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BGH Beschluss vom 01.12.2004 – IV ZR 150/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kes-

sal-Wulf und den Richter Felsch

am 1. Dezember 2004

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Hamm vom 5. Mai 2004 wird auf seine Ko-

sten als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis 17.000 €

Gründe

I. Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist allein

der Klageantrag zu 1), mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, daß

seine bei der Beklagten genommene Risikolebensversicherung und Be-

rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung fortbesteht und insbesondere nicht

durch Rücktritt oder Anfechtung beendet wurde.

Das Landgericht hat diesem Antrag durch Teilurteil stattgegeben;

das Berufungsgericht hat ihn abgewiesen.

Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revisi-

on, mit der er sein Feststellungsbegehren weiterverfolgen will.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwer-

degegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Da der Fortbestand der Lebensversicherung und der Berufsunfä-

higkeits-Zusatzversicherung im Streit ist, muß bei der Wertbemessung,

was auch von der Beschwerde im Ansatz zutreffend zugrunde gelegt

wird, auf beide Versicherungen abgestellt werden.

Bei der Risikolebensversicherung ist, weil der Eintritt des Versi-

cherungsfalles ungewiß ist, die Beschwer mit 20% der Versicherungs-

summe anzusetzen (Senatsbeschluß vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 -

BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 4).

Die Beschwer bei der Zusatzversicherung konkretisiert sich in der

Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (Se-

natsbeschluß vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99 - VersR 2001, 600 f.).

Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von dem 3,5-fa-

chen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Rentenleistung und der

monatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von jeweils 50% vorzu-

nehmen, wenn der behauptete Eintritt des Versicherungsfalles, mithin

der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch un-

geklärt ist, während bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit sich der Fest-

stellungsabschlag auf 20% beläuft (Senat, Urteil vom 13. Dezember

2000 - IV ZR 279/99 - VersR 2001, 601 unter 2 b; Beschlüsse vom

29. Juni 1994 - IV ZR 9/94 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 3; vom

12. Februar 1992 - IV ZR 241/91 - NJW-RR 1992, 608 unter II b und vom

17. Mai 2000 aaO).

Ohne Erfolg hält die Beschwerde einen Abschlag bei noch unge-

klärter Berufsunfähigkeit in Höhe von 20% für gerechtfertigt, wenn inso-

weit bereits Leistungsklage erhoben ist. Die Rechtshängigkeit etwaiger

Leistungsansprüche spielt für die Wertbemessung von Feststellungsan-

trägen betreffend Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen keine Rolle

(Senatsbeschluß vom 11. Juli 1990 - IV ZR 100/90 - VVGE § 1 BB-BUZ

Nr. 1). Der 50%ige Abschlag vom Wert einer entsprechenden Leistungs-

klage berücksichtigt in angemessener Weise, daß bislang ungeklärt ist,

ob der Kläger tatsächlich berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Versi-

cherungsbedingungen geworden ist, sich auch die Dauer einer etwaigen

Berufsunfähigkeit zur Zeit nicht beurteilen läßt und es um einen Feststel-

lungsausspruch geht.

Es besteht kein Anlaß, von diesen gefestigten Bemessungsgrund-

sätzen abzuweichen. Auch die Beschwerde vermag dafür keine durch-

greifenden Gründe aufzuzeigen.

Danach bemißt sich die Beschwer wie folgt:

20% der Versicherungssumme von 30.000 DM =

3.067,75 €

50% des 3,5-fachen Jahresbetrages der begehrten monatlichen Rente von 613,55 € =

12.884,55 €

50% des 3,5-fachen Jahresbetrages der monatlichen Prämie von 60,50 DM laut Versicherungsschein =

649,60 €

(bzw. von 54,87 DM gem. dem Schreiben der Beklagten vom 4. April 2000 =

Summe (bzw.

589,15 €)

16.601,90 € 16.541,45 €)

Damit ist die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO in jedem Fall nicht

erreicht.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch