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BGH Beschluss vom 24.03.2000 – 3 StR 585/99
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. März 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Be-
schwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2. auf dessen An-
trag - am 24. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten E. wird das Urteil
des Landgerichts Oldenburg vom 4. Juni 1999, soweit es
diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten ihres
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten C. gegen das
vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und
versuchten Betrugs verurteilt, und zwar die Angeklagte E. zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten und den Angeklagten C.
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Mit ihren Revisionen
rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die
Angeklagte E. hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Revision des Ange-
klagten C. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts durch die Angeklagte
E. führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es sie betrifft. Die Überzeu-
gungsbildung des Tatrichters begegnet durchgreifenden Bedenken, weil die
festgestellten Indizien keine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung der An-
geklagten bilden. Auf die drei Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.
a) Nach den getroffenen Feststellungen kaufte die Angeklagte
E. in Fortführung der mit ihrem Lebensgefährten, dem Angeklagten
C. , gemeinsam betriebenen Vermögensanlage das Wohnhaus D.
straße 23 in V. - sechs Wohneinheiten mit insgesamt 1.238 Quadrat-
metern Gebäude- und Freiflächen - zum Kaufpreis von 275.128 DM. Die
Finanzierung des Kaufpreises und der geschätzten Renovierungskosten von
60.000 DM erfolgte über einen Bankkredit. Am 2. Juli 1998 schloß die Ange-
klagte bei dem Generalvertreter der Allianz Versicherungs-AG für das Kaufob-
jekt eine Gebäudeversicherung ab, der die bereits für den Verkäufer geltenden
Konditionen zugrunde gelegt wurden mit Ergänzungen hinsichtlich der Scha-
densrisiken Sturm und Hagel. Bei den Renovierungsarbeiten wurde ein Leck
an der Heizung des Hauses festgestellt. Da die Angeklagten inzwischen daran
zweifelten, ob der Hauskauf für sie vorteilhaft sei, beschlossen sie, das Haus
bei nächster Gelegenheit, jedoch erst nach Zugang des Versicherungsschei-
nes, in Brand zu setzen und dadurch die Renovierungskosten auf die Brand-
versicherung zu verlagern. Die Angeklagte E. erhielt den Versicherungs-
schein der Allianz Versicherungs-AG am 16. Juli 1998. Da sich die Situation an
diesem Tag für den Tatplan als günstig erwies, entschloß sie sich, ihren auf
der Baustelle arbeitenden Lebensgefährten sofort vom Eingang der Versiche-
rungsunterlagen zu informieren. Um den Grund ihres Besuchs zu verschleiern,
kochte sie ein warmes Mittagessen und brachte dieses gegen 13.30 Uhr zur
Baustelle. Dort wurden sich die Angeklagten darüber einig, daß die Brandstif-
tung an diesem Tag stattfinden sollte. Kurz nach 16.00 Uhr steckte der Ange-
klagte C. am Fuße der Kellertreppe des Hauses einen Holzstapel in
Brand. Wie von ihm erwartet sprang das Feuer auf die Holztreppe über und
brannte infolge der Kaminwirkung des Treppenhauses bis in das Dachgeschoß
durch. Ein Übergreifen des Feuers auf das an einer Ecke nur ca. einen Meter
entfernt gelegene Nachbarhaus, in dem sich eine Frau mit ihrem zweijährigen
Kind aufhielt, konnte nur durch das schnelle Eingreifen der Feuerwehr verhin-
dert werden. Am 17. Juli 1998 ließ die Angeklagte E. den Brand der Scha-
densabteilung der Allianz Versicherungs-AG melden, wobei die Angeklagte in
der Mitteilung des Versicherungsfalles als Versicherungsnehmerin und Eigen-
tümerin des Hauses bezeichnet ist. Die Allianz Versicherungs-AG bezahlte den
bisher entstandenen Schaden von 330.000 DM an den zum Zeitpunkt des
Brandes noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Verkäufer.
b) Der Angeklagte C. hat zugegeben, den Brand gelegt zu haben,
bestreitet aber eine Tatbeteiligung der Angeklagten E. . Er habe mit ihr
über seinen Plan nicht gesprochen, da sie mit der Brandstiftung nicht einver-
standen gewesen wäre. Das Haus sei - wie dies auch bei den übrigen der An-
geklagten E. gehörenden Häusern der Fall gewesen sei - in der Absicht
gekauft worden, zukünftig gemeinsam von den Mieteinkünften zu leben. Da
seine Handelsfirma aber zunehmend schlecht gelaufen und seine Beziehung
zu der Angeklagten E. gestört gewesen sei, habe er gehofft, daß sich als
Folge der Tat, vor allem durch die zu erwartenden Zahlungen der Versiche-
rung, alles verbessern werde. Er habe erkannt, daß das Haus mit den veran-
schlagten 60.000 DM nicht zu renovieren gewesen sei. Mit der Brandlegung
habe er nur noch bis zum Eingang der Versicherungsunterlagen gewartet.
Die Angeklagte E. hat die ihr zur Last liegenden Straftaten bestritten
und angegeben, von dem Plan ihres Lebensgefährten nichts gewußt zu haben.
c) Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Mittäterschaft der
Angeklagten E. an der schweren Brandstiftung und dem versuchten Betrug
auf folgende Indizien:
Die persönliche Beziehung der Angeklagten vor der Tat sei nicht schwer-
wiegend zerrüttet gewesen. Der Angeklagte C. habe entgegen seiner
Einlassung die Versicherungspolice nicht schon in der Nacht zum 16. Juli ein-
sehen können, da diese erst an diesem Tag nach seiner Abfahrt zur Baustelle
im normalen Postbetrieb zugegangen sei. Der Besuch der Angeklagten auf der
Baustelle am Tattag gegen 13.30 Uhr sei überraschend gewesen, weil der An-
geklagte C. und der frühere Mitangeklagte R. erst eine Stunde vor-
her eine Mittagspause gemacht hätten. Daraus schließt die Kammer, daß die
Angeklagte E. dem Angeklagten C. den Zugang der Versicherungs-
police unter dem Vorwand der Anlieferung eines warmen Essens mitgeteilt hat.
Auf der Baustelle sei ausreichend Zeit gewesen für eine Absprache über die
bereits länger geplante Tatausführung. Zwar hätten die Angeklagten gewußt,
daß die Angeklagte E. noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetra-
gen sei. Darauf sei es ihnen jedoch nicht angekommen, da sie die Eintritts-
pflicht der Versicherung als unproblematisch angesehen hätten. Das hektische
Verhalten der Angeklagten E. nach dem Brand, insbesondere die Anrufe
bei ihrer Mutter und dem Rechtsanwalt T. , bei dem sie sich über die
Rechtslage erkundigt habe, sowie die Besuche beider Angeklagten bei der Po-
lizei und dem Hausverkäufer stellten Ablenkungsmanöver dar. Die von dem
Gutachten des Brandsachverständigen abweichenden Angaben des Ange-
klagten C. zur Brandlegung beruhten darauf, daß dieser die Angeklagte
E. aus der Sache heraushalten wolle.
d) Diese Indizien sind nicht aussagekräftig und bilden keine tragfähige
Grundlage für die Verurteilung der Angeklagten E. .
Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewißheit
des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen
Gründen den Schluß erlauben, daß das festgestellte Geschehen mit hoher
Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung
durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe er-
kennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandes-
mäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene
Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermu-
tung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag
(BGH NJW 1982, 2882, 2883 m.w.Nachw.; BGHR StPO § 261 Überzeugungs-
bildung 7 und 26; BGHR StPO § 261 Identifizierung 6; BGHR StPO § 261 Ver-
mutung 11; Schäfer StV 1995, 147 ff., 149).
Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Die Beweiswürdigung
erschöpft sich in bloßen Vermutungen und in der Schilderung einer Verdachts-
situation. Die im Urteil mitgeteilten Indizien lassen lediglich die Möglichkeit ei-
ner Beteiligung der Angeklagten E. an der Tat zu.
Soweit der Angeklagte C. hinsichtlich des Zugangs der Versiche-
rungspolice die Unwahrheit gesagt hat, liegt darin kein gegen die Angeklagte
E. wirkendes aussagekräftiges Indiz. Dies kann allein von der Vorstellung
des Angeklagten C. getragen gewesen sein, dadurch die gegen die An-
geklagte E. als seine Lebensgefährtin und die Käuferin des Hauses beste-
henden Verdachtsmomente abzuwehren. Unter diesen Umständen kann die
Angeklagte am Tattag auch nur deshalb zur Baustelle gefahren sein, um den
Angeklagten C. und dessen Bauhelfer mit einem warmen Essen zu ver-
sorgen, zumal kein Grund ersichtlich ist, aus welchem Grunde die Angeklagte
als Hauskäuferin einen kurzen Besuch auf ihrer Baustelle hätte verschleiern
sollen. Die Möglichkeit einer Information über den Zugang der Versicherungs-
police und einer Absprache der Brandlegung ist kein aussagekräftiges Indiz für
die Mittäterschaft der Angeklagten E. , die wußte, daß die Eigentumsum-
schreibung auf sie noch ausstand. Dasselbe gilt für das Nachtatverhalten der
Angeklagten, insbesondere für das mit Rechtsanwalt T. geführte Telefonat.
Es ist lebensnah, daß die Angeklagte, die bereits kostenintensive Renovie-
rungsarbeiten hatte durchführen lassen, als die Nutzungsberechtigte des ab-
gebrannten Hauses hektisch reagiert und sich über die Rechtslage, vor allem
die Eintrittspflicht der Versicherung vor der Eintragung des Eigentumsüber-
gangs im Grundbuch erkundigt. Das Nachtatverhalten läßt nur bei einer nach-
gewiesenen Tatbeteiligung den Schluß auf ein Ablenkungsmanöver zu. Ohne
einen solchen Nachweis spricht es weder für noch gegen eine Kenntnis und
Billigung der vom Angeklagten C. zugegebenen Tat durch die Ange-
klagte E. .
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten C. ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden
Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 9. Fe-
bruar 2000 und bemerkt ergänzend:
Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des
§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB verneint. Entgegen der Meinung der Strafkammer ist
diese Vorschrift auch dann erfüllt, wenn die schwere Brandstiftung zum Zweck
des Betrugs zum Nachteil der Versicherung begangen wird (BGH, Urt. vom
23. September 1999 - 4 StR 700/98 = StV 2000, 133; NStZ 2000, 197). Dieser
Rechtsfehler wirkt sich also zu Gunsten des Angeklagten aus und beschwert
ihn daher nicht.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen