Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 03.05.2000 – IV ZR 258/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

ZPO §§ 3, 9, 546 Abs. 2

Bei einem auf den Fortbestand eines Krankentagegeldvertrages gerichteten Feststellungsantrag sind vom Versicherungsnehmer behauptete, aber nicht eingeklagte Tagegeldansprüche für die Berechnung der Beschwer mit 50% zu berücksichtigen und der Regelbeschwer in Höhe der dreieinhalbfachen Jah- resprämie hinzuzurechnen.

BGH, Beschluß vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 - OLG Köln LG Aachen

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Seiffert und die Richterin Ambrosius

am 3. Mai 2000

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch

das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 20. Oktober 1999 auf mehr als 60.000 DM festzuset-

zen, wird zurückgewiesen.

Der Wert der Beschwer und der Streitwert des Revisions-

verfahrens werden auf 40.886,81 DM festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1984 eine Kranken-

tagegeldversicherung. Nach den Tarifbedingungen sind versicherungs-

fähig nur Personen, die regelmäßig Einkünfte aus selbständiger Arbeit

erzielen. Mit Schreiben vom 29. August 1997 hat die Beklagte den Versi-

cherungsvertrag fristlos gekündigt, weil der Kläger sie über die Voraus-

setzungen der Fortdauer der Versicherungsfähigkeit getäuscht habe.

Der Kläger hat beantragt, die Unwirksamkeit der Kündigung fest-

zustellen und die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 22. Juli

bis 31. August 1997 Krankentagegeld in Höhe von 8.200 DM und

263,01 DM als Verzugsschaden zu zahlen. Das Landgericht hat die Kla-

ge abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht

die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt, die Beklagte zur Zahlung

von 263,01 DM nebst Zinsen verurteilt und die Berufung im übrigen zu-

rückgewiesen. Den Wert der Beschwer hat es für beide Parteien auf un-

ter 60.000 DM festgesetzt.

Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert der

Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Der Kläger habe in der

mündlichen Verhandlung vom 15. September 1999 vor dem Berufungs-

gericht ausgeführt, für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung stün-

den ihm für den Zeitraum von Ende August 1997 bis Mitte September

1999 Tagegeldansprüche für elf Monate zu. Nach Darstellung der Be-

klagten können sich diese Ansprüche in dem für sie ungünstigsten Fall

auf 61.600 DM belaufen. Durch den Feststellungsausspruch sei sie des-

halb nicht nur in Höhe der dreieinhalbfachen Jahresprämie beschwert,

sondern zusätzlich um 61.600 DM.

II. Der Antrag ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beschwert

die Beklagte nur in Höhe von 40.886,81 DM.

1. In einem Rechtsstreit, in dem es um die Feststellung des Fort-

bestandes eines Krankenversicherungsverhältnisses geht, ist die Be-

schwer der unterlegenen Partei im Regelfall entsprechend §§ 3, 9 ZPO

auf das Dreieinhalbfache der Jahresprämie - hier 9.823,80 DM - festzu-

setzen (BGH, Beschluß vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - BGHR ZPO

vor § 1 Rechtsmittel, Beschwer 9 = r + s 1996, 332).

2. In diesem Beschluß hat der Senat ferner entschieden, daß sich

eine Erhöhung der so zu ermittelnden Beschwer im Einzelfall u.a. daraus

ergeben kann, daß Tagegeldansprüche geltend gemacht oder zumindest

angekündigt sind. Für das im Rahmen des § 3 ZPO zu bewertende wirt-

schaftliche Interesse am Bestehen oder Nichtbestehen eines Versiche-

rungsverhältnisses ist es von erheblicher Bedeutung, ob behauptet wird,

wegen Eintritt des Versicherungsfalls seien bereits Ansprüche zumindest

dem Grunde nach entstanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1990

- IV ZR 100/90 - NJW-RR 1990, 1361 und vom 12. Februar 1992 - IV ZR

241/91 - NJW-RR 1992, 608 unter II. b). Der für die Festsetzung der Be-

schwer gem. § 546 Abs. 2 ZPO maßgebliche Zeitpunkt ist die letzte

mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluß vom

8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - NJW 2000, 1343 m.w.N.).

Wie solche nur behaupteten, aber nicht eingeklagten Ansprüche

im Rahmen des auf den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses ge-

richteten Feststellungsantrags zu bewerten sind, konnte im Senatsbe-

schluß vom 15. Mai 1996 (aaO) offenbleiben. Die vorliegende Sache

veranlaßt den Senat, diese Frage grundsätzlich zu entscheiden. Die Er-

folgsaussichten solcher lediglich angekündigten Ansprüche und damit ihr

wirtschaftlicher Wert können von Fall zu Fall aus mehreren Gründen

sehr unterschiedlich und zweifelhaft sein. Mangels Rechtshängigkeit der

Ansprüche kommt es für die Entscheidung darauf aber nicht an. Daher

ist auch für die Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO darauf nicht abzu-

stellen. Denn dann wäre für die Oberlandesgerichte und die Parteien in

vielen Fällen unklar, ob die Revision statthaft ist. Deshalb ist die Be-

schwer im Interesse der Rechtsklarheit einheitlich nach einem festen

Prozentsatz der behaupteten, aber nicht rechtshängigen Ansprüche zu

bemessen. Er beträgt wegen der unsicheren Erfolgsaussicht und der

fehlenden rechtskraftfähigen Entscheidung über den Anspruch nicht

100% wie bei der Leistungsklage und der negativen Feststellungsklage

und auch nicht 80% wie bei der positiven Feststellungsklage, angemes-

sen erscheinen vielmehr 50%.

Damit erhöht sich die Beschwer durch den Feststellungsausspruch

gegenüber der Regelbeschwer in Höhe der dreieinhalbfachen Jahre-

sprämie hier nicht um 61.600 DM, sondern nur um 30.800 DM.

3. Da die Beschwer durch den Feststellungsausspruch damit

40.623,80 DM beträgt, ist die Beschwer unter Einbeziehung der Verur-

teilung zur Zahlung von 263,01 DM insgesamt auf 40.886,81 DM festzu-

setzen.

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Seiffert Ambrosius