BGH Urteil vom 12.06.2008 – III ZR 38/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 12. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Zur Amtshaftung wegen Verweigerung einer nicht übertragbaren Genehmi-
gung zum Krankentransport nach dem nordrhein-westfälischen Rettungsge-
setz, wenn das Vermögen der antragstellenden offenen Handelsgesellschaft
nachträglich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den einzigen verblei-
benden Gesellschafter übergeht.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - III ZR 38/07 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2007 wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung
von dem beklagten Landkreis Schadensersatz wegen einer zunächst verwei-
gerten Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten nach § 18 des
nordrhein-westfälischen Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfall-
rettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW
- RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV NRW S. 458).
Der Kläger und seine Ehefrau waren alleinige Gesellschafter des Kran-
kentransportunternehmens A. oHG (im Folgenden: oHG). Un-
ter dem 23. September 1996 beantragte diese bei der Kreisordnungsbehörde
des Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufga-
ben des Krankentransports im Kreisgebiet. Sachstandsanfragen der Gesell-
schaft im April und Mai 1997 sowie eine weitere Nachfrage vom Juni 1997 blie-
ben ohne Ergebnis. Mit Wirkung vom 1. Juni 1998 schied die Ehefrau des Klä-
gers aus der oHG aus; der Kläger führte das Unternehmen unter derselben
Firma, jedoch ohne den gesellschaftsrechtlichen Zusatz als Einzelkaufmann
fort. Am 30. September 1998 erhob die oHG gegen den Beklagten Untätigkeits-
klage. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1998 lehnte dieser wegen Beeinträchti-
gung des öffentlichen Interesses (§ 19 Abs. 4 RettG NRW) den Genehmi-
gungsantrag ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verpflichtete das
Verwaltungsgericht Köln unter Aufhebung dieses Bescheids in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2000 den Beklagten durch rechtskräf-
tig gewordenes Urteil vom 5. September 2001, den Antrag vom 23. September
1996 für vier Krankentransportwagen unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut zu bescheiden. Im November 2001 gründete der Kläger die
A. GmbH (nachstehend: GmbH), der der Beklagte unter dem 26. Juni
2002 auf der Grundlage des Antrags vom 23. September 1996 für zwei Kran-
kentransportwagen nunmehr die begehrte Genehmigung erteilte. Die GmbH
nahm ihren Geschäftsbetrieb zum 1. Juli 2002 auf. In der Folgezeit wurde ihr
der Einsatz weiterer Krankentransportwagen genehmigt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Genehmigung des Kranken-
transportunternehmens habe bis zum 1. Januar 1997 erfolgen müssen. Er hätte
dann den Betrieb mit dem 1. Juni 1997 beginnen können. Sein Schaden belau-
fe sich für den Zeitraum vom 1. Juni 1997 bis zum 1. Juli 2002, bezogen auf
vier Krankentransportwagen, auf 2.209.037 €. Zu berücksichtigen sei aber wei-
ter, dass es bei einer früheren Geschäftsaufnahme auch zu einer entsprechend
früheren Aufstockung um zwei Fahrzeuge unter Erhöhung des Gewinns auf
insgesamt 3.504.747 € gekommen wäre. Mit der Klage hat er in der Hauptsa-
che Zahlung eines Teilbetrags von 2.755.068 € nebst Zinsen gefordert.
Das Landgericht hat durch ein Grund- und Teilurteil die Klage dem Grun-
de nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Kläger Entschädigung dafür ver-
lange, dass ihm die Genehmigung für vier Krankentransportwagen nicht bis
zum 1. April 1997 erteilt worden sei, und hat im Übrigen (Zeitraum vom 1. Ja-
nuar bis 31. März 1997) die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten
hat das Oberlandesgericht den Stichtag für die Erteilung der Genehmigung auf
den 1. Januar 1998 verschoben und für das Jahr 1997 die Klage insgesamt ab-
gewiesen; die weitergehende Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen.
Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklag-
te vollständige Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Schadensersatz-
anspruch des Klägers aus § 839 BGB, weil der Beklagte den Antrag vom
23. September 1996 nicht bis zum 1. Januar 1998 positiv beschieden habe. Ab
dem 22. Dezember 1998 finde das Klagebegehren seine Grundlage außerdem
in § 39 Abs. 1 Buchst. b NW OBG. Bezüglich der Zeit davor liege eine pflicht-
widrig-schuldhafte Verzögerung der Bearbeitung des Antrags vor. Es sei auch
nicht ansatzweise ersichtlich, warum über diesen nicht wenigstens bis Ende
1997 hätte entschieden werden können.
Der Kläger sei aktivlegitimiert. Er sei befugt, im eigenen Namen sowohl
den ihm als Einzelkaufmann entstandenen Schaden als auch den der GmbH
geltend zu machen. Der Kläger habe mit Wirkung zum 1. Juni 1998 im Wege
der Anwachsung als Gesamtrechtsnachfolger alle Ansprüche der oHG erwor-
ben. Das gelte auch für Ansprüche im Zusammenhang mit der Bescheidung
des Antrags vom 23. September 1996. Er sei ferner Alleingesellschafter und
Geschäftsführer der GmbH. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei
anerkannt, dass der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesell-
schaft den Vermögensnachteil seiner Gesellschaft im eigenen Namen geltend
machen könne. Im Übrigen komme es für den überwiegenden Teil des Scha-
denszeitraums auf diese Rechtsprechung nicht einmal an. Geschädigt worden
sei bis zum 31. Mai 1998 die oHG, deren Ansprüche auf den Kläger überge-
gangen seien, und ab 1. Juni 1998 unmittelbar der Kläger selbst. Wäre die Ge-
nehmigung zeitgerecht erteilt worden, hätte dieser entweder in eigener Person
oder durch eine zu gründende GmbH von der Genehmigung Gebrauch machen
können.
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 22. Dezember 1998 sei
rechts- und amtspflichtwidrig. An verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die
die Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsmaßnahme rechtskräftig feststellten,
seien die Zivilgerichte gebunden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Verpflich-
tungsklage hier von der nicht mehr existenten oHG erhoben worden sei. Es
handele sich dabei lediglich um eine unrichtige Parteibezeichnung; tatsächlich
sei der Kläger Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Unab-
hängig von der Bindungswirkung sei der Bescheid vom 22. Dezember 1998 a-
ber auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts rechtswidrig, weil er die
Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 RettG NRW nicht hinreichend berücksichtigt
habe. Dabei sei unerheblich, dass der Antrag vom 23. September 1996 sich
nicht auf eine bestimmte Anzahl von Krankenwagen bezogen habe. Der Be-
klagte sei nämlich gehalten gewesen, auf eine Vervollständigung des Antrags
hinzuwirken.
Allerdings stehe dem Anspruch des Klägers für einen Zeitraum von neun
Monaten (1. April bis 31. Dezember 1997) die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB
entgegen. Der Kläger habe es versäumt, rechtzeitig eine Untätigkeitsklage zu
erheben. Die Klage sei erst am 30. September 1998 bei Gericht eingegangen
und sei damit neun Monate zu spät erfolgt.
Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Mit Erhalt des Bescheids
vom 22. Dezember 1998 habe der Kläger zwar von allen maßgeblichen Tatsa-
chen Kenntnis gehabt. Die Verjährung sei jedoch durch das verwaltungsgericht-
liche Verfahren unterbrochen worden, auch wenn die Untätigkeitsklage durch
die nicht mehr existierende oHG erhoben worden sei. Die Verjährungsfrist sei
deswegen erst Anfang November 2004 abgelaufen. Indessen habe der Versi-
cherer des Beklagten bereits mit Schreiben vom 3. Juni 2004 bis zum 31. De-
zember 2004 auf die Einrede der Verjährung verzichtet, soweit diese noch nicht
eingetreten sei. Am 21. Dezember 2004 habe der Kläger aber den Erlass eines
Mahnbescheids beantragt, der auch "demnächst" zugestellt worden sei. Ein
Mitverschulden falle dem Kläger ebenso wenig zur Last.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im
Ergebnis stand.
1.
Die Bediensteten des Beklagten haben ihre gegenüber der oHG beste-
henden Amtspflichten schuldhaft sowohl dadurch verletzt, dass sie die Ent-
scheidung über den Genehmigungsantrag vom 23. September 1996 unverhält-
nismäßig verzögert haben, als auch dadurch, dass sie später zu einer fehlerhaf-
ten Ablehnungsentscheidung gelangt sind.
a) Im Rechtsstaat hat jede Behörde die Amtspflicht, Anträge mit der ge-
botenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald deren Prüfung abgeschlos-
sen ist, ungesäumt zu bescheiden (Senatsurteil BGHZ 170, 260, 266 Rn. 17
m.w.N.). Nach den Feststellungen des Landgerichts war die dem Beklagten
zuzubilligende angemessene Bearbeitungszeit mindestens am 1. April 1997
abgelaufen. Das Berufungsurteil ist in diesem Punkt unklar und widersprüchlich.
Das Berufungsgericht meint einerseits, es sei auch nicht ansatzweise ersicht-
lich, warum über den Genehmigungsantrag nicht wenigstens bis Ende 1997
entschieden worden sei, versagt aber andererseits gleichzeitig, und nicht etwa
nur hilfsweise, dem Kläger Schadensersatz für den Zeitraum zwischen dem
1. April und dem 31. Dezember 1997 wegen der in § 839 Abs. 3 BGB - beim
Nichtgebrauch von Rechtsmitteln - bestimmten Haftungsbeschränkung. Im Er-
gebnis kommt es auf diese Unklarheiten indes nicht an, weil auch die im Revisi-
onsverfahren nicht angegriffene Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB den Beklag-
ten als Revisionskläger nicht beschwert. Der Beklagte kann die Verzögerung
schließlich auch nicht damit verteidigen, dass der Antrag vor der erst im Wider-
spruchsverfahren erfolgten Konkretisierung der Genehmigungsvoraussetzun-
gen nach § 20 RettG NRW (unter anderem Anzahl der Krankenwagen) nicht
bescheidungsfähig gewesen sei. Mit Recht wirft ihm das Berufungsgericht in-
soweit vor, er sei gehalten gewesen, auf eine Vervollständigung des Antrags
hinzuwirken (siehe Kupfer in Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des
Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., § 20 RettG Rn. 30), zumal
die oHG sogar ausdrücklich um einen entsprechenden Hinweis gebeten hatte.
b) Dass die Ablehnung des Genehmigungsantrags rechtswidrig war,
steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom
5. September 2001 für den Amtshaftungsprozess bindend fest. Auf die Hilfser-
wägungen des Berufungsgerichts zur eigenen materiellrechtlichen Beurteilung
der Genehmigungserfordernisse kommt es nicht an.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Zivilgerichte im
Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsge-
richten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gebunden (vgl. nur
BGHZ 146, 153, 156; 161, 305, 309; zuletzt Urteil vom 7. Februar 2008 - III ZR
76/07 - WM 2008, 660, 661 Rn. 10 m.w.N.; für BGHZ vorgesehen). Die Bin-
dungswirkung erfasst in persönlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungs-
gerichtlichen Verfahrens (§ 63 VwGO) und ihre Rechtsnachfolger und ist sach-
lich auf den Streitgegenstand beschränkt. Bei Verpflichtungsklagen erstreckt sie
sich, soweit keine Veränderung der entscheidungserheblichen Sach- und
Rechtslage zu berücksichtigen ist, auch auf die Beurteilung der Verwaltungsge-
richte, dass die ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen seien (Senatsur-
teile BGHZ 119, 365, 368 und vom 7. Februar 2008 aaO Rn. 11).
bb) Dieselben Grundsätze gelten hier. Dass die Verpflichtungsklage nicht
vom Kläger, sondern namens der oHG erhoben worden war, steht nicht entge-
gen.
(1) Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, dass Klagepartei der gegen
den Beklagten erhobenen Verpflichtungsklage in Wahrheit nicht die damals
nicht mehr existierende oHG, sondern nach der Übernahme des Geschäfts oh-
ne Liquidation mit Aktiven und Passiven der jetzt auch den Amtshaftungspro-
zess führende Kläger war. Scheidet aus einer Personengesellschaft der zweit-
letzte Gesellschafter aus, so erlischt die Gesellschaft durch Konfusion. Der
verbleibende Gesellschafter wird ihr Gesamtrechtsnachfolger (BGHZ 48, 203,
206; 71, 296, 300; 113, 132, 133; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - IX ZR 73/92 -
NJW 1993, 1917, 1918 und Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01 - ZIP 2004,
1047, 1048; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 131 Rn. 35; Lorz in Ebenroth/
Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 140 Rn. 39; K. Schmidt, Gesellschafts-
recht, 4. Aufl., § 8 IV 2 b, § 11 V 3 a aa). Infolge dessen konnte die beendete
oHG nicht mehr Partei eines gerichtlichen Verfahrens sein. Parteibezeichnun-
gen sind jedoch auslegungsfähig (siehe nur BGH, Urteil vom 27. November
2007 - X ZR 144/06 - NJW-RR 2008, 582, 583 Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist,
wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Ge-
richt und Gegenpartei) zu verstehen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch
mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzu-
sehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Im
Zweifel wird man aber davon ausgehen müssen, dass niemand eine Klage für
eine nicht vorhandene Person veranlasst, sondern dass er, falls er mit der Kla-
geerhebung seine eigenen Belange wahrnimmt, im eigenen Namen handelt
(RGZ 157, 369, 375 f.). Dies gilt zumal dann, wenn - wie hier - der jetzige Ein-
zelkaufmann, auf den das Handelsgeschäft mit Aktiven und Passiven überge-
gangen ist, lediglich noch den hinfällig gewordenen gesellschaftsrechtlichen
Firmenzusatz verwendet (RGZ 86, 63, 65 f.; siehe auch BGH, Urteil vom
19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430, 1431 zum Erwerb sämtli-
cher Geschäftsanteile an einer Kommanditgesellschaft durch eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung). Für einen gegenteiligen Willen des Klägers besteht
kein Anhalt.
(2) In der Sache hat das Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers fest-
gestellt, dass der den Genehmigungsantrag der oHG ablehnende Bescheid
rechtswidrig war. Der Beklagte habe die Ablehnung nicht auf § 19 RettG NRW,
dessen Anwendung allein streitig sei, stützen dürfen. Dass ferner auch die vom
Verwaltungsgericht einer weiteren Prüfung der Verwaltungsbehörde vorbehal-
tenen Genehmigungsvoraussetzungen (Sicherheit und Leistungsfähigkeit des
Betriebs, Zuverlässigkeit und Eignung der geschäftsführenden Personen) ge-
geben waren, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Beklagte die bean-
tragte Genehmigung nachträglich erteilt hat. Bedenken in dieser Hinsicht hat
der Beklagte weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch in den Tatsa-
cheninstanzen des vorliegenden Rechtsstreits geäußert. Infolgedessen bedurfte
es dazu auch keines zusätzlichen Sachvortrags des Klägers.
2.
Für die Frage, ob die Amtspflichtverletzung den behaupteten Schaden
verursacht hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu prüfen, wel-
chen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genom-
men hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Verletzten
darstellen würde (vgl. BGHZ 129, 226, 232 f.; Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR
154/03 - NVwZ-RR 2005, 5, 6). Für den Streitfall bedeutet dies:
a) Der Kläger ist so zu stellen, wie die oHG und er bei pflichtgemäßer
Erteilung der Genehmigung bis spätestens zum Ende des Jahres 1997 (oben
1 a) gestanden hätten. In diesem Fall hätte die oHG nach fünfmonatiger Vorbe-
reitungszeit entsprechend dem Klagevorbringen Ende Mai 1998 ihren Ge-
schäftsbetrieb im Kreisgebiet des Beklagten aufnehmen können. Der Verlust
des von diesem Zeitpunkt an zu erwartenden Gewinns wäre grundsätzlich ein
nach § 252 BGB ersatzfähiger Schaden, zunächst der oHG. Die Ersatzpflicht
des Beklagten erstreckt sich jedoch auch auf alle in der Folgezeit entgangenen
Gewinne des Klägers, weil dieser mit Wirkung vom 1. Juni 1998 kraft Gesamt-
rechtsnachfolge in die Gläubigerstellung der oHG eingerückt war und der Scha-
densumfang sich nunmehr nach seiner Person bemisst (vgl. für Leistungsstö-
rungen vor der Abtretung: Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 398 Rn. 18a).
b) Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, dass der Kläger
persönlich anschließend nicht mehr in gleicher Weise über die erforderliche
Genehmigung für Krankentransporte verfügt hätte. Von der Rechtsnachfolge in
das Gesellschaftsvermögen ausgenommen sind höchstpersönliche und nicht
übertragbare Rechte, somit grundsätzlich auch die der Gesellschaft erteilten
öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse (vgl. Baumbach/Hopt, aaO, § 131 Rn. 35,
§ 140 Rn. 25; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO, § 140 Rn. 39; Hey-
mann/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 142 Rn. 26; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB,
5. Aufl., § 142 Rn. 30). Hierzu gehört in Nordrhein-Westfalen auch die Geneh-
migung für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport (vgl. OVG
Münster GewA 2003, 291; 2004, 73; Prütting, RettG für NRW, 3. Aufl., § 18
Rn. 33, § 22 Rn. 9). Eine Weiterübertragung der Genehmigung ist nach § 22
Abs. 1 Satz 3 RettG NRW ausdrücklich ausgeschlossen. Das Rettungsgesetz
ist insoweit strenger als das Personenbeförderungsgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 2,
Abs. 3), das in § 19 insbesondere die vorläufige Fortführung des Betriebs nach
dem Tode des Unternehmers mit der Möglichkeit einer beschränkten
Übertragung der Befugnis durch den Erben kennt. Entsprechendes gilt zwar
zumindest bei gesetzlicher Erbfolge nach der Rechtsprechung des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Übereinstimmung mit der
Auffassung des zuständigen Landesministers trotz fehlender Ausnahmebe-
stimmungen auch für das nordrhein-westfälische Rettungsgesetz (GewA 2003,
291, 292). Von derartigen Besonderheiten abgesehen entspricht es in der
Rechtsprechung jedoch für den Fall der Auflösung einer Personenhandelsge-
sellschaft und Übernahme des Handelsgeschäfts durch einen der früheren Ge-
sellschafter (BVerwG VRS 18, 396, 397; BSG ZIP 1992, 426, 427 f.) sowie für
den Wechsel des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft (BVerwGE 37,
130, 131 ff.) wohl einhelliger Auffassung, dass eine der Gesellschaft erteilte,
nicht übertragbare gewerberechtliche Erlaubnis nicht mit auf den Rechts-
nachfolger übergeht. Lediglich für die nur formwechselnde Umwandlung einer
GmbH in eine GmbH & Co. KG nach dem Umwandlungsgesetz hat der Bundes-
finanzhof unterschieden, dass die der GmbH erteilte personenbezogene Er-
laubnis zur Ausübung eines Handwerks und deren Eintragung in die Hand-
werksrolle zulassungsrechtlich fortgelten (BFHE 203, 553, 555 ff.).
c) Der Senat muss diese Fragen nicht allgemein entscheiden. Es geht
hier um den Sonderfall, dass mit der Übernahme des Betriebs durch den bisher
geschäftsführenden Gesellschafter nicht nur die personellen und sächlichen
Mittel des Unternehmens weitgehend erhalten bleiben, sondern auch die zuvor
im Genehmigungsverfahren als zuverlässig und fachlich geeignet nachgewie-
sene Person (§ 19 Abs. 1 und 3 RettG NRW) das Unternehmen fortführt. Bei
einer solchen Sachlage verdient das Unternehmen, ungeachtet des zivilrechtli-
chen Wechsels in Rechtsform und Rechtsträgerschaft, als eingerichteter und
ausgeübter Gewerbebetrieb Bestandsschutz. Dazu führen nicht zuletzt verfas-
sungsrechtliche Erwägungen unter Berücksichtigung des in Art. 12 Abs. 1 GG
und Art. 14 Abs. 1 GG normierten Grundrechtschutzes. Erforderlich ist daher
zumindest die Möglichkeit einer vorläufigen Weiterführung des Betriebs unter
entsprechender Anwendung des § 19 PBefG (dafür etwa Sellmann/Zuck, Per-
sonenbeförderungsrecht, 3. Aufl., § 19 PBefG Rn. 1; a.A. Gaiser, DB 2000, 361,
364). Für die Feststellung eines weiteren ersatzfähigen Schadens des Klägers
auch in der Folgezeit reicht es aber aus, dass ihm aus denselben Gründen zur
Fortsetzung des Betriebs vom Beklagten eine neue Genehmigung hätte erteilt
werden müssen (§§ 252 BGB, 287 ZPO).
d) Soweit der Kläger endlich entsprechend der späteren tatsächlichen
Entwicklung sein Krankentransportunternehmen im Kreisgebiet des Beklagten
nicht als Einzelkaufmann, sondern bei Erteilung der notwendigen Genehmigung
in der Rechtsform einer Einmann-GmbH betrieben hätte, könnte er auch den ihr
entgangenen Gewinn als eigenen Schaden einklagen. Zu Recht verweist das
Berufungsgericht insofern auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
auch des erkennenden Senats (BGHZ 61, 380, 382 ff.; Senatsurteile vom
6. Oktober 1988 - III ZR 143/87 - NJW-RR 1989, 684; Urteil vom 23. März 1995
- III ZR 80/93 - NJW-RR 1995, 864 f.; Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 -
NJW 2000, 2672, 2675). Hiernach kann der geschäftsführende Alleingesell-
schafter einer Kapitalgesellschaft, wenn er in seinen Rechten verletzt wird und
dadurch seiner Gesellschaft ein Vermögensnachteil entsteht, diesen grundsätz-
lich als eigenen Schaden gegen den Schädiger geltend machen. Die Einmann-
gesellschaft erscheint dann praktisch als ein in besonderer Form verwalteter
Teil des dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens. Das muss, wie in der
dem Urteil vom 23. März 1995 (aaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung, gera-
de auch bei dem vorliegenden Sachverhalt gelten, in dem der zum Zeitpunkt
der Amtspflichtverletzung noch nicht gegründeten GmbH keine eigenen Scha-
densersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen.
3.
Da der Kläger den Vorprozess trotz unrichtiger Parteibezeichnung als
Berechtigter im eigenen Namen geführt hat, bestehen außerdem gegen die An-
sicht des Berufungsgerichts keine Bedenken, hierdurch sei analog § 209 Abs. 1
BGB a.F. die Verjährung unterbrochen worden (hierzu Senatsurteile BGHZ 95,
238, 242 ff.; 97, 97, 110 f.; 122, 317, 323 f.; Beschluss des Senats vom
12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 366).
Schlick
Kapsa
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.08.2005 - 5 O 56/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2007 - 7 U 136/05 -