BGH Urteil vom 06.06.2007 – I ZR 121/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 6. Juni 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
CMR Art. 29 Abs. 1
Hat der Frachtführer von der Art des Transportgutes und dessen erheblichem Wert keine konkrete Kenntnis, so braucht er grundsätzlich nicht von einer be- sonderen Diebstahlsgefahr für das Gut auszugehen, die es ausnahmsweise erforderlich macht, für den Transport anstelle eines Planen-Lkws einen Kas- tenwagen einzusetzen.
BGH, Urt. v. 6. Juni 2007 - I ZR 121/04 - OLG München LG Landshut
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 6. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. Büscher und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 29. Juli 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Landshut vom 22. Oktober 2003
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren und die
der Streithelferin im Berufungsverfahren entstandenen Kosten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Transportversicherer der I. GmbH in Olching (im
Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen die Beklagte aus abge-
tretenem Recht der T. GmbH in Ohu (im Folgenden: Streithelferin)
Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut geltend.
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Streithelferin mit der Organi-
sation des Transports einer Palette mit 800 Computerfestplatten von Olching
nach La Courneuve in Frankreich. Mit der Durchführung des Transports betrau-
te die Streithelferin die Beklagte, die das Gut am 30. oder 31. Juli 2001 am Sitz
der Streithelferin in Ohu übernahm. Die Beförderung nach Frankreich erfolgte
auf einem Planen-Lkw. In der Nacht vom 31. Juli auf den 1. August 2001 wurde
die Ware auf dem Autobahnrasthof St. Avold (Lothringen) in Frankreich gestoh-
len, während der Fahrer in der Führerhauskabine schlief. Dabei wurde die Pla-
ne des Lkw aufgeschnitten.
Die Klägerin, die ihre Versicherungsnehmerin für den Verlust des Trans-
portguts entschädigt hat, nimmt die Beklagte auf Ersatz des Warenwerts, der
Frachtkosten und der Kosten für einen Sachverständigen in Höhe von insge-
samt 69.331,06 € in Anspruch. Die Versicherung der Beklagten hat auf den ent-
standenen Schaden unter Berufung auf Art. 23 Abs. 3 CMR einen Betrag in
Höhe von 7.182,18 € bezahlt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihr nach
Art. 17 Abs. 1, Art. 29 i.V. mit Art. 3 CMR, § 398 BGB vollen Schadensersatz,
weil sie und ihr Fahrer den Verlust der Ware durch ein dem Vorsatz gleichste-
hendes Verschulden herbeigeführt hätten. Sie hätten notwendige Sicherheits-
vorkehrungen, insbesondere den Einsatz eines Koffer-Lkws und die Übernach-
tung auf einem bewachten Parkplatz, unterlassen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 62.148,88 € nebst Zinsen zu
zahlen.
Die Beklagte und ihre Streithelferin sind dem entgegengetreten. Sie ha-
ben die Ansicht vertreten, der Verlust des Gutes sei nicht auf ein qualifiziertes
Verschulden der Beklagten und/oder ihres Fahrers zurückzuführen. Die Beklag-
te habe weder den Wert noch den Gegenstand der zu transportierenden Ware
gekannt. Die Bezeichnung in den Frachtpapieren sei für die Beklagte nicht aus-
sagekräftig gewesen. Die Beklagte habe eine übliche Transportart gewählt und
die gängigen Sorgfaltsmaßstäbe eingehalten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Berufungsgericht dem geltend gemachten Schadensersatzantrag in
Höhe von 59.667,82 € nebst Zinsen entsprochen und die Klage hinsichtlich der
beanspruchten Sachverständigenkosten in Höhe von 2.481,06 € abgewiesen.
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die
Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abwei-
sung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine unbeschränkte
Haftung der Beklagten gemäß Art. 29 CMR bejaht. Es hat angenommen, der
Fahrer der Beklagten und die Beklagte selbst hätten den Verlust des Transport-
gutes leichtfertig und in dem Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadensein-
tritts herbeigeführt, so dass sich die Beklagte nicht auf die Haftungsbeschrän-
kung gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR berufen könne. Dazu hat es ausgeführt:
Den Fahrer der Beklagten treffe ein qualifiziertes Verschulden, weil er mit
einem Planen-Lkw ohne Alarmanlage auf einem unbewachten Autobahnpark-
platz in Frankreich übernachtet habe. Dies komme - auch wenn der Fahrer im
Lkw genächtigt habe - einem unbewachten Abstellen des beladenen Lkws die
Nacht über gleich. Darüber hinaus sei dem Fahrer vorzuwerfen, dass er den
Lkw am Morgen nach dem Diebstahl keiner eingehenden Untersuchung auf
Diebstahlsspuren unterzogen habe. Auch wenn eine sofortige Reaktion die
Aussicht auf eine Rückerlangung des gestohlenen Gutes möglicherweise nicht
wesentlich verbessert hätte, zeige das Vorgehen doch, dass der Fahrer keiner-
lei Verantwortung für das ihm anvertraute Transportgut empfunden habe.
Der Beklagten sei ein eigenes grobes Organisationsverschulden anzu-
lasten. Sie habe die seit längerem geübte Praxis ihrer Fahrer geduldet, bei
Transporten nach Paris den völlig ungesicherten Parkplatz St. Avold zur Nacht-
ruhe anzufahren. Sie habe nicht vorgetragen, ihren Fahrern spezielle Anwei-
sungen in Bezug auf einzuhaltende Sicherheitsvorkehrungen erteilt zu haben.
Auch wenn die Beklagte über den genauen Gegenstand und den Wert des
Transportgutes keine Kenntnis gehabt haben sollte, habe sie doch dem ihr zur
Verfügung stehenden Lieferschein entnehmen können, dass die übernommene
Europalette mit 800 Einzelteilen beladen gewesen sei, die allein aufgrund ihrer
Dimensionierung diebstahlsgefährdet gewesen seien.
Ein Mitverschulden der Versenderin wegen der unterlassenen Angabe
des Wertes der Sendung liege nicht vor. Ein Hinweis auf die Gefahr eines un-
gewöhnlich hohen Schadens sei ebenfalls nicht geboten gewesen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstel-
lung der die Klage abweisenden erstinstanzlichen Entscheidung.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-
klagte als Frachtführerin, die mit einem grenzüberschreitenden Straßengüter-
transport beauftragt war, der Haftung nach der CMR unterliegt. Danach hat die
Beklagte gemäß Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR grundsätzlich Schadenser-
satz für den Verlust des Transportguts während ihrer Obhutszeit zu leisten. Vol-
len Schadensersatz - über die Beschränkung des Art. 23 Abs. 3 CMR hinaus -
schuldet die Beklagte aber nur dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 29
CMR vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Frachtführer nicht auf
Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch
ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat. Das Gleiche gilt,
wenn seinen Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen ein solches qualifiziertes
Verschulden zur Last fällt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CMR).
2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass für Gü-
tertransportschäden, die - wie hier - nach dem Inkrafttreten des Transport-
rechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 eingetreten sind, bei Anwendbarkeit
deutschen Rechts als ein Verschulden, das zur Durchbrechung der Haftungs-
begrenzungen der CMR führt, neben dem Vorsatz nicht mehr die grobe Fahr-
lässigkeit anzusehen ist, sondern die Leichtfertigkeit, zu der das Bewusstsein
hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde
(BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 313 = VersR 2006,
814, m.w.N.).
3. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsge-
richt im Streitfall die Voraussetzungen für das Vorliegen einer bewussten
Leichtfertigkeit bejaht hat.
a) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen beson-
ders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leu-
te" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hin-
wegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrschein-
lichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leicht-
fertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein
Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der
Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahr-
scheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkennt-
nis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfer-
tige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es
aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH, Urt.
v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570).
b) Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine bewusste Leichtfer-
tigkeit vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in eingeschränktem Maße
nachprüfbar. Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob das Berufungsge-
richt den Rechtsbegriff der bewussten Leichtfertigkeit verkannt hat oder ob Ver-
stöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen die Erfahrungs-
sätze vorliegen (BGHZ 158, 322, 327; BGH TranspR 2005, 311, 313). Solche
Rechtsfehler sind hier gegeben. Das Berufungsgericht ist zwar von einem zu-
treffenden Maßstab der Leichtfertigkeit ausgegangen; es hat aber zu geringe
Anforderungen an das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens gestellt.
Nach den getroffenen Feststellungen kann weder ein besonders schwerer
Pflichtenverstoß der Beklagten selbst noch des von ihr eingesetzten Fahrers
angenommen werden.
aa) Welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Er-
füllung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut
während der Beförderung vor Diebstahl oder Raub zu bewahren, ergreifen
muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt entscheidend
darauf an, ob die getroffenen Maßnahmen den aktuell erforderlichen Sorgfalts-
anforderungen genügen. Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen
Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicher-
heitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusam-
menhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders
diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besonde-
re Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten ei-
ner gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Pausen ein-
zuhalten (BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR
1999, 254; Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 290/97, TranspR 2000, 407, 408 = VersR
2000, 1437, m.w.N.).
bb) Danach kann der Beklagten im Streitfall nicht vorgeworfen werden,
dass sie für den Transport einen Planen-Lkw und nicht einen Koffer-Lkw einge-
setzt hat.
Ohne entsprechenden Auftrag bestand für die Beklagte keine generelle
Pflicht, eine derartige Sicherheitsvorkehrung zu ergreifen. Nach den Feststel-
lungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat,
ist der Einsatz eines Kastenwagens keine übliche Maßnahme im Transportge-
werbe, sondern kommt nur bei ungefähr 10% aller Transporte vor.
Zwar handelte es sich bei den transportierten Computerfestplatten um
leicht verwertbares und damit besonders diebstahlsgefährdetes Gut, das zudem
einen nicht unerheblichen Wert hatte. Die Beklagte hatte aber nach den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts keine Kenntnis von der objektiv gegebenen
Gefahrenlage. Ihr musste sich eine derartige Kenntnis auch nicht aufdrängen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war für die Beklagte nur er-
kennbar, dass sie mit dem Transport von 800 Stück Computerteilen beauftragt
worden war. Eine weitergehende Kenntnis von der Art der Ware und deren er-
heblichem Wert hatte die Beklagte hingegen nicht. Sie musste diese auch nicht
aufgrund der sonstigen Umstände haben. Entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts folgt aus der bloßen Tatsache, dass es sich für die Beklagte er-
kennbar um 800 Einzelteile handelte, noch nichts über deren besondere Dieb-
stahlsgefährdung. Es kommt hinzu, dass der Autobahnparkplatz in Frankreich,
auf dem sich der Diebstahl ereignete, nach den Feststellungen des Berufungs-
gerichts nicht als besonders diebstahlsgefährdet galt.
Es bestand demnach für die Beklagte kein Anlass, im Hinblick auf das
Transportgut eine besondere Gefahrenlage anzunehmen, die ausnahmsweise
den Einsatz eines Kastenwagens anstelle eines Planen-Lkws erforderlich
machte. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Lkw nicht mit einer
Alarmanlage ausgerüstet war (vgl. auch OLG Saarbrücken TranspR 2001,
169 ff.).
cc) Die Beklagte trifft auch insofern kein qualifiziertes Organisationsver-
schulden, als sie keine Anweisung erteilt hat, nur einen bewachten Parkplatz
anzufahren. Da für die Beklagte kein Anlass bestand, von einer besonderen
Gefahrenlage für das Transportgut auszugehen, ist die Übernachtung auf dem
unbewachten Autobahnrasthof St. Avold in Lothringen unter den vom Beru-
fungsgericht festgestellten Umständen nicht als grober Pflichtenverstoß anzu-
sehen.
Danach musste nicht davon ausgegangen werden, dass auf diesem
Parkplatz ein erhöhtes Diebstahlsrisiko bestand. Der Rastplatz war beleuchtet.
Der Fahrer übernachtete im Fahrzeug. Zudem stand ein weiterer Lkw der Be-
klagten, dessen Fahrer ebenfalls im Fahrzeug verblieb, daneben. Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts waren diese Umstände geeignet, einen
Diebstahl zumindest zu erschweren, weil sie in ihrer Gesamtheit dazu führten,
dass potentielle Diebe mit einem erhöhten Risiko rechnen mussten, entdeckt zu
werden.
dd) Aus den vorangegangenen Darlegungen ergibt sich, dass unter den
gegebenen Umständen auch dem Fahrer der Beklagten, für dessen Handeln
die Beklagte gemäß Art. 3 CMR einzustehen hat, wegen der Wahl des Park-
platzes kein qualifiziertes Verschulden zum Vorwurf gemacht werden kann, weil
auch ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die besondere Gefah-
renlage im Hinblick auf das Transportgut weder bekannt war noch bekannt sein
musste. Dass der Fahrer den Lkw am Morgen des 1. August 2001 keiner ein-
gehenden Untersuchung auf Diebstahlsspuren unterzogen hat, kommt nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts als Schadensursache nicht ernsthaft
in Betracht (vgl. dazu BGH TranspR 1999, 19, 22).
c) Da es an einem besonders schweren Pflichtenverstoß sowohl der Be-
klagten als auch ihres Fahrers fehlt, besteht bereits aus diesem Grund kein
über die unstreitig gezahlte Entschädigung nach Art. 23 Abs. 3 CMR hinausge-
hender Anspruch gegen die Beklagte. Ob die Beklagte im Bewusstsein gehan-
delt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, kann daher
ebenso offenbleiben wie die Frage, ob ein Mitverschulden der Versenderin an-
zunehmen ist.
III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Berufung der Kläge-
rin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1
ZPO.
Bornkamm
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
RiBGH Dr. Kirchhoff ist in Ur- laub und kann daher nicht un- terschreiben.
Bornkamm
Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 22.10.2003 - 1 HKO 1145/03 - OLG München, Entscheidung vom 29.07.2004 - 23 U 5315/03 -