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BGH Beschluss vom 17.05.2000 – IV ZR 294/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert,

und die Richterin Ambrosius

am 17. Mai 2000

beschlossen:

Auf Antrag der Beklagten wird die Beschwer durch das

Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 30. September 1999 auf

63.956 DM

festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Kapitallebensversi-

cherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Die Versicherungssumme in der Lebensversicherung beläuft sich ab dem

1. März 1997 auf 77.342 DM, die jährliche Berufsunfähigkeitsrente auf

18.566 DM und der monatliche Beitrag auf 210,50 DM. Nach den Bedin-

gungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung hat die Beklagte bei

Eintritt des Versicherungsfalles die versprochene Rente zu zahlen und

die Haupt- und Zusatzversicherung beitragsfrei zu stellen.

Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin, festzustellen,

daß die Anfechtung des Versicherungsvertrages unwirksam und die Be-

klagte verpflichtet sei, vom 1. Januar 1998 bis zum 1. März 2021 jährlich

die im Versicherungsvertrag vereinbarte Rente wegen Berufsunfähigkeit

zu zahlen, dahin ausgelegt, daß mit ihm die Feststellung begehrt werde,

trotz der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bestehe der Versiche-

rungsvertrag in bezug auf die Berufsunfähigkeit fort. Das Berufungsge-

richt hat der Klage, mit der neben dem Feststellungsantrag auch ein Lei-

stungsantrag verfolgt worden ist, in vollem Umfange stattgegeben. Dem-

gemäß erfaßt sein Urteilsausspruch - soweit er sich nicht auf den Lei-

stungsantrag bezieht - auch das Feststellungsbegehren, das deshalb bei

der Bemessung der Beschwer der Beklagten zu berücksichtigen ist. Die-

se Beschwer konkretisiert sich aber nicht nur in der auch vom Beru-

fungsgericht bewerteten Rentenleistungspflicht (3,5facher Jahresbetrag

abzüglich 20%), sondern auch in der Pflicht zur Beitragsfreistellung, die

das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hat (3,5facher Jahres-

betrag des Beitrags abzüglich 20%). Danach ergibt sich unter Einbezie-

hung des Leistungsantrags eine Beschwer von insgesamt 63.956 DM.

Dr. Schmitz Dr. Schlichting Terno

Seiffert Ambrosius