Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.03.2000 – VII ZR 167/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: ja zu Leitsatz 1

HTürGG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Verkündet am: 30. März 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der Kunde ist nicht zur Abgabe einer Willenserklärung durch mündliche Verhand- lungen im Bereich einer Privatwohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HTürGG be- stimmt, wenn er die Privatwohnung des Vertragspartners zu Vertragsverhandlungen aufsucht und dort der Vertrag geschlossen wird.

BGB § 649 Satz 2; AGBG § 9 Bf Abs. 1

Die Klausel eines Vertreibers von Fertighäusern

"Die vom Auftraggeber nach einer Kündigung zu entrichtende Vergü- tung nach § 649 BGB beträgt, sofern er oder der Auftragnehmer nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen, bis zur Übergabe der Pläne für den Bauantrag 7,5 % des vereinbarten Gesamtpreises ..."

ist dahin auszulegen, daß der Auftragnehmer nur in einem durch die Besonderheiten der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung bedingten Ausnahmefall eine über die Pauschale hinausgehende Vergütung beanspruchen kann und er den ent- sprechenden Nachweis zu erbringen hat.

BGH, Urteil vom 30. März 2000 - VII ZR 167/99 - OLG Brandenburg LG Potsdam

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. April 1999

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, der Fertighäuser vertreibt, schloß mit dem beklagten Ehe-

paar am 27. Februar 1994 in seiner Wohnung einen Vertrag über die Errich-

tung eines Fertighauses. Die Beklagten haben den Vertrag am 17. Mai 1995

gekündigt und ihre Vertragserklärungen am 4. Oktober 1995 unter Hinweis auf

das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Ge-

schäften (HWiG, Juris: HTürGG) widerrufen. Die Parteien streiten darüber, ob

der Widerruf wirksam ist. Der Kläger verlangt den vereinbarten Werklohn ab-

züglich ersparter Aufwendungen. Das Landgericht hat die Beklagten lediglich

zur Zahlung der in den Besonderen Vertragsbedingungen des Klägers pau-

schalierten Vergütung von 7,5 % der Vertragssumme, das sind 16.987,50 DM,

nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung ein-

gelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich

die Revision des Klägers, mit der er seinen Anspruch

in Höhe von

90.356,52 DM nebst Zinsen weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihre Ver-

tragserklärungen wirksam widerrufen. Der Vertrag sei in der Privatwohnung

des Klägers abgeschlossen worden. Es sei anerkannt, daß auch die Privat-

wohnung des Vertragspartners des Kunden in den Anwendungsbereich des § 1

Abs. 1 Nr. 1 HWiG falle. Ihren Charakter als Privatwohnung hätten die Räum-

lichkeiten im Haus des Klägers auch dann nicht verloren, wenn in ihnen regel-

mäßig Geschäfte abgeschlossen würden. Ob etwas anderes gelte, wenn die

Geschäfte in einem räumlich funktionell abgetrennten Bereich geschlossen

würden, könne dahinstehen. Der Kläger habe eine derartige Aufteilung der

Wohnung nicht dargelegt.

II.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG hat der Kunde ein Recht zum Widerruf

einer auf den Abschluß eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung gerich-

teten Willenserklärung, zu der er durch mündliche Verhandlung im Bereich ei-

ner Privatwohnung bestimmt worden ist. Es ist umstritten, ob zum Bereich der

Privatwohnung im Sinne des Gesetzes auch die Privatwohnung des Vertrags-

partners des Kunden gehört. Während ein Teil der Literatur diese Frage

grundsätzlich bejaht (Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 1 HWiG Rdn. 9), wird sie

von einem anderen Teil verneint (Loewe BB 1986, 812, 824; Goller GewA

1986, 75; Teske ZIP 1986, 624, 628). Es werden auch vermittelnde Auffassun-

gen vertreten. So soll die Privatwohnung des Vertragspartners nur dann unter

§ 1 Abs. 1 HWiG fallen, wenn dort Verträge außerhalb der üblichen Geschäfts-

zeiten geschlossen werden (Soergel/Wolf, HWiG § 1 Rdn. 17). Nach einer

weiteren Meinung kommt es darauf an, ob die Wohnung ständig zu Geschäfts-

abschlüssen benutzt wird und aus diesem Grund als Geschäftsraum des An-

bieters anzusehen sei. In diesem Fall soll das Widerrufsrecht nicht bestehen

(Erman/Klingsporn, HWiG, § 1 Rdn. 12).

2. Nach Auffassung des Senats ist die Privatwohnung des Vertragspart-

ners jedenfalls dann keine Privatwohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG,

wenn sie vom Kunden aufgesucht wird, um Vertragsverhandlungen zu führen

(so auch: MünchKomm-Ulmer, HWiG § 1 Rdn. 20).

a) Der Gesetzgeber wollte mit dem Gesetz über den Widerruf von

Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften den Kunden vor übereilten Ver-

tragsschlüssen unter typischen Bedingungen schützen, die die Gefahr in sich

bergen, daß er in seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überfordert

wird, weil er zuvor in der Regel weder andere Angebote prüfen noch sich den

Vertragsabschluß hinreichend überlegen kann. Er hat bestimmte Tatbestände

geschaffen, in denen die für Ladengeschäfte typische Umkehrmöglichkeit und

Überlegungszeit fehlt. Diesen Tatbeständen ist gemein, daß der Kunde sich in

einer Lage befindet, in der es ihm schwer fällt, die meist psychologisch ge-

schulten Verhandlungspartner abzuweisen (BT-Drucksache 10/2876, S. 6

- abgedruckt in ZIP 1985, 376 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 1998

- VII ZR 424/97 = BauR 1999, 257 = NJW 1999, 575 = ZfBR 1999, 152; Urteil

vom 1. März 1990 - VII ZR 159/89 = BGHZ 110, 308, 309).

Eine derartige Situation besteht nicht, wenn der Kunde den Vertrags-

partner zu Vertragsverhandlungen in dessen Privatwohnung aufsucht. Insoweit

befindet er sich grundsätzlich in keiner anderen Situation als beim Besuch ei-

nes Geschäftslokals. Er hat die Möglichkeit, die Wohnung ohne weiteres zu

verlassen und sich jederzeit aus freiem Entschluß der Einwirkung durch den

Vertragspartner zu entziehen. Das gilt auch dann, wenn er die Wohnung au-

ßerhalb der üblichen Geschäftszeit aufgesucht hat. Das Gesetz schützt nicht

generell vor übereilten Willenserklärungen, sondern knüpft die Möglichkeit des

Widerrufs an Situationen, die im besonderen Maße die Gefahr der Überrum-

pelung bergen. Der Bundesrat hat in der Begründung zu seinem Entwurf des

Gesetzes ausdrücklich klar gestellt, daß Verträge, zu deren Abschluß der Kun-

de seinen geschäftsmäßig handelnden Vertragspartner in dessen Privatwoh-

nung aufsucht, nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen: Benutze

ein Gewerbetreibender seine Privatwohnung auch für Geschäftsabschlüsse, so

handele es sich nicht um eine Privatwohnung im Sinne des Gesetzes. Die Lage

des Kunden sei hier nicht anders, als wenn er seinen Vertragspartner in aus-

schließlich zu gewerblichen Zwecken genutzten Räumen aufgesucht hätte

(Gesetzentwurf des Bundesrates BT-Drucksache 10/2876, S. 11 = ZIP 1985,

376, 380). Diesem Entwurf haben sich die Beschlußempfehlung und der Be-

richt des Rechtsausschusses angeschlossen (BT-Drucksache 10/4210, S. 9 =

ZIP 1985, 1419). Er ist Gesetz geworden. Zurückgewiesen wurde damit nicht

nur ein weitergehender Antrag (BR-Drucksache 10/584). Vielmehr wurden auch

solche Vorschläge nicht mehr aufgegriffen, die eine Widerrufsmöglichkeit

schon dann vorsahen, wenn die Willenserklärung des Kunden durch "außer-

halb eines ständigen Geschäftsraums" der anderen Vertragspartei geführte

mündliche Verhandlungen bestimmt worden ist (Gesetzentwurf des Bundesra-

tes vom 24. Februar 1977, BR-Drucksache 8/130, S. 4; Gesetzesantrag der

Freien Hansestadt Bremen vom 11. Juni 1975, BR-Drucksache 394/75, S. 5).

b) Unbeschadet des Umstandes, daß sie auf Bauverträge nicht anwend-

bar ist, Art. 3 Abs. 2 a, führt die Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985

betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräu-

men geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. EG Nr. L 372 vom

31. Dezember 1985 S. 31) nicht zu einem anderen Verständnis. Die Richtlinie

gilt insoweit nur für Verträge anläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden

in der Wohnung des Verbrauchers oder in der Wohnung eines anderen Ver-

brauchers.

4. Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen

Geschäften ist gemäß § 5 Abs. 1 HWiG auch anwendbar, wenn seine Vor-

schriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden (vgl. auch Art. 1

Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie). Dazu ist nichts festgestellt. Allein der Umstand,

daß die Parteien den Vertrag in der Privatwohnung des Klägers abgeschlossen

haben, ist keine Umgehung des Gesetzes.

5. Da die Beklagten den Kläger unstreitig aufgesucht haben, um Ver-

tragsverhandlungen mit ihm zu führen, können sie ihre Vertragserklärung nicht

widerrufen.

III.

Da weitere Feststellungen fehlen, ist die Sache an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen. Für den Fall, daß das Berufungsgericht einen Anspruch

aus § 649 Satz 2 BGB bejaht, weist der Senat auf folgendes hin:

Der Kläger hat den Vergütungsanspruch in seinen Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen wie folgt geregelt:

"§ 9 Kündigung durch den Bauherrn

1. Der Bauherr kann bis zur Fertigstellung des Hauses den Ver- trag kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist per Einschreiben an W. (i.e. der Kläger) zu richten.

2. Macht der Bauherr von diesem Recht Gebrauch, so beträgt die von ihm zu entrichtende Vergütung i.S. von § 649 BGB, sofern er oder W. nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen,

- bei einer Kündigung bis zur Übergabe der Pläne an den Bauher- ren für den Bauantrag: 7,5 % des vereinbarten Gesamtpreises ...".

Diese Klausel beschränkt den Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB grund-

sätzlich auf die Pauschale von 7,5 %. Nur im Einzelfall eröffnet sie für den Klä-

ger die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, daß die Vergütung höher ist.

Ein solcher Einzelfall liegt nicht allein deshalb vor, weil die nach § 649 Satz 2

BGB konkret berechnete Vergütung von der Pauschale abweicht. Er ist nur

dann gegeben, wenn diese Abweichung sich aus den Besonderheiten der Ver-

tragsgestaltung oder Vertragsdurchführung ergibt.

Durch die Formulierung der Klausel erweckt der Kläger bei seinen Ver-

tragspartnern den Eindruck, er habe die nach einer Kündigung vor Übergabe

der Pläne nach § 649 Satz 2 BGB typischerweise zu erwartende Vergütung

verbindlich festgelegt. Die dadurch erzeugte Erwartung des Kunden, er könne

gegen Zahlung einer, gemessen an der gesamten vertraglichen Vergütung,

relativ geringfügigen Pauschale vom Vertrag Abstand nehmen, dürfte in vielen

Fällen ein wesentliches Kriterium bei seiner Entscheidung sein, den Vertrag

abzuschließen. Das gilt insbesondere in den in der Praxis nicht seltenen Fäl-

len, in denen der Vertrag vor dem Erwerb eines Grundstücks zustande kommt

(vgl. OLG Koblenz, BauR 2000, 419, 420). Aufgrund der durch die Formulie-

rung "im Einzelfall" zum Ausdruck gekommenen Einschränkung ist die Klausel

so zu verstehen, daß der Kläger nur in einem durch die Besonderheiten der

Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung bedingten Ausnahmefall eine

über die Pauschale hinausgehende Vergütung beanspruchen will und er dar-

über hinaus den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat. Ein solcher Aus-

nahmefall kann z.B. vorliegen, wenn bei der Vertragsgestaltung als Sonder-

wunsch zum Ausdruck gekommene Änderungen der Kalkulationsgrundlagen

erfolgen oder sich die Kalkulationsgrundlagen nachträglich unvorhersehbar

ändern. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die der Pauschalierung zugrunde

liegende typische Kalkulation sich nicht verändert hat, sondern regelmäßig zu

einer höheren Vergütung führt.

Mit dieser Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 9

AGBG stand. Dem Kläger kann es grundsätzlich nicht versagt werden, formu-

larmäßig seinen gesetzlich begründeten Anspruch festzuschreiben (vgl. BGH,

Urteil vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81 = NJW 1982, 2316, 2317). Die Klausel

verdeutlicht dem Vertragspartner in ausreichendem Maße, daß in begründeten

Ausnahmefällen ein über die Pauschale hinausgehender Anspruch bestehen

kann.

Ullmann Thode Kuffer

Kniffka Wendt