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BGH Urteil vom 15.11.2004 – II ZR 375/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 15. November 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

HaustürWG § 1 Abs. 1 Nr. 1 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung

Das Merkmal der "Privatwohnung" erfaßt auch Gestaltungen, in denen eine von

dem Direktvertreiber gewonnene Privatperson ihre Wohnung als Verhand-

lungsort zur Verfügung stellt.

§ 607 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (jetzt § 488

BGB)

Wird ein Darlehensvertrag in einer Haustürsituation geschlossen, so wird das

Widerrufsrecht des Darlehensnehmers durch eine Umschuldung nach Ablauf

der Zinsfestschreibung nicht berührt.

BGH, Urteil vom 15. November 2004 - II ZR 375/02 - OLG Stuttgart

LG Ellwangen

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger schloß am 18. August 1988 mit der W. Wohnungs-

baugesellschaft mbH

(W.-GmbH) einen notariell beurkundeten Vertrag

über den Erwerb von 2,5 Fondsanteilen an der G. GbR, Wä.straße 2,

S. (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft), zum Preis von 79.000,00 DM.

Zur

Finanzierung

seiner Beteiligung

unterzeichnete

der Kläger

ebenfalls am 18. August 1988 gegenüber der R. Bank e.G., der

Rechtsvorgängerin

der

Beklagten

(nachfolgend

beide:

Beklagte),

einen Kreditantrag über einen Darlehensbetrag von 85.870,00 DM; dabei be-

diente er sich eines Vordrucks, den die Beklagte dem Vertriebsunternehmen

überlassen hatte. Die Beklagte nahm den Kreditantrag am 14. September 1988

an. Das Darlehen sollte in voller Höhe durch drei Lebensversicherungen getilgt

werden; der Kläger trat die Ansprüche aus diesen Lebensversicherungen siche-

rungshalber an die Beklagte ab. Die Darlehensvaluta

in Höhe von

79.000,00 DM wurde von der Beklagten weisungsgemäß auf ein Konto der

W.-GmbH als Gründungs- und geschäftsführende Gesellschafterin des

Fonds überwiesen.

Auf Empfehlung des Genossenschaftsverbandes, der bei den Krediten-

gagements seiner Mitglieder für Fondsbeteiligungen der W.-GmbH einen

Widerruf der Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufsgesetz auszuschlie-

ßen suchte, unterbreitete die Beklagte dem Kläger nach Auslaufen der Zins-

festschreibung durch Schreiben vom 23. März 1999 ein Angebot zur Umschul-

dung seines Darlehens. Nachdem ihm die Beklagte bestätigt hatte, daß eine

Vorfälligkeitsentschädigung nicht anfalle, unterzeichnete der Kläger am 12. April

1999 einen Darlehensvertrag gemäß Verbraucherkreditgesetz mit entsprechen-

der Widerrufsbelehrung über den Betrag von 85.870,00 DM. Neben den bereits

gestellten Sicherheiten verpfändete der Kläger seinen Gesellschaftsanteil an

die Beklagte. Durch Anwaltsschreiben vom 12. Mai 2000 widerrief der Kläger,

der bis dahin Zinsleistungen in Höhe von 68.040,90 DM erbracht hatte, unter

Hinweis auf eine Haustürsituation seine auf Abschluß des Darlehensvertrages

vom 18. August/14. September 1988 gerichtete Willenserklärung.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 68.040,90 DM

zu zahlen und die Rechte aus den Lebensversicherungen an ihn rückabzutre-

ten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage ab-

gewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederher-

stellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung der an-

gefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei grundsätzlich zum

Widerruf des in einer Haustürsituation geschlossenen Darlehensvertrages vom

18. August/14. September 1988 berechtigt. Es könne dahinstehen, ob das

Widerrufsrecht durch den Vertrag vom 12. April 1999 und die darin enthaltene

Belehrung über den Widerruf nach dem Verbraucherkreditgesetz entfallen sei.

Jedenfalls sei der Kläger auch nach Widerruf seiner Willenserklärung zur Rück-

zahlung der Darlehensvaluta verpflichtet. Eine Rückabwicklung des Inhalts, daß

der Anleger ohne Berücksichtigung seines Gesellschaftsanteils seine Zahlun-

gen in vollem Umfang zurückverlangen könne, sei - wie auch bei einem Ein-

wendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG - mit gesellschaftsrechtlichen Grundsät-

zen nicht vereinbar.

II. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.

1. Der Kläger hat nach Maßgabe des für das Revisionsverfahren zugrun-

de zu legenden Sachverhalts seine auf Abschluß des Darlehensvertrages ge-

richtete Willenserklärung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG (in der bis zum

30. September 2000 geltenden Fassung, jetzt § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB)

wirksam widerrufen.

a) Das Widerrufsrecht des Klägers unterliegt im Blick auf den durch die

Willenserklärungen vom 18. August und 14. September 1988 zustande ge-

kommenen Darlehensvertrag keinen Bedenken. Das Verbraucherkreditgesetz

ist nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der

ZPO und anderer Gesetze erst am 1. Januar 1991 in Kraft getreten. Für zuvor

abgeschlossene Kreditverträge gilt das frühere Recht. § 5 Abs. 2 HaustürWG

sah in der seinerzeit maßgeblichen Fassung zwar einen Vorrang des Abzah-

lungsgesetzes vor, dessen Anwendungsbereich aber auf bewegliche Sachen

beschränkt war und die hier einschlägige Beteiligung an einem Immobilienfonds

nicht erfaßte (vgl. BGHZ 97, 127, 131; MünchKomm/Ulmer, BGB 2. Aufl. § 1

AbzG Rdn. 13 m.w.Nachw.).

b) Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht durch den Abschluß eines

Verbraucherkreditvertrages im Jahre 1999 entfallen.

Für Kreditverträge, die vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes

geschlossen worden sind, gilt - wie ausgeführt - das bisherige Recht. Der zwi-

schen den Parteien im Jahre 1988 vereinbarte Darlehensvertrag ist im Jahre

1999 lediglich abgeändert worden, weil bei fortlaufendem Kapitalnutzungsrecht

des Klägers nur die Kreditbedingungen der Marktentwicklung angepaßt wurden.

Dabei handelt es sich um eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, die

dazu dient, die Konditionen der Kapitalnutzung für die Zukunft zu ändern. Eine

solche Änderung läßt den ursprünglichen Vertrag unberührt und führt nicht zur

Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes (Senatsurteile v. 27. September

2004 - II ZR 320/03 und II ZR 321/03 im Anschluß an BGH, Urt. v. 7. Oktober

1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353 f.; BGH, Beschl. v. 6. Dezember 1994

- XI ZR 99/94, WM 1995, 103).

c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wurde der Kläger

im Rahmen einer Haustürsituation (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG) zum Abschluß

des Darlehensvertrages bewogen.

Zwar ist eine Haustürsituation nicht gegeben, wenn der Kunde die Pri-

vatwohnung seines Vertragspartners zum Zwecke von Verhandlungen aufsucht

(BGH, Urt. v. 30. März 2000 - VII ZR 167/99, NJW 2000, 3498 f.). Anders ver-

hält es sich aber, sofern die Verhandlungen in der Wohnung eines Dritten ge-

führt wurden (OLG Hamm NJW-RR 1991, 121 f.; Staudinger/Werner, BGB

2001, § 1 HaustürWG Rdn. 84). Im Streitfall wurden die Verhandlungen nach

den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in der Woh-

nung des Vermittlers Gl., sondern in der Wohnung seiner Schwägerin ge-

führt, die dem Kläger bei der Abwicklung seiner steuerlichen Angelegenheiten

behilflich war und ihn auf die Möglichkeit einer steuerbegünstigten Beteiligung

hingewiesen hatte. Damit ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG anwendbar. Durch

das Merkmal der Privatwohnung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ins-

besondere auch solche Gestaltungen erfaßt werden, bei denen eine von dem

Direktvertreiber gewonnene Privatperson - wie hier - ihre Wohnung als Ver-

handlungsort zur Verfügung stellt (BT-Drucks. 10/2876 S. 11).

d) Näherer Prüfung durch das Berufungsgericht bedarf die Frage, ob die

Haustürsituation der Beklagten zuzurechnen ist.

aa) Insoweit gelten die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung

nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November

2002 - XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP

2003, 1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist

danach - wie hier - der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein

Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder

kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß

die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich

zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung

beruht (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756).

bb) Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen getroffen, ob die

Haustürsituation der Klägerin nach diesen Grundsätzen zurechenbar ist. Dies

wird nach der Zurückverweisung der Sache und ergänzendem Sachvortrag der

Parteien nachzuholen sein. Dabei kann der Aussage des Zeugen Gl. Be-

deutung zukommen, wonach sämtliche Fondsanteile - nach seiner Einschät-

zung mit Wissen der beteiligten Banken - im Direktvertrieb vermarktet worden

seien. Die Vermutung des Zeugen wird durch die in einem Rundschreiben ge-

äußerte Empfehlung des Genossenschaftsverbandes, die Darlehensverträge

zur Vermeidung eines Widerrufs nach Auslaufen der Zinsfestschreibung umzu-

schulden, bestätigt. Da die Klägerin diesem Hinweis gefolgt ist, könnte ihr die

Vertriebsmethode bekannt gewesen sein.

e) Das Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen.

Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels einer Be-

lehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu laufen begonnen.

Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, kann das Widerrufsrecht entsprechend

dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (Rs.

C-481/99, NJW 2002, 281, 282 f.) zeitlich unbefristet ausgeübt werden (vgl.

auch Senat, BGHZ 148, 201, 203 f.: 10 Jahre). Eine Verwirkung des Widerrufs-

rechts scheidet schon deshalb aus, weil die betroffenen Darlehensnehmer erst

durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember

2001 (aaO) über die Berechtigung eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufs-

gesetz verbindlich in Kenntnis gesetzt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 15. September

1999 - I ZR 57/97, NJW 2000, 140, 142).

2. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3

Abs. 1 Satz 1 HaustürWG verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfange-

nen Leistungen zurückzugewähren.

a) Danach braucht der Kläger der Beklagten nicht die Darlehensvaluta

zurückzuzahlen, sondern ihr lediglich seinen Fondsanteil abzutreten.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP

2004, 1402, 1406) entschieden, daß die von dem Darlehensnehmer empfange-

ne Leistung im Falle der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten bei einem

Verbundgeschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil ist.

Der Fondsbeitritt des Beklagten und der Darlehensvertrag der Parteien bilden

ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG. Ein solches liegt vor,

wenn sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisation bedie-

nen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso

Entscheidungen v. 14. Juni 2004 in den Sachen II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394,

1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die

Beklagte hat ihre Vertragsformulare dem Vertriebsunternehmen zur Verfügung

gestellt.

b) Die Beklagte hat dem Kläger die von ihm gezahlten Zinsraten zurück-

zugewähren, allerdings nur, soweit sie aus von der Gesellschaftsbeteiligung

unabhängigem Vermögen erbracht sind (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004

- II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404). Das Berufungsgericht wird - ggf. nach

ergänzendem Vortrag der Parteien - klären müssen, in welchem Umfang der

Treuhänder Ausschüttungen des Fonds an die Beklagte weitergeleitet hat. Fer-

ner ist die Beklagte verpflichtet, die Rechte aus der Lebensversicherung an den

Kläger zurückzuübertragen (Sen.Urt. aaO).

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein