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BGH Beschluss vom 17.05.2000 – IV ZR 4/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert
und die Richterin Ambrosius
am 17. Mai 2000
beschlossen:
Auf Antrag des Klägers wird der Wert seiner Beschwer
durch das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Köln vom 1. Dezember 1999 auf mehr als
60.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine private Krankenversi-
cherung einschließlich einer Krankentagegeldversicherung. Mit Schrei-
ben vom 2. März 1998 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Versiche-
rungsvertrag, weil der Kläger die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit
verletzt habe; während des Rechtsstreits focht sie den Vertrag zudem
wegen arglistiger Täuschung an.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß der Versicherungsver-
trag durch Rücktritt und Anfechtung nicht beendet worden und daß die
Beklagte verpflichtet ist, die vertraglich geschuldeten Leistungen bis zur
Beendigung des Versicherungsverhältnisses zu erbringen. Er hat zudem
beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 43.326,94 DM nebst Zinsen
(Erstattung von Behandlungskosten) und von weiteren 10.280 DM (Kran-
kentagegeld für die Zeit vom 4. März 1998 bis 15. April 1998 und vom
17. Juni 1998 bis 31. August 1998) zu verurteilen. Mit der Berufungsbe-
gründung vom 11. Juni 1999 hat der Kläger die Kündigung des Versiche-
rungsvertrages erklärt und den Feststellungsantrag demgemäß dahin
konkretisiert, daß die Feststellung des Fortbestehens des Vertrages bis
zu dessen Beendigung durch die Kündigung des Klägers begehrt werde.
Die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des
Landgerichts ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat den
Wert der Beschwer auf 53.606,94 DM - und damit nach den vom Kläger
verfolgten Leistungsanträgen -
festgesetzt. Dem Feststellungsantrag
komme kein wirtschaftlicher Wert zu, nachdem der Kläger inzwischen
gesetzlich krankenversichert sei und er zum Bestehen weiterer Erstat-
tungsansprüche gegen die Beklagte für den Zeitraum der noch begehr-
ten Feststellung nichts vorgetragen habe.
Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert der
Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Zur Begründung hat er
vorgetragen, das Versicherungsverhältnis sei durch seine Kündigung
nach Maßgabe der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zum
31. Dezember 1999 beendet worden. Der Kläger sei zwar seit dem
1. September 1998 gesetzlich krankenversichert, Krankentagegeld stehe
ihm aber weiterhin aus der erst zum Jahresende 1999 beendeten Kran-
kentagegeldversicherung bei der Beklagten zu. Er sei vom 14. Dezember
1998 bis zum 15. September 1999 und vom 8. Dezember 1999 bis zum
31. Dezember 1999 nach Maßgabe ihm erteilter ärztlicher Bescheinigun-
gen arbeitsunfähig gewesen, so daß ihm die Beklagte für diese Zeiträu-
me das vertraglich vereinbarte Tagegeld von 90 DM täglich schulde. Die
Beklagte sei zudem verpflichtet, ihm in der Zeit vom 1. Januar bis
31. August 1998 angefallene Behandlungskosten von etwa 6.000 DM zu
erstatten. Diese noch ausstehenden Versicherungsleistungen seien bei
der Bemessung des Wertes des Feststellungsantrages zu berücksichti-
gen.
II.
Der Antrag des Klägers ist begründet. Der Wert seiner Beschwer
durch das mit der Revision angegriffene Urteil übersteigt 60.000 DM.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 3. Mai
2000 - IV ZR 258/99 - zur Veröffentlichung bestimmt) wird die Beschwer
durch einen - zeitlich unbegrenzten - Feststellungsantrag, der das Fort-
bestehen eines Kranken- und Krankentagegeldversicherungsvertrages
betrifft, im Regelfall zwar durch das Dreieinhalbfache der Jahresprämie
bestimmt. Daneben kann sich aber eine Erhöhung der Beschwer dann
ergeben, wenn behauptet wird, wegen Eintritts des Versicherungsfalles
seien Ansprüche zwar bereits entstanden, aber noch nicht mit der Klage
geltend gemacht worden. Die Beschwer durch solche behaupteten, aber
nicht rechtshängigen Ansprüche ist im Rahmen des Feststellungsbegeh-
rens regelmäßig mit 50% ihres Wertes zu bemessen. Dabei ist der für
die Bestimmung der Beschwer maßgebliche Zeitpunkt die letzte mündli-
che Verhandlung vor dem Berufungsgericht.
Der Kläger hat unter Vorlage von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbe-
scheinigungen glaubhaft gemacht, er sei in der Zeit vom 14. Dezember
1998 bis zum 15. September 1999 arbeitsunfähig gewesen; er hat des-
halb geltend gemacht, ihm stehe insoweit Anspruch auf Krankentagegeld
von täglich 90 DM zu. Schon damit ist ein Anspruch gegen die Beklagte
aus der Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsge-
richts dargetan, dessen Höhe sich auf 24.840 DM beliefe. Bereits dessen
Berücksichtigung zu 50% (12.420 DM) im Rahmen der Bemessung der
Beschwer des Klägers durch den abgewiesenen Feststellungsantrag
führt mit den abgewiesenen Leistungsanträgen (53.606,94 DM) dazu,
daß der Kläger durch das angefochtene Urteil mit einem 60.000 DM
übersteigenden Wert beschwert wird. Auf weiteres kommt es danach be-
reits nicht mehr an.
Dr. Schmitz Dr. Schlichting Terno
Seiffert Ambrosius