Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.06.2001 – I ZB 20/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Rechtsbeschwerdesache

Verkündet am: 7. Juni 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

betreffend die Markenanmeldung Nr. 396 49 778.0

Nachschlagewerk: ja

BGHZ : nein

BGHR : ja

LOOK

Die Wortmarke "LOOK" ist für Rohtabak, Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier

und Raucherbedarfsartikel unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG.

BGH, Beschl. v. 7. Juni 2001 - I ZB 20/99 - Bundespatentgericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Büscher

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des

26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts

vom 23. Juni 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung

an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 15. November 1996 eingereichten

Anmeldung die Eintragung der Wortfolge

"LOOK"

für die Waren

"Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse, Zigaretten-

papier, Feuerzeuge, Raucherbedarfsartikel".

Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-

dung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses

zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatG GRUR

1999, 1001).

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin das

Eintragungsbegehren weiter.

II. Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG für gegeben erachtet und dazu ausgeführt:

Dem angemeldeten Zeichen fehle die erforderliche Unterscheidungs-

kraft. "LOOK" stamme aus der englischen Sprache und bedeute in der Impera-

tivform des Verbs "to look" soviel wie "schau" und als Substantiv "Mode, Mode-

stil". Das englische Wort gehöre zum einfachsten Grundwortschatz und sei in

beiden Bedeutungen im Deutschen geläufig. Vorliegend stehe die Bedeutung

"schau" im Vordergrund, weil der Warensektor, für den die Anmeldung erfolgt

sei, weniger von periodisch erscheinenden Moden geprägt sei. Auf diesem Wa-

rengebiet sei der Verkehr an englischsprachige Werbung gewöhnt, die darauf

ausgerichtet sei, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers durch positive Gefühle

zu wecken. Das Wort "LOOK" enthalte die Aufforderung an den Verbraucher,

die Waren zu betrachten und sich mit dem Produkt näher zu befassen. Es die-

ne dazu, in werbeüblicher und schlagwortartiger Form die Aufmerksamkeit zu

erregen. Als Hinweis auf die betriebliche Herkunft werde es dagegen nicht ver-

standen.

III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Beurteilung des Bundespa-

tentgerichts, das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) sei gegeben, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

1. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist

die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter-

scheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen

eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu

werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 =

WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000,

720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns). Denn Hauptfunktion der Marke ist es,

die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 =

GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95,

GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 - LIBERO; Beschl. v. 17.2.2000

- I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere

Welt). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,

d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das

Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen

Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet

werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der

deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als sol-

ches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen

tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung

und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2000

- I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, Umdr. S. 5 f. - REICH UND

SCHOEN; Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, Umdr. S. 6 f. - Gute Zeiten

- Schlechte Zeiten).

Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wer-

beschlagwörtern auszugehen. Insoweit sind keine strengeren Anforderungen

als an andere Wortmarken zu stellen (BGH, Beschl. v. 24.2.2000 - I ZB 13/98,

GRUR 2000, 722, 723 = WRP 2000, 741 - LOGO). Denn bei einer Marke

schließen sich die Identifizierungsfunktion und die Werbewirkung nicht gegen-

seitig aus (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Markengesetzes, BT-

Drucks. 12/6581, S. 82 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 76).

2. Die (konkrete) Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Mar-

ke "LOOK" für die in Betracht zu ziehenden Waren danach nicht abgesprochen

werden.

Im Gegensatz zu den Wortmarken "Bücher für eine bessere Welt", an-

gemeldet für Bücher und Broschüren (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883) und

"marktfrisch", angemeldet für Lebensmittel (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001

- I ZB 42/98, WRP 2001, 1082, 1083), die sich ausschließlich in der Beschrei-

bung der Produkte erschöpften, für die die Anmeldungen erfolgt waren (vgl.

ebenso für einen Teil der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmel-

dung "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER" bezog: BGH, Beschl. v.

1.2.2001 - I ZB 55/98, WRP 2001, 1080, 1082), ist dem Zeichen "LOOK" eine

beschreibende Sachaussage für die in Rede stehenden Waren nicht zu ent-

nehmen. Abweichende Feststellungen hat auch das Bundespatentgericht nicht

getroffen.

In der Entscheidung "Today" hat der Bundesgerichtshof die Unterschei-

dungskraft der angemeldeten Marke für Waren des täglichen Bedarfs wie u.a.

Haushaltswäsche, Zahnputzbecher, Rasierklingen oder Kleinlederwaren ver-

neint. Nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen verstand der

angesprochene Käuferkreis das Wort "Today" als Anpreisung, mit der so be-

zeichneten Ware im Trend zu liegen (BGH, Beschl. v. 6.11.1997 - I ZB 17/95,

WRP 1998, 495, 496).

In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Wortfolge

"Test it." für Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Zigaretten als nicht un-

terscheidungskräftig angesehen (Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, WRP

2001, 692, 693 f. = MarkenR 2001, 209 - Test it.), weil die allgemein verständ-

liche englischsprachige Wortfolge für diese Waren eine ausschließliche Auf-

forderung zum Testkauf darstellte.

Die Unterscheidungskraft der Wortmarken "YES" und "FOR YOU" für

Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier, Feuer-

zeuge (BGH, Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999, 1089, 1091 =

WRP 1999, 1167 und Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093,

1094 = WRP 1999, 1169) und "LOGO" u.a. für Wasch- und Körperpflegemittel

sowie bestimmte Papierprodukte und Lebensmittel (BGH GRUR 2000, 722,

723) hat der Bundesgerichtshof dagegen bejaht. Nach den in jenen Verfahren

getroffenen Feststellungen handelte es sich nicht um so gebräuchliche Wörter

der Alltagssprache, daß sie vom Verkehr allein und stets als solche aufge-

nommen und verstanden wurden.

Davon ist auch bei dem englischen Wort "LOOK" auszugehen. Seine

Bedeutung wird mit der Übersetzung "schau" nicht ausgeschöpft, sondern kann

nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts auch mit "Mode, Modestil"

und nach den Ausführungen der Markenstelle des Deutschen Patentamts zu-

dem mit "Note, Design" übersetzt werden. Die Wortmarke "LOOK" kann in der

deutschen Übersetzung weiter die Bedeutung von "Blick, Aussehen" haben.

Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, daß das Bun-

despatentgericht die Bedeutung des englischen Wortes in der Übersetzung

von "schau" in den Vordergrund gestellt und nur diese Bedeutung seiner weite-

ren Beurteilung zugrunde gelegt hat. Insoweit fehlen entsprechende Feststel-

lungen des Bundespatentgerichts, die den Schluß zulassen, der inländische

Verkehr werde die Wortmarke "LOOK" nur in diesem Sinne verstehen (vgl.

hierzu BGH, Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 = WRP

2000, 95 - FÜNFER).

Damit ist aufgrund der dem inländischen Verkehr bekannten deutschen

Übersetzungen von einer Mehrdeutigkeit des Wortes "LOOK" auszugehen, die

ein Hinweis auf das Bestehen von Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG ist (vgl. BGH GRUR 2000, 720, 722 - Unter Uns; GRUR 2000,

722, 723 - LOGO; vgl. auch zu Werbeslogans: BGH, Beschl. v. 8.12.1999

- I ZB 2/97, GRUR 2000, 321, 322 = WRP 2000, 298 - Radio von hier; Beschl.

v. 8.12.1999 - I ZB 21/97, GRUR 2000, 323, 324 = WRP 2000, 300 - Partner

with the Best).

Nach den weiteren Ausführungen des Bundespatentgerichts dient die

Bezeichnung "LOOK" lediglich dazu, in werbeüblicher und schlagwortartiger

Form die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu wecken und auf das derart ge-

kennzeichnete Produkt zu lenken. Mit dieser Annahme hat das Bundespatent-

gericht die Mehrdeutigkeit der Wortmarke "LOOK" für die in Rede stehenden

Waren nicht ausreichend berücksichtigt. Denn ist der Bedeutungsinhalt un-

scharf, ohne daß ein bestimmtes Verständnis im Vordergrund steht, kann nicht

davon ausgegangen werden, dem Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft (st.

Rspr.; vgl. BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES; GRUR 1999, 1093, 1094

- FOR YOU; GRUR 2000, 722, 723 - LOGO).

IV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache

zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht

zurückzuverweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Büscher