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BGH Beschluss vom 12.12.2001 – 5 StR 520/01

5. Strafsenat

5 StR 520/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Dezember 2001 in der Strafsache gegen

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001

beschlossen:

1.

2.

3.

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2001

nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach §

349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaub-

ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-

heit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie

sichergestellte Betäubungsmittel und drei Waagen eingezogen. Die hierge-

gen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus

der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den uner-

laubten Betäubungsmittelhandel seines Onkels unter anderem dadurch ge-

fördert, daß er Kokain in seiner Wohnung lagern ließ und transportierte. Be-

sitz an dem gelagerten Kokain hatte er, weil er in Abwesenheit seines On-

kels die alleinige Verfügungsgewalt über die Drogen hatte.

Der Angeklagte ist geständig, er habe seit Dezember 2000 gebilligt,

daß eine Menge von etwa 100 g Kokain in seiner Wohnung gelagert wurde.

Er bestreitet aber, Kenntnis von der Lagerung weiterer etwa fünf kg Kokain

gehabt und am 4. Januar 2001 eine Menge von etwa 100 g Kokain transpor-

tiert zu haben.

1. Das Landgericht stützt seine Überzeugung, daß der Angeklagte

Kenntnis von der Lagerung weiterer fünf kg Kokain hatte, auf folgende Indi-

zien:

Weil bei der polizeilichen Wohnungsdurchsuchung am 4. Januar

2001 die etwa fünf kg Kokain im Küchenschrank an derselben Stelle gefun-

den wurden, an der der Angeklagte nach seiner Einlassung im Dezember

2000 zwei Beutel mit insgesamt 100 g Kokain gesehen hatte, müsse er auch

die übrigen Taschen und Beutel mit Kokain gesehen haben. Daß das

Rauschgift erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Wohnung gebracht und

dort gelagert worden sei, schließt das Landgericht mit der Erwägung aus, es

sei “nicht nachvollziehbar, daß der Onkel, der sich ja bereit erklärt hatte, die

Kokainmenge von 100 g zu verkaufen und der sich im Dezember nicht mehr

in der Wohnung aufgehalten haben soll – zumindest hat ihn der Angeklagte

dort nach eigenen Angaben nicht angetroffen – am 4. Januar 2001 oder kurz

zuvor eine erheblich größere Kokainmenge erneut in die Wohnung verbracht

haben soll”.

Diese Indizien sind nicht aussagekräftig und bilden keine tragfähige

Grundlage für die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten.

Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewiß-

heit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus ra-

tionalen Gründen den Schluß erlauben, daß das festgestellte Geschehen mit

hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der

Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die

Urteilsgründe erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähi-

gen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom

Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder

sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht

zu begründen vermag (BGH NJW 1982, 2882, 2883 m.w.Nachw.; BGHR

StPO § 261 Überzeugungsbildung 7 und 26; BGHR StPO § 261 Identifizie-

rung 6; BGHR StPO § 261 Vermutung 11; BGH, Beschl. vom 24.03.2000

3 StR 585/99; Schäfer StV 1995, 147, 149).

Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Die Widerlegung

der Einlassung des Angeklagten erschöpft sich insoweit in bloßen Vermu-

tungen und in der Schilderung einer Verdachtssituation. Die im Urteil mitge-

teilten Indizien lassen auch die Möglichkeit einer Einlagerung der etwa fünf

kg Heroin erst im Januar 2001 zu. Die Verurteilung wegen unerlaubten Be-

sitzes der etwa fünf kg Kokain kann deshalb keinen Bestand haben.

2. Dagegen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit nicht

zu beanstanden, als dem Angeklagten zur Last gelegt wird, 100 g Kokain

unerlaubt besessen und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben auch hin-

sichtlich der weiteren etwa fünf kg Kokain geleistet zu haben. Der Ange-

klagte hatte keine Vorkehrungen (etwa durch Auswechseln des Türschlos-

ses) gegen einen weiteren, auch umfangreicheren Handel mit Betäubungs-

mitteln getroffen und zumindest billigend in Kauf genommen, daß sein Onkel

bei einer Rückkehr neue Betäubungsmittel mitbringt.

3. Der Senat schließt aus, daß zum Schuldumfang weitere Festste l-

lungen möglich wären und läßt den Schuldspruch bestehen.

Dagegen hat der Strafausspruch wegen des beträchtlich geringeren

Schuldumfangs hinsichtlich des nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB strafrahmen-

bestimmenden Verbrechens des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge keinen Bestand. Der Aufhebung von Feststellungen zur

Strafe bedarf es nicht. Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue Bewer-

tung vorzunehmen. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen zur

Strafe sind möglich.

Harms Basdorf Gerhardt

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