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BGH Beschluss vom 11.10.2000 – IV ZR 177/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober

2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter

Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius

beschlossen:

1. Der Antrag der Beklagten, ihre Beschwer auf mehr als

60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.

2. Der Streitwert

des Revisionsverfahrens

beträgt

22.374,54 DM.

Gründe

I. Das klagende Autohaus, das bei dem beklagten Versicherungs-

unternehmen eine kombinierte Kraftfahrzeughaftpflicht- und Fahrzeug-

vollversicherung unterhielt, hat wegen eines schweren Verkehrsunfalls,

an dem ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug der Klägerin betei-

ligt war, die Beklagte auf Ersatz des Fahrzeugschadens (10.700 DM)

und auf die Feststellung in Anspruch genommen, daß die Beklagte ver-

pflichtet sei, der Klägerin über die nach dem Unfall ausgesprochene

Kündigung vom 19. Februar 1999 hinaus Versicherungsschutz zu gewäh-

ren. Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Grund- und Tei-

lurteil vom 26. Mai 2000 den Zahlungsanspruch für dem Grunde nach

gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Die Be-

klagte hat gegen dieses Urteil erst nach Ablauf der hierfür vorgeschrie-

benen Frist Revision eingelegt. Sie beantragt, ihr wegen der Versäu-

mung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-

währen, und den Wert ihrer Beschwer durch das angefochtene Urteil,

den das Berufungsgericht auf nicht mehr als 60.000 DM angesetzt hat,

auf über 60.000 DM zu erhöhen.

II. Der Beschwererhöhungsantrag ist nicht gerechtfertigt.

1. Die Beklagte trägt zur Begründung vor, daß der Feststellungs-

antrag die gegen die Klägerin als Kraftfahrzeughalterin gerichteten An-

sprüche des bei dem Unfall geschädigten Herrn B. betreffe, der Klage

auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld erhoben habe

und für den die Berufsgenossenschaft Ersatz ihrer bisherigen Aufwen-

dungen in Höhe von 132.389,09 DM verlange.

Diesem Ansatz der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Der

Streitwert des Feststellungsantrags hat mit dem Schaden des Herrn B.

nichts zu tun. Streitgegenstand der Feststellungsklage ist allein die Fra-

ge, ob der Versicherungsvertrag durch die Kündigung der Beklagten be-

endet worden ist oder aber, weil die Kündigung unwirksam war, noch an-

dauert. Daß die Feststellungsklage auf diesen Gegenstand beschränkt

ist, ergibt sich aus der eindeutigen Formulierung des Klageantrags - dem

der Tenor des Berufungsurteils entspricht -, der auf die Verpflichtung der

Beklagten gerichtet ist, der Klägerin "über die Kündigung vom 19.02.99

hinaus" Versicherungsschutz aus der Kraftfahrtversicherung zu gewäh-

ren. Die Klagebegründung enthält keinen Anhaltspunkt, der eine vom

Wortlaut abweichende Auslegung des Klageantrags dahin gebieten

könnte, daß die Klägerin in Wirklichkeit die Verpflichtung der Beklagten

zur Deckung des Haftpflichtschadens aus dem vor der Kündigung ge-

schehenen Unfall festgestellt haben wollte. Denn in der Klageschrift wird

der Feststellungsantrag allein damit begründet, daß die von der Beklag-

ten ausgesprochene Kündigung mangels einer Obliegenheitsverletzung

der Klägerin nicht gerechtfertigt und die Beklagte deshalb "weiterhin"

verpflichtet sei, der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren. Zu

Recht haben deshalb auch Landgericht und Berufungsgericht den Fest-

stellungsantrag seinem Wortlaut entsprechend verstanden.

In dem

- klageabweisenden - Urteil des Landgerichts zeigt sich dies an dem Be-

gründungssatz, daß mit Zugang der Kündigung das Vertragsverhältnis

zwischen den Parteien erloschen sei, so daß auch der Feststellungsan-

trag unbegründet sei. Das Verständnis des Berufungsgerichts geht aus

seiner Streitwertfestsetzung hervor, die sich nicht am Haftpflichtschaden,

sondern am 3 1/2fachen Jahresbetrag der Versicherungsprämie orien-

tiert. Der Feststellungsausspruch des Berufungsurteils betrifft also nur

den Versicherungsschutz für den nach der Kündigung liegenden Zeit-

raum. Der Unfall geschah hingegen vor der Kündigung, also unstreitig in

versicherter Zeit. Den Unfallschaden muß die Beklagte deshalb - sofern

die vertraglichen Voraussetzungen dafür vorliegen - auf jeden Fall dek-

ken, auch falls die Kündigung wirksam war und der Versicherungsvertrag

infolgedessen inzwischen beendet ist.

Im übrigen würden sich selbst dann, wenn die Pflicht der Beklag-

ten zur Deckung des Haftpflichtschadens Streitgegenstand des Fest-

stellungsausspruchs wäre, der Streitwert und damit die Beschwer der

Beklagten nicht um den Schaden des unfallverletzten Herrn B., sondern

nur um 10.000 DM erhöhen. Wenn der Versicherungsnehmer eine Oblie-

genheit vor Eintritt des Versicherungsfalls verletzt, so ist die Leistungs-

freiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers gegenüber dem Versicherungs-

nehmer auf den Betrag von 10.000 DM beschränkt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1,

Abs. 3 KfzPflVV).

Streitgegenstand der Feststellungsklage war also nur das Fortbe-

stehen des Versicherungsvertrages für die Zeit nach der Kündigung. Der

Wert eines solchen Feststellungsstreits wird nach der Rechtsprechung

des Senats, wenn die Höhe der Versicherungsleistung nicht summenmä-

ßig feststeht, durch die Höhe der Versicherungsprämie bestimmt. Bei ei-

ner längeren Vertragsdauer ist die 3 1/2fache Jahresprämie maßgebend

(Beschluß vom 17. Mai 2000 - IV ZR 4/00 - unter II für die Krankenversi-

cherung). Die Jahresprämie betrug hier 11.817,40 DM zuzüglich

1.772,61 DM Versicherungssteuer, insgesamt also 13.690,01 DM. Im

vorliegenden Fall kann jedoch dem Streitwert nicht der 3 1/2fache Betrag

zugrunde gelegt werden, weil nach dem Versicherungsvertrag der Versi-

cherer ohnehin, d.h. auch ohne eine Obliegenheitsverletzung des Versi-

cherungsnehmers, das Recht hatte, den Vertrag zum Jahresende zu

kündigen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Feststellung,

daß der Vertrag nicht durch die Kündigung wegen der angeblichen Ob-

liegenheitsverletzung beendet worden sei, beschränkte sich deshalb auf

die Zeitspanne vom Eingang der Kündigung, dem 23. Februar 1999, bis

zum 31. Dezember 1999. Der Streitwert ist insoweit mit 307/360 der Jah-

resprämie anzusetzen. Das sind 11.674,54 DM. Unter Hinzurechnung

des Zahlungsantrags (10.700 DM) ergibt sich ein Gesamtstreitwert von

22.374,54 DM. Dies ist zugleich der Wert der Beschwer der Beklagten.

2. Da nach alledem die Revision mangels einer 60.000 DM über-

steigenden Beschwer unzulässig ist, erübrigt sich eine Entscheidung

über den Wiedereinsetzungsantrag.

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Seiffert Ambrosius