BGH Urteil vom 09.03.2000 – III ZR 198/99
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. März 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
nein
ja
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BGB § 852
Sind innerhalb einer regreßbefugten Berufsgenossenschaft (Körperschaft des
öffentlichen Rechts) mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalles
zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht ge-
genüber dem verunglückten Mitglied und die Regreßabteilung bezüglich der
Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regreßansprüchen gegenüber
Dritten -, so kommt es für den Beginn der Verjährung von Regreßansprüchen
grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regreßabteilung an.
Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regel-
mäßig unmaßgeblich, und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abtei-
lung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Unfallakte
an die Regreßabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Unfallsachbe-
arbeitung Anhaltspunkte für eine Unfallverursachung Dritter oder eine Gefähr-
dungshaftung ergeben (im Anschluß an BGH, Urteil vom 11. Februar 1992
- VI ZR 133/91 - NJW 1992, 1755).
BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - OLG Jena
LG Erfurt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilse-
nats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. April
1999 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil
der 7. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 7. August
1998 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt
das beklagte Land aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Aufwen-
dungen aus Anlaß eines Verkehrsunfalls in Anspruch.
Am 15. Februar 1994 wurde das Mitglied P. B. der Klägerin vor der Poli-
zeiinspektion A. von einem Polizeieinsatzfahrzeug des Beklagten angefahren
und verletzt. Unstreitig trifft allein den Fahrer des Polizeiwagens ein Verschul-
den an dem Unfallereignis.
Die Klägerin begehrt mit der am 12. März 1998 bei Gericht eingegange-
nen und am 23. März 1998 dem Beklagten zugestellten Klage Zahlung der ihr
bisher entstandenen Aufwendungen in Höhe von 17.106,63 DM nebst Zinsen
und außerdem die Feststellung, daß ihr das beklagte Land alle weiteren über-
gangsfähigen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen habe.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er hält die Kla-
geforderung deshalb für verjährt, weil der zuständige Sachbearbeiter der Ab-
teilung "Rehabilitation und Leistung - Unfall" (im folgenden: Leistungsabteilung)
der Klägerin bereits im Frühjahr 1994 Kenntnis von dem Schaden und der Per-
son des Ersatzpflichtigen erlangt habe, und diese Kenntnis ausgereicht habe,
die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB in Gang zu setzen. Die Klägerin
ist demgegenüber der Auffassung, daß die Verjährungsfrist erst am 8. April
1997 begonnen habe, weil erst zu diesem Zeitpunkt der zuständige Sachbear-
beiter der Abteilung "Regreß" aufgrund einer Aktenvorlage der Leistungsabtei-
lung von dem Unfall erfahren habe.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Zahlungsklage dem
Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren entspro-
chen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage
abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wie-
derherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin bereits im
Frühjahr 1994 in der Person des zuständigen Sachbearbeiters der Leistungs-
abteilung die gemäß § 852 BGB erforderliche Kenntnis vom Schaden und der
Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe. Hierzu hat es ausgeführt: Unge-
achtet des Vorhandenseins einer in die Rechtsabteilung der Klägerin einge-
gliederten eigenen Abteilung für Regreßangelegenheiten sei der Mitarbeiter
der Leistungsabteilung ebenfalls Wissensvertreter der Klägerin, weil auch die-
ser Mitarbeiter nach der Organisationsstruktur der Klägerin mit der Vorberei-
tung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen befaßt gewesen sei.
Nach der vorgelegten internen Organisationsverfügung der Klägerin habe der
Unfallsachbearbeiter in allen Fällen, in denen sich im Zuge der Unfallsachbe-
arbeitung bei den durchzuführenden Ermittlungen zur Aufklärung des Unfall-
hergangs einschließlich der Schuldfrage Anhaltspunkte dafür ergeben, daß
eine Verursachung des Unfalls durch eine dritte Person oder eine Gefähr-
dungshaftung in Betracht komme, die Unfallakte alsbald, spätestens jedoch
innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntwerden der haftungsbegründen-
den Umstände mit Laufzettel dem Regreßsachbearbeiter vorzulegen und weiter
die in Betracht kommende Regreßart anzugeben; gleichzeitig sei die Einleitung
der Regreßprüfung der EDV mitzuteilen und auf dem Aktendeckel der Regreß-
stempel anzubringen. Hieraus ergebe sich, daß ohne die Übersendung der
Leistungsakte an die Regreßabteilung ein Regreß nicht stattfinde, und die Ab-
gabe der Akte durch die Leistungsabteilung wiederum nicht erfolge, wenn ein
Regreßanspruch gegen Dritte nicht in Betracht gezogen werde. Dies bedeute
aber, daß die Mitarbeiter der Leistungsabteilung durch die Entscheidung, ob
überhaupt eine Akte der Regreßabteilung vorzulegen sei, maßgeblich Einfluß
darauf nähmen, ob im Einzelfall tatsächlich ein Regreß durchgeführt werde.
Deshalb seien - im weitesten Sinne - auch die Mitarbeiter der Leistungsabtei-
lung mit der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen befaßt, so daß sich
die Klägerin das Wissen dieser Mitarbeiter über den Schadenseintritt und die
Person des Ersatzpflichtigen mit der Folge zurechnen lassen müsse, daß nach
§ 852 BGB der Lauf der Verjährung schon im Frühjahr 1994 ausgelöst worden
und deshalb bei Einreichung bzw. Zustellung der Klage im März 1998 der gel-
tend gemachte Anspruch bereits verjährt gewesen sei.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der gegen das be-
GG, der - abgesehen von der Verjährungsfrage - dem Grunde nach unstreitig
ist, bei Einreichung bzw. Zustellung der Klage noch nicht verjährt.
1.
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginnt zu laufen,
sobald der Verletzte bzw. der Anspruchsinhaber von dem Schaden und der
Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Da der Schadensersatzan-
spruch, soweit er kongruente Leistungen des Trägers der gesetzlichen Unfall-
versicherung umfassen konnte, bereits im Augenblick seiner Entstehung mit
dem Schadensereignis im Wege der Legalzession gemäß § 116 Abs. 1 SGB X
auf die Klägerin übergegangen ist, kann für den Beginn der Verjährung nur auf
die Kenntnis der Klägerin abgehoben werden. Nach den von der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB auf
juristische Personen des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätzen darf der
Klägerin nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden; es
ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem betreffenden Bediensteten
um einen Wissensvertreter handelt. Das ist nach dem insoweit heranzuziehen-
den Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der infor-
mierte Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden
Angelegenheit, hier also mit der Betreuung und der Verfolgung der in Frage
stehenden Schadensersatz- bzw. Regreßforderung, in eigener Verantwortung
betraut worden ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 133, 129, 138 f m.w.N.).
2.
Sind - wie hier - innerhalb der regreßbefugten Körperschaft des öffentli-
chen Rechts mehrere Stellen für die Bearbeitung des Schadensfalls zuständig,
dann kommt es grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der für
Regresse zuständigen Stelle an. Das ist vorliegend allein die in die Rechtsab-
teilung eingegliederte Regreßabteilung. Daß auch die Leistungsabteilung der
Klägerin mit dem Schadensfall verantwortlich befaßt war bzw. ist, soweit es um
die an den Geschädigten selbst zu erbringenden Leistungen ging bzw. geht, ist
demgegenüber ohne Belang, weil diese in der Verantwortung der Leistungs-
abteilung liegende Tätigkeit nicht auf die Verfolgung von Schadensersatzan-
sprüchen abzielt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - NJW
1992, 1755, 1756). Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
vorliegend nicht deshalb anders zu beurteilen, weil entsprechend der internen
Verfügung "Regreßverfahren" die Leistungsabteilung die Akten an die Regreß-
abteilung weiterzuleiten hat, wenn sich im Rahmen der in bezug auf die Lei-
stungspflicht gegenüber dem verunglückten Mitglied angestellten Ermittlungen
Anhaltpunkte für eine Verursachung des Unfalls durch eine dritte Person oder
eine Gefährdungshaftung ergeben.
a) Nach der behördeninternen Organisation der Klägerin stehen der Lei-
stungsabteilung keinerlei Entscheidungsbefugnisse darüber zu, ob bzw. gegen
wen gerichtlich oder außergerichtlich Schadensersatz- oder Regreßansprüche
geltend gemacht werden. Es liegt insbesondere auch nicht in ihrer Zuständig-
keit, darüber zu befinden, daß solche Ansprüche nicht erhoben werden. Denn
eine Weiterleitung der Akten an die Regreßabteilung ist nicht erst dann zu ver-
anlassen, wenn der Sachbearbeiter der Leistungsabteilung die Voraussetzun-
gen für einen Regreß als erfüllt ansieht, sondern bereits dann, wenn ein sol-
cher Regreß überhaupt in Betracht kommt. Der Umstand, daß nicht jede Akte
routinemäßig der Regreßabteilung vorgelegt wird, sondern dieser nur solche
Akten zugeleitet werden, bei denen sich die Frage eines Regresses stellt,
macht es allerdings erforderlich, daß der Sachbearbeiter der Leistungsabtei-
lung eine Einschätzung vornimmt. Diese Vorprüfung, mit der ersichtlich im In-
teresse eines ökonomischen Arbeits- und Betriebsablaufs vermieden werden
soll, daß an die Regreßabteilung eine Vielzahl von Vorgängen herangetragen
wird, bei denen eine Verantwortlichkeit oder eine Haftung Dritter von vornher-
ein offenkundig ausscheidet, ist jedoch nicht von derartigem Gewicht, daß
schon deshalb der Schluß zulässig wäre, auch die Leistungsabteilung der Klä-
gerin sei in eigener Verantwortung mit der Betreuung und Verfolgung der in
Rede stehenden Ersatzforderung betraut.
b) Auf der Grundlage des Organisationsplans und der internen Verfü-
gung "Regreßverfahren" der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen
werden, daß die Leistungsabteilung zu besonderen Ermittlungstätigkeiten ge-
rade im Hinblick auf mögliche Regreßansprüche gehalten sei. Die Quelle, aus
denen sich die Anhaltspunkte für eine Unfallverursachung dritter Personen
oder eine Gefährdungshaftung ergeben können, sind danach die Unterlagen
- Unfallanzeigen, Durchgangsarztberichte, Strafakten etc. -, die sich die Lei-
stungsabteilung "im Zuge der Unfallsachbearbeitung" verschafft bzw. zugäng-
lich gemacht hat. Demgegenüber läßt sich weder dem Organisationsplan noch
der internen Verfügung eine Pflicht der Leistungsabteilung entnehmen, selbst
dann noch zur Klärung möglicher Regreßansprüche weitere Nachforschungen
anzustellen, wenn die Frage der Leistungspflicht der Klägerin gegenüber ihrem
Mitglied bereits abschließend geklärt ist.
Dafür, daß in der behördlichen Praxis der Klägerin anders verfahren
wird, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht hat
dies auch nicht festgestellt, wenngleich es dem Umstand, daß die Leistungs-
abteilung der Klägerin erst 1995 die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten
angefordert hat - was nach der Behauptung der Klägerin immer noch die Prü-
fung der Frage betroffen hat, ob überhaupt ein die Leistungspflicht der Klägerin
begründender Wegeunfall vorlag - insoweit eine Indizwirkung beimessen will.
c) Die behördeninterne Anordnung, daß im Falle einer Weiterleitung ei-
ner Akte an die Regreßabteilung bereits zu diesem Zeitpunkt der EDV die Ein-
leitung der Regreßprüfung mitzuteilen und auf dem Aktendeckel der Regreß-
stempel anzubringen ist und nicht erst dann, wenn sich die Regreßabteilung
der Sache angenommen bzw. nach Prüfung der Sach- und Rechtslage für die
Geltendmachung von Regreßansprüchen entschieden hat, ist in diesem Zu-
sammenhang ohne Belang. Sie mag, wie die Revision geltend macht, der be-
sonderen Aufmerksamkeit im Geschäftsgang dienen; jedenfalls läßt sich der
Art und Weise der aktenmäßigen Behandlung nichts Entscheidendes über die
Verteilung der Verantwortlichkeiten bei der Ermittlung und Verfolgung von Re-
greßansprüchen entnehmen.
Auch die in der Verfügung "Regreßverfahren" angeordneten Fristen für
die Vorlage an die Regreßabteilung, die ersichtlich dem Interesse an einer
frühzeitigen Klärung etwaiger Regreßansprüche und der beschleunigten Bei-
treibung dienen, begründen, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht
bereits die Eigenverantwortlichkeit (auch) der Leistungsabteilung hinsichtlich
der Betreuung und Verfolgung von Regreßansprüchen.
3.
Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige
Auffassung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 1994
(VI ZR 190/93 - NJW 1994, 1150, 1151). In jener Entscheidung hat der Bun-
desgerichtshof ausgesprochen, daß sich die klagende Innungskrankenkasse
bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichtabfüh-
rung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nur die Kenntnis der dafür zu-
ständigen Rückstandsabteilung zurechnen lassen müsse, sondern auch das
Wissen der Mitglieder ihrer Abteilung Betriebsprüfung, da auch diese innerhalb
der Behörde damit betraut gewesen seien, Beitragsverkürzungen zu ermitteln
und darüber Bericht zu erstatten; sie hätten, indem sie die tatsächlichen Vor-
aussetzungen zu klären hätten, damit eine Entschließung über die Einschal-
tung der Rückstandsabteilung ebenso wie der Strafverfolgungsbehörden tref-
fen und sich dabei auch eine Meinung über die persönliche Verantwortlichkeit
des Schädigers bilden müssen (vgl. die Wiedergabe dieses Urteils in BGHZ
134, 343, 348).
Dieser Entscheidung ist nur zu entnehmen, daß für eine Zurechnung des
Wissens des Mitglieds einer Abteilung nicht allein maßgeblich auf die Zustän-
digkeit für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Regreß-
bzw. Schadensersatzansprüchen im Sinne einer Verfahrenszuständigkeit ab-
zustellen ist mit der Folge, daß ausschließlich Mitglieder dieser Abteilung als
Wissensvertreter in Betracht kommen. Vielmehr können auch Angehörige einer
anderen Abteilung, die vorbereitend mit der Verfolgung von Regreßansprüchen
betraut sind, Wissensvertreter sein, indem sie maßgeblich die Klärung der tat-
sächlichen Anspruchsvoraussetzungen herbeizuführen haben (BGH, Urteil vom
18. Januar 1994 aaO).
Ungeachtet dessen ist jedoch unerläßliche Voraussetzung für eine Wis-
sensvertretung, daß der betreffende Bedienstete eigenverantwortlich (zumin-
dest) mit der Vorbereitung von Regreßansprüchen betraut ist. Das ist vorlie-
gend nicht der Fall. Aufgabe der Leistungsabteilung der Klägerin ist es, die
Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Klägerin dem Mitglied gegenüber
zu prüfen und hierüber eine abschließende Entscheidung zu treffen. Wenn und
soweit sich bei der Erfüllung dieser primären Aufgabe, gleichsam als "Neben-
produkt" der für die sachgemäße Bearbeitung des Leistungsbegehrens entfal-
teten Ermittlungstätigkeit, Anhaltspunkte für einen Regreß ergeben, so hat die
Leistungsabteilung (lediglich) die Regreßabteilung einzuschalten. Eine ihre
Eigenverantwortlichkeit begründende weitere Aufklärung des Sachverhalts al-
lein unter dem Aspekt eines möglichen Regresses hat sie dagegen - wie aus-
geführt - nicht vorzunehmen.
III.
Das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben. Da
weitere Feststellungen zur Verjährung der Klageforderung nicht zu erwarten
sind, kann der Senat in der Sache selbst im Sinne der Klägerin entscheiden
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke