Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.09.2002 – X ZB 18/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. September 2002

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Sammelhefter

PatG 1981 § 60 Abs. 1

Die wirksame Teilung eines Patents setzt nicht voraus, daß durch die Tei-

lungserklärung ein gegenständlich bestimmter Teil des Patents definiert wird,

der von diesem abgetrennt wird

(Abweichung von BGHZ 133, 18

- Informationssignal; Sen.Beschl. v. 5.3.1996 - X ZB 13/92, GRUR 1996, 747

- Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem).

BGH, Beschl. v. 30. September 2002 - X ZB 18/01 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. September 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 34. Senats

(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom

25. Januar 2001 wird auf Kosten der Einsprechenden zurückge-

wiesen.

Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

50.000,00

Gründe

I.

Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist Inhaberin des einen Sammel-

hefter betreffenden deutschen Patents 36 45 276 (Streitpatents), das mit fol-

gendem einzigen Patentanspruch erteilt worden ist:

"Sammelhefter mit einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage,

auf die an in einem Maschinentakt angetriebenen Anlegestationen

Druckbogen rittlings abgelegt werden, wobei die Sammelstrecke

mit quer zu ihrer Beschickungsrichtung mit den Druckbogen längs

der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die ver-

einzelten Druckbogen zu einem Heftapparat transportieren, von

dem die zusammengetragenen Druckbogen zu einem Heftapparat

durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden

Heftkopf geheftet werden,

dadurch gekennzeichnet, daß parallel zur erwähnten Sammelstrek-

ke wenigstens eine ihr zum Beschicken nachfolgende weitere

Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage (3) und mit Mitnehmern

(6) vorhanden ist, daß mit jedem Maschinentakt die Anlegestatio-

nen (7, 8, 19) nacheinander jeweils eine der einander folgenden

Sammelstrecken mit einem Druckbogen beschicken, und daß die

zusammengetragenen Druckbogen im Wirkbereich des Heftappa-

rates (9) relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und der Heft-

kopf (12, 13, 33) beim Heftvorgang während eines Bewegungswe-

ges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgt."

Die Rechtsbeschwerdeführerin hat gegen das Streitpatent Einspruch er-

hoben. Die Patentabteilung hat das Streitpatent widerrufen, da das durch Tei-

lung aus dem Patent 36 16 566 (im folgenden: Stammpatent) hervorgegangene

Patent über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen der Stamm-

anmeldung hinausgehe.

Im Beschwerdeverfahren hat die Patentinhaberin einen neuen Patentan-

spruch vorgelegt und die Teilung des Streitpatents erklärt. Der verteidigte An-

spruch lautet:

"Sammelhefter mit einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage,

auf die an in einem Maschinentakt angetriebenen Anlegestationen

Druckbogen rittlings abgelegt werden, wobei die Sammelstrecke

mit quer zu ihrer Beschickungsrichtung mit den Druckbogen längs

der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die ver-

einzelten Druckbogen zu einem Heftapparat transportieren, von

dem die auf der Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen

durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden

Heftkopf geheftet werden,

dadurch gekennzeichnet, daß parallel zur erwähnten Sammelstrek-

ke wenigstens eine ihr zum Beschicken nachfolgende weitere

Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage und mit Mitnehmern vor-

handen ist, daß mit jedem Maschinentakt die Anlegestationen

nacheinander jeweils eine der einander folgenden Sammelstrecken

mit einem Druckbogen beschicken und die auf der weiteren Sam-

melstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens

einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden weiteren Heftkopf

des Heftapparates geheftet werden, und daß die zusammengetra-

genen Druckbogen im Wirkbereich des Heftapparates relativ zu

den Sammelstrecken stillstehen und die Heftköpfe beim Heftvor-

gang jeweils während eines Bewegungsweges den Sammelstrek-

ken im Gleichlauf folgen."

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit diesem Anspruch be-

schränkt aufrechterhalten. Zwar sei mangels einer wirksamen Teilungserklä-

rung im Einspruchsverfahren gegen das Stammpatent eine Teilanmeldung mit

der Priorität der Stammanmeldung nicht entstanden. Dieser Mangel des Ver-

fahrens sei jedoch durch die Patenterteilung mit der Folge geheilt, daß dem

Streitpatent der Zeitrang der Stammanmeldung zukomme. Auf dieser Grundla-

ge hat das Bundespatentgericht den Gegenstand des Streitpatents als patent-

fähig angesehen.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Einspre-

chenden, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt.

Die Patentinhaberin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde bleibt in

der Sache ohne Erfolg.

1.

Das Bundespatentgericht hat es als für das Streitpatent im Er-

gebnis unschädlich angesehen, daß die Gebühren für die im Einspruchsverfah-

ren gegen das Stammpatent abgetrennte Anmeldung verspätet eingezahlt wor-

den seien.

a)

Dazu hat das Beschwerdegericht ausgeführt: Die am

16. Dezember 1992 im Einspruchsbeschwerdeverfahren gegen das Stammpa-

tent gegenüber dem Bundespatentgericht abgegebene Teilungserklärung gelte

mangels rechtzeitiger und vollständiger Entrichtung der Gebühren für die ab-

getrennte Anmeldung als nicht abgegeben. Die vom Patentamt in der Einrei-

chung der Unterlagen zur Trennanmeldung mit dem amtlichen Vordruck des

Antrags auf Erteilung eines Patents am 10. März 1993 gesehene erneute Tei-

lungserklärung habe ihren alleinigen Adressaten, das in der Beschwerdein-

stanz mit dem Einspruch gegen das Stammpatent befaßte Bundespatentge-

richt, nicht erreicht. In dem am 12. März 1993 beim Bundespatentgericht ein-

gegangenen Schriftsatz, in dem die Patentinhaberin auf die Einreichung der

Unterlagen und die Gebührenzahlung hingewiesen habe, sei hingegen keine

Teilungserklärung zu sehen, da der Beschwerdesenat dem nach seinem Emp-

fängerhorizont nur habe entnehmen können, daß hinsichtlich der ihm bereits

vorliegenden Teilungserklärung vom 16. Dezember 1992 der zunächst einge-

tretene Schwebezustand kurz vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 39 Abs. 3

PatG beendet worden sei. Daraus folge entgegen der Auffassung der Einspre-

chenden allerdings nicht, daß die am 10. März 1993 beim Patentamt einge-

reichten Unterlagen als neue Anmeldung mit dem Anmeldetag 10. März 1993

anzusehen seien. Mangels einer wirksamen Teilanmeldung fehle es vielmehr

überhaupt an einem Anmeldetag. Das Fehlen einer wirksamen Teilanmeldung

sei indessen durch den unanfechtbar gewordenen Erteilungsbeschluß geheilt

worden.

b)

Die Rechtsbeschwerde hält diese Erwägungen für nicht tragfähig.

Zwar möge angesichts des abschließenden Katalogs der Widerrufsgründe von

einer Heilung von Verfahrensfehlern des Patentamts durch die Patenterteilung

gesprochen werden. Daraus folge jedoch weder logisch noch rechtlich, daß

sich die Patentinhaberin ohne wirksame Teilung auch auf die Priorität der An-

meldung des Stammpatents berufen könne.

c)

Es kann dahinstehen, welche Rechtsfolgen eine mangels fristge-

rechter Entrichtung der Gebühren für die abgetrennte Anmeldung als nicht ab-

gegeben geltende Teilungserklärung für ein gleichwohl auf die abgetrennte

Anmeldung erteiltes Patent nach sich ziehen würde. Denn entgegen der Auf-

fassung des Beschwerdegerichts hat die Patentinhaberin eine weitere Tei-

lungserklärung abgegeben und im Hinblick auf diese Erklärung die Gebühren

fristgerecht entrichtet.

Das Bundespatentgericht sieht offenbar in der Einreichung der Unterla-

gen zur Trennanmeldung mit dem amtlichen Vordruck des Antrags auf Ertei-

lung eines Patents wie das Patentamt eine weitere Teilungserklärung. Denn es

spricht von einer Teilungserklärung, die ins Leere gegangen sei, weil sie ihren

Adressaten (das Bundespatentgericht) nicht erreicht habe. Dieses Verständnis

der Verfahrenshandlung der Patentinhaberin als Teilungserklärung ist auch

zutreffend, denn diese hat mit der Einreichung der Unterlagen der Trennan-

meldung mit dem amtlichen Vordruck, in dem in der Rubrik 8 (Erklärungen)

"Teilung/Ausscheidung aus der Patentanmeldung (Aktenzeichen der Stam-

manmeldung) P 36 16 566.2-27" angekreuzt war, ihren (fortbestehenden) Wil-

len zur Teilung des Stammpatents erklärt.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob es der Wirksamkeit dieser Erklärung

entgegenstünde, wenn sie ausschließlich an das Patentamt gerichtet worden

wäre und nicht an das Bundespatentgericht, demgegenüber sie abzugeben war

(vgl. Busse, PatG, 5. Aufl., § 60 Rdn. 4; Hacker, Mitt. 1999, 1, 8; van Hees,

Verfahrensrecht in Patentsachen, 2. Aufl., S. 238; Kühnen, Die Teilung des

Patents, S. 55). Denn jedenfalls hat die Patentinhaberin mit ihrem dort am

12. März 1993 eingegangenen Schriftsatz gegenüber dem Bundespatentge-

richt ausdrücklich darauf hingewiesen, daß "die ... angekündigte Erfüllung aller

Wirksamkeitserfordernisse für die Teilung durch Einreichung der Unterlagen

und Gebührenzahlung beim Deutschen Patentamt erfolgt" sei, und damit auch

gegenüber dem Bundespatentgericht hinreichend zum Ausdruck gebracht, dar-

an festhalten zu wollen, das Stammpatent gemäß ihrer Erklärung vom 16. De-

zember 1992 zu teilen. Das reicht für eine Wiederholung der Teilungserklärung

aus, die erneut die Frist des § 39 Abs. 3 PatG in Gang setzte.

2.

Das Bundespatentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents

für patentfähig erachtet.

Dabei hat es unterstellt, daß die Teilungserklärung, wie von der Ein-

sprechenden geltend gemacht, auch deshalb unwirksam sei, weil der abge-

trennte Gegenstand von den erteilten Patentansprüchen des Stammpatents

nicht umfaßt sei. Denn dies habe die gleichen Folgen wie der Umstand, daß

die Teilungserklärung mangels Entrichtung der Gebühren für die abgetrennte

Anmeldung als nicht abgegeben gelte. Auch dieser Verfahrensfehler sei durch

die Patenterteilung geheilt.

Eine solche Heilung sei im Patentrecht nichts Unbekanntes. Übersehe

etwa eine Prüfungsstelle, daß die förmlichen Voraussetzungen für die Inan-

spruchnahme einer ausländischen Priorität nicht gegeben seien - z.B. der Prio-

ritätsanspruch nach § 41 Abs. 1 Satz 3 PatG verwirkt sei -, so sei dies im Ein-

spruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ebensowenig nachprüfbar, wie wenn bei

Patenterteilung übersehen worden sei, daß zuvor die Fiktion der Rücknahme

der Anmeldung - etwa wegen unvollständiger Gebührenzahlung - eingetreten

sei. Auch in diesem Fall liege bei Patenterteilung keine wirksame Anmeldung

vor. Soweit die Einsprechende Bedenken habe, daß durch die Heilung auch

schwere Fehler bei der Teilung im Einspruchsverfahren nicht mehr überprüft

werden könnten, sei dem entgegenzuhalten, daß die Einsprechende die Un-

wirksamkeit der Teilungserklärung bereits im Rahmen des Einspruchsbe-

schwerdeverfahrens hätte rügen können.

Der im Einspruchsbeschwerdeverfahren verteidigte Patentanspruch sei

zulässig. Die Merkmale des Anspruchs seien, wie in der mündlichen Verhand-

lung von der Einsprechenden nicht in Frage gestellt worden sei, in den ur-

sprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart. Der Gegenstand des An-

spruchs sei neu, gewerblich anwendbar und beruhe auch auf erfinderischer

Tätigkeit.

3.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a)

Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß

das Fehlen einer wirksamen Teilungserklärung als solches nicht den Widerruf

eines gleichwohl auf die abgetrennte Anmeldung erteilten Patents rechtfertigt,

weil das Gesetz (§ 21 PatG) einen entsprechenden Widerrufsgrund nicht

kennt. Insofern gilt nichts anderes als für sonstige Mängel des Erteilungsver-

fahrens, die weder einen Widerrufs-, noch einen Nichtigkeitsgrund bilden (vgl.

BGH, Urt. v. 11.11.1952 - I ZR 134/51, GRUR 1953, 88 - Anschlußberufung;

Urt. v. 29.11.1966 - Ia ZR 11/63, GRUR 1967, 240, 242 - Mehrschichtplatte;

Beschl. v. 31.1.1967 - Ia ZB 6/66, GRUR 1967, 543, 546 - Bleiphosphit;

Sen.Beschl.

v. 15.5.1997

- X ZB 8/95, GRUR 1997, 612, 615

- Polyäthylenfilamente; vgl. ferner Sen., BGHZ 103, 262, 265 - Düngerstreuer).

b)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Nichtig-

keitsverfahren ebensowenig als Vorfrage zu prüfen, ob das Patentamt als Er-

teilungsbehörde eine an sich statthafte und im Rahmen seiner Zuständigkeit

liegende Wiedereinsetzung sachlich zu Recht gewährt hat, da ein etwaiger

Verfahrensmangel solcher Art als durch die Patenterteilung geheilt anzusehen

wäre (Urt. v. 6.10.1959 - I ZR 117/57, GRUR Ausl. 1960, 506, 507 - Schiffs-

lukenverschluß). Durch die Rechtsprechung des Senats ist hingegen noch

nicht entschieden, inwieweit hieraus eine allgemeine Aussage darüber abzu-

leiten ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang formelle Mängel des Er-

teilungsverfahrens durch die Erteilung des Patents in dem Sinne geheilt wer-

den, daß sie jeder Nachprüfung entzogen sind (s. dazu BPatG, BlPMZ 1984,

380; Benkard, PatG, 9. Aufl., § 22 Rdn. 16; Busse, aaO, § 41 Rdn. 50, § 49

Rdn. 29; Mes, PatG, § 49 Rdn. 6; Schulte, PatG, 6. Aufl., § 49 Rdn. 30). Im

Grundsatz wird dies nicht von einer gesetzlich nicht bestimmten Heilungswir-

kung der Patenterteilung als solcher, sondern davon abhängen, worauf sich im

einzelnen die Tatbestandswirkung (s. dazu BVerwGE 59, 310, 315; 74, 315,

320; Knack/Meyer, VwVfG, 7. Aufl., § 43 Rdn. 17 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG,

7. Aufl., § 43 Rdn. 18 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 121 Rdn. 5) des

Verwaltungsaktes der Patenterteilung erstreckt, die hinsichtlich des Anmelde-

tages (§ 35 Abs. 2 PatG) zunächst lediglich die formelle Patentlaufzeit dadurch

bestimmt, daß der Erteilungsbeschluß ausspricht, von welchem Tag an das

erteilte Patent läuft (§ 16 Abs. 1 Satz 1 PatG), sich hingegen nicht notwendi-

gerweise auf die Beantwortung der materiell-rechtlichen Frage erstrecken muß,

welcher Tag den Zeitrang der Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 1 PatG be-

stimmt. Diese Frage könnte vielmehr von derjenigen Instanz zu entscheiden

sein, die zur Beurteilung der Frage berufen ist, ob der Gegenstand des erteil-

ten Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist (vgl. zum Gebrauchsmu-

sterrecht Sen.Beschl. v. 11.5.2000 - X ZB 26/98, GRUR 2000, 1018, 1020

- Sintervorrichtung; zur Prioritätsbeanspruchung BPatGE 28, 31 = GRUR 1986,

607).

Das Gesetz sieht eine Heilung von Mängeln des Erteilungsverfahrens

nicht ausdrücklich vor; die (fehlenden) Folgen solcher Mängel ergeben sich vor

allem daraus, daß das Gesetz Widerruf oder Nichtigerklärung des Patents von

dem Vorliegen bestimmter Fehler abhängig macht und damit aus anderen, im

Gesetz nicht aufgeführten Gründen ausschließt. Das bedeutet jedoch nur eine

mangelnde Anfechtbarkeit der Erteilung aus diesem Grunde, nicht jedoch

zwangsläufig auch, daß die infolge eines solchen Fehlers tatsächlich nicht vor-

liegenden Voraussetzungen als fingiert anzusehen wären, also im Falle einer

fehlenden wirksamen Anmeldung etwa von einem wie auch immer zu bestim-

menden fiktiven Anmeldedatum zur Festlegung des für die Fragen der Neuheit

und erfinderischen Tätigkeit maßgeblichen Datums auszugehen wäre.

c)

Im Streitfall bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Denn die

vom Bundespatentgericht unterstellte Unwirksamkeit der Teilungserklärung

kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

a )

Der Senat ist allerdings seit dem Beschluß vom 5.3.1996

(X ZB 13/92, GRUR 1996, 747, 750 f. - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungs-

system) davon ausgegangen, daß eine Teilung des Patents nach § 60 PatG

voraussetzt, daß das Patent gegenständlich in mindestens zwei Teile aufge-

spalten wird. Nur wenn eine Teilung in diesem Sinne vorliegt, d.h. mit der Tei-

lungserklärung tatsächlich ein in und durch diese Erklärung bestimmter Teil

des einspruchsbefangenen Patents abgespalten wird, soll mit der Trennanmel-

dung im übrigen im Sinne der Rechtsprechung (BGHZ 115, 234 - Straßenkehr-

maschine; Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 150 - In-

formationsträger) der gesamte Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Ge-

samtanmeldung - auch über den abgetrennten Gegenstand hinaus - ausge-

schöpft werden können. Für eine wirksame Teilung soll es dabei nicht genü-

gen, daß der abgetrennte Gegenstand und das zu teilende Patent lediglich

merkmalsmäßige Überschneidungen, etwa im Oberbegriff, aufweisen. Für er-

forderlich hat der Senat vielmehr erachtet, daß die Trennanmeldung

- zumindest auch - einen Gegenstand umfaßt, der Gegenstand der - sinnvoll

verstandenen - Patentansprüche des erteilten Patents ist und nach dem Inhalt

der Teilungserklärung von diesem abgetrennt wird (Sen.Beschl. v. 3.12.1998

- X ZB 17/97, GRUR 1999, 485, 486 - Kupplungsvorrichtung). Dagegen ist eine

wirksame Teilung für den Fall verneint worden, daß vom erteilten Patent nichts

abgetrennt wird, beispielsweise, weil der mit der Teilungserklärung abgetrennte

Gegenstand im erteilten Patent nicht enthalten ist (BGHZ 133, 18, 21

- Informationssignal).

ß)

Der Senat hat insoweit wesentlich darauf abgestellt, daß eine

Teilung schon begrifflich voraussetze, daß der zu teilende Gegenstand in min-

destens zwei Teile aufgespalten werde (Sen.Beschl. v. 5.3.1996 - X ZB 13/92,

GRUR 1996, 747, 750 f. - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGHZ

133, 18, 22 - Informationssignal; Sen.Beschl. v. 3.12.1998 - X ZB 17/97, GRUR

1999, 485, 486 - Kupplungsvorrichtung). Ob daran gegenüber der Kritik (s. ins-

bes. Busse, aaO, § 39 Rdn. 16, § 60 Rdn. 10) festzuhalten ist, bedarf im

Streitfall keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ist aus dem Erfordernis einer

Teilung nicht nur des Verfahrens, sondern des erteilten Patents nicht abzulei-

ten, daß bereits durch die Teilungserklärung ein gegenständlich bestimmter

Teil des Patents definiert werden muß, der von diesem abgetrennt wird.

Die Entwicklung der Teilungspraxis hat gezeigt, daß mit dem materiell-

rechtlichen Erfordernis der durch den Inhalt der Teilungserklärung bestimmten

gegenständlichen Teilung nur scheinbar eine materielle Einschränkung des

freien Teilungsrechts des Patentinhabers im Einspruchsverfahren verbunden

ist. Da zumindest die Abtrennung eines beliebigen Unteranspruchs dem Erfor-

dernis der gegenständlichen Teilung genügt, handelt es sich in der Wirkung

tatsächlich eher um eine bloß formale Hürde, einen, wie es in der Literatur an-

schaulich ausgedrückt worden ist, an der "Teilungspforte" zu entrichtenden

"kleinen Obolus" (Hacker, Mitt. 1999, 1, 3). Andererseits kann diese Hürde je-

doch, wie die Entscheidungspraxis der letzten Jahre und der Streitfall zeigen,

erhebliche praktische Schwierigkeiten bereiten, ohne daß damit für eine inhalt-

lich sinnvolle Abgrenzung zwischen den Möglichkeiten des Patentinhabers,

einen sachlich angemessenen Patentschutz zu erwirken, einerseits und der

Rechtssicherheit für Dritte andererseits irgendetwas gewonnen wäre.

Das Verständnis der Teilung als gegenständliche Aufspaltung des Pa-

tents in mindestens zwei Teile wird etwa denjenigen Teilungsfällen gerecht, in

denen von zwei nebengeordneten Ansprüchen der eine im Stammpatent ver-

bleiben, während der andere abgetrennt werden soll. Schon für die häufigeren

Fälle der Abtrennung von Unteransprüchen oder des Verbleibs eines Unteran-

spruchs im Stammpatent paßt es jedoch allenfalls mit Einschränkungen, da der

Gegenstand des Unteranspruchs mit der Abtrennung nicht notwendigerweise

aus dem Gegenstand und jedenfalls nicht aus dem Schutzbereich des überge-

ordneten Anspruchs herausfällt (vgl. Busse, aaO, § 39 Rdn. 16; Stortnik,

GRUR 2000, 111, 119). Andererseits könnte eine mit der Teilungserklärung

verbundene Gestaltungswirkung überhaupt nur das im Ausgangsverfahren

verbleibende Stammpatent betreffen, da mit der durch die Teilung entstande-

nen neuen Anmeldung der gesamte Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmel-

dung ausgeschöpft werden kann und insoweit mithin eine Beschränkung nicht

eintritt (vgl. Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 150 -

Informationsträger; Hacker, Mitt. 1999, 1, 2). Das Erfordernis einer gegen-

ständlich verstandenen Teilung ist daher nur insoweit sinnvoll, als es sicher-

stellt, daß auf die Trennanmeldung nichts patentiert wird, was mit dem im Ver-

fahren der Stammanmeldung gewährten oder versagten Patentschutz unver-

einbar ist. Das betrifft insbesondere die Vermeidung einer Doppelpatentierung

(vgl. Sen.Beschl. v. 28.3.2000 - X ZB 36/98, GRUR 2000, 688, 689 - Grau-

stufenbild; Melullis, GRUR 2001, 971, 974), die sich nicht mehr als Teilung,

sondern als Verdoppelung des Stammpatents darstellen würde. Sie muß und

kann jedoch nicht durch inhaltliche Anforderungen an die Teilungserklärung

vermieden werden, sondern allein durch entsprechende Anforderungen an die

jeweils zu gewährenden oder aufrecht zu erhaltenden Patentansprüche.

Damit wird zugleich erreicht, daß die Teilung des Patents insoweit nicht

anders behandelt wird als die Teilung der Anmeldung (s. dazu bereits

Sen.Beschl. v. 23.9.1997 - X ZB 14/96, GRUR 1998, 458 - Textdatenwieder-

gabe). Der bis zur Patenterteilung vorläufige Charakter der in der Anmeldung

formulierten Patentansprüche schließt es aus, die Teilung von einer inhaltli-

chen Aufspaltung der beanspruchten Lehre nach Maßgabe der angemeldeten

Ansprüche abhängig zu machen. Da die abschließende Bestimmung des In-

halts der Patentansprüche nicht am Anfang, sondern am Ende des Erteilungs-

verfahrens steht, kann und muß erst zu diesem Zeitpunkt und nicht schon bei

Abgabe der Teilungserklärung der Gegenstand des in dem jeweiligen Verfah-

ren erstrebten Patentschutzes

feststehen

(Sen.Beschl. v. 23.9.1997

- X ZB 14/96, GRUR 1998, 458, 459 - Textdatenwiedergabe; Melullis, GRUR

2001, 971, 974). Werden Patent und Patentanmeldung insoweit gleichbehan-

delt, werden zugleich Friktionen vermieden, die sich andernfalls nach

Patenterteilung, aber vor Eintritt der Bestandskraft der Patenterteilung ergeben

könnten, wenn einerseits eine Teilung noch möglich ist (Sen.Beschl. v.

28.3.2000 - X ZB 36/98, GRUR 2000, 688 - Graustufenbild), andererseits aber

einer gegenständlichen Abspaltung von dem erteilten Patent, sofern sich kein

Einspruchsverfahren anschließt, nicht mehr durch einen Teilwiderruf Rechnung

getragen werden kann.

g )

Der Senat hat erwogen, ob sich die bisherigen Anforderungen an

eine gegenständlich bestimmte Teilungserklärung rechtfertigen ließen, wenn

der Senat an ihrer Stelle von seiner vielfach kritisch erörterten (s. nur Bauer,

GRUR 1993, 376, 377 f.; van Hees, aaO, S. 245 f.; Kühnen, aaO, S. 114 ff.;

Niedlich, GRUR 1995, 1; dens., GRUR 2002, 565; Schulte, aaO, § 60 Rdn. 53)

Rechtsprechung abrücken würde, nach der im Verfahren der Trennanmeldung

der Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung ausgeschöpft werden kann

(BGHZ 115, 234

- Straßenkehrmaschine; Sen.Beschl. v. 22.4.1998

- X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 150 - Informationsträger). Dagegen spricht

jedoch, daß sich die Rechtspraxis auf die in der Entscheidung "Straßenkehr-

maschine" herausgearbeiteten Grundsätze eingestellt hat, auf die - anders als

auf die Rechtsprechung zur gegenständlich bestimmten Teilungserklärung -

seit zehn Jahren Patentinhaber vertraut haben, die nach diesen Grundsätzen

Patente geteilt und auf die Trennanmeldungen Patente erwirkt haben. Es be-

dürfte daher zwingender Gründe, um hiervon abzuweichen. Sie können nicht in

begrifflichen Argumenten gefunden werden. Für entscheidend hält der Senat

vielmehr, ob die Kritik durchgreift, die Rechtsprechung vernachlässige die

rechtlich geschützten Interessen des Wettbewerbs gegenüber denjenigen des

Patentinhabers, indem sie die Zäsurwirkung der Patenterteilung mißachte und

die durch § 22 Abs. 1 PatG ausgeschlossene Erweiterung des Schutzbereichs

eines erteilten Patents auf dem rechtlichen Umweg der Teilung zulasse. Diese

Kritik ist jedoch schon deshalb nicht überzeugend, weil dem Anmelder immer

die Möglichkeit zu Gebote steht, die Anmeldung (unmittelbar) vor Patent-

erteilung zu teilen und sich damit die Möglichkeit offen zu halten, gegebenen-

falls ein zweites Patent mit einem gegenüber dem erteilten weiteren oder ande-

ren Schutzbereich zu erwirken. Die Zäsurwirkung der Patenterteilung ist inso-

fern notwendigerweise auf das jeweilige aus einer Anmeldung hervorgegange-

ne Patent beschränkt und läßt sich auf weitere Patente, die aus Trennanmel-

dungen hervorgehen können, nicht erstrecken. Es mag zutreffen, daß die sich

hieraus ergebenden Möglichkeiten bis zur Entscheidung "Straßenkehrmaschi-

ne" kaum erkannt worden sind und daß von ihnen auch in mißbräuchlicher

Weise Gebrauch zu machen versucht wird, indem - insbesondere in Anpas-

sung an Ausführungsformen des Wettbewerbs - Patentansprüche auf nicht ur-

sprungsoffenbarte Gegenstände formuliert werden. Im Hinblick auf die stets

gegebene Möglichkeit der Teilung der Anmeldung läßt sich dem jedoch durch

eine Einschränkung der Möglichkeiten zur Teilung des Patents nicht wirksam

begegnen. Versuchen, die Grenzen der Ursprungsoffenbarung zu überschrei-

ten, kann und muß durch eine besonders aufmerksame Prüfung auf Änderun-

gen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, bei Trennanmeldungen

entgegengetreten werden.

d )

Das Bundespatentgericht hat festgestellt, daß sich der von ihm

aufrechterhaltene Patentanspruch von dem im Stammpatent beanspruchten

Gegenstand u.a. dadurch unterscheide, daß die Sammelstrecken nicht not-

wendigerweise symmetrisch zu einer Achse und um diese drehend angeordnet

sind, ferner dadurch, daß die Sammelstrecke nach dem Streitpatent mit quer zu

ihrer Beschickungsrichtung mit den Druckbogen längs der Auflage wirksamen

Mitnehmern versehen ist. Diese Beurteilung, gegen die sich auch die Rechts-

beschwerde nicht wendet, ist rechtsfehlerfrei. Damit ist dem Erfordernis einer

Teilung des Stammpatents genügt.

d)

Die Beurteilung der Zulässigkeit des verteidigten Patentan-

spruchs und seiner Patentfähigkeit durch das Bundespatentgericht wird von

der Rechtsbeschwerde nicht mit konkreten Rügen angegriffen und läßt keinen

Rechtsfehler erkennen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat damit

insgesamt Bestand.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.

III.

Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich

gehalten.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf