Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 28.03.2000 – X ZB 36/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. März 2000

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

betreffend das Patent 44 36 678

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

PatG 1981 § 39

- Graustufenbild -

Dem Patentanmelder bleibt im Erteilungsverfahren die Möglichkeit einer Tei-

lung der Anmeldung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist unabhängig davon

erhalten, ob Beschwerde eingelegt wird.

BGH, Beschluß vom 28. März 2000 - X ZB 36/98 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. März 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Scharen,

Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin werden der Beschluß

des 4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatent-

gerichts vom 16. November 1998 aufgehoben und die Sache zur

anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht zu-

rückverwiesen.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf

50.000,-- DM

festgesetzt.

Gründe

I. Auf die Anmeldung vom 13. Oktober 1994 ist der Rechtsbeschwerde-

führerin mit Beschluß des Deutschen Patentamts vom 5. November 1997 an-

tragsgemäß ein Patent für ein "Multi-Tonabstufungs-Bildbearbeitungssystem"

erteilt worden. Nach Zustellung des Erteilungsbeschlusses am 12. November

1997 hat sie am 12. Dezember 1997 die Teilung der Anmeldung erklärt und für

den abgetrennten Teil ein Patent für ein "System und Verfahren zur Umwand-

lung eines Graustufenbildes, Druckersystem, Druckeransteuerung und in com-

puterlesbarem Medium ausgestaltetes Programm" beantragt. Mit Beschluß vom

20. Januar 1998 hat die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts den "Antrag

auf Teilung der Anmeldung" zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-

schwerde der Anmelderin blieb ohne Erfolg (BPatG GRUR 1999, 488). Gegen

diese Entscheidung richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene

Rechtsbeschwerde, mit der die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Be-

schluß aufzuheben.

II. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft und auch im übri-

gen zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Bei seiner die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung ist das

Bundespatentgericht davon ausgegangen, daß der Anmelder nach § 39 Abs. 1

PatG 1981 die Anmeldung jederzeit teilen kann. Es hat weiter angenommen,

daß dieses Recht auf den Zeitraum beschränkt sei, in dem das Verfahren noch

anhängig sei. Daran fehle es, wenn auf die Anmeldung ein Patent erteilt wor-

den sei. Mit dieser Erteilung werde das Verfahren beendet, sobald der Ertei-

lungsbeschluß von der Geschäftsstelle des Patentamts an die Postabferti-

gungsstelle herausgegeben werde. Zugleich werde dem Patentamt damit eine

Einwirkungsmöglichkeit auf seine Entscheidung endgültig entzogen. Von die-

sem Zeitpunkt sei es an seinen Beschluß selbst dann gebunden, wenn nach-

träglich Patenthindernisse bekannt würden oder der Patentinhaber mit der sei-

nem ursprünglichen Antrag entsprechenden Fassung des Patentes nicht mehr

einverstanden sei. Demgemäß könnten diesem Zeitpunkt nachfolgende Anträ-

ge und Erklärungen des Anmelders, die auf eine Änderung des Erteilungsbe-

schlusses abzielten, nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie an der Ent-

scheidung nichts mehr ändern könnten. Das gelte auch für eine nach diesem

Zeitpunkt eingehende Erklärung des nunmehrigen Patentinhabers, die Anmel-

dung zu teilen.

Eine in sein Belieben gestellte Wiederaufnahme des Verfahrens nach

der Abgabe des Erteilungsbeschlusses an die Postabfertigungsstelle sehe das

Gesetz nicht vor. Der Wiedereintritt in das Erteilungsverfahren sei dem Fall

vorbehalten, daß der Erteilungsbeschluß aufgrund einer zulässigen Beschwer-

de aufgehoben werde. Daß der Patentanmelder diesen mit der Beschwerde

angreifen könne, genüge in diesem Zusammenhang nicht, wie sich auch dar-

aus ergebe, daß bei einer seinem Antrag entsprechenden Erteilung des Pa-

tents ein solches Rechtsmittel des Antragstellers von vornherein mangels

Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei.

Auch daß die Anmeldung wie eine Klage bis zum Eintritt der Unanfecht-

barkeit der bisher getroffenen Entscheidung zurückgenommen werden könne,

bedeute nicht, daß das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt als noch anhängig

anzusehen sei. Aus dieser Wirkung lasse sich ein Recht des Anmelders nicht

herleiten, nach antragsgemäß erlassenem Erteilungsbeschluß wieder in das

Erteilungsverfahren einzutreten.

2. Diese Würdigung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht in

vollem Umfang stand.

a) Wie das Bundespatentgericht in seinem rechtlichen Ansatz zutreffend

ausgeführt hat, setzt die Teilung der Anmeldung nach § 39 Abs. 1 PatG die

rechtliche Existenz der zu teilenden Anmeldung voraus. Auf diese Vorschrift

kann eine Teilung daher nicht mehr gestützt werden, wenn über die Anmeldung

unanfechtbar abschließend entschieden ist (Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl.,

§ 39 PatG Rdn. 3; Busse, PatG, 5. Aufl., § 39 PatG Rdn. 6; Bernhardt/Kraßer,

Lehrbuch des Patentrechts, 4. Aufl., S. 400; s. auch Sen.Beschl. v. 27.3.1980

- X ZB 5/79, GRUR 1980, 716, 718 - Schlackenbad). Eine weitergehende Dis-

positionsbefugnis des Anmelders läßt sich insoweit auch nicht aus § 57 Abs. 2

PatG herleiten. Zwar kann danach der Anmelder unter Umständen noch nach

dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Erteilungsbeschlusses durch Nichtzah-

lung der Erteilungsgebühr erreichen, daß die Anmeldung als zurückgenommen

gilt. Nach dieser Vorschrift gilt für den Fall der Nichtzahlung das Patent als

nicht erteilt und die Anmeldung als zurückgenommen. Die Nichtzahlung besei-

tigt daher nicht lediglich die Unanfechtbarkeit des Erteilungsbeschlusses, son-

dern zugleich auch die zugrundeliegende Anmeldung, so daß ein der Disposi-

tion des Anmelders unterliegender Gegenstand nicht mehr vorhanden ist, so-

weit die Rücknahmefiktion reicht.

b) Dem Bundespatentgericht ist auch bei seiner weiteren Überlegung

beizutreten, die dem Patenterteilungsbeschluß zugrundeliegende Anmeldung

könne wie die Entscheidung des Patentamts grundsätzlich nicht mehr verän-

dert werden, wenn der Erteilungsbeschluß die Prüfungsstelle verlassen hat

(vgl. Sen.Beschl. v. 2.2.1982 - X ZB 5/81, GRUR 1982, 406 - Treibladung; s.

auch Beschluß v. 9.3.1967

- Ia ZB 28/65, GRUR 1967, 435, 436

- Isoharnstoffäther; Erg. BGH, Beschl. v. 12.12.1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997,

223 - Ceco). Hiermit hat sich zugleich das bisher im Rahmen der ursprüngli-

chen Offenbarung der Gestaltungsfreiheit des Anmelders unterliegende und in

diesem Umfang noch formbare Patentgesuch auf die erteilte Fassung konkreti-

siert und verfestigt mit der Folge, daß die bisherige Formbarkeit entfallen ist.

Daß der Anmelder den Zeitpunkt, zu dem seine Gestaltungsfreiheit endet, nicht

exakt kennt, ist notwendige Folge des Umstandes, daß das Verfahren vor dem

Patentamt schriftlich abgewickelt wird, wobei an die Stelle eines Schlusses der

mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt der Übergabe des Erteilungsbeschlus-

ses

an

die Postabfertigungsstelle

tritt

(vgl. Sen.Beschl.,

aaO

- Isoharnstoffäther; s. auch Sen.Beschl. v. 16.10.1973 - X ZB 15/72, GRUR

1974, 294 - Richterwechsel II). Eine Veränderung der dem Erteilungsbeschluß

zugrundeliegenden Tatsachenlage kann daher nach diesem Zeitpunkt nur da-

durch bewirkt werden, daß gegen den Erteilungsbeschluß Beschwerde einge-

legt wird, die nach § 75 Abs. 1 PatG 1981 aufschiebende Wirkung hat, also die

das Patentgesuch konkretisierende Wirkung des Erteilungsbeschlusses zu-

nächst und vorläufig hinausschiebt. Eine solche Beschwerde ist hier von der

Anmelderin indessen nicht eingelegt worden, so daß es vorliegend auch nicht

darauf ankommt, welche Handlungsmöglichkeiten ihr durch eine solche Be-

schwerde hätten eröffnet werden können.

c) Aus dem Verlust der Gestaltungsmöglichkeiten des Anmelders und

der Verfestigung seines Gesuchs auf den im Patenterteilungsbeschluß be-

zeichneten Gegenstand kann indessen nicht - wie das Bundespatentgericht im

Anschluß an Schulte (PatG, 5. Aufl., § 39 Rdn. 3) meint - gefolgert werden, daß

eine Teilung im Zeitpunkt zwischen der Übergabe des Erteilungsbeschlusses

an die Postabfertigungsstelle und dem Ablauf der Beschwerdefrist generell

ausgeschlossen sei. Auch wenn die Wirkung des Ablaufs der Beschwerdefrist

nicht durch ein zulässiges Rechtsmittel des Anmelders hinausgeschoben wird,

bleibt diesem vielmehr bis zum Ablauf der Frist die Möglichkeit einer Teilung

der Anmeldung erhalten (so auch im Ergebnis Busse, aaO, § 39 PatG Rdn. 6).

Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 PatG kann der Anmelder die Anmeldung jeder-

zeit teilen. Eine zeitliche Begrenzung enthält diese Regelung nicht. Nach Sinn

und Zweck und der systematischen Einordnung der Vorschrift soll dem Anmel-

der mit ihr vielmehr für den gesamten Zeitpunkt bis zur Erstarkung der Anmel-

dung zum Vollrecht die Möglichkeit der Teilung eröffnet und erhalten werden.

Insoweit korrespondiert sie mit § 60 PatG. Nach der gesetzlichen Systematik

sollen beide Vorschriften jedenfalls den gesamten Zeitraum abdecken, in dem

die Entscheidung des Patentamts auch unter Veränderung der tatsächlichen

Grundlagen der Entscheidung noch angefochten werden kann. (Zur Teilung

der Anmeldung

in der Rechtsbeschwerdeinstanz vgl. demgegenüber

Sen.Beschl. v. 6.9.1979 - X ZB 10/78, GRUR 1980, 104 - Kupplungsgewinde;

s.a. Benkard, aaO, § 39 PatG Rdn. 3). In diesem System betrifft die Regelung

des § 60 PatG allein das zum Vollrecht erstarkte, wenn auch noch im Ein-

spruchs- oder Beschwerdeverfahren angreifbare Patent, während § 39 PatG

die Anmeldung bis zu diesem Erstarken zum Gegenstand hat. Dabei schließt

die Regelung jeweils die anschließenden Rechtsmittelverfahren ein. Die Vor-

schrift des § 39 PatG bildet die Grundlage auch für eine Teilung der Anmel-

dung in der Beschwerdeinstanz nach vollständiger oder teilweiser Zurückwei-

sung der Anmeldung durch das Patentamt (BPatG GRUR 1984, 196 ff.; Ben-

kard, aaO, § 39 PatG Rdn. 3; Busse, aaO, § 39 PatG Rdn. 6). Darauf, ob das

Rechtsmittel zulässig oder begründet ist, kommt es in diesem Zusammenhang

für die Frage der Zulässigkeit der Teilung grundsätzlich nicht an. Auf sie stellt

das Gesetz insoweit nicht ab. Eine Teilung ist danach grundsätzlich auch dann

wirksam, wenn das gegen die Entscheidung des Patentamts gerichtete

Rechtsmittel unzulässig oder unbegründet ist.

Vor diesem Hintergrund hätte die Verneinung einer Teilungsmöglichkeit

nach der Herausgabe des Erteilungsbeschlusses zur Folge, daß das dem An-

melder vom Gesetz eingeräumte umfassende Teilungsrecht zunächst untergin-

ge und erst mit der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens wieder entstehen

würde. Zugleich würde der Anmelder gezwungen, ein unnötiges Rechtsmittel

einzulegen, um sich - bis zum Ablauf der Frist - die Teilungsmöglichkeit zu er-

halten. Beides ist mit der umfassenden Zuweisung des Teilungsrechts und sei-

ner Ausgestaltung in § 39 PatG nicht in Einklang zu bringen. Eine solche Be-

schränkung des Teilungsrechts stünde zudem im Widerspruch dazu, daß dem

Anmelder im übrigen auch nach der Entscheidung des Patentamts über seinen

Antrag die Herrschaft über dessen Schicksal erhalten bleibt. Zutreffend hat be-

reits das Bundespatentgericht insoweit darauf hingewiesen, daß er auch nach

der Übergabe des Erteilungsbeschlusses an die Postabfertigungsstelle seinen

Antrag zurücknehmen und auf diese Weise das Verfahren zurück in die Hände

des Patentamts legen kann, dessen Erteilungsbeschluß infolge dieser Erklä-

rung des Anmelders hinfällig geworden ist (vgl. Schulte, aaO, § 35 PatG

Rdn. 221; Busse, aaO, § 34 PatG Rdn. 138).

Der Wirksamkeit einer nach der Herausgabe des Erteilungsbeschlusses

an die Postabfertigungsstelle erklärten Teilung kann auch nicht entgegenge-

halten werden, daß sie bei einer - von dem Inhaber nicht angegriffenen - an-

tragsgemäßen Erteilung des Patents zu einer Teilanmeldung mit einem im Ver-

hältnis zu diesem identischen oder über ihn hinausgehenden Gegenstand füh-

ren kann. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist auch der Inhaber eines

erteilten Patents nicht gehindert, nach dessen Teilung auf den gesamten Of-

fenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung zurückzugreifen und dabei

ein Schutzrecht mit einem über das erteilte Patent hinausgehenden Gegen-

stand zu beanspruchen. Eine Präklusion durch das erteilte Patent findet inso-

weit nicht statt (BGHZ 115, 234, 238 - Straßenkehrmaschine). Für die Pa-

tentanmeldung, die dem Anmelder nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung eine

größere Gestaltungsfreiheit gewährt, kann insoweit nichts anderes gelten. Im

Verfahren der Trennanmeldung kann lediglich kein Gegenstand beansprucht

werden, über den in der Stammanmeldung bereits abschließend sachlich ent-

schieden ist. Darüber hinaus ist nach Sinn und Zweck der Regelung die Ent-

stehung identischer Schutzrechte ausgeschlossen, für die ein schutzwürdiges

Interesse nicht zu erkennen ist. Ob das der Fall ist, kann jedoch erst am Ende

des Prüfungsverfahrens der Teilanmeldung beurteilt werden; ihr Vorliegen oder

Fehlen kann schon von daher keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der

Teilungserklärung sein. Insoweit handelt es sich um eine erst im Prüfungsver-

fahren der Teilanmeldung zu klärende Frage, die weder das Vorliegen einer

Teilung noch deren Wirksamkeit betrifft (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v.

23.9.1997 - X ZB 14/96, GRUR 1998, 458, 459 - Textdatenwiedergabe).

Für die Zulassung der Teilung auch nach der Herausgabe des Ertei-

lungsbeschlusses an die Postabfertigungsstelle bis zum Ablauf der gegen die-

se Entscheidung gerichteten Rechtsmittelfristen spricht schließlich auch die

Interessenlage. Da die Wirksamkeit der Teilung schon aus praktischen Grün-

den nicht von der Zulässigkeit oder Begründetheit eines gegen den Erteilungs-

beschluß gerichteten Rechtsmittels abhängig gemacht werden kann, über des-

sen Erfolg vielfach erst nach längerer Zeit Klarheit zu gewinnen ist, kann deren

Fehlen auch bei einem durch den Anmelder eingelegten Rechtsmittel ihre

Wirksamkeit nicht hindern. Er wäre daher gezwungen, allein zum Zwecke der

Erhaltung der Teilungsmöglichkeit gegen den Erteilungsbeschluß mit einem in

der Sache überflüssigen Rechtsbehelf vorzugehen mit der Folge, entweder

dessen Zurückweisung in Kauf zu nehmen oder ihn nach vollzogener Teilung

zurückzunehmen. Das Erfordernis ein solches Rechtsmittel einzulegen, erwie-

se sich damit letztlich als unnötige Förmelei.

III. Der angefochtene Beschluß war danach aufzuheben. Eine mündliche

Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich erachtet (§ 107 Abs. 1 PatG).

Rogge

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens