BGH Urteil vom 13.04.2000 – I ZR 290/97
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
CMR Art. 17 Abs. 2
Verkündet am: 13. April 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der Verlust von - erkennbar besonders wertvollem - Transportgut (hier: sechs
PKW) infolge Raubüberfalls im Ausland (hier: Sofia/Bulgarien) ist in der Regel
nicht unvermeidbar, wenn der in der Dunkelheit eintreffende Fahrer deshalb
gezwungen ist, anzuhalten und Dritte nach dem Weg zu fragen, weil er weder
mit einem Stadtplan vom Empfangsort noch zumindest mit einer genauen
Wegbeschreibung zur Empfängeradresse ausgestattet ist.
BGH, Urt. v. 13. April 2000 - I ZR 290/97 - OLG Bremen
LG Bremen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts in Bremen - 2. Zivilsenat - vom 6. November
1997 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 18. März 1997 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Rechts-
mittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Gesellschaft bulgarischen Rechts mit Sitz in Sofia,
nimmt die Beklagten wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadenser-
satz und Erstattung gezahlter Frachtkosten in Anspruch.
Die Klägerin erteilte der Beklagten zu 1, die ein Speditionsunternehmen
betreibt und deren Komplementärin die Beklagte zu 2 ist, am 29. November
und 1. Dezember 1994 zu festen Kosten den Auftrag, sechs Personenkraftwa-
gen im Gesamtwert von 84.294,-- US-$ von Bremerhaven nach Sofia/Bulgarien
zu befördern. Die Durchführung der Beförderung übertrug die Beklagte zu 1
dem polnischen Transportunternehmen L. und S. , dessen Fahrer
J. die Fahrzeuge am 12. Dezember 1994 an der Ladestelle der Beklagten
zu 1 in Bremerhaven übernahm. Kurz vor Erreichen des Ziels in Sofia wurde
der Fahrer des polnischen Frachtführers überfallen und der Autotransporter mit
den darauf befindlichen PKWs geraubt. Die Ermittlungen der Polizei blieben
erfolglos.
Die Klägerin begehrt mit der Klage Zahlung von 84.294,-- US-$ und
Rückzahlung der bereits von ihr geleisteten Frachtkosten in Höhe von
9.800,-- DM. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hafteten für den
eingetretenen Schaden gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR sowie auf Erstattung der
gezahlten Frachtkosten nach Art. 23 Abs. 4 CMR. Die Beklagten hätten nicht
hinreichend dargelegt, daß der Verlust durch Umstände eingetreten sei, die der
Frachtführer nicht habe vermeiden und deren Folgen er nicht habe vorausse-
hen können. Ihnen sei zumindest vorzuwerfen, daß sie bzw. der polnische
Frachtführer den Fahrer des Autotransporters nicht mit einer überall erhältli-
chen Straßenkarte von Sofia ausgestattet hätten. Überdies habe der Fahrer
nicht einmal die Telefonnummer der Empfängerin gekannt.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht,
der Verlust des Transportgutes beruhe auf einem unabwendbaren Ereignis, so
daß ihre Haftung nach Art. 17 Abs. 2 CMR entfalle. Dazu haben sie behauptet,
der Fahrer habe sich nach seiner Ankunft in Sofia gegen 22.00 Uhr in einem
Hotel nach dem Weg zur Klägerin in der A. straße erkundigt. Obwohl in
dem Hotel mehrere Personen anwesend gewesen seien, habe er keine Aus-
kunft erhalten. Nachdem er die Fahrt etwa 500 bis 600 m fortgesetzt habe, sei
ihm ein rotes Auto aufgefallen, in dem zwei Männer gesessen hätten, die er
zuvor in der Hotelhalle gesehen habe. Diese Männer hätten dem Fahrer zuge-
rufen, sie wüßten nunmehr, wo sich die gesuchte Empfängeradresse befinde;
er solle ihnen folgen. Nach etwa 2 km seien die Männer von der Schnellstraße
abgefahren, hätten angehalten und den Fahrer aufgefordert, ihnen 50,-- US-$
für ihre "Hilfeleistung" zu zahlen. Darauf habe sich der Fahrer nicht eingelas-
sen. Er habe den Männern angeboten, ihnen 25,-- US-$ sofort und weitere
25,-- US-$ nach Ankunft bei der Empfängerin zu geben, womit die Männer sich
einverstanden erklärt hätten. Als der Fahrer die Geldscheine aus dem Fenster
seines Führerhauses herausgereicht habe, hätten die Männer ihn am Arm fest-
gehalten und versucht, ihn aus dem Führerhaus zu ziehen, was wegen der Ver-
riegelung der Fahrertür aber mißlungen sei. Einem der beiden Täter sei es
schließlich gelungen, das Fenster auf der ebenfalls verriegelten Beifahrerseite
einzuschlagen, in die Fahrerkabine einzudringen und den Fahrer zu überwälti-
gen. Anschließend sei der Fahrer gefesselt und in den Kofferraum eines zwei-
ten, inzwischen hinzugekommenen PKWs, der ebenfalls mit zwei Personen
besetzt gewesen sei, geworfen worden.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Be-
rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, er-
strebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach Art. 17
Abs. 1, Art. 23 Abs. 4 CMR verneint, da sie sich auf einen Haftungsausschluß
gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR berufen könnten. Dazu hat es ausgeführt:
Ein von vier Tätern verübter Raubüberfall stelle grundsätzlich ein unab-
wendbares Ereignis i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR dar. Die Beklagten hätten die-
sen Überfall nicht durch besondere Vorsichtsmaßnahmen vermeiden können.
Aus dem Umstand, daß der Transport nur mit einem Fahrer durchgeführt wor-
den sei, ergebe sich kein Verschuldensvorwurf gegenüber den Beklagten bzw.
ihrem "Unterfrachtführer", da diese Verfahrensweise auch bei der Beförderung
wertvoller Güter grundsätzlich vertretbar sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn
der Fahrer die Möglichkeit habe, bewachte Parkplätze aufzusuchen und dem
Auftraggeber das erhöhte Diebstahlsrisiko bekannt gewesen sei. Ebensowenig
könne den Beklagten vorgeworfen werden, daß der Fahrer nicht mit einem
Stadtplan von Sofia ausgestattet gewesen sei, da sich der Überfall gerade
nicht ereignet habe, als er sich nach dem Weg zur Klägerin erkundigt habe; der
Überfall habe sich vielmehr erst zugetragen, als sich der Fahrer bereits auf der
Weiterfahrt in Richtung Sofia befunden habe.
Für das nachfolgende Geschehen treffe den Fahrer kein Verschulden,
da er die gebotene Sorgfalt - insbesondere Verriegeln der Türen des Führer-
hauses - beachtet habe. Es könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, daß er
überhaupt angehalten habe, da er zum einen den ihn anhaltenden Personen
ein Mindestmaß an Vertrauen habe entgegenbringen dürfen und er zum ande-
ren zunächst habe davon ausgehen können, daß er in seinem verriegelten
Fahrzeug zwei Männern ausreichenden Widerstand würde entgegensetzen
können.
II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils.
1. Die Vorinstanzen sind ohne Rechtsverstoß und von der Revisionser-
widerung unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte zu 1 zumin-
dest als Fixkostenspediteurin im Sinne des § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum
30. Juni 1998 gültigen Fassung) anzusehen ist und als solche der Haftung
nach der CMR unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1997 - I ZR 157/95, TranspR
1998, 250 = VersR 1998, 872; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999,
19, 20 f. = VersR 1999, 254; Herber/Piper, CMR, Art. 1 Rdn. 28 ff. m.w.N.).
Nach Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR schuldet der Frachtführer grund-
sätzlich Schadensersatz für den während seiner Obhutszeit eingetretenen
Verlust des Transportgutes. Der Frachtführer ist von dieser Haftung nach
Art. 17 Abs. 2 CMR nur dann befreit, wenn der Schaden durch Umstände ver-
ursacht worden ist, die sowohl für ihn selbst als auch für seine Gehilfen (Art. 3
CMR) unvermeidbar waren und deren Folgen keine dieser Personen abwenden
konnte. Unvermeidbarkeit i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR ist nur anzunehmen,
wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, daß der Schaden
auch bei Anwendung der äußersten, dem Frachtführer möglichen und zumut-
baren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (vgl. BGH, Urt. v.
8.10.1998 - I ZR 164/96, TranspR 1999, 59, 61 = VersR 1999, 469).
Welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Erfül-
lung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut wäh-
rend der Beförderung vor Diebstahl oder Raub zu bewahren, ergreifen muß,
hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.1984
- I ZR 197/81, TranspR 1984, 182, 183 = VersR 1984, 551; Urt. v. 28.5.1998
- I ZR 73/96, TranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264). Es kommt ent-
scheidend darauf an, ob die getroffenen Maßnahmen den aktuell erforderlichen
äußersten Sorgfaltsanforderungen genügen. Je größer die mit der Güterbeför-
derung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu
treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in
diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit
besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer
die besondere Gefahrenlage bekannt sein mußte und welche konkreten Mög-
lichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gegeben hat, um vorge-
schriebene Pausen einzuhalten (vgl. BGH TranspR 1998, 454, 456).
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der streitgegenständliche
Verlust sei für die Beklagten bzw. den von der Beklagten zu 1 eingesetzten
Frachtführer, für dessen Verhalten die Beklagten nach Art. 3 CMR einzustehen
haben, unvermeidbar i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR gewesen, weil gegen die Be-
klagten bzw. ihren Unterfrachtführer "kein Verschuldensvorwurf" erhoben wer-
den könne. Den Beklagten bzw. ihrem polnischen Transporteur könne weder
die Durchführung des Transportes mit nur einem Fahrer vorgeworfen werden
noch, daß dieser nicht mit einem Stadtplan von Sofia ausgestattet gewesen
sei.
Auch wenn das Berufungsgericht eingangs der Entscheidungsgründe
noch zutreffend davon ausgegangen ist, daß der Eintritt der Haftungsbefreiung
eine Unvermeidbarkeit bzw. ein unabwendbares Ereignis voraussetze, so hat
es diesen rechtlichen Ausgangspunkt bei seinen folgenden Ausführungen er-
sichtlich aus dem Blick verloren. Denn es stellt maßgebend darauf ab, daß ge-
gen den Frachtführer kein "Verschuldensvorwurf" erhoben werden könne (BU 7
Abs. 2) bzw. daß den Fahrer kein "Verschulden" treffe (BU 7 Abs. 3). Das Be-
rufungsgericht hat dabei nicht hinreichend beachtet, daß es sich bei der Haf-
tung nach Art. 17 Abs. 1 CMR um eine verschuldensunabhängige (Gefähr-
dungs-)Haftung mit der Möglichkeit des Unabwendbarkeitsbeweises handelt
(vgl. BGH, Urt. v. 28.2.1975 - I ZR 40/74, VersR 1975, 610, 611; Koller, Trans-
portrecht, 4. Aufl., Art. 17 CMR, Rdn. 21). Dies hat ersichtlich dazu geführt, daß
es an die von dem Frachtführer darzulegende und gegebenenfalls zu bewei-
sende Entlastung gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR zu geringe Anforderungen ge-
stellt hat.
a) Ob im Streitfall ein Haftungsausschluß nach Art. 17 Abs. 2 CMR - wie
die Revision geltend macht - schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der
Frachtführer den Transport nur mit einem Fahrer hat durchführen lassen (vgl.
dazu BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95, TranspR 1998, 25 = VersR 1998,
82, zu Art. 29 Abs. 1 CMR), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn
die Anwendung des Art. 17 Abs. 2 CMR scheitert entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts daran, daß der Frachtführer, dem es obliegt, mit der Gewis-
senhaftigkeit eines ordentlichen Kaufmanns für eine sichere Ankunft der zu
transportierenden Güter beim bestimmungsgemäßen Empfänger zu sorgen,
weitere naheliegende Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Raubes
oder Diebstahls des Transportgutes nicht ergriffen hat.
b) Nach dem unstreitigen Parteivortrag ist davon auszugehen, daß der
Fahrer des Autotransporters bei seiner Ankunft in Sofia die genaue Fahrtroute
zur Empfängerin der Personenkraftwagen nicht kannte. Das folgt vor allem aus
dem Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung, wonach sich der
Fahrer in Sofia nicht besonders gut ausgekannt habe; insbesondere sei ihm die
im Frachtbrief angegebene Adresse der Empfängerin der Fahrzeuge unbe-
kannt gewesen. Weiterhin steht fest - wie vom Berufungsgericht auch zugrunde
gelegt -, daß der Fahrer weder mit einem Stadtplan von Sofia noch mit einer
konkreten Beschreibung des Weges zur Empfangsadresse ausgestattet war,
die es ihm eventuell ermöglicht hätten, den Weg zur Empfängerin selbst aus-
findig zu machen. Das ergibt sich ebenfalls aus dem Beklagtenvortrag. Der
Fahrer hat sich deshalb mehrfach nach dem Weg zur Empfängerin erkundigen
müssen. Das Berufungsgericht hat gleichwohl eine mangelhafte Organisation
der Transportdurchführung seitens des polnischen Frachtführers und der Be-
klagten zu 1 verneint und angenommen, daß der Verlust des Transportgutes
unvermeidbar im Sinne des Art. 17 Abs. 2 CMR gewesen sei. Diese Beurtei-
lung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Das Berufungsgericht hat gemeint, den Beklagten bzw. dem polni-
schen Transporteur könne nicht vorgeworfen werden, daß der Fahrer keinen
Stadtplan von Sofia zur Verfügung gehabt habe, da bei Straßentransporten die
Möglichkeit eines kurzfristigen Halts immer als "naturgegeben" hingenommen
werden müsse, sei es wegen der Verkehrsbedingungen, wegen kurzfristiger
Straßensperren oder Umleitungen oder auch wegen natürlicher Bedürfnisse
des Fahrers. Das Berufungsgericht hat des weiteren für bedeutsam gehalten,
daß sich der Überfall nicht ereignet habe, als sich der Fahrer im Hotel nach
dem Weg erkundigt habe, sondern erst, als er sich bereits auf der Weiterfahrt
in Richtung Sofia befunden habe. Die Revision beanstandet mit Recht, daß
sich damit eine Haftungsbefreiung nicht begründen läßt. Das Berufungsgericht
hat maßgebliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen und - wie oben
dargelegt - zu geringe Anforderungen an die für einen Haftungsausschluß nach
Art. 17 Abs. 2 CMR gebotene äußerste Sorgfalt des Frachtführers gestellt.
bb) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Fahrer nicht
mehrfach nach dem Weg zur Empfängerin hätte fragen müssen, wenn er einen
Stadtplan von Sofia (oder zumindest eine genaue Wegbeschreibung) zur Ver-
fügung gehabt hätte. Die fehlende Ortskenntnis des Fahrers und die dadurch
bedingte Nachfrage haben das Risiko eines Raubes erhöht. Denn die Täter,
die der Fahrer zuvor in einem Hotel vergeblich nach dem Weg gefragt hatte
und die ihn dann zum Anhalten bewogen und überfallen haben, wären mögli-
cherweise nicht auf den Transport aufmerksam geworden. Zumindest hätte der
Fahrer keine Veranlassung gehabt, dem PKW der späteren Täter 2 km zu fol-
gen und auf ihr Zeichen von der Schnellstraße abzubiegen und anzuhalten.
Das mit der fehlenden Ortskenntnis des Fahrers verbundene Sicher-
heitsrisiko für den streitgegenständlichen Transport hätte der Frachtführer bei
Anwendung der gebotenen äußersten Sorgfalt auch erkennen können. Denn er
hätte berücksichtigen müssen, daß es sich bei dem Transportgut erkennbar um
besonders wertvolles Gut gehandelt hat, das damit auch besonders dieb-
stahlsgefährdet war. Ferner hätte einkalkuliert werden müssen, daß der Fahrer
möglicherweise erst bei Dunkelheit in Sofia eintreffen würde, was im Falle der
fehlenden Ortskenntnis ebenfalls zu einer Erhöhung des Raubrisikos führen
kann, da die meisten Raubüberfälle auf Straßen erfahrungsgemäß bei Dunkel-
heit stattfinden.
Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Überfall auf den PKW-
Transporter habe sich erst zugetragen, als sich der Fahrer bereits auf der
Weiterfahrt in Richtung Sofia befunden habe, wirkt sich unter den dargelegten
Umständen nicht zugunsten der Beklagten aus. Das Berufungsgericht hat bei
seiner Sichtweise unberücksichtigt gelassen, daß es sich bei den Tätern gera-
de um diejenigen Personen gehandelt hat, die in dem Hotel anwesend waren,
in dem der Fahrer nach dem Weg gefragt hat.
cc) Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, den Beklagten könne
auch deshalb nicht der Vorwurf einer unzureichenden Ausrüstung des Fahrers
gemacht werden, weil dieser ein Mobiltelefon zur Verfügung gehabt habe,
durch dessen Einsatz er sich hätte "zum Ziel lotsen" lassen können, rechtfertigt
ebenfalls nicht die Annahme eines Haftungsausschlusses nach Art. 17 Abs. 2
CMR. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sprachen der polnische
Fahrer und der Empfänger der Fracht verschiedene Sprachen. Sie hätten sich
deshalb beide nur notdürftig in Russisch verständigen können. Unter diesen
Umständen durfte sich der Frachtführer bei Anwendung der nach Art. 17 Abs. 2
CMR gebotenen äußersten Sorgfalt nicht darauf verlassen, daß der Fahrer oh-
ne geeignetes Kartenmaterial allein durch den Einsatz seines Mobiltelefons
den Weg zur Empfangsadresse finden würde.
3. Da sich schon aus dem Vortrag der Beklagten ergibt, daß der Raub-
überfall nicht unvermeidbar i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR war und der durch den
Verlust des Transportgutes entstandene Schaden unstreitig ist, ist der Senat in
der Lage, eine abschließende Sachentscheidung zu treffen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1
ZPO).
Die Ersatzpflicht für den Verlust des Transportgutes hat ihre Grundlage
in Art. 17 Abs. 1 CMR. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der von
der Klägerin bereits gezahlten Frachtkosten ergibt sich aus Art. 23 Abs. 4
CMR. Der Zinsanspruch ist nach Art. 27 Abs. 1 CMR gerechtfertigt.
Die Haftung der Beklagten zu 2 beruht auf § 161 Abs. 2 in Verbindung
mit § 128 HGB.
III. Danach war auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzu-
heben und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das landgerichtli-
che Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4
ZPO.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher