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BGH Urteil vom 13.04.2000 – IX ZR 372/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 372/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. April 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGB § 675

Zur Haftung eines Rechtsanwalts, der einen Ehegatten im Scheidungsver-

bundverfahren wegen der vergleichsweisen Regelung des Gesamtschuldner-

ausgleichs nach der Veräußerung eines gemeinsamen Hausgrundstücks zu

beraten hat.

BGH, Urt. v. 13. April 2000 - IX ZR 372/98 - OLG Celle

LG Hannover

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die

Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 1998 im Ko-

stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die

Abweisung der Klage auf Zahlung von 55.009,70 DM nebst Zin-

sen zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den verklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz we-

gen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages in Anspruch.

Der Beklagte vertrat den Kläger in dessen Ehescheidungsverfahren. Am

26. November 1993 kam es im Anschluß an einen Termin beim Familiengericht

zwischen dem Kläger und dem Anwalt der Gegenseite im Beisein des Beklag-

ten zu einem Gespräch über die bis dahin streitige Verteilung des Hausrats,

die Renovierung der früheren Ehewohnung sowie die Auskehr eines Erlösre-

stes von 20.000 DM aus dem Verkauf eines beiden Ehegatten gehörenden

Mehrfamilienhauses. Der Gegenanwalt verstand die Äußerungen des Klägers

im Sinne eines Vergleichsangebots und nahm dies mit Schreiben vom 1. De-

zember 1993 namens seiner Mandantin an.

Der Kläger nahm, anderweitig vertreten, seine Ehefrau erfolglos auf

Feststellung in Anspruch, daß kein Vergleich zustande gekommen sei. In ei-

nem weiteren Verfahren verlangte der Kläger von seiner Ehefrau - unter Be-

rücksichtigung der erhaltenen 20.000 DM - Zahlung von zuletzt noch

55.009,70 DM als Ausgleich für Aufwendungen auf das Wohnhaus, die er -

Kläger - als Gesamtschuldner über das Maß seiner internen Beteiligung hinaus

erbracht habe. Das Landgericht Hannover wies die Klage ab, weil der An-

spruch durch Vergleich vom 26. November/1. Dezember 1993 erledigt sei (6 O

420/96). In der zweiten Instanz verweigerte das Oberlandesgericht Celle die

von dem Kläger erbetene Prozeßkostenhilfe; dieser nahm daraufhin seine Be-

rufung zurück (10 U 20/97).

Wegen der Kostenlast aus dem Feststellungsverfahren in Höhe von

45.926,55 DM und des im zweiten Vorprozeß erlittenen Verlusts der Aus-

gleichsforderung gegen seine geschiedene Ehefrau in Höhe von 55.009,70 DM

hat der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz verklagt. Die Klage hatte in

den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision des Klägers hat der Senat nur

angenommen, soweit die Berufung gegen die Abweisung der Klage wegen des

gescheiterten Gesamtschuldnerausgleichs zurückgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des Be-

rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei verpflichtet ge-

wesen, den Kläger bei dem Gespräch am 26. November 1993 darauf hinzuwei-

sen, daß er im Begriffe sei, der Gegenseite ein verbindliches mündliches An-

gebot zu unterbreiten. Außerdem hätte der Beklagte den Inhalt des Angebots

schriftlich festhalten müssen, um Schwierigkeiten bei der Feststellung der sich

aus dem Vergleich ergebenden Rechte und Pflichten entgegenzuwirken. Diese

Pflichten habe der Beklagte verletzt.

Dadurch sei dem Kläger aber kein Schaden entstanden. Der Anspruch

auf Gesamtschuldnerausgleich wegen der Aufwendungen des Klägers für das

Hausgrundstück sei nicht lediglich an dem Vergleich gescheitert. Er sei viel-

mehr nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen gewesen, weil die Ge-

samtschuldner - der Kläger und seine frühere Ehefrau - "ein anderes bestimmt"

gehabt hätten. Soweit es um Aufwendungen vor der Trennung der Eheleute

gehe, sei das Ausgleichsverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft

überlagert gewesen. Etwaige Aufwendungen nach der Trennung seien durch

den Betrag von 20.000 DM abgegolten, der aufgrund des Vergleichs dem Klä-

ger aus dem Verkaufserlös zugeflossen sei.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli-

chen Punkten nicht stand.

1. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine

anwaltlichen Pflichten verletzt, bestehen allerdings keine durchgreifenden Be-

denken.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der

Rechtsanwalt verpflichtet ist, die Interessen des Mandanten umfassend und

nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu

bewahren. Erwägt der Mandant den Abschluß eines Vergleichs, muß er ihm

dessen Vor- und Nachteile darlegen. Dies gilt in besonderem Maße bei einem

Abfindungsvergleich. Besteht die Möglichkeit, daß der Mandant sich nicht im

klaren darüber ist, seine Äußerungen könnten als bindendes Vergleichsange-

bot verstanden werden, hat der Anwalt ihn auch darüber zu belehren. Vor un-

überlegten Erklärungen hat er ihn zu warnen.

Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte - unter Zugrundelegung seines

eigenen Vorbringens - den Kläger insbesondere darauf aufmerksam machen

müssen, daß er im Begriffe sei, der Gegenseite einen Vergleich vorzuschlagen,

der dahin verstanden werden könne, daß er - Kläger - auch die Beilegung des

Streits über den Ausgleich der Belastungen durch die Aufwendungen für das

Hausgrundstück anbiete und sich gegen Auskehr des restlichen Erlöses von

20.000 DM für abgefunden erkläre. Mag die im Vorprozeß gefundene Ausle-

gung des Vergleichs als Abfindungsvergleich auch nicht nahegelegen haben,

so war ein derartiges Verständnis doch für einen sorgfältigen Anwalt in Be-

tracht zu ziehen. Dem Beklagten mußte sich aufdrängen, daß der Kläger auf

Aufwendungsersatzansprüche nicht verzichten wollte. Weiter hätte der Be-

klagte den Kläger darauf aufmerksam machen müssen, daß der Abschluß ei-

nes derartigen Abfindungsvergleichs jedenfalls als verfrüht erscheine, wenn

über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erst vorläufige Erkennt-

nisse vorlägen. Die dahingehende Behauptung des Klägers ist bislang unwi-

derlegt.

b) Der Beklagte hat in der Revisionsverhandlung eingewandt, er sei

nicht verpflichtet gewesen, ein spontanes Angebot des Klägers zu verhindern.

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen spricht jedoch nichts

dafür, daß der Beklagte von einem unangekündigten Vergleichsangebot in ei-

ner Weise überrumpelt worden ist, daß ihm keine Möglichkeit blieb, dem Kläger

zu einem überlegteren Vorgehen zu raten und ihn über die Vor- und Nachteile

des vorgeschlagenen Vergleichs zu belehren. Nach dem Vortrag des Beklag-

ten in der Berufungserwiderung hat der Kläger ihm schon vor der mündlichen

Verhandlung am 26. November 1993 mitgeteilt, daß er "die Möglichkeit einer

gütlichen Einigung hinsichtlich des Hausratsverfahrens, der ehelichen Woh-

nung und des auf dem Notaranderkonto ruhenden restlichen Kauferlöses" se-

he. Daraufhin hat der Beklagte - wiederum nach seinem eigenen Vortrag - dem

Kläger erklärt, man könne diesbezüglich nach dem Termin mit dem Prozeßbe-

vollmächtigten der Ehefrau sprechen. Es entwickelte sich sodann ein ausführli-

ches Gespräch, durch dessen Ablauf der Beklagte nicht überrascht werden

konnte.

2. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen für den Verlust des An-

spruchs auf Gesamtschuldnerausgleich kann - jedenfalls nach derzeitiger

Sach- und Rechtslage - nicht mit der Erwägung verneint werden, daß ein Ge-

samtschuldnerausgleich zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau

ohnehin ausgeschlossen gewesen sei.

a) Das Berufungsgericht ist - wie sich aus der Wiedergabe der Gründe

der in der Sache 10 U 20/97 ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung er-

gibt -, davon ausgegangen, daß der Kläger und seine frühere Ehefrau gemein-

sam Eigentümer eines - teilweise vermieteten - Hausgrundstücks waren. Der

Kläger machte geltend, die durch die Mieteinnahmen nicht gedeckten Aufwen-

dungen, die teils auf die Zeit intakter Ehe, teils auf die Zeit nach der Trennung

entfallen seien, allein getragen zu haben. Nach der Trennung wurde das Ob-

jekt mit erheblichem Gewinn veräußert. Der Erlös wurde unter den Eheleuten

geteilt. Abgesehen von der Zahlung in Höhe von 20.000 DM, die aufgrund des

Vergleichs vom 26. November/1. Dezember 1993 dem Kläger zufloß, wurden

die angeblichen Aufwendungen des Klägers nicht berücksichtigt.

b) Dieser Sachverhalt rechtfertigt nicht den Ausschluß des Gesamt-

schuldnerausgleichs.

aa) Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft haften für Verbindlichkeiten

in bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand intern grundsätzlich nach

dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 748 BGB). Haften die Teilhaber nach außen als

Gesamtschuldner, so kann ein jeder bei der Aufhebung der Gemeinschaft ver-

langen, "daß die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt

wird" (§ 755 Abs. 1 BGB). Hat ein Gesamtschuldner an den Gläubiger mehr

geleistet, als es seinem Anteil im Innenverhältnis entspricht, so hat er gegen

den anderen Gesamtschuldner einen Ausgleichsanspruch (§ 426 Abs. 1 Satz 1

BGB). Das gilt auch für Ehegatten. Der Güterstand, in dem sie leben, beein-

flußt die grundsätzlich bestehende Ausgleichspflicht nicht (BGHZ 87, 265, 270;

BGH, Urt. v. 30. September 1987 - IVb ZR 94/86, FamRZ 1987, 1239, 1240; v.

5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87, NJW-RR 1989, 66, 67).

Die Haftung zu gleichen Anteilen ändert sich jedoch, soweit "ein anderes

bestimmt" ist. Eine solche anderweitige Bestimmung kann sich ergeben aus

Gesetz, aus Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses, aus

der Natur der Sache oder auch aus der besonderen Gestaltung des tatsächli-

chen Geschehens (BGHZ 87, 265, 268; BGH, Urt. v. 30. September 1987

- IVb ZR 94/86, aaO; v. 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676,

677). So kann während des Zusammenlebens in der Ehe die anteilige Haftung

im Innenverhältnis überlagert sein von einer ausdrücklichen oder stillschwei-

genden Handhabung der Ehegatten. Häufig wird der alleinverdienende Teil die

Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Hausgrundstücks übernehmen,

während der andere Teil sich der Haushaltsführung und der Kindesbetreuung

widmet. Ein Ausgleichsanspruch unter den Ehegatten scheidet hier für die Zeit

des Zusammenlebens aus, weil die Ehegatten mit dem Erwerb von Miteigentum

zugleich zum Ausdruck bringen, daß sie die Haushaltsführung als der Er-

werbstätigkeit gleichwertig erachten und daß damit beide gleichmäßig am Ver-

mögenserwerb während der Ehe teilnehmen sollen. Die Ausgleichsregel des

§ 426 BGB kann nur für die Zeit nach der Trennung eingreifen (BGHZ 87, 265,

269 f; BGH, Urt. v. 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, aaO S. 678; v. 13. Novem-

ber 1994 - XII ZR 125/95, NJW 1995, 731, 733; v. 30. November 1994 - XII ZR

59/93, NJW 1995, 652, 653).

Erzielen dagegen beide Ehegatten Einkünfte, so entspricht es den eheli-

chen Lebensverhältnissen mehr, daß beide entsprechend ihren jeweiligen Ein-

kommen für die Schulden mithaften (BGH, Urt. v. 3. November 1983 - IX ZR

104/82, FamRZ 1984, 29, 30; v. 25. November 1987 - IVb ZR 95/86, FamRZ

1988, 264, 265; v. 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87, aaO; Hahne AnwBl. 1999,

520, 524). Haben zum Beispiel beide Eheleute bestimmte Teile ihres Einkom-

mens für die Erfüllung der gemeinsamen Verbindlichkeiten aufgewandt, legt

dies den Schluß nahe, daß sie nach den Verhältnissen ihrer Ehe generell bei-

de für die Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten einzustehen hatten

(BGH, Urt. v. 25. November 1987 - IVb ZR 95/86, aaO; v. 5. Oktober 1988

- IVb ZR 52/87, aaO).

Die Beweislast für solche Umstände, aus denen sich eine anderweitige

Bestimmung im Sinne des § 426 BGB ergeben kann, liegt bei demjenigen, der

sich gegenüber dem Ausgleichsanspruch darauf beruft (BGH, Urt. v. 30. Sep-

tember 1987 - IVb ZR 94/86, FamRZ 1987, 1239, 1241; v. 25. November 1987

- IVb ZR 95/86, aaO; Hahne AnwBl. 1999, 520, 525).

bb) Wurden zur Tilgung der gemeinsamen, auf das Hausgrundstück be-

zogenen Verbindlichkeiten zuerst die - dem Kläger und seiner Ehefrau gemein-

sam zustehenden - Einnahmen aus der Vermietung der nicht selbst genutzten

Wohnungen eingesetzt, hat sich die Ehefrau mithin jedenfalls mit diesem Teil

ihrer Einkünfte an den Kosten des Hausgrundstücks beteiligt. Das spricht ge-

gen eine intern allein den Kläger treffende Zahlungspflicht. Es kommt hinzu,

daß der Beklagte in seiner Berufungserwiderung vorgetragen hat, die Ehefrau

habe "Erwerbseinkünfte" gehabt. Das konnte einer Anwendung der Grundsätze

über die "Hausfrauenehe" ebenfalls entgegenstehen.

III.

Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig

(§ 563 ZPO).

1. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann nicht ausgeschlos-

sen werden, daß der Vergleich für den Kläger nachteilig war, dieser also durch

dessen Abschluß einen Schaden erlitt. Das Berufungsgericht ist zwar der Mei-

nung gewesen, dem Kläger sei "schon wegen des Vorwegbetrages in Höhe

von 20.000 DM ... mehr aus der Erlösverteilung zugeflossen, als ihm eigentlich

bei korrekter Abrechnung ... zugestanden hätte". Dieser Ansicht liegt indes die

- unrichtige - Vorstellung zugrunde, die Abrechnung habe sich lediglich auf die

Zeit ab Trennung der Parteien zu beziehen. Nach den Feststellungen im Ver-

fahren des OLG Celle 10 U 20/97, denen sich das Berufungsgericht im vorlie-

genden Verfahren angeschlossen hat, entfielen die Aufwendungen des Klägers

größtenteils auf die Zeit vor der Trennung. In Ermangelung anderweitiger Fest-

stellungen ist deshalb von der Behauptung des Klägers auszugehen, als Ge-

samtschuldnerausgleich hätten

ihm nicht nur 20.000 DM,

sondern

75.009,70 DM zugestanden.

2. Für den Ursachenzusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen

des Beklagten und dem Schaden des Klägers kann der Beweis des ersten An-

scheins sprechen.

a) Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß der Kläger,

wenn der Beklagte seinen unter II 1 dargelegten Pflichten genügt hätte, sich

beratungsgerecht - nämlich im Sinne eines Zuwartens, bis die endgültigen

Zahlen vorlagen - verhalten hätte. Ausgehend von dem - hier zu unterstellen-

den - Bestehen eines Anspruchs in Höhe von 75.009,70 DM, hätte jeder an-

waltliche Berater dem Kläger später, als das Zahlenmaterial vorlag, vom Ab-

schluß eines Vergleichs mit dem Inhalt der am 26. November 1993 abgegebe-

nen Erklärung abgeraten. Auch insofern spricht der Beweis des ersten An-

scheins für ein beratungsgemäßes Verhalten des Klägers.

b) Der Zurechnungszusammenhang ist weder durch die Verweigerung

der vom Kläger im Vorprozeß nachgesuchten Prozeßkostenhilfe noch durch

die dadurch veranlaßte Zurücknahme der Berufung unterbrochen worden.

Allerdings hat das Oberlandesgericht Celle das Prozeßkostenhilfege-

such des Klägers auch deshalb zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen

eines Gesamtschuldnerausgleichs bereits "dem Grunde nach" nicht bestünden.

Das war möglicherweise falsch (siehe oben II 2). Gegebenenfalls hat das

Oberlandesgericht aber dadurch keine selbständige Ursache für den Schaden

des Klägers gesetzt. Zum einen war der Schaden bereits - mit dem Vergleichs-

schluß - eingetreten, als der Prozeßkostenhilfebeschluß erging. Außerdem

hatte das Landgericht Hannover in der ersten Instanz die Klage wegen des

Vergleichs - also des vom Beklagten zu vertretenden Umstands - abgewiesen,

und das Oberlandesgericht Celle hat diesen Gesichtspunkt immerhin, in zwei-

ter Linie, ebenfalls aufgegriffen. Unter diesen Umständen kann der zusätzliche

Fehler eines Dritten den Schädiger nicht entlasten.

Die durch die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe veranlaßte Rück-

nahme der Berufung steht der Zurechnung des Schadens ebenfalls nicht ent-

gegen. Denn damit hat der Kläger nur die Konsequenzen aus der Verweige-

rung der Prozeßkostenhilfe gezogen.

IV.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sa-

che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO),

weil sie noch nicht entscheidungsreif ist.

Weder steht fest, wie hoch die Einkommen der Eheleute im einzelnen

waren, noch wie sich dazu die Beträge verhielten, die sie laufend für die Ko-

sten des Hausanwesens aufwendeten. Ferner kann es für die Frage der inter-

nen Haftung und die Änderung des Ausgleichsmaßstabes neben den Einkom-

mensverhältnissen auch auf die Vermögensverhältnisse beider Eheleute an-

kommen (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1987 - IVb ZR 95/86, aaO). Hierzu ist

nichts festgestellt. Außerdem kann die zwischen den Parteien umstrittene, bis-

her tatrichterlich nicht aufgeklärte Frage erheblich werden, wer die Anzahlung

für das Grundstück aufgebracht hat. Schließlich kann die von dem Kläger mit

Schriftsatz vom 25. August 1998 aufgestellte, beweisbewehrte Behauptung

bedeutsam werden, es sei zwischen den Eheleuten und dem Vater des Klä-

gers,

der

zur Finanzierung der Umbauarbeiten 170.000 DM zugeschossen habe, verein-

bart worden, daß diese Gelder im Falle des Scheiterns der Ehe zurückgezahlt

werden müßten und daß sich daran auch die Ehefrau beteiligen müsse.

Paulusch

Kirchhof

Fischer

RiBGH Dr. Zugehör ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben

Paulusch

Ganter