BGH Urteil vom 20.03.2002 – XII ZR 176/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 20. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 426 Abs. 1
Zur Frage des gesamtschuldnerischen Ausgleichs zwischen Ehegatten, wenn diese
gemeinsam steuerlich veranlagt wurden und ein Ehegatte während bestehender
ehelicher Lebensgemeinschaft aufgrund ständiger Übung auch die auf den anderen
Ehegatten entfallende Einkommensteuer-Vorauszahlung entrichtet hat.
BGH, Urteil vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - OLG Thüringen
LG Erfurt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer
Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2000 wird auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten 23.906,57 DM als Ausgleich für
eine von ihm geleistete Einkommensteuer-Vorauszahlung.
Die Parteien, die 1977 geheiratet hatten, sind durch Urteil vom 11. Ja-
nuar 1999 geschieden worden. Sie haben 1994 die zwischen ihnen bestehen-
de Zugewinngemeinschaft für die Zukunft aufgehoben und den Güterstand der
Gütertrennung vereinbart. Die Parteien sind beide selbständig tätig, die Be-
klagte jedoch erst seit dem Jahr 1994.
Die Ehegatten wurden zunächst gemeinsam zur Einkommensteuer ver-
anlagt. Im Steuerbescheid vom 20. März 1995 für das Jahr 1993 wurden quar-
talsweise zu erbringende Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die Zeit ab
10. Juni 1995 festgesetzt, die - von einer Ausnahme abgesehen - der Kläger
erbrachte. So entrichtete er unter anderem zum 10. März 1996 eine Steuervor-
auszahlung von 47.813,15 DM.
Seit dem 1. Mai 1996 leben die Parteien getrennt. Für das Jahr 1996
wurden sie getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei hat ihnen das Fi-
nanzamt je hälftig, also in Höhe von 23.906,57 DM, den vom Kläger im März
1996 gezahlten Betrag gutgeschrieben und auf die jeweilige Einkommensteuer
angerechnet. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Erstat-
tung dieses Betrages.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat
auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die
zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des er-
stinstanzlichen Urteil erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Aus-
gleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Entgegen der Auffassung des Landge-
richts habe der Kläger mit der Zahlung eine gemeinsame Schuld der Ehegatten
und nicht nur eine eigene Schuld getilgt. Beide Ehegatten seien aufgrund des
bestandskräftigen Steuerbescheids für das Jahr 1993 zur Vorauszahlung der
Einkommensteuer verpflichtet gewesen. Deshalb habe die geleistete Voraus-
zahlung eine gemeinsame Steuerschuld der Parteien betroffen, da im Zeitpunkt
der Zahlung eine getrennte Veranlagung für das Jahr 1996 von den Parteien
nicht beantragt gewesen sei.
Mit der Zahlung habe der Kläger auch keinen Ausgleichsanspruch auf
Erstattung des der Beklagten gutgeschriebenen Betrages erlangt. Richtig sei
zwar, daß jeder Ehegatte nur für die Steuer aufzukommen habe, die auf sein
Einkommen entfalle. Begleiche ein Ehegatte eine Steuerschuld des anderen,
so könne er einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendung geltend machen, da
die beiderseitigen Vermögen der Ehegatten selbständig seien. Dieser Grund-
satz könne aber dann keine Geltung beanspruchen, wenn die Ehegatten wäh-
rend der ehelichen Lebensgemeinschaft diese Trennung selbst nicht vollzogen
hätten, indem bei beidseitig selbständiger Tätigkeit der eine Ehegatte die auf
den anderen Ehegatten entfallende Steuer mitentrichtet habe. In solchen Fäl-
len stünden die Zahlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorhan-
denen Lebensgemeinschaft und es bedürfe einer besonderen Vereinbarung,
wenn sich ein Ehepartner die Rückforderung vorbehalten wolle. Der Grundsatz,
der sich für Unterhaltsleistungen aus § 1360 b BGB ergebe, lasse sich auf ei-
nen Ausgleichsanspruch übertragen, wenn die Vorauszahlungen wie sonstige
Kosten der gemeinsamen Lebensführung gemeinsam und nicht entsprechend
der anteiligen Verpflichtung getragen worden seien. Soweit der Kläger geltend
mache, daß die Ehe schon im Zeitpunkt der Zahlung zerrüttet gewesen sei, so
ändere dies nichts daran, daß zu diesem Zeitpunkt die eheliche Lebensge-
meinschaft noch bestanden habe und eine getrennte Veranlagung während
des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht durchgeführt worden
sei.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Soweit die Revision hiergegen einwendet, der Kläger habe mit der für
das erste Quartal 1996 geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlung keine auf
die Beklagte entfallende Steuerschuld getilgt, vermag sie damit nicht durchzu-
dringen.
Die Parteien, die bis 1995 gemäß § 26, 26 b EStG zusammen veranlagt
worden waren, waren nach § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner verpflichtet,
die in dem Bescheid gegen sie festgesetzte Vorauszahlung zu leisten. Durch
die geleistete Zahlung sind beide Ehegatten von ihrer Steuerschuld befreit
worden, da nach § 44 Abs. 2 AO die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner
auch für die übrigen Schuldner wirkt. Das Finanzamt hat bei der getrennten
Veranlagung der Parteien nach § 26 a EStG den hälftigen Betrag der Voraus-
zahlung auf die Steuerschuld der Beklagten angerechnet. Hieran ist der Senat
gebunden.
2. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die
Parteien im Güterstand der Gütertrennung hinsichtlich ihres Vermögens und
ihrer Schulden selbständig seien. Begleiche ein Ehegatte die Einkommensteu-
er des anderen, so ergebe sich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit
der beiderseitigen Vermögen, daß er gegen den anderen Ehegatten einen An-
spruch auf Ersatz seiner Aufwendungen habe. Auch diese Rüge greift nicht
durch.
a) Durch die Festsetzung in dem Bescheid haften die Parteien als Ge-
samtschuldner. Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine
Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Ver-
hältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Ver-
einbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der
Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens,
ergeben (vgl. BGHZ 87, 265, 268; BGHZ 77, 55, 58; Senatsurteile vom
30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 13. Januar
1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677, 678). Vorrangig ist, was die
Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben. Haben die
Ehegatten keine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung hinsichtlich der
internen Haftung für die Einkommensteuer getroffen, kommt ein Rückgriff auf
die in § 426 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB enthaltene Regelung nicht ohne weiteres in
Betracht, da sich aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des
Rechtsverhältnisses eine anderweitige Bestimmung im Sinne des Halbsatz 2
ergeben kann, die einem (hälftigen) Ausgleich entgegensteht.
b) Der Revision ist dabei zwar einzuräumen, daß sich die Notwendigkeit,
die Aufteilung abweichend von der Grundregel vorzunehmen, aus den güter-
rechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben kann. Diese sind sowohl im
Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zuge-
winngemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Vermö-
gens und ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten
zueinander grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Ein-
künfte entfällt, selbst aufzukommen. Begleicht ein Ehegatte die Einkommen-
steuer (und damit eine Verbindlichkeit) des anderen, so ergibt sich im Hinblick
auf die rechtliche Selbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, daß er gegen
den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat.
Dies führt im Falle der Zusammenveranlagung dazu, daß bei der Aufteilung der
Steuerschuld die Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen ist, die
der Steuerschuld zugrunde liegen (vgl. BGHZ 73, 29, 38; Senatsurteil vom 15.
November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376; Staudinger/Noack,
BGB, (13. Bearb. 1995), § 426 Rdn. 209, 210; MünchKomm/Bydlinski, BGB,
4. Aufl. § 426 Rdn. 17; Gernhuber, JZ 1996, 765, 766; Arens, NJW 1996, 704,
705 ff.; Liebelt, FamRZ 1993, 626, 628 ff.; Dostmann, FamRZ 1991, 760, 762).
c) Indessen kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Bestim-
mung im Sinne des § 426 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB überlagert werden. Das ist
hier der Fall, da die Parteien nach ihrer bisherigen Handhabung konkludent
eine solche anderweitige Bestimmung getroffen haben. Aus dieser Vereinba-
rung ergeben sich Abweichungen von der anteiligen Haftung in der Weise, daß
der Kläger im Innenverhältnis die Einkommensteuer-Vorauszahlungen bis zum
Scheitern der Ehe allein zu tragen hat.
aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
entsprach es ständiger Übung der Parteien, daß die Einkommensteuer-
Vorauszahlungen - von einer Ausnahme abgesehen - von dem Kläger geleistet
wurden. Der Kläger hat diese Übung auch fortgesetzt, nachdem die Beklagte
sich im Jahr 1994 selbständig gemacht hatte. Durch diese Handhabung haben
die Parteien auch für das Veranlagungsjahr 1996 konkludent die Abrede ge-
troffen, daß die Steuervorauszahlungen von dem Kläger geleistet werden. Aus
dieser Übung der Ehegatten ist zu schließen, daß der Kläger im Innenverhäl t-
nis für die Begleichung der Steuerverbindlichkeiten aufzukommen hat (vgl.
BGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 372/98 - NJW 2000, 1944,1945; BGH,
Urteil vom 3. November 1983 - IX ZR 104/82 - FamRZ 1984, 29, 30).
Der Kläger kann die Erstattung der entrichteten Leistung auch nicht we-
gen des Scheiterns der Ehe verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft
liegt nämlich die Anschauung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehegatten
gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen
(vgl. Staudinger/Noack, BGB, (13. Bearb. 1999), § 426 Rdn. 208). Die ge-
währte Leistung stand in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vorhan-
denen Lebensgemeinschaft, da die Ehegatten die Vorauszahlung wie sonstige
Kosten zur Lebensführung behandelt haben. Deshalb hätte es einer besonde-
ren Vereinbarung bedurft, wenn sich der Kläger die Rückforderung dieser Lei-
stung für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (vgl. für den Fall ei-
nes familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in Form der Erstattung von Kin-
desunterhalt BGHZ 50, 266, 270). Eine derartige Vereinbarung ist indes von
dem Kläger nicht dargelegt worden. Es entspricht zudem der Lebenserfahrung
und dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft, daß der zuviel Leistende
im Zweifel keinen Rückforderungswillen hat. Solange die Ehe besteht und in-
takt ist, entspricht es vielmehr natürlicher Betrachtungsweise und der regelmä-
ßigen Absicht der Ehegatten, daß derjenige, der die Zahlung auf die gemei n-
same Schuld bewirkt, nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen von sei-
ner Schuld befreien will, ohne von ihm Rückgriff zu nehmen.
bb) Dem steht auch nicht entgegen, daß die Parteien für das Jahr 1996
getrennt veranlagt wurden. Nach der Entscheidung des Senats vom
30. November 1994 (aaO) ist zwar mit dem Scheitern der Ehe von einer
grundlegenden Veränderung des Gesamtschuldverhältnisses auszugehen. Bis
zum Zeitpunkt der Trennung bestand jedoch die eheliche Lebens- und Wirt-
schaftsgemeinschaft uneingeschränkt fort, weshalb das Gesamtschuldverhält-
nis im Zeitpunkt der Bewirkung der Zahlung durch die konkludente Vereinba-
rung der Parteien überlagert war. Für eine solche Überlagerung ist auch uner-
heblich, daß die Vorauszahlung für einen Zeitraum geleistet wurde, in dem die
Parteien getrennt veranlagt wurden. Entscheidend ist allein, daß die Beklagte
durch die Zahlung von ihrer Pflicht zur Einkommensteuer-Vorauszahlung be-
freit worden ist und daß diese Befreiung zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als
die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestand. Bis zur Trennung war jedoch
ein Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht vorzunehmen. Daran ändert auch
nichts der Umstand, daß die erteilte Gutschrift zu einer reduzierten Steuer-
schuld der Beklagten für das Veranlagungsjahr 1996 führte. Dies ist eine Folge
des Steuerrechts und stellt keine Zuwendung des Klägers dar, die gegebe-
nenfalls wegen des Scheiterns der Ehe auszugleichen wäre.
4. Die Revision rügt zudem, der Rechtsgedanke des § 748 BGB stelle
nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 11. Juli 1966
- II ZR 188/94 - MDR 1966, 909, 910) eine Sonderregelung zu § 426 Abs. 1
Satz 1 BGB dar. Danach sei jeder Teilhaber dem anderen gegenüber ver-
pflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach dem Verhält-
nis seines Anteiles zu tragen. Daher könne der Kläger verlangen, daß die Vor-
auszahlung nur auf seine Steuerschuld angerechnet werde. Diese Rüge greift
ebenfalls nicht durch.
Die von dem Bundesgerichtshof zur Aufteilung der Vermögensabgabe
aufgestellten Grundsätze sind auf die vorliegende Fallgestaltung, in der die
Ehegatten - wie ausgeführt - eine konkludente Abrede über die Tragung der
gemeinsamen Schulden getroffen haben, nicht übertragbar.
Hahne Weber-Monecke Wage-
nitz
Ahlt Vézina