Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.12.2006 – IV ZR 186/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2006

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,

Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländi-

schen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2004 wird zurück-

gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrüge

geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Darauf, wie

der Arzt T. die Anfrage der Beklagten vom 8. Juli 2000

verstanden hat, ob er über die Vorerkrankungen des Klä-

gers umfassend informiert war und seine Auskunft voll-

ständig erteilt hat und ob die Vorerkrankungen des Klägers

von anderen Ärzten behandelt wurden, kommt es nicht an

(vgl. Senatsurteil vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 - VersR

2001, 620 unter 2). Von einer weiteren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 29.231,06 €. Beim Klageantrag Ziff. 1 auf Fest-

stellung des Fortbestandes des Vertrages über die Beruf-

sunfähigkeits-Zusatzversicherung ist zwar nach § 9 ZPO

auch die Beitragsfreiheit für 42 Monate zu berücksichtigen,

jedoch sind Rückstände nicht hinzuzurechnen (Senatsbe-

schluss vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99 - VersR 2001,

600 f.; BGHZ 2, 74, 76 f.). Das Landgericht hat den Mo-

natsbeitrag lediglich geschätzt, und zwar auf 200 €; der

Versicherungsschein vom 27. September 2000 weist aber

einen Monatsbeitrag von 153,90 DM = 78,69 € aus. Für

den Klageantrag Ziff. 1 ergibt sich danach unter Berück-

sichtigung des Feststellungsabschlags ein Streitwert von

2.643,98 €. Der Streitwert für den Klageantrag Ziff. 2 ist in

den Vorinstanzen mit 26.587,08 € zutreffend festgesetzt

worden.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.10.2003 - 12 O 11/03 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.06.2004 - 5 U 656/03-60 -