BGH Urteil vom 15.11.2004 – II ZR 375/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 15. November 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
HaustürWG § 1 Abs. 1 Nr. 1 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung
(jetzt § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Das Merkmal der "Privatwohnung" erfaßt auch Gestaltungen, in denen eine von
dem Direktvertreiber gewonnene Privatperson ihre Wohnung als Verhand-
lungsort zur Verfügung stellt.
BGB)
Wird ein Darlehensvertrag in einer Haustürsituation geschlossen, so wird das
Widerrufsrecht des Darlehensnehmers durch eine Umschuldung nach Ablauf
der Zinsfestschreibung nicht berührt.
BGH, Urteil vom 15. November 2004 - II ZR 375/02 - OLG Stuttgart
LG Ellwangen
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger schloß am 18. August 1988 mit der W. Wohnungs-
baugesellschaft mbH
(W.-GmbH) einen notariell beurkundeten Vertrag
über den Erwerb von 2,5 Fondsanteilen an der G. GbR, Wä.straße 2,
S. (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft), zum Preis von 79.000,00 DM.
Zur
Finanzierung
seiner Beteiligung
unterzeichnete
der Kläger
ebenfalls am 18. August 1988 gegenüber der R. Bank e.G., der
Rechtsvorgängerin
der
Beklagten
(nachfolgend
beide:
Beklagte),
einen Kreditantrag über einen Darlehensbetrag von 85.870,00 DM; dabei be-
diente er sich eines Vordrucks, den die Beklagte dem Vertriebsunternehmen
überlassen hatte. Die Beklagte nahm den Kreditantrag am 14. September 1988
an. Das Darlehen sollte in voller Höhe durch drei Lebensversicherungen getilgt
werden; der Kläger trat die Ansprüche aus diesen Lebensversicherungen siche-
rungshalber an die Beklagte ab. Die Darlehensvaluta
in Höhe von
79.000,00 DM wurde von der Beklagten weisungsgemäß auf ein Konto der
W.-GmbH als Gründungs- und geschäftsführende Gesellschafterin des
Fonds überwiesen.
Auf Empfehlung des Genossenschaftsverbandes, der bei den Krediten-
gagements seiner Mitglieder für Fondsbeteiligungen der W.-GmbH einen
Widerruf der Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufsgesetz auszuschlie-
ßen suchte, unterbreitete die Beklagte dem Kläger nach Auslaufen der Zins-
festschreibung durch Schreiben vom 23. März 1999 ein Angebot zur Umschul-
dung seines Darlehens. Nachdem ihm die Beklagte bestätigt hatte, daß eine
Vorfälligkeitsentschädigung nicht anfalle, unterzeichnete der Kläger am 12. April
1999 einen Darlehensvertrag gemäß Verbraucherkreditgesetz mit entsprechen-
der Widerrufsbelehrung über den Betrag von 85.870,00 DM. Neben den bereits
gestellten Sicherheiten verpfändete der Kläger seinen Gesellschaftsanteil an
die Beklagte. Durch Anwaltsschreiben vom 12. Mai 2000 widerrief der Kläger,
der bis dahin Zinsleistungen in Höhe von 68.040,90 DM erbracht hatte, unter
Hinweis auf eine Haustürsituation seine auf Abschluß des Darlehensvertrages
vom 18. August/14. September 1988 gerichtete Willenserklärung.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 68.040,90 DM
zu zahlen und die Rechte aus den Lebensversicherungen an ihn rückabzutre-
ten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage ab-
gewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederher-
stellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung der an-
gefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei grundsätzlich zum
Widerruf des in einer Haustürsituation geschlossenen Darlehensvertrages vom
18. August/14. September 1988 berechtigt. Es könne dahinstehen, ob das
Widerrufsrecht durch den Vertrag vom 12. April 1999 und die darin enthaltene
Belehrung über den Widerruf nach dem Verbraucherkreditgesetz entfallen sei.
Jedenfalls sei der Kläger auch nach Widerruf seiner Willenserklärung zur Rück-
zahlung der Darlehensvaluta verpflichtet. Eine Rückabwicklung des Inhalts, daß
der Anleger ohne Berücksichtigung seines Gesellschaftsanteils seine Zahlun-
gen in vollem Umfang zurückverlangen könne, sei - wie auch bei einem Ein-
wendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG - mit gesellschaftsrechtlichen Grundsät-
zen nicht vereinbar.
II. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
1. Der Kläger hat nach Maßgabe des für das Revisionsverfahren zugrun-
de zu legenden Sachverhalts seine auf Abschluß des Darlehensvertrages ge-
richtete Willenserklärung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG (in der bis zum
30. September 2000 geltenden Fassung, jetzt § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB)
wirksam widerrufen.
a) Das Widerrufsrecht des Klägers unterliegt im Blick auf den durch die
Willenserklärungen vom 18. August und 14. September 1988 zustande ge-
kommenen Darlehensvertrag keinen Bedenken. Das Verbraucherkreditgesetz
ist nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der
ZPO und anderer Gesetze erst am 1. Januar 1991 in Kraft getreten. Für zuvor
abgeschlossene Kreditverträge gilt das frühere Recht. § 5 Abs. 2 HaustürWG
sah in der seinerzeit maßgeblichen Fassung zwar einen Vorrang des Abzah-
lungsgesetzes vor, dessen Anwendungsbereich aber auf bewegliche Sachen
beschränkt war und die hier einschlägige Beteiligung an einem Immobilienfonds
nicht erfaßte (vgl. BGHZ 97, 127, 131; MünchKomm/Ulmer, BGB 2. Aufl. § 1
AbzG Rdn. 13 m.w.Nachw.).
b) Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht durch den Abschluß eines
Verbraucherkreditvertrages im Jahre 1999 entfallen.
Für Kreditverträge, die vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes
geschlossen worden sind, gilt - wie ausgeführt - das bisherige Recht. Der zwi-
schen den Parteien im Jahre 1988 vereinbarte Darlehensvertrag ist im Jahre
1999 lediglich abgeändert worden, weil bei fortlaufendem Kapitalnutzungsrecht
des Klägers nur die Kreditbedingungen der Marktentwicklung angepaßt wurden.
Dabei handelt es sich um eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, die
dazu dient, die Konditionen der Kapitalnutzung für die Zukunft zu ändern. Eine
solche Änderung läßt den ursprünglichen Vertrag unberührt und führt nicht zur
Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes (Senatsurteile v. 27. September
2004 - II ZR 320/03 und II ZR 321/03 im Anschluß an BGH, Urt. v. 7. Oktober
1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353 f.; BGH, Beschl. v. 6. Dezember 1994
- XI ZR 99/94, WM 1995, 103).
c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wurde der Kläger
im Rahmen einer Haustürsituation (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG) zum Abschluß
des Darlehensvertrages bewogen.
Zwar ist eine Haustürsituation nicht gegeben, wenn der Kunde die Pri-
vatwohnung seines Vertragspartners zum Zwecke von Verhandlungen aufsucht
(BGH, Urt. v. 30. März 2000 - VII ZR 167/99, NJW 2000, 3498 f.). Anders ver-
hält es sich aber, sofern die Verhandlungen in der Wohnung eines Dritten ge-
führt wurden (OLG Hamm NJW-RR 1991, 121 f.; Staudinger/Werner, BGB
2001, § 1 HaustürWG Rdn. 84). Im Streitfall wurden die Verhandlungen nach
den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in der Woh-
nung des Vermittlers Gl., sondern in der Wohnung seiner Schwägerin ge-
führt, die dem Kläger bei der Abwicklung seiner steuerlichen Angelegenheiten
behilflich war und ihn auf die Möglichkeit einer steuerbegünstigten Beteiligung
hingewiesen hatte. Damit ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG anwendbar. Durch
das Merkmal der Privatwohnung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ins-
besondere auch solche Gestaltungen erfaßt werden, bei denen eine von dem
Direktvertreiber gewonnene Privatperson - wie hier - ihre Wohnung als Ver-
handlungsort zur Verfügung stellt (BT-Drucks. 10/2876 S. 11).
d) Näherer Prüfung durch das Berufungsgericht bedarf die Frage, ob die
Haustürsituation der Beklagten zuzurechnen ist.
aa) Insoweit gelten die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung
nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November
2002 - XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP
2003, 1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist
danach - wie hier - der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein
Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder
kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß
die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich
zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung
beruht (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756).
bb) Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen getroffen, ob die
Haustürsituation der Klägerin nach diesen Grundsätzen zurechenbar ist. Dies
wird nach der Zurückverweisung der Sache und ergänzendem Sachvortrag der
Parteien nachzuholen sein. Dabei kann der Aussage des Zeugen Gl. Be-
deutung zukommen, wonach sämtliche Fondsanteile - nach seiner Einschät-
zung mit Wissen der beteiligten Banken - im Direktvertrieb vermarktet worden
seien. Die Vermutung des Zeugen wird durch die in einem Rundschreiben ge-
äußerte Empfehlung des Genossenschaftsverbandes, die Darlehensverträge
zur Vermeidung eines Widerrufs nach Auslaufen der Zinsfestschreibung umzu-
schulden, bestätigt. Da die Klägerin diesem Hinweis gefolgt ist, könnte ihr die
Vertriebsmethode bekannt gewesen sein.
e) Das Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen.
Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels einer Be-
lehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu laufen begonnen.
Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, kann das Widerrufsrecht entsprechend
dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (Rs.
C-481/99, NJW 2002, 281, 282 f.) zeitlich unbefristet ausgeübt werden (vgl.
auch Senat, BGHZ 148, 201, 203 f.: 10 Jahre). Eine Verwirkung des Widerrufs-
rechts scheidet schon deshalb aus, weil die betroffenen Darlehensnehmer erst
durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember
2001 (aaO) über die Berechtigung eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufs-
gesetz verbindlich in Kenntnis gesetzt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 15. September
1999 - I ZR 57/97, NJW 2000, 140, 142).
2. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3
Abs. 1 Satz 1 HaustürWG verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfange-
nen Leistungen zurückzugewähren.
a) Danach braucht der Kläger der Beklagten nicht die Darlehensvaluta
zurückzuzahlen, sondern ihr lediglich seinen Fondsanteil abzutreten.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP
2004, 1402, 1406) entschieden, daß die von dem Darlehensnehmer empfange-
ne Leistung im Falle der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten bei einem
Verbundgeschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil ist.
Der Fondsbeitritt des Beklagten und der Darlehensvertrag der Parteien bilden
ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG. Ein solches liegt vor,
wenn sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisation bedie-
nen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso
Entscheidungen v. 14. Juni 2004 in den Sachen II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394,
1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die
Beklagte hat ihre Vertragsformulare dem Vertriebsunternehmen zur Verfügung
gestellt.
b) Die Beklagte hat dem Kläger die von ihm gezahlten Zinsraten zurück-
zugewähren, allerdings nur, soweit sie aus von der Gesellschaftsbeteiligung
unabhängigem Vermögen erbracht sind (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004
- II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404). Das Berufungsgericht wird - ggf. nach
ergänzendem Vortrag der Parteien - klären müssen, in welchem Umfang der
Treuhänder Ausschüttungen des Fonds an die Beklagte weitergeleitet hat. Fer-
ner ist die Beklagte verpflichtet, die Rechte aus der Lebensversicherung an den
Kläger zurückzuübertragen (Sen.Urt. aaO).
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein