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BGH Urteil vom 20.03.2002 – XII ZR 176/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Zur Frage des gesamtschuldnerischen Ausgleichs zwischen Ehegatten, wenn diese

gemeinsam steuerlich veranlagt wurden und ein Ehegatte während bestehender

ehelicher Lebensgemeinschaft aufgrund ständiger Übung auch die auf den anderen

Ehegatten entfallende Einkommensteuer-Vorauszahlung entrichtet hat.

BGH, Urteil vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - OLG Thüringen

LG Erfurt

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer

Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2000 wird auf Kosten des Klä-

gers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten 23.906,57 DM als Ausgleich für

eine von ihm geleistete Einkommensteuer-Vorauszahlung.

Die Parteien, die 1977 geheiratet hatten, sind durch Urteil vom 11. Ja-

nuar 1999 geschieden worden. Sie haben 1994 die zwischen ihnen bestehen-

de Zugewinngemeinschaft für die Zukunft aufgehoben und den Güterstand der

Gütertrennung vereinbart. Die Parteien sind beide selbständig tätig, die Be-

klagte jedoch erst seit dem Jahr 1994.

Die Ehegatten wurden zunächst gemeinsam zur Einkommensteuer ver-

anlagt. Im Steuerbescheid vom 20. März 1995 für das Jahr 1993 wurden quar-

talsweise zu erbringende Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die Zeit ab

10. Juni 1995 festgesetzt, die - von einer Ausnahme abgesehen - der Kläger

erbrachte. So entrichtete er unter anderem zum 10. März 1996 eine Steuervor-

auszahlung von 47.813,15 DM.

Seit dem 1. Mai 1996 leben die Parteien getrennt. Für das Jahr 1996

wurden sie getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei hat ihnen das Fi-

nanzamt je hälftig, also in Höhe von 23.906,57 DM, den vom Kläger im März

1996 gezahlten Betrag gutgeschrieben und auf die jeweilige Einkommensteuer

angerechnet. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Erstat-

tung dieses Betrages.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat

auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die

zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des er-

stinstanzlichen Urteil erstrebt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Aus-

gleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Entgegen der Auffassung des Landge-

richts habe der Kläger mit der Zahlung eine gemeinsame Schuld der Ehegatten

und nicht nur eine eigene Schuld getilgt. Beide Ehegatten seien aufgrund des

bestandskräftigen Steuerbescheids für das Jahr 1993 zur Vorauszahlung der

Einkommensteuer verpflichtet gewesen. Deshalb habe die geleistete Voraus-

zahlung eine gemeinsame Steuerschuld der Parteien betroffen, da im Zeitpunkt

der Zahlung eine getrennte Veranlagung für das Jahr 1996 von den Parteien

nicht beantragt gewesen sei.

Mit der Zahlung habe der Kläger auch keinen Ausgleichsanspruch auf

Erstattung des der Beklagten gutgeschriebenen Betrages erlangt. Richtig sei

zwar, daß jeder Ehegatte nur für die Steuer aufzukommen habe, die auf sein

Einkommen entfalle. Begleiche ein Ehegatte eine Steuerschuld des anderen,

so könne er einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendung geltend machen, da

die beiderseitigen Vermögen der Ehegatten selbständig seien. Dieser Grund-

satz könne aber dann keine Geltung beanspruchen, wenn die Ehegatten wäh-

rend der ehelichen Lebensgemeinschaft diese Trennung selbst nicht vollzogen

hätten, indem bei beidseitig selbständiger Tätigkeit der eine Ehegatte die auf

den anderen Ehegatten entfallende Steuer mitentrichtet habe. In solchen Fäl-

len stünden die Zahlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorhan-

denen Lebensgemeinschaft und es bedürfe einer besonderen Vereinbarung,

wenn sich ein Ehepartner die Rückforderung vorbehalten wolle. Der Grundsatz,

der sich für Unterhaltsleistungen aus § 1360 b BGB ergebe, lasse sich auf ei-

nen Ausgleichsanspruch übertragen, wenn die Vorauszahlungen wie sonstige

Kosten der gemeinsamen Lebensführung gemeinsam und nicht entsprechend

der anteiligen Verpflichtung getragen worden seien. Soweit der Kläger geltend

mache, daß die Ehe schon im Zeitpunkt der Zahlung zerrüttet gewesen sei, so

ändere dies nichts daran, daß zu diesem Zeitpunkt die eheliche Lebensge-

meinschaft noch bestanden habe und eine getrennte Veranlagung während

des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht durchgeführt worden

sei.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

1. Soweit die Revision hiergegen einwendet, der Kläger habe mit der für

das erste Quartal 1996 geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlung keine auf

die Beklagte entfallende Steuerschuld getilgt, vermag sie damit nicht durchzu-

dringen.

Die Parteien, die bis 1995 gemäß § 26, 26 b EStG zusammen veranlagt

worden waren, waren nach § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner verpflichtet,

die in dem Bescheid gegen sie festgesetzte Vorauszahlung zu leisten. Durch

die geleistete Zahlung sind beide Ehegatten von ihrer Steuerschuld befreit

worden, da nach § 44 Abs. 2 AO die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner

auch für die übrigen Schuldner wirkt. Das Finanzamt hat bei der getrennten

Veranlagung der Parteien nach § 26 a EStG den hälftigen Betrag der Voraus-

zahlung auf die Steuerschuld der Beklagten angerechnet. Hieran ist der Senat

gebunden.

2. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die

Parteien im Güterstand der Gütertrennung hinsichtlich ihres Vermögens und

ihrer Schulden selbständig seien. Begleiche ein Ehegatte die Einkommensteu-

er des anderen, so ergebe sich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit

der beiderseitigen Vermögen, daß er gegen den anderen Ehegatten einen An-

spruch auf Ersatz seiner Aufwendungen habe. Auch diese Rüge greift nicht

durch.

a) Durch die Festsetzung in dem Bescheid haften die Parteien als Ge-

samtschuldner. Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine

Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Ver-

hältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Ver-

einbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der

Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens,

ergeben (vgl. BGHZ 87, 265, 268; BGHZ 77, 55, 58; Senatsurteile vom

30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 13. Januar

1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677, 678). Vorrangig ist, was die

Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben. Haben die

Ehegatten keine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung hinsichtlich der

internen Haftung für die Einkommensteuer getroffen, kommt ein Rückgriff auf

die in § 426 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB enthaltene Regelung nicht ohne weiteres in

Betracht, da sich aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des

Rechtsverhältnisses eine anderweitige Bestimmung im Sinne des Halbsatz 2

ergeben kann, die einem (hälftigen) Ausgleich entgegensteht.

b) Der Revision ist dabei zwar einzuräumen, daß sich die Notwendigkeit,

die Aufteilung abweichend von der Grundregel vorzunehmen, aus den güter-

rechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben kann. Diese sind sowohl im

Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zuge-

winngemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Vermö-

gens und ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten

zueinander grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Ein-

künfte entfällt, selbst aufzukommen. Begleicht ein Ehegatte die Einkommen-

steuer (und damit eine Verbindlichkeit) des anderen, so ergibt sich im Hinblick

auf die rechtliche Selbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, daß er gegen

den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat.

Dies führt im Falle der Zusammenveranlagung dazu, daß bei der Aufteilung der

Steuerschuld die Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen ist, die

der Steuerschuld zugrunde liegen (vgl. BGHZ 73, 29, 38; Senatsurteil vom 15.

November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376; Staudinger/Noack,

BGB, (13. Bearb. 1995), § 426 Rdn. 209, 210; MünchKomm/Bydlinski, BGB,

4. Aufl. § 426 Rdn. 17; Gernhuber, JZ 1996, 765, 766; Arens, NJW 1996, 704,

705 ff.; Liebelt, FamRZ 1993, 626, 628 ff.; Dostmann, FamRZ 1991, 760, 762).

c) Indessen kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Bestim-

mung im Sinne des § 426 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB überlagert werden. Das ist

hier der Fall, da die Parteien nach ihrer bisherigen Handhabung konkludent

eine solche anderweitige Bestimmung getroffen haben. Aus dieser Vereinba-

rung ergeben sich Abweichungen von der anteiligen Haftung in der Weise, daß

der Kläger im Innenverhältnis die Einkommensteuer-Vorauszahlungen bis zum

Scheitern der Ehe allein zu tragen hat.

aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts

entsprach es ständiger Übung der Parteien, daß die Einkommensteuer-

Vorauszahlungen - von einer Ausnahme abgesehen - von dem Kläger geleistet

wurden. Der Kläger hat diese Übung auch fortgesetzt, nachdem die Beklagte

sich im Jahr 1994 selbständig gemacht hatte. Durch diese Handhabung haben

die Parteien auch für das Veranlagungsjahr 1996 konkludent die Abrede ge-

troffen, daß die Steuervorauszahlungen von dem Kläger geleistet werden. Aus

dieser Übung der Ehegatten ist zu schließen, daß der Kläger im Innenverhäl t-

nis für die Begleichung der Steuerverbindlichkeiten aufzukommen hat (vgl.

BGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 372/98 - NJW 2000, 1944,1945; BGH,

Urteil vom 3. November 1983 - IX ZR 104/82 - FamRZ 1984, 29, 30).

Der Kläger kann die Erstattung der entrichteten Leistung auch nicht we-

gen des Scheiterns der Ehe verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft

liegt nämlich die Anschauung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehegatten

gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen

(vgl. Staudinger/Noack, BGB, (13. Bearb. 1999), § 426 Rdn. 208). Die ge-

währte Leistung stand in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vorhan-

denen Lebensgemeinschaft, da die Ehegatten die Vorauszahlung wie sonstige

Kosten zur Lebensführung behandelt haben. Deshalb hätte es einer besonde-

ren Vereinbarung bedurft, wenn sich der Kläger die Rückforderung dieser Lei-

stung für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (vgl. für den Fall ei-

nes familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in Form der Erstattung von Kin-

desunterhalt BGHZ 50, 266, 270). Eine derartige Vereinbarung ist indes von

dem Kläger nicht dargelegt worden. Es entspricht zudem der Lebenserfahrung

und dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft, daß der zuviel Leistende

im Zweifel keinen Rückforderungswillen hat. Solange die Ehe besteht und in-

takt ist, entspricht es vielmehr natürlicher Betrachtungsweise und der regelmä-

ßigen Absicht der Ehegatten, daß derjenige, der die Zahlung auf die gemei n-

same Schuld bewirkt, nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen von sei-

ner Schuld befreien will, ohne von ihm Rückgriff zu nehmen.

bb) Dem steht auch nicht entgegen, daß die Parteien für das Jahr 1996

getrennt veranlagt wurden. Nach der Entscheidung des Senats vom

30. November 1994 (aaO) ist zwar mit dem Scheitern der Ehe von einer

grundlegenden Veränderung des Gesamtschuldverhältnisses auszugehen. Bis

zum Zeitpunkt der Trennung bestand jedoch die eheliche Lebens- und Wirt-

schaftsgemeinschaft uneingeschränkt fort, weshalb das Gesamtschuldverhält-

nis im Zeitpunkt der Bewirkung der Zahlung durch die konkludente Vereinba-

rung der Parteien überlagert war. Für eine solche Überlagerung ist auch uner-

heblich, daß die Vorauszahlung für einen Zeitraum geleistet wurde, in dem die

Parteien getrennt veranlagt wurden. Entscheidend ist allein, daß die Beklagte

durch die Zahlung von ihrer Pflicht zur Einkommensteuer-Vorauszahlung be-

freit worden ist und daß diese Befreiung zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als

die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestand. Bis zur Trennung war jedoch

ein Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht vorzunehmen. Daran ändert auch

nichts der Umstand, daß die erteilte Gutschrift zu einer reduzierten Steuer-

schuld der Beklagten für das Veranlagungsjahr 1996 führte. Dies ist eine Folge

des Steuerrechts und stellt keine Zuwendung des Klägers dar, die gegebe-

nenfalls wegen des Scheiterns der Ehe auszugleichen wäre.

4. Die Revision rügt zudem, der Rechtsgedanke des § 748 BGB stelle

nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 11. Juli 1966

- II ZR 188/94 - MDR 1966, 909, 910) eine Sonderregelung zu § 426 Abs. 1

Satz 1 BGB dar. Danach sei jeder Teilhaber dem anderen gegenüber ver-

pflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach dem Verhält-

nis seines Anteiles zu tragen. Daher könne der Kläger verlangen, daß die Vor-

auszahlung nur auf seine Steuerschuld angerechnet werde. Diese Rüge greift

ebenfalls nicht durch.

Die von dem Bundesgerichtshof zur Aufteilung der Vermögensabgabe

aufgestellten Grundsätze sind auf die vorliegende Fallgestaltung, in der die

Ehegatten - wie ausgeführt - eine konkludente Abrede über die Tragung der

gemeinsamen Schulden getroffen haben, nicht übertragbar.

Hahne Weber-Monecke Wage-

nitz

Ahlt Vézina