürfnis im Rahmen der Auslegung des Art. 3

Abs. 1 lit. c MarkenRL zu berücksichtigen mit der Folge, daß ein Markenschutz

in der Mehrzahl der Fälle nur bei Marken in Betracht kommt, die die Vorausset-

zungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der MarkenRL erfüllen. Es ist nicht zu verken-

nen, daß durch den Sonderrechtsschutz - insbesondere den Geschmacksmu-

sterschutz - das Produkt selbst gegen Nachahmung geschützt wird, während

im Gegensatz dazu der Markenschutz an sich niemanden daran hindert, das-

selbe Produkt wie der Markeninhaber auf den Markt zu bringen, solange er

sich eines anderen Kennzeichens bedient (vgl. Kur aaO S. 175, 178). Außer-

dem ist in Betracht zu ziehen, daß die Aufrechterhaltung des Markenschutzes

an die Benutzung der Marke gebunden ist und daß das durch das Markenrecht

verliehene Ausschließlichkeitsrecht nur dann über den zeitlich begrenzten

Sonderschutz hinausgeht, wenn die Formgebung über die dort festgelegte zeit-

liche Schutzdauer hinaus in unveränderter Form benutzt wird (vgl. Kur aaO

S. 175, 179 f.). Andererseits kann der markenrechtliche Schutz von Formge-

bungen gerade bei einer unveränderten Benutzung "zeitloser" Gestaltungen

auf ein Dauermonopol für die Formgebung selbst hinauslaufen. Dies wäre vor

allem in Warenbereichen mit einem begrenzten Gestaltungsspielraum bedenk-

lich. Es spricht deshalb mehr dafür, ein Freihaltebedürfnis im Rahmen des

Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn es sich

um

eher

"kurzlebige" Formgebungen handelt und den Mitbewerbern überdies ein hinrei-

chender Spielraum für abweichende Gestaltungsformen verbleibt. In allen an-

deren Fällen sollte ein Schutz für dreidimensionale Marken, die die Form der

Ware selbst darstellen, nur bei Marken in Betracht kommen, die die Vorausset-

zungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 MarkenRL erfüllen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher