BGH Urteil vom 09.01.2007 – VI ZR 139/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 9. Januar 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
PflVG § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Nr. 8
§ 3 Nr. 8 PflVG ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn ein Unfallgeschädigter
oder sein Rechtsnachfolger wegen unstreitiger Verjährung des Direktanspruchs ge-
gen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach Ablauf von zehn Jahren (§ 3
Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 PflVG) ausschließlich den Schädiger verklagt.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2007 - VI ZR 139/06 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Grei-
ner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Hamm vom 3. April 2006 wird auf Kosten des Beklag-
ten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Rentenversicherungsträgerin, macht auf sie nach ei-
nem Verkehrsunfall vom 13. Mai 1983 gemäß § 1542 RVO übergegangene An-
sprüche geltend.
Der Beklagte verursachte als Fahrer eines pflichtversicherten PKW einen
Verkehrsunfall, bei dem der bei der Klägerin Versicherte, ein damals 16 Jahre
alter Schüler, als Fahrzeuginsasse schwer verletzt wurde. Der Beklagte hatte
für die Unfallfolgen unstreitig in vollem Umfang einzustehen. Die Klägerin zahlte
an ihren unfallbedingt erwerbsunfähigen Versicherten bis zu dessen Tod am
7. Oktober 2004 insgesamt 7.352,42 € Rente. Die Regressabteilung der Kläge-
rin erhielt am 11. Mai 2004 Kenntnis von dem Unfall und der Rentenbewilligung.
Mit der am 4. Mai 2005 zugestellten Klage hat die Klägerin Ersatz ihrer
Aufwendungen für die Rente begehrt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjäh-
rung erhoben; auch der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat sich außerge-
richtlich auf Verjährung berufen.
Die Parteien streiten allein über die Rechtsfrage, ob die Zehnjahresfrist
des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG entsprechend auf den Anspruch gegen den
Schädiger anzuwenden ist oder ob der Klägerin zumindest in entsprechender
Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG der Ablauf dieser Frist entgegengehalten wer-
den kann.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu-
gelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung
weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-
sentlichen ausgeführt, der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus überge-
gangenem Recht des Versicherten gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 1542 RVO sei
nicht verjährt. Weder die Frist von dreißig Jahren nach § 199 Abs. 2 BGB noch
die nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgebende Verjährungsfrist von
fen gewesen. Die für den Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haft-
pflichtversicherer geltende Höchstfrist von zehn Jahren ab dem Schadenser-
eignis sei zwar verstrichen gewesen. § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG sei jedoch
nicht auf den Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger anwendbar. Eine
planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für eine entsprechende Anwen-
dung sei nicht anzunehmen. Eine entsprechende Anwendung stelle zudem den
Geschädigten schlechter als er ohne Einführung des Direktanspruchs stehen
würde.
Auch § 3 Nr. 8 PflVG führe nicht dazu, dass der Schädiger dem Dritten
den Ablauf der Zehnjahresfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG entgegen-
halten könne, wenn sich sein Haftpflichtversicherer außergerichtlich auf Verjäh-
rung berufen habe. Insoweit sei ebenfalls keine für eine entsprechende Anwen-
dung der gesetzlichen Regelung erforderliche planwidrige Regelungslücke zu
erkennen. Zwar greife die Rechtskrafterstreckung des § 3 Nr. 8 PflVG auch
dann ein, wenn eine Klage gegen den Haftpflichtversicherer rechtskräftig wegen
des Ablaufs der zehnjährigen Frist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG abge-
wiesen worden sei. Hier gehe es jedoch nicht darum, einen zweiten Rechtsstreit
zu vermeiden.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-
sion stand.
1. Der Klägerin steht unstreitig der geltend gemachte Schadensersatzan-
spruch gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten zu
(§§ 823 Abs. 1 BGB, 1542 RVO).
2. Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt.
a) Die Klageforderung war am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt (§ 852
Abs. 1 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
Der Anspruch war im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses am
13. Mai 1983 auf die Klägerin übergegangen (§ 1542 RVO, § 120 SGB X; vgl.
Senatsurteil BGHZ 132, 39, 42 ff.; BGH, BGHZ 48, 181, 186 ff.). Davon geht
das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und ohne Beanstandung durch die
Revision aus.
Die Verjährungsfrist begann hiernach erst mit Kenntnis der zuständigen
Bediensteten in der Regressabteilung der Klägerin hinsichtlich des Schadens
und der Person des Schädigers zu laufen (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 129,
138 f.; 134, 343, 346; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999,
382, 384 m.w.N.; vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - z.V.b.; BGH, Urteil
vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - VersR 2000, 1277, 1278). Diese Kenntnis
der Regressabteilung der Klägerin bestand nach den nicht angegriffenen Fest-
stellungen des Berufungsgerichts erst ab 11. Mai 2004. Die dreijährige Verjäh-
rungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. war hiernach bei Inkrafttreten des neuen
Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen. Auch die ab
1. Januar 2002 laufende dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB war noch
nicht abgelaufen und ihr Ablauf durch den Rechtsstreit gehemmt (§§ 204 Abs. 1
Ziff. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB), was das Berufungsgericht ohne
Rechtsfehler berücksichtigt.
b) Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision auch insoweit
stand, als es eine entsprechende Anwendung der Höchstfrist von 10 Jahren ab
dem Schadensereignis nach § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG ausschließt.
Eine unmittelbare Anwendung der für den Direktanspruch des Geschä-
digten gegen den Haftpflichtversicherer geltenden Höchstfrist des § 3 Nr. 3
Satz 2 Halbs. 2 PflVG (vgl. Senat, BGHZ 67, 372, 375, 377; Urteil vom
25. November 1986 - VI ZR 148/86 - VersR 1987, 561, 562) auf den Anspruch
des Geschädigten gegen den Schädiger ist schon nach dem eindeutigen Wort-
laut der Bestimmung ausgeschlossen, wie auch die Revision nicht verkennt.
Eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG auf
den Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger hat das Berufungsge-
richt abgelehnt. Die Revision nimmt das hin. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
c) Auch eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG hat das Be-
rufungsgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt. Das beanstandet die Revision oh-
ne Erfolg.
aa) Nach § 3 Nr. 8 PflVG wirkt ein rechtskräftiges Urteil, wenn es zwi-
schen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des
Versicherers, soweit durch das Urteil festgestellt wird, dass einem Dritten ein
Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht; wenn ein solches Urteil zwi-
schen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, wirkt es auch zugunsten des
Versicherungsnehmers.
Die Revision verkennt nicht, dass eine "Rechtskrafterstreckung" wie in
§ 3 Nr. 8 PflVG allenfalls sinngemäß erfolgen könnte, wenn sich der Versicherer
lediglich außergerichtlich auf die Verjährungseinrede des § 3 Nr. 2 Satz 2
Halbs. 2 PflVG berufen hat, dies zwischen den Parteien unstreitig ist und die
Einrede der Verjährung im Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten oder sei-
nem Rechtsnachfolger und dem Schädiger von letzterem erhoben worden ist.
Eine solche entsprechende Anwendung der Gesetzesvorschrift entgegen ihrem
eindeutigen Wortlaut setzt nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung vor-
aus, dass der Gesetzgeber planwidrig die gesetzliche Regelung lückenhaft und
unvollständig gelassen hat (vgl. BGHZ 149, 165, 174; 162, 98, 102). Das ist hier
nicht der Fall.
Der Gesetzgeber hat zwar mit § 3 Nr. 3 PflVG die Verjährung des Direkt-
anspruchs gegen den Haftpflichtversicherer weitgehend an die Verjährung des
Haftpflichtanspruchs gegen den Schädiger angeglichen. Es sollte für den Re-
gelfall vermieden werden, dass diese beiden eng zusammenhängenden An-
sprüche des Geschädigten unter Umständen zu verschiedenen Zeitpunkten
verjähren und dadurch für den Geschädigten wie auch für die übrigen Beteilig-
ten sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnisse zustande kommen (vgl. die Geset-
zesbegründung BT-Drs.
IV/2252 S. 16; Senatsurteil vom 24. Juni 2003
- VI ZR 256/02 - VersR 2003, 1121, 1122). Diese Angleichung ist jedoch nicht
vollständig.
bb) Zum einen hat der Gesetzgeber gleichwohl für den Direktanspruch
eine Frist von zehn Jahren vorgesehen, nach deren Ablauf die Verjährung des
Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer endet (§ 3 Nr. 3 Satz 2
Halbs. 2 PflVG). Diese Abweichung von der Frist des § 197 BGB von dreißig
Jahren hat der Gesetzgeber auch bei Anpassung des § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG
durch Art. 5 Abs. 29 Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November
2001 (BGBl I 3138) unverändert beibehalten. Der Gesetzgeber hat also be-
wusst in Kauf genommen, dass die Verjährung des Direktanspruchs des Ge-
schädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer schon nach zehn Jahren en-
det, während der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger ohne
Rücksicht auf die Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkennt-
nis erst in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an verjährt (vgl.
§ 199 Abs. 2, 3 Nr. 2 BGB; Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 8. Aufl., Band V, 1;
Anm. B 32).
cc) Zum anderen macht der Gesetzgeber die Rechtskrafterstreckung
vom Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung abhängig. § 3 Nr. 8 PflVG re-
gelt nach seinem Wortlaut die Erstreckung der Rechtskraft eines ergangenen
Urteils, nicht aber eine Angleichung der Verjährungsfristen außerhalb eines
Rechtsstreits (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 296/02 - aaO).
Bei dieser Sachlage handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die einer
Analogie nicht zugänglich ist. Es fehlt an einer Entscheidung, deren Rechtskraft
auf den anderen Beteiligten erstreckt werden könnte. Das hat zur Folge, dass
der Ersatzanspruch gegen den Schädiger immer dann in längerer Zeit als zehn
Jahren verjährt, wenn der Schädiger sich nicht auf ein auch zu seinen Gunsten
ergangenes klageabweisendes Urteil gegen seinen Haftpflichtversicherer beru-
fen kann.
(1) Wenn der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall - vorprozessual (mit
Recht) wegen Ablaufs der zehnjährigen Frist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2
PflVG von einer Klage gegen den Versicherer abgesehen hat, ist kein Raum für
eine Rechtskrafterstreckung zugunsten des Schädigers. Der Geschädigte kann
in einem solchen Fall einen bestehenden Deckungsanspruch des schädigenden
Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer pfänden, sich zur Ein-
ziehung überweisen lassen und dann durchsetzen (vgl. Bruck/Möller/Johannsen
aaO; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 3 PflVG
Rn. 21; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 3 PflVG Rn. 16; Bauer, Die Kraft-
fahrtversicherung, 5. Aufl., Rn. 842; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung,
PflVG Rn. 2).
(2) Einer entsprechenden Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG auf die Fälle,
in denen der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger von einer klagewei-
sen Geltendmachung des Direktanspruchs wegen der kürzeren Verjährungsfrist
absehen, steht auch entgegen, dass der Geschädigte und sein Rechtsnachfol-
ger anderenfalls schlechter gestellt würden als sie ohne Einführung des Direkt-
anspruchs gegen den Haftpflichtversicherer stünden. Ohne den Direktanspruch
verjährte der Ersatzanspruch gegen den Schädiger nämlich erst dreißig Jahre
nach dem den Schaden auslösenden Ereignis (vgl. § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB),
während sich nach Ansicht der Revision dann der Geschädigte das Ende der
Verjährungsfrist schon nach zehn Jahren entgegenhalten lassen müsste. Eine
solche Schlechterstellung entspräche nicht dem mit der Einführung des Direkt-
anspruchs verfolgten Zweck, den Schutz des Verkehrsopfers zu verbessern
und kann nicht als vom Gesetzgeber gewollt angesehen werden.
(3) Eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG in Verbindung
mit § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG ist auch nicht deshalb geboten, weil die
Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen
davon abhinge, gegen wen der Geschädigte zuerst Klage erhebt. Diese Mög-
lichkeit hat der Gesetzgeber eröffnet. Eine unzumutbare wirtschaftliche Belas-
tung des Versicherers
ist dadurch nicht ersichtlich
(so ausdrücklich
Bruck/Möller/Johannsen aaO). Dabei ist zu bedenken, dass das Interesse des
Versicherers am Abschluss seiner Akten weniger schwer wiegt als das Verlan-
gen des Geschädigten, seinen berechtigten Anspruch zu befriedigen.
Entgegen der Ansicht der Revision besteht nach allem kein Bedarf für ei-
ne entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG auf Fälle der vorliegenden
Art.
III.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurück-
zuweisen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 20.10.2005 - 2 O 271/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.04.2006 - 13 U 184/05 -