BGH Urteil vom 30.03.2000 – VII ZR 167/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: ja zu Leitsatz 1
HTürGG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Verkündet am: 30. März 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der Kunde ist nicht zur Abgabe einer Willenserklärung durch mündliche Verhand- lungen im Bereich einer Privatwohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HTürGG be- stimmt, wenn er die Privatwohnung des Vertragspartners zu Vertragsverhandlungen aufsucht und dort der Vertrag geschlossen wird.
BGB § 649 Satz 2; AGBG § 9 Bf Abs. 1
Die Klausel eines Vertreibers von Fertighäusern
"Die vom Auftraggeber nach einer Kündigung zu entrichtende Vergü- tung nach § 649 BGB beträgt, sofern er oder der Auftragnehmer nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen, bis zur Übergabe der Pläne für den Bauantrag 7,5 % des vereinbarten Gesamtpreises ..."
ist dahin auszulegen, daß der Auftragnehmer nur in einem durch die Besonderheiten der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung bedingten Ausnahmefall eine über die Pauschale hinausgehende Vergütung beanspruchen kann und er den ent- sprechenden Nachweis zu erbringen hat.
BGH, Urteil vom 30. März 2000 - VII ZR 167/99 - OLG Brandenburg LG Potsdam
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. April 1999
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, der Fertighäuser vertreibt, schloß mit dem beklagten Ehe-
paar am 27. Februar 1994 in seiner Wohnung einen Vertrag über die Errich-
tung eines Fertighauses. Die Beklagten haben den Vertrag am 17. Mai 1995
gekündigt und ihre Vertragserklärungen am 4. Oktober 1995 unter Hinweis auf
das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Ge-
schäften (HWiG, Juris: HTürGG) widerrufen. Die Parteien streiten darüber, ob
der Widerruf wirksam ist. Der Kläger verlangt den vereinbarten Werklohn ab-
züglich ersparter Aufwendungen. Das Landgericht hat die Beklagten lediglich
zur Zahlung der in den Besonderen Vertragsbedingungen des Klägers pau-
schalierten Vergütung von 7,5 % der Vertragssumme, das sind 16.987,50 DM,
nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung ein-
gelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich
die Revision des Klägers, mit der er seinen Anspruch
in Höhe von
90.356,52 DM nebst Zinsen weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihre Ver-
tragserklärungen wirksam widerrufen. Der Vertrag sei in der Privatwohnung
des Klägers abgeschlossen worden. Es sei anerkannt, daß auch die Privat-
wohnung des Vertragspartners des Kunden in den Anwendungsbereich des § 1
Abs. 1 Nr. 1 HWiG falle. Ihren Charakter als Privatwohnung hätten die Räum-
lichkeiten im Haus des Klägers auch dann nicht verloren, wenn in ihnen regel-
mäßig Geschäfte abgeschlossen würden. Ob etwas anderes gelte, wenn die
Geschäfte in einem räumlich funktionell abgetrennten Bereich geschlossen
würden, könne dahinstehen. Der Kläger habe eine derartige Aufteilung der
Wohnung nicht dargelegt.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG hat der Kunde ein Recht zum Widerruf
einer auf den Abschluß eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung gerich-
teten Willenserklärung, zu der er durch mündliche Verhandlung im Bereich ei-
ner Privatwohnung bestimmt worden ist. Es ist umstritten, ob zum Bereich der
Privatwohnung im Sinne des Gesetzes auch die Privatwohnung des Vertrags-
partners des Kunden gehört. Während ein Teil der Literatur diese Frage
grundsätzlich bejaht (Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 1 HWiG Rdn. 9), wird sie
von einem anderen Teil verneint (Loewe BB 1986, 812, 824; Goller GewA
1986, 75; Teske ZIP 1986, 624, 628). Es werden auch vermittelnde Auffassun-
gen vertreten. So soll die Privatwohnung des Vertragspartners nur dann unter
§ 1 Abs. 1 HWiG fallen, wenn dort Verträge außerhalb der üblichen Geschäfts-
zeiten geschlossen werden (Soergel/Wolf, HWiG § 1 Rdn. 17). Nach einer
weiteren Meinung kommt es darauf an, ob die Wohnung ständig zu Geschäfts-
abschlüssen benutzt wird und aus diesem Grund als Geschäftsraum des An-
bieters anzusehen sei. In diesem Fall soll das Widerrufsrecht nicht bestehen
(Erman/Klingsporn, HWiG, § 1 Rdn. 12).
2. Nach Auffassung des Senats ist die Privatwohnung des Vertragspart-
ners jedenfalls dann keine Privatwohnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG,
wenn sie vom Kunden aufgesucht wird, um Vertragsverhandlungen zu führen
(so auch: MünchKomm-Ulmer, HWiG § 1 Rdn. 20).
a) Der Gesetzgeber wollte mit dem Gesetz über den Widerruf von
Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften den Kunden vor übereilten Ver-
tragsschlüssen unter typischen Bedingungen schützen, die die Gefahr in sich
bergen, daß er in seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überfordert
wird, weil er zuvor in der Regel weder andere Angebote prüfen noch sich den
Vertragsabschluß hinreichend überlegen kann. Er hat bestimmte Tatbestände
geschaffen, in denen die für Ladengeschäfte typische Umkehrmöglichkeit und
Überlegungszeit fehlt. Diesen Tatbeständen ist gemein, daß der Kunde sich in
einer Lage befindet, in der es ihm schwer fällt, die meist psychologisch ge-
schulten Verhandlungspartner abzuweisen (BT-Drucksache 10/2876, S. 6
- abgedruckt in ZIP 1985, 376 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 1998
- VII ZR 424/97 = BauR 1999, 257 = NJW 1999, 575 = ZfBR 1999, 152; Urteil
vom 1. März 1990 - VII ZR 159/89 = BGHZ 110, 308, 309).
Eine derartige Situation besteht nicht, wenn der Kunde den Vertrags-
partner zu Vertragsverhandlungen in dessen Privatwohnung aufsucht. Insoweit
befindet er sich grundsätzlich in keiner anderen Situation als beim Besuch ei-
nes Geschäftslokals. Er hat die Möglichkeit, die Wohnung ohne weiteres zu
verlassen und sich jederzeit aus freiem Entschluß der Einwirkung durch den
Vertragspartner zu entziehen. Das gilt auch dann, wenn er die Wohnung au-
ßerhalb der üblichen Geschäftszeit aufgesucht hat. Das Gesetz schützt nicht
generell vor übereilten Willenserklärungen, sondern knüpft die Möglichkeit des
Widerrufs an Situationen, die im besonderen Maße die Gefahr der Überrum-
pelung bergen. Der Bundesrat hat in der Begründung zu seinem Entwurf des
Gesetzes ausdrücklich klar gestellt, daß Verträge, zu deren Abschluß der Kun-
de seinen geschäftsmäßig handelnden Vertragspartner in dessen Privatwoh-
nung aufsucht, nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen: Benutze
ein Gewerbetreibender seine Privatwohnung auch für Geschäftsabschlüsse, so
handele es sich nicht um eine Privatwohnung im Sinne des Gesetzes. Die Lage
des Kunden sei hier nicht anders, als wenn er seinen Vertragspartner in aus-
schließlich zu gewerblichen Zwecken genutzten Räumen aufgesucht hätte
(Gesetzentwurf des Bundesrates BT-Drucksache 10/2876, S. 11 = ZIP 1985,
376, 380). Diesem Entwurf haben sich die Beschlußempfehlung und der Be-
richt des Rechtsausschusses angeschlossen (BT-Drucksache 10/4210, S. 9 =
ZIP 1985, 1419). Er ist Gesetz geworden. Zurückgewiesen wurde damit nicht
nur ein weitergehender Antrag (BR-Drucksache 10/584). Vielmehr wurden auch
solche Vorschläge nicht mehr aufgegriffen, die eine Widerrufsmöglichkeit
schon dann vorsahen, wenn die Willenserklärung des Kunden durch "außer-
halb eines ständigen Geschäftsraums" der anderen Vertragspartei geführte
mündliche Verhandlungen bestimmt worden ist (Gesetzentwurf des Bundesra-
tes vom 24. Februar 1977, BR-Drucksache 8/130, S. 4; Gesetzesantrag der
Freien Hansestadt Bremen vom 11. Juni 1975, BR-Drucksache 394/75, S. 5).
b) Unbeschadet des Umstandes, daß sie auf Bauverträge nicht anwend-
bar ist, Art. 3 Abs. 2 a, führt die Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985
betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräu-
men geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. EG Nr. L 372 vom
31. Dezember 1985 S. 31) nicht zu einem anderen Verständnis. Die Richtlinie
gilt insoweit nur für Verträge anläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden
in der Wohnung des Verbrauchers oder in der Wohnung eines anderen Ver-
brauchers.
4. Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen
Geschäften ist gemäß § 5 Abs. 1 HWiG auch anwendbar, wenn seine Vor-
schriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden (vgl. auch Art. 1
Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie). Dazu ist nichts festgestellt. Allein der Umstand,
daß die Parteien den Vertrag in der Privatwohnung des Klägers abgeschlossen
haben, ist keine Umgehung des Gesetzes.
5. Da die Beklagten den Kläger unstreitig aufgesucht haben, um Ver-
tragsverhandlungen mit ihm zu führen, können sie ihre Vertragserklärung nicht
widerrufen.
III.
Da weitere Feststellungen fehlen, ist die Sache an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Für den Fall, daß das Berufungsgericht einen Anspruch
aus § 649 Satz 2 BGB bejaht, weist der Senat auf folgendes hin:
Der Kläger hat den Vergütungsanspruch in seinen Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen wie folgt geregelt:
"§ 9 Kündigung durch den Bauherrn
1. Der Bauherr kann bis zur Fertigstellung des Hauses den Ver- trag kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist per Einschreiben an W. (i.e. der Kläger) zu richten.
2. Macht der Bauherr von diesem Recht Gebrauch, so beträgt die von ihm zu entrichtende Vergütung i.S. von § 649 BGB, sofern er oder W. nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen,
- bei einer Kündigung bis zur Übergabe der Pläne an den Bauher- ren für den Bauantrag: 7,5 % des vereinbarten Gesamtpreises ...".
Diese Klausel beschränkt den Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB grund-
sätzlich auf die Pauschale von 7,5 %. Nur im Einzelfall eröffnet sie für den Klä-
ger die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, daß die Vergütung höher ist.
Ein solcher Einzelfall liegt nicht allein deshalb vor, weil die nach § 649 Satz 2
BGB konkret berechnete Vergütung von der Pauschale abweicht. Er ist nur
dann gegeben, wenn diese Abweichung sich aus den Besonderheiten der Ver-
tragsgestaltung oder Vertragsdurchführung ergibt.
Durch die Formulierung der Klausel erweckt der Kläger bei seinen Ver-
tragspartnern den Eindruck, er habe die nach einer Kündigung vor Übergabe
der Pläne nach § 649 Satz 2 BGB typischerweise zu erwartende Vergütung
verbindlich festgelegt. Die dadurch erzeugte Erwartung des Kunden, er könne
gegen Zahlung einer, gemessen an der gesamten vertraglichen Vergütung,
relativ geringfügigen Pauschale vom Vertrag Abstand nehmen, dürfte in vielen
Fällen ein wesentliches Kriterium bei seiner Entscheidung sein, den Vertrag
abzuschließen. Das gilt insbesondere in den in der Praxis nicht seltenen Fäl-
len, in denen der Vertrag vor dem Erwerb eines Grundstücks zustande kommt
(vgl. OLG Koblenz, BauR 2000, 419, 420). Aufgrund der durch die Formulie-
rung "im Einzelfall" zum Ausdruck gekommenen Einschränkung ist die Klausel
so zu verstehen, daß der Kläger nur in einem durch die Besonderheiten der
Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchführung bedingten Ausnahmefall eine
über die Pauschale hinausgehende Vergütung beanspruchen will und er dar-
über hinaus den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat. Ein solcher Aus-
nahmefall kann z.B. vorliegen, wenn bei der Vertragsgestaltung als Sonder-
wunsch zum Ausdruck gekommene Änderungen der Kalkulationsgrundlagen
erfolgen oder sich die Kalkulationsgrundlagen nachträglich unvorhersehbar
ändern. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die der Pauschalierung zugrunde
liegende typische Kalkulation sich nicht verändert hat, sondern regelmäßig zu
einer höheren Vergütung führt.
Mit dieser Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 9
AGBG stand. Dem Kläger kann es grundsätzlich nicht versagt werden, formu-
larmäßig seinen gesetzlich begründeten Anspruch festzuschreiben (vgl. BGH,
Urteil vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81 = NJW 1982, 2316, 2317). Die Klausel
verdeutlicht dem Vertragspartner in ausreichendem Maße, daß in begründeten
Ausnahmefällen ein über die Pauschale hinausgehender Anspruch bestehen
kann.
Ullmann Thode Kuffer
Kniffka Wendt