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BGH Urteil vom 02.03.2000 – IX ZR 328/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 328/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

Verkündet am: 2. März 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 765, 776; AGBG § 9 Bm Abs. 1

Ein formularmäßiger genereller Verzicht auf die Rechte aus § 776 BGB ist nach

§ 9 AGBG unwirksam (Abweichung von BGHZ 78, 137, 141 ff; 95, 350, 358 f).

BGH, Urteil vom 2. März 2000 - IX ZR 328/98 - OLG Oldenburg

LG Osnabrück

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch

und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. August 1998 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende Bank gewährte dem Ehemann der Beklagten (im folgen-

den: Hauptschuldner) geschäftliche Kredite. Die Beklagte übernahm unter dem

2. Februar 1990 und dem 2. April 1992 jeweils formularmäßig selbstschuldneri-

sche Bürgschaften "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen - auch be-

dingten oder befristeten - Ansprüche aus der Geschäftsverbindung" mit dem

Hauptschuldner, "auch wenn die Sicherheit anläßlich einer bestimmten Kredit-

gewährung bestellt wird", bis zum Betrag von 100.000 DM.

Ziffer 8 des Bürgschaftsvertrags vom 2. April 1992 lautet:

"Der Bürge verzichtet auf die ... Rechte aus § 776 BGB."

Der Bürgschaftsvertrag vom 2. Februar 1990 enthält eine wortgleiche

Klausel.

Unter dem 7. Mai 1993 schloß der Hauptschuldner mit der Klägerin ei-

nen Vertrag über die Gewährung eines Betriebsmittelkredits in Höhe von

200.000 DM. Dieser wurde auf einem Darlehenskonto ... 157 zur Verfügung

gestellt. Auf der anderen Seite wurde die Kreditlinie auf einem Kontokorrent-

konto (Nr. ... 100), die bis dahin 500.000 DM betragen hatte, auf 300.000 DM

reduziert. In beiden Verträgen war unter der Überschrift "sonstige Sicherheiten"

eine Bürgschaft der Beklagten über 100.000 DM aufgeführt. Nach den Unter-

schriften der Vertragsparteien enthielten die Verträge folgenden, von der Be-

klagten unterschriebenen Passus:

"Soweit im Hinblick auf den Güterstand der Ehegatten eine Mitwirkung des anderen Ehegatten erforderlich sein könnte, z.B. insbesondere bei der Bestellung von Sicherheiten, erteilt dieser hiermit seine Zustim- mung."

Im Jahre 1996 fiel der Hauptschuldner in Konkurs. Die Klägerin verwer-

tete eine auf einem Grundstück des Hauptschuldners eingetragene Grund-

schuld und erlöste hieraus nach Abzug der Kosten 330.000 DM. Außerdem zog

sie ihr sicherungshalber abgetretene Forderungen ein und ließ ihr sicherungs-

übereignetes Inventar versteigern. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kon-

kursverwalter vereinnahmte sie 80 % der Erlöse aus dem Forderungseinzug

und 50 % der Erlöse der versteigerten Sachen. Dadurch

flossen

ihr

71.765,68 DM und 167.109,63 DM zu. Die restlichen Erlöse kamen der Masse

zugute.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte aus der Bürgschaft vom

2. April 1992, hilfsweise aus der Bürgschaft vom 2. Februar 1990, auf Zahlung

von 100.000 DM in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das

Oberlandesgericht hat ihr in der Hauptsache stattgegeben. Dagegen wendet

sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache.

I.

Nach Meinung des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihre am 2. April

1992 übernommene Bürgschaft konkludent auf durch die Verträge vom 7. Mai

1993 begründete Verbindlichkeiten erweitert. Die Klägerin habe belegt, daß die

verbürgten Hauptforderungen noch in den Bürgschaftsbetrag übersteigender

Höhe offen seien. Soweit die Klägerin sich mit dem Konkursverwalter darauf

geeinigt habe, daß ihr der Erlös aus der Verwertung der anderweitigen Sicher-

heiten nur zum Teil zufließe, könne sich die Beklagte dagegen nicht wehren,

weil sie auf ihre Rechte aus § 776 BGB wirksam verzichtet habe.

II.

Das hält in wesentlichen Punkten einer rechtlichen Überprüfung nicht

stand.

1. Zu Recht rügt die Revision die Auslegung des Berufungsgerichts, die

Beklagte habe sich, indem sie die Kreditverträge vom 7. Mai 1993 mit unter-

schrieben habe, zugleich für durch diese Verträge neu gewährte Kredite ver-

bürgt.

Ob die beiden Kreditverträge vom 7. Mai 1993 den Charakter von All-

gemeinen Geschäftsbedingungen oder von Individualverträgen haben, ist in

den Vorinstanzen nicht erörtert worden. Die Frage kann indes offenbleiben.

Selbst wenn es sich um Individualverträge handeln sollte, ist der Senat an die

Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden. Die tatrichterliche Ausle-

gung ist für das Revisionsgericht nicht bindend, wenn gesetzliche oder allge-

mein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-

letzt sind (BGHZ 131, 136, 138; BGH, Urt. v. 25. Februar 1992 - X ZR 88/90,

NJW 1992, 1967, 1968; v. 5. Januar 1995 - IX ZR 101/94, NJW 1995, 959).

Einer entsprechenden Überprüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts

nicht stand.

Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beklagte die Kredit-

verträge "nur im Hinblick auf den Güterstand und ihre danach erforderliche

Mitwirkung" mit unterschrieben hat. Da aber in den Verträgen unter "sonstige

Sicherheiten" auch eine Bürgschaft der Beklagten über 100.000 DM aufgeführt

gewesen sei und daraus - so meint das Berufungsgericht - habe entnommen

werden können, daß die Klägerin diese Bürgschaft auch für die neuen Kredite

habe in Anspruch nehmen wollen, habe die Beklagte dem durch ihre Unter-

schrift zugestimmt. Diese Erwägungen sind fehlerhaft. Wenn die Beklagte den

von ihrem Ehegatten abgeschlossenen Kreditverträgen (die tatsächlich nur auf

eine bankinterne Umschuldung hinausliefen, dazu unten II 2 c aa) allein aus

ehegüterrechtlicher Rücksichtnahme zugestimmt hat, weil der Kreditnehmer, ihr

Ehemann, diese vermeintlich ohne ihre Zustimmung nicht wirksam abschließen

konnte, liegt der Gedanke fern, daß sie eine Bürgschaft hat übernehmen wol-

len. Falls die Beklagte überhaupt zur Kenntnis genommen hat, daß die Kläge-

rin eine Bürgschaft der Beklagten auch zur Deckung der "neuen Kredite" ver-

wenden wollte, mußte sie deswegen noch nicht annehmen, die Klägerin er-

warte von ihr - über die Bürgschaft vom 2. April 1992 hinaus - eine neue Bürg-

schaft. Denn nach Ansicht des Berufungsgericht sind seinerzeit beide Parteien

davon ausgegangen, die Bürgschaft vom 2. April 1992 sei auch mit weiter

Zweckerklärung wirksam und decke somit die "neuen Kredite" mit ab. Folge-

richtig kann dann auch nicht angenommen werden, daß die Klägerin der Be-

klagten den Abschluß eines neuen Bürgschaftsvertrages angetragen hat oder

auch nur hat antragen wollen. Eine neue Bürgschaft wäre deswegen nur zu-

stande gekommen, wenn die Klägerin die Mitunterzeichnung der Kreditverträge

durch die Beklagte als Angebot auf Abschluß eines Bürgschaftsvertrages ver-

standen und dieses dann auch angenommen hätte. Etwas derartiges hat das

Berufungsgericht - insoweit konsequent - nicht in Erwägung gezogen, weil bei-

de Parteien der Meinung gewesen seien, die Bürgschaft vom 2. April 1992 rei-

che aus.

Nach dem bisher Gesagten liegt auf der Hand, daß sich die Beklagte am

7. Mai 1993 nicht erneut verbürgt hat. Das kann der Senat selbst feststellen.

2. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die am 2. April 1992 über-

nommene Bürgschaft (noch) Forderungen der Klägerin gegen den Haupt-

schuldner sichert, ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die

Bürgschaftserklärung vom 2. April 1992 jedenfalls insoweit gegen § 9 AGBG

verstößt, als dadurch auch künftige Ansprüche der Klägerin gegen den Haupt-

schuldner abgesichert werden sollten (vgl. BGHZ 130, 19, 31 ff; 132, 6, 9; 137,

153, 156; zur Höchstbetragsbürgschaft vgl. BGH, Urt. v. 13. Juni 1996 - IX ZR

229/95, WM 1996, 1391, 1392; v. 28. Oktober 1999 - IX ZR 364/97, WM 2000,

64, 65 f, z.V.b. in BGHZ). Entgegen der von der Revisionserwiderung vertrete-

nen Ansicht war die Beklagte nicht in der Lage, die Erweiterung der Verbind-

lichkeiten ihres Ehemannes so zu verhindern, wie ein Geschäftsführer oder

Mehrheitsgesellschafter Kreditaufnahmen durch "seine" GmbH verhindern

kann. Weder der Abschluß von Darlehensverträgen durch einen Ehegatten

noch die Verbürgung dieser Darlehensverbindlichkeiten durch den anderen

Ehegatten bedürfen nach § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB der Einwilligung (vgl.

Staudinger/Thiele, BGB 13. Bearb. § 1365 Rdnr. 6; Soergel/Lange, BGB 12.

Aufl. § 1365 Rdnr. 25; BGB-RGRK/Finke, 12. Aufl. § 1365 Rdnr. 7). Das mag

bei einem - anläßlich der Kreditaufnahme abgeschlossenen - Sicherungsver-

trag, durch den sich ein Sicherungsgeber zur Bestellung von Realsicherheiten

verpflichtet, anders sein, falls zur Erfüllung das gesamte Vermögen herange-

zogen werden muß oder dem Zugriff des Sicherungsnehmers ausgesetzt wird.

Daß der Ehemann der Beklagten die von dieser verbürgten Kredite seinerseits

unter Einsatz seines gesamten Vermögens besichert habe, ist aber in den Tat-

sacheninstanzen nicht vorgetragen worden.

b) Unrichtig ist demgegenüber die Meinung des Berufungsgerichts, im

vorliegenden Fall besichere die Bürgschaft nur die im Zeitpunkt der Verbür-

gung bestehenden Kreditforderungen, diese aber - nach Maßgabe des Höchst-

betrags der Bürgschaft - insgesamt.

aa) Eine formularmäßige Zweckerklärung, die es dem Bürgschaftsgläu-

biger ermöglicht, einen anderen Kredit als denjenigen, der objektiv Anlaß für

die Verbürgung gewesen ist, unter Deckung zu nehmen, benachteiligt den Bür-

gen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1

AGBG). Deswegen wird auch eine formularmäßige Zweckerklärung, mit wel-

cher die Bürgschaft pauschal auf alle gegenwärtigen Forderungen gegen den

Hauptschuldner erstreckt wird, nicht wirksam in den Bürgschaftsvertrag einbe-

zogen (BGB, Urt. v. 28. Oktober 1999 - IX ZR 364/97, aaO). Die Bürgschaft

bleibt lediglich insoweit wirksam, als sie den sogenannten Anlaßkredit sichert

(§ 6 Abs. 2 AGBG i.V.m. §§ 133, 157 BGB).

bb) Welche Kredite objektiv den Anlaß für die Verbürgung vom 2. April

1992 gebildet haben, hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festge-

stellt.

Das Berufungsgericht hat angenommen, vor der "Erweiterung" im Mai

1993 seien Anlaß der Verbürgung "die am 2. April 1992 bestehenden Darle-

hensverbindlichkeiten und das damalige Kreditlimit" gewesen. Diese eher bei-

läufig getroffene Bemerkung widerspricht - wie die Revision mit Recht rügt

(§ 286 ZPO) - dem durch das Zeugnis ihres Ehemannes unter Beweis gestell-

ten Vortrag der Beklagten. Danach war Anlaß der Verbürgung vom 2. April

1992 die Gewährung eines Eigenkapitalhilfedarlehens (im folgenden: EKH-

Darlehen) in Höhe von 100.000 DM. Das hat der vom Landgericht für glaub-

würdig erachtete Zeuge auch so bestätigt. Damit hat sich das Berufungsgericht

nicht auseinandergesetzt. Für die Revisionsinstanz ist deshalb von der Be-

hauptung der Beklagten auszugehen.

Das EKH-Darlehen ist zwar - auch nach Ansicht der Revision - noch of-

fen. Es liegt der Klage aber nicht zugrunde. Nach dem im Tatbestand des Be-

rufungsurteils wiedergegebenen Klagevorbringen "rührt die jetzt noch beste-

hende Restforderung aus dem Kontokorrentkonto Nr. ... 100" her. Das EKH-

Darlehen hat die Klägerin auf dem Konto Nr. ... 141 gebucht. Danach wäre die

Klage unbegründet, weil die Klägerin die Bürgin für Forderungen in Anspruch

nimmt, für die sich diese nicht verbürgt hätte.

c) Selbst wenn Anlaß für die Verbürgung - wie das Berufungsgericht

gemeint hat - alle Darlehensverbindlichkeiten und Kontokorrentforderungen bis

zu dem am 2. April 1992 bestehenden Kreditlimit gewesen sein sollten, wäre

bislang nicht belegt, daß noch verbürgte Forderungen von mindestens

100.000 DM bestehen.

aa) Daß das Berufungsgericht - als Folge seiner nicht haltbaren Fest-

stellung, die Beklagte habe sich letztmalig am 7. Mai 1993 verbürgt (dazu

oben 1) - von dem Forderungsbestand zum 7. Mai 1993 ausgegangen ist, wirkt

sich allerdings nicht aus, soweit es um die an diesem Tag vollzogene Um-

wandlung des damals bestehenden Kontokorrentkredits in ein Tilgungsdarle-

hen geht. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dadurch sei der Kontokorrentkre-

dit in Höhe von 200.000 DM erloschen - gegebenenfalls hätte sich dadurch

auch die Haftung der Beklagten entsprechend vermindert (§ 767 Abs. 1 Satz 1

BGB) -, ist unrichtig. Die sich als "bankinterne Umschuldung" darstellende

Umwandlung eines Kontokorrentkredits in ein Darlehen unter Verwendung ei-

nes neuen Kontos bedeutet im Zweifel lediglich eine Vertragsänderung mit der

Folge, daß eine zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Konto-

korrentkreditvertrag eingegangene Bürgschaft bestehenbleibt (BGH, Urt. v. 30.

September 1999 - IX ZR 287/98, ZIP 1999, 1881, 1882).

bb) Ausgewirkt haben kann sich jedoch, daß die Beklagte - abgesehen

von der Begrenzung durch den Höchstbetrag der Bürgschaft - möglicherweise

nicht für alle Schulden ihres Ehemannes als Bürgin einstehen muß. Das hat

das Berufungsgericht verkannt.

Die Höhe der Verbindlichkeiten (auf den Konten mit den Endziffern 100

bis 102, 140, 150 bis 153, 170) im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme

(2. April 1992) hat die Klägerin mit insgesamt 614.792,82 DM angegeben. Da-

von entfiel ein Teil auf Kontokorrentkonten, deren Limit 300.000 DM (Konto

Nr. ... 100), 160.000 DM (Konto Nr. ... 101) und 70.000 DM (Konto Nr. ... 102)

betragen haben soll. Das EKH-Darlehen auf dem Konto Nr. ... 141 war in die-

ser Aufstellung nicht berücksichtigt, wohl aber ein gleichartiges Darlehen über

20.000 DM auf dem Konto Nr. ... 140.

Nach der Anlage 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 6. Juli 1998 entwik-

kelten sich die einzelnen Konten wie folgt: Das Kontokorrentkonto Nr. ... 101

wurde am 15. April 1994 unter Auszahlung eines Guthabens aufgelöst. Das

Kontokorrentkonto Nr. ... 102 wurde am 20. Dezember 1996 aufgelöst, der

Sollstand von 70.361,86 DM auf das Kontokorrentkonto Nr. ... 100 umgebucht.

Das Darlehenskonto Nr. ... 150 wurde am 26. Mai 1997 aufgelöst, der Sollstand

von 5.047,93 DM dem Kontokorrentkonto Nr. ... 100 belastet. Die Darlehens-

konten Nr. ... 151, ... 152 und ... 153 wurden nach Tilgung der Darlehen späte-

stens im Jahre 1994 geschlossen. Die Darlehenskonten Nr. ... 154, ... 155 und

... 156 wurden spätestens im Jahre 1997 aufgelöst, die Sollstände von

71.954,61 DM, 27.125,02 DM und 53.460,70 DM auf das Kontokorrentkonto

Nr. ... 100 übertragen.

Das Limit des Kontokorrentkontos Nr. ... 100 wurde mit Vertrag vom

7. Mai 1993 um 200.000 auf 300.000 DM ermäßigt. Dafür wurde das Darle-

henskonto Nr. ... 157 neu mit 200.000 DM eingerichtet. Für dessen Sollstand

hatte die Beklagte, wie oben ausgeführt, einzustehen, weil es sich lediglich um

eine bankinterne Umschuldung handelte. Dieses Konto wurde am 14. Mai 1997

aufgelöst; mit dem Sollstand von 129.596,02 DM wurde wiederum das Konto-

korrentkonto Nr. ... 100 belastet.

Da die Beklagte für den Sollstand auf dem neuen Konto Nr. ... 157 ein-

stehen muß, hat ihr andererseits die Ermäßigung des Limits auf dem Kontokor-

rentkonto Nr. ... 100 zugute zu kommen. Sie mußte somit einstehen für den

Sollstand auf dem Kontokorrentkonto Nr. ... 100 bis zu dem auf 300.000 DM

ermäßigten Limit zuzüglich der vom Kontokorrentkonto Nr. ... 102 übertragenen

70.361,86 DM, der vom Konto Nr. ... 150 übertragenen 5.047,93 DM und der

vom Darlehenskonto Nr. ... 157 übertragenen 129.596,02 DM. Für die Bela-

stungen des Kontokorrentkontos Nr. ... 100 nach Auflösung der Darlehens-

konten Nr. ... 154 bis ... 156 haftete die Beklagte nicht, weil diese Darlehen im

Zeitpunkt der Verbürgung - am 2. April 1992 - noch nicht bestanden. Insgesamt

haftete die Beklagte somit in Höhe von

300.000,00 DM

70.361,86 DM

5.047,93 DM

129.596,02 DM

505.005,81 DM

und nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - in Höhe von

777.546,32 DM. In diese Summe hat das Berufungsgericht die Beträge der

EKH-Darlehen (von zusammen 120.000 DM) auf den Konten mit den Endzif-

fern 140 und 141 eingerechnet, für welche die Klägerin die Bürgschaft gar nicht

genommen haben will.

cc) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschlie-

ßen, daß die Forderungen, für welche die Beklagte als Bürgin einstehen muß,

im Hinblick auf die Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten (Sicherungsei-

gentum und sicherungsabgetretene Forderungen) getilgt sind.

Gutgeschrieben hat die Klägerin dem Schuldner Erlöse in Höhe von ins-

gesamt 568.875,31 DM. Das ist zwar mehr als die im Vorstehenden ermittelte

Haftungssumme von 505.005,81 DM. Es steht derzeit aber nicht fest, wieviel

der Hauptschuldner der Klägerin insgesamt schuldete und wie die Sicherhei-

tenerlöse darauf zu verrechnen waren.

Weitergehende Erlöse

-

rechnerisch machen sie 20 % von

89.707,11 DM = 17.941,42 DM und 50 % von 334.219,26 = 167.109,63 DM aus

- überließ die Klägerin der Konkursmasse. Deswegen hat die Beklagte sich auf

§ 776 Satz 1 BGB berufen. § 776 BGB sieht vor, daß der Bürge, wenn der

Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie beste-

hende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder

das Recht gegen einen Mitbürgen aufgibt, insoweit frei wird, als er aus dem

aufgegebenen Recht nach § 774 BGB hätte Ersatz erlangen können. Zu den

Rechten im Sinne von § 776 BGB sind über die ausdrücklich erwähnten akzes-

sorischen Rechte hinaus auch selbständige Sicherungsrechte wie Sicherungs-

grundschulden, Sicherungseigentum oder Sicherungsabtretungen zu zählen,

zu deren Übertragung auf den zahlenden Bürgen der Gläubiger in analoger

Anwendung der §§ 774, 412, 401 BGB schuldrechtlich verpflichtet ist (vgl.

BGHZ 78, 137, 143; 110, 41, 43; BGH, Urt. v. 28. April 1994 - IX ZR 248/93,

WM 1994, 1161, 1163; MünchKomm-BGB/Habersack, 3. Aufl. § 776 Rdn. 6).

Das Berufungsgericht hat die Berufung auf § 776 BGB nicht gelten las-

sen, weil die Beklagte im Bürgschaftsvertrag auf die entsprechende Rechtsfol-

ge wirksam verzichtet habe.

§ 776 BGB enthält kein zwingendes Recht, sondern ist grundsätzlich

abdingbar (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1980 - VIII ZR 291/79, WM 1980,

1255, 1256; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. § 776 Rdn. 20). Ob der Verzicht

wirksam ist, wird im vorliegenden Fall erheblich. Es kann derzeit nicht ausge-

schlossen werden, daß im Falle der Unwirksamkeit des Verzichts die Klägerin

vollständig befriedigt ist.

Ein formularmäßiger Verzicht, wie er in Ziffer 8 des Bürgschaftsvertrages

enthalten ist, ist unwirksam. Allerdings haben der VIII., der III. und der erken-

nende Senat des Bundesgerichtshofs früher - vor und nach Inkrafttreten des

AGB-Gesetzes - die gegenteilige Meinung vertreten (BGHZ 78, 137, 141 ff; 95,

350, 358 f; 108, 179, 183; BGH, Urt. v. 7. November 1985 - IX ZR 40/85,

WM 1986, 95, 97; v. 13. Dezember 1990 - IX ZR 79/90, WM 1991, 558, 559; v.

17. März 1994 - IX ZR 174/93, WM 1994, 1064, 1066). In einer neueren Ent-

scheidung hat der Senat - ohne die Frage letztlich entscheiden zu müssen -

aber bereits Zweifel geäußert, ob an dieser Auffassung festzuhalten sei

(BGHZ 136, 347, 352).

Der Bundesgerichtshof hat seine frühere Auffassung damit gerechtfer-

tigt, daß in der Regel weder der Bürge noch die Gläubigerbank den Haupt-

schuldner in seiner geschäftlichen Tätigkeit einschränken wollten. Nach Nr. 19

AGB-Banken (jetzt: Nr. 14) dienten alle irgendwie in den Besitz oder die Verfü-

gungsgewalt der Bank gelangten Sachen und Rechte eines Kunden als Pfand

für alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank gegen ihn. Gegebe-

nenfalls stünden diese Pfandrechte als Sicherheiten neben der Bürgschaft.

Ohne Ausschluß der Rechte des Bürgen aus § 776 BGB müßten die Werte, an

denen die Bank Pfandrechte erlangt habe, blockiert werden. Denn jede von ihr

zugelassene Verfügung des Kunden über diese Werte würde das Aufgeben

eines Sicherungsmittels für die verbürgte Kreditschuld bedeuten. Der Aus-

schluß der Rechte aus § 776 BGB vermeide somit wesentliche Nachteile für

den Hauptschuldner und diene im Regelfall auch den Belangen des Bürgen.

Gegen eine willkürliche Freigabe von Sicherheiten werde dieser durch § 242

BGB geschützt.

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die dieser Rechtsprechung zugrun-

deliegende Annahme zutrifft, jede von der Gläubigerbank zugelassene Verfü-

gung des Kunden über die Sachen und Rechte, an denen durch Nr. 19 (heute

Nr. 14) AGB-Banken oder vergleichbare Allgemeine Geschäftsbedingungen

begründete Sicherungsrechte bestehen, bedeute das Aufgaben eines Siche-

rungsrechts im Sinne von § 776 BGB. Vielmehr spricht vieles dafür, die Zweck-

vereinbarung dieser Sicherungsrechte dahin zu verstehen, daß dem Kunden

jedenfalls so lange, wie die Bank ihr Sicherungsrecht nicht geltend macht, die

Möglichkeit der Verfügung über die belasteten Sachen und Rechte verbleiben

soll (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1983 - III ZR 105/82, WM 1983, 926, 927). Dann

wäre der Kreditnehmer auch ohne "Aufgabe" der Sicherungsrechte durch die

Bank in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich einge-

schränkt. Eines Verzichts des Bürgen auf die Rechtswohltat des § 776 BGB

bedürfte es dazu nicht.

Aber auch wenn man dies mit der bisherigen Rechtsprechung anders

sehen wollte, könnten die ihr zugrundeliegenden Erwägungen einen uneinge-

schränkten Verzicht des Bürgen auf die ihm durch § 776 BGB eingeräumte

Rechtsstellung nicht rechtfertigen. Ein derartiger Verzicht ist allenfalls insoweit

nicht zu beanstanden, als es um solche Rechte geht, die dem Kreditinstitut

aufgrund der erwähnten Klauseln seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen

zustehen. Anders liegt es grundsätzlich hinsichtlich solcher Sicherungsrechte,

die nicht durch Nr. 19 AGB-Banken a.F. (Nr. 14 AGB-Banken n.F.) oder ver-

gleichbare Allgemeine Geschäftsbedingungen begründet wurden, sondern auf

gesonderten Sicherungsvereinbarungen beruhen. Bei derartigen Sicherungs-

rechten kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, daß sie ohne eine

Aufgabe durch den Sicherungsnehmer die geschäftliche Handlungsfreiheit des

Hauptschuldners unangemessen beschränken. Damit entfällt zugleich die

Grundvoraussetzung, auf der die bisherige Rechtsprechung zur klauselmäßi-

gen Zulässigkeit eines uneingeschränkten Verzichts auf die Rechtsfolge des

§ 776 BGB beruht.

Ein solcher uneingeschränkter Verzicht ist vielmehr nach § 9 AGBG un-

wirksam, weil er den Bürgen entgegen den Geboten von Treu und Glauben

unangemessen benachteiligt. § 776 BGB soll den Bürgen, der mit seinem ge-

samten Vermögen für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Bürgschaft

einzustehen hat, in besonderer Weise schützen. Die Norm steht in engem Zu-

sammenhang mit § 774 BGB. Danach gehen - wie dargelegt - nicht nur die

Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner, sondern auch die für

sie bestellten akzessorischen Sicherungsrechte bei einer Befriedigung des

Gläubigers durch den Bürgen auf diesen über; nichtakzessorische Sicherungs-

rechte sind auf ihn zu übertragen. Dadurch wird unterstrichen, daß der Bürge -

selbst wenn ihm im Einzelfall die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) nicht

zusteht - nicht der primäre Schuldner ist. Der Bürge, der den Gläubiger befrie-

digt hat, soll in dessen Rechtsstellung - und zwar in jeder Hinsicht - einrücken,

um sich nach Möglichkeit bei dem Hauptschuldner oder einem Dritten, der die

Hauptschuld neben dem Bürgen besichert hat, "erholen" zu können. Durch die-

se Verstärkung der Durchsetzbarkeit des Rückgriffsanspruchs sollen die Fol-

gen der Bürgenhaftung gemildert werden. Diese Begünstigung des Bürgen

würde entwertet, wenn es dem Gläubiger gestattet wäre, zu Lasten des Bürgen

einseitig weitere für die Hauptschuld bestellte Sicherungsrechte aufzugeben

(zu von dritter Seite gestellten Sicherheiten vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar 2000

- IX ZR 11/99 z.V.b.). Dem will § 776 BGB vorbeugen, indem er den Bürgen

insoweit von seinen Verpflichtungen befreit, als er aus dem aufgegebenen

Recht nach § 774 BGB hätte Ersatz erlangen können. Eine Klausel, die dem

Bürgen diese Möglichkeit ganz allgemein abschneidet, indem sie ihm ohne ge-

wichtige Gründe und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers einen gene-

rellen Verzicht auf die Rechtsfolgen des § 776 BGB ansinnt, ist mit dem

Grundgedanken dieser Vorschrift nicht vereinbar und beeinträchtigt den Bür-

gen unangemessen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG).

Dem steht nicht entgegen, daß der Bürge auch nach der bisherigen

Rechtsprechung gegen eine willkürliche Freigabe von Sicherheiten durch

§ 242 BGB geschützt wird. Die Angemessenheit einer Klausel im Sinne von

§ 9 AGBG verlangt einen sachgerechten vertraglichen Ausgleich der Interes-

sen von Verwender und Vertragspartner (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 1995

- KZR 33/93, WM 1995, 1636, 1638). Der Verwender darf nicht versuchen, nur

seine eigenen Interessen durchzusetzen, ohne von vornherein die Interessen

des Gegners hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 120, 108, 118; BGH,

Urt. v. 16. Oktober 1996 - VIII ZR 54/96, WM 1997, 131, 134). Bei einer bloßen

Willkürkontrolle ist ein derartiger Interessenausgleich nicht gewährleistet.

Vielmehr werden die Interessen des Verwenders in erheblich größerem Um-

fang, nämlich bis zur Grenze der Unsachlichkeit, geschützt, als dies für die An-

gemessenheit einer Klausel von § 9 AGBG vorausgesetzt wird. Auch prozes-

sual ist der bloße Schutz durch das Willkürverbot für den Bürgen unangemes-

sen nachteilig. Er muß die Bank verklagen, um zu seinem Recht zu kommen.

Ob er den Rechtsstreit gewinnt, ist ungewiß, weil er beweispflichtig ist und oft

die Tatsachen nicht kennt, von denen das Vorliegen der Willkür abhängt.

Daß ein undifferenzierter klauselmäßiger Verzicht des Bürgen auf die

Rechte des § 776 BGB gegen § 9 AGBG verstößt, wird auch in großen Teilen

des Schrifttums vertreten (vgl. etwa Hadding/Häuser/Welter, in: Gutachten und

Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, herausgegeben vom Bun-

desminister der Justiz, Sonderdruck des Gutachtens Bürgschaft und Garantie,

S. 643 f; Tiedtke BB 1984, 19, 23; ders. ZIP 1986, 150, 155; Reinicke/Tiedtke,

Bürgschaftsrecht Rdn. 363, 364; Bülow, Recht der Kreditsicherheiten 5. Aufl.

Rdnr. 791a; MünchKomm-BGB/Habersack, § 776 Rdn. 3; Ulmer/Brandner/Hen-

sen, AGBG 8. Aufl. Anh. §§ 9 - 11 Rdn. 262; Fischer WM 1998, 1705, 1712).

Selbst wenn sich die Beklagte der Klägerin gegenüber auf § 776 BGB

berufen kann, steht damit noch nicht fest, daß die Beklagte der Klägerin nichts

mehr schuldet. Gegebenenfalls müßte sich die Klägerin allerdings so behan-

deln lassen, als wären die Verwertungserlöse zu 100 % ihr zugeflossen. Dann

hätte sie auf ihre Forderung gegen den Hauptschuldner 753.926,36 DM erhal-

ten. In welchem Umfang dadurch der Betrag von 505.005,81 DM, für den die

Beklagte als Bürgin haftet, getilgt worden wäre, kann derzeit noch nicht gesagt

werden. Möglicherweise überstiegen die Forderungen der Klägerin gegen den

Hauptschuldner den Betrag von 753.926,36 DM.

Es kommt darauf an, ob die anderweitigen Sicherheiten der Klägerin bei

Bürgschaftsübernahme oder zu einem späteren Zeitpunkt ausschließlich die

verbürgte Hauptschuld absicherten oder ob sie von vornherein auch der Siche-

rung anderer Ansprüche der Klägerin dienten. Nur im ersten Fall hätte die Be-

klagte bei einer Befriedigung der Klägerin die zusätzlichen Sicherheiten in vol-

lem Umfang für sich verwerten dürfen. Sollte der Sicherungszweck derjenigen

Rechte, die - neben der Bürgschaft - zunächst allein die Hauptforderung absi-

cherten, später durch Vereinbarung zwischen Klägerin und Hauptschuldner

ohne wirksame Zustimmung der Beklagten auf andere Ansprüche der Klägerin

ausgedehnt und der Verwertungserlös für diese nicht von der Bürgschaft abge-

deckten Ansprüche verwertet worden sein, läge darin eine Aufgabe dieser

Rechte im Sinne von § 776 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1959 - VII ZR

194/58, WM 1960, 371, 372; Staudinger/Horn, § 776 BGB Rdnr. 11; BGB-

RGRK/Mormann, § 776 BGB Rdnr. 1). Dann wäre die Beklagte insoweit von

ihrer Bürgenverpflichtung frei geworden, als sie aus dem jeweiligen Recht hätte

Ersatz erlangen können, d.h. in Höhe des Verwertungserlöses.

Dienten die zusätzlichen Sicherungsrechte hingegen bereits bei Bürg-

schaftsübernahme oder - im Falle einer nachträglichen Begründung - zu die-

sem späteren Zeitpunkt zugleich der Absicherung anderer Ansprüche, mußte

die Beklagte beim Fehlen besonderer Absprachen stets damit rechnen, daß

der Erlös aus der Verwertung dieser Rechte zur Erfüllung der anderen Ansprü-

che verwendet würde. In einer solchen Verwendung war mithin eine "Aufgabe"

derartiger von Anfang an mehrfach sichernder Rechte nicht zu sehen. Vielmehr

war es der Entscheidung der Klägerin als Gläubigerin überlassen, auf welche

Forderungen sie die Erlöse aus der Verwertung solcher Sicherheiten verrech-

nete (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1997 - XI ZR 176/96, NJW 1997, 2514, 2515; v.

4. November 1997 - XI ZR 181/96, NJW 1998, 601).

Ob die Klägerin mit dem Hauptschuldner eine Tilgungsreihenfolge - die

im zuletzt genannten Fall auch die Beklagte gegen sich gelten lassen müßte

(BGH, Urt. v. 27. April 1993 - XI ZR 120/92, WM 1993, 1078, 1080) - vereinbart

oder ob der Schuldner eine einseitige Tilgungsbestimmung gemäß § 366

Abs. 1 BGB getroffen hat, ist nicht festgestellt. Fehlt es an beidem, so gilt § 366

Abs. 2 BGB. Danach war die Klägerin berechtigt, die Erlöse aus der Sicher-

heitenverwertung zunächst auf solche Forderungen zu verrechnen, für welche

die Klägerin am wenigsten gesichert war. Welche Forderungen dies waren,

steht nicht fest.

III.

Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen

als richtig (§ 563 ZPO).

Die Bürgschaft vom 2. Februar 1990, auf welche die Klägerin ihr Klage-

begehren hilfsweise gestützt hat, verschafft ihr jedenfalls keine weitergehenden

Rechte als die Bürgschaft vom 2. April 1992.

IV.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sa-

che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO),

weil sie weiterer Aufklärung bedarf. Das Berufungsgericht wird insbesondere

feststellen müssen, welcher Kredit bzw. welche Kredite objektiver Anlaß der

Verbürgung vom 2. April 1992 war bzw. waren. Falls die Klägerin bezüglich des

EKH-Kredits wegen einer staatlichen Kreditgarantie kein Sicherungsbedürfnis

hatte, wie das Landgericht angenommen hat, könnte dies der Annahme entge-

genstehen, der EKH-Kredit sei objektiver Anlaß der Verbürgung gewesen. In-

soweit trifft die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 7. März

1996 - IX ZR 43/95, NJW 1996, 1470, 1472; v. 15. April 1997 - IX ZR 112/96,

NJW 1997, 3230, 3232; v. 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, WM 1998, 1675, 1676;

v. 28. Oktober 1999 - IX ZR 364/97, aaO).

Wenn das Berufungsgericht feststellen sollte, daß nicht das EKH-Darle-

hen, sondern die sonstigen Kreditverbindlichkeiten - ganz oder teilweise - An-

laß der Verbürgung waren, wird das Berufungsgericht prüfen müssen, in wel-

cher Höhe die "Anlaßkredite" heute noch bestehen. Die Parteien erhalten

durch die Zurückverweisung Gelegenheit, zu der Frage vorzutragen, ob und

gegebenenfalls wie sie bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Ausschlusses von

§ 776 BGB den Vertrag ergänzt hätten. Die Klägerin mag vortragen, weshalb

sie

sich

mit dem Konkursverwalter über die Aufteilung der Erlöse aus der Sicherheiten-

verwertung geeinigt und nach welchen Kriterien sie die ihr zugeflossenen Erlö-

se auf die Kreditschulden verrechnet hat.

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter