BGH Urteil vom 23.05.2000 – XI ZR 214/99
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Verkündet am: 23. Mai 2000 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 1191; AGBG § 3
Bei der Grundschuld ist die formularmäßige Erstreckung der ding- lichen Haftung sowie einer zusätzlichen persönlichen Haftungs- übernahme auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des jeweiligen Sicherungsgebers nicht überraschend im Sinne des § 3 AGBG.
BGH, Urteil vom 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99 - OLG Köln LG Aachen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
1. Juli 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an den 13. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-
klagten Sparkasse aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkun-
de. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zur Finanzierung der Gründung, der Erweiterung und des Be-
triebs eines Handels mit Autozubehör und Ersatzteilen gewährte die
Kreissparkasse A., deren Rechtsnachfolgerin die beklagte Sparkasse
ist, der Klägerin und deren Ehemann seit 1983 zahlreiche Kredite. Mit
notarieller Urkunde vom 25. Februar 1986 bestellte der Ehemann der
Klägerin zugunsten der Kreissparkasse A. an dem ihm gehörenden Be-
triebsgrundstück eine Grundschuld über 400.000 DM zuzüglich Zinsen.
In dieser Urkunde übernahmen die Klägerin und ihr Ehemann die per-
sönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrags nebst Zinsen
und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das ge-
samte Vermögen. Unter Ziffer 6 der vorformulierten Urkunde ist be-
stimmt, daß die Grundschuld "der Sicherung aller bestehenden und
künftigen ... Forderungen der Sparkasse gegen uns, die Eheleute B.
M., aus der Geschäftsverbindung" dient. Der nachfolgende Satz über
die Haftung der Grundschuld auch für Forderungen gegen jeden ein-
zelnen von mehreren Darlehensnehmern ist gestrichen. Am 2. Juni
1986 unterzeichneten die Klägerin und ihr Ehemann ein als "Zwecker-
klärung für Grundschulden" bezeichnetes Formular der Kreissparkasse
A., in dem unter anderem auf die hier interessierende Grundschuld Be-
zug genommen und bestimmt ist, daß sie zur Sicherung für alle beste-
henden und künftigen Forderungen der Sparkasse gegen die Klägerin
und ihren Ehemann oder gegen einen von ihnen dient.
Die Kredite, die Anlaß
für die Grundschuldbestellung vom
25. Februar 1986 waren, sind inzwischen getilgt. Später aufgenommene
Darlehen, die die Kreissparkasse A. ebenfalls jeweils der Klägerin und
ihrem Ehemann gemeinsam gewährte, sind in erheblichem Umfang
noch offen.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne aus der Urkunde vom
25. Februar 1986 nicht in Anspruch genommen werden, weil die Über-
nahme der persönlichen Mithaftung angesichts ihrer Vermögens- und
Einkommenslosigkeit wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei und weil auch
die Erstreckung der persönlichen Haftung aus der Grundschuldbestel-
lung auf später begründete Verbindlichkeiten unwirksam sei.
Das Landgericht hat die Klage, die Zwangsvollstreckung aus der
notariellen Urkunde vom 25. Februar 1986 für unzulässig zu erklären,
abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revi-
sion erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
im wesentlichen ausgeführt:
Die in der notariellen Urkunde vom 25. Februar 1986 enthaltene
Mithaftungserklärung der Klägerin sei in Verbindung mit der Zwecker-
klärung vom 2. Juni 1986 wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG unwirk-
sam, soweit sie sich auf solche Forderungen der Beklagten beziehe,
die nicht Gegenstand und Anlaß der Grundschuldbestellung gewesen
seien. Die Kreditverbindlichkeiten, zu deren Sicherung die Grundschuld
bestellt worden sei, seien aber unstreitig getilgt.
Das AGB-Gesetz sei auf das Vertragswerk vom 25. Februar 1986
ungeachtet der notariellen Beurkundung anwendbar, weil dabei ein von
der Beklagten eingebrachter banküblicher Vordruck benutzt worden sei.
Die Streichung des Satzes über die Haftung der Grundschuld auch für
Forderungen gegen jeden einzelnen von mehreren Darlehensnehmern
habe nicht dazu geführt, daß die übrigen Regelungen des Vertrags-
werks den Charakter einer Individualvereinbarung im Sinne des § 4
AGBG angenommen hätten.
Eine im Sinne des § 3 AGBG überraschende Regelung liege vor,
weil die Grundschuldbestellungsurkunde vom 25. Februar 1986 und die
Zweckerklärung vom 2. Juni 1986 hinsichtlich der Reichweite der von
der Klägerin übernommenen Haftung von deren Erwartungen deutlich
abgewichen seien. Die Klägerin habe die genannten Urkunden ersicht-
lich aus Anlaß des Bemühens der Eheleute um die Erlangung be-
stimmter Geschäftskredite unterschrieben. Ihre Haftung aus den Urkun-
den gehe aber viel weiter und umfasse auch Forderungen der Beklag-
ten, die der Ehemann der Klägerin allein begründet habe oder in Zu-
kunft begründen werde.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen
es nicht, die noch offenen Kreditforderungen der Beklagten als von der
Haftungsübernahme der Klägerin nicht mit umfaßt anzusehen.
1. Bei der Prüfung formularvertraglicher Vereinbarungen über
den Umfang der durch eine Grundschuld gesicherten Forderungen des
Sicherungsnehmers am Maßstab des § 3 AGBG muß zwischen Forde-
rungen gegen den Sicherungsgeber und solchen gegen Dritte unter-
schieden werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs ist die formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung
des Sicherungsgebers auf alle bestehenden und künftigen Verbindlich-
keiten eines Dritten in der Regel überraschend im Sinne des § 3 AGBG.
Das gilt auch dann, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers
ist. Dagegen verstößt die Erstreckung der dinglichen Haftung auf alle
bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers
nicht gegen § 3 AGBG, weil das damit verbundene Risiko für ihn hin-
sichtlich der Gegenwart überschaubar und im Hinblick auf die Zukunft
vermeidbar ist. Dasselbe gilt für Verbindlichkeiten, die den Sicherungs-
geber als einen von mehreren Gesamtschuldnern treffen (Senatsurteil
vom 3. Juni 1997 - XI ZR 133/96, WM 1997, 1280, 1282 m.w.Nachw.).
Die an dieser Entscheidung von einem Teil der Literatur (Volmer
WM 1998, 914, 915 f.; Weber ZfIR 1999, 2, 4 f.; Joswig EWiR 1997,
673, 674) geübte Kritik gibt dem Senat zu einer Änderung seiner
Rechtsprechung keinen Anlaß. Die Erstreckung der dinglichen Haftung
des Grundschuldbestellers auf alle bestehenden und künftigen eigenen
Verbindlichkeiten ist insbesondere bei Geschäftskrediten so üblich, daß
der Sicherungsgeber damit rechnen muß (§ 3 AGBG). Deshalb und mit
Rücksicht auf die Möglichkeit, die Hauptverbindlichkeiten entscheidend
zu beeinflussen, wohnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs nicht einmal der formularmäßigen Ausdehnung der Bürgen-
haftung des Geschäftsführers, des Allein- oder des Mehrheitsgesell-
schafters für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten der
GmbH, also fremde Schulden, ein Überrumpelungseffekt inne (BGHZ
130, 19, 30; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM
1998, 235,
insoweit nicht
in BGHZ 137, 292 abgedruckt, vom
10. November 1998 - XI ZR 347/97, ZIP 1998, 2145 und vom
16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98, WM 2000, 514, 517). Nichts spricht
dafür, dies bei einem Sicherungsgeber, der für eigene Verbindlichkei-
ten eine dingliche Haftung übernimmt, anders zu beurteilen.
Dies gilt entsprechend für einen Sicherungsgeber, der eine
Grundschuld durch die Übernahme der persönlichen Haftung verstärkt,
ohne selbst Eigentümer oder Miteigentümer des belasteten Grund-
stücks zu sein. Auch ihm gegenüber verstoßen formularvertragliche Ab-
reden über den Umfang der durch die Grundschuld gesicherten Forde-
rungen insoweit nicht gegen § 3 AGBG, als sie Forderungen einbezie-
hen, die sich gegen ihn - sei es als Alleinschuldner, sei es als Gesamt-
schuldner - richten.
2. Im vorliegenden Fall stammen alle Kreditforderungen, deret-
wegen die Beklagte die persönliche Haftung der Klägerin aus der voll-
streckbaren Urkunde vom 25. Februar 1986 in Anspruch nimmt, aus
Darlehen, die die Beklagte der Klägerin und deren Ehemann gemein-
sam für die Erweiterung und den Betrieb eines Handels mit Autozube-
hör und Ersatzteilen gewährt hat. Für die Rückzahlung dieser Darlehen
haftet die Klägerin nach § 421 BGB als Gesamtschuldnerin neben ih-
rem Ehemann, sofern ihre Mitverpflichtung nicht nach den Grundsätzen
über die Sittenwidrigkeit der Mithaftung einkommens- und vermögens-
loser Ehegatten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Da das Beru-
fungsgericht zu den tatsächlichen Voraussetzungen dieses Nichtig-
keitsgrundes, zu denen die Parteien unter jeweiligem Beweisantritt
kontrovers vorgetragen haben, keine Feststellungen getroffen hat, ist
für die Revisionsinstanz zugunsten der Beklagten davon auszugehen,
daß ihre noch offenen Rückzahlungsansprüche sich auch gegen die
Klägerin richten.
Da sowohl die in der Urkunde vom 25. Februar 1986 enthaltene
Zweckerklärung als auch die gesonderte Zweckerklärung vom 2. Juni
1986 jedenfalls insoweit gegenüber der Klägerin wirksam sind, als sie
deren eigene - auch künftige - Verbindlichkeiten einbeziehen, kann die
Berechtigung der Beklagten zur Vollstreckung aus der Urkunde auf der
Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands nicht verneint
werden. Daran würde es nichts ändern, wenn andere Teile der ge-
nannten Zweckerklärungen nach § 3 AGBG unwirksam wären. Es kann
daher offenbleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts, bereits die
in der Urkunde vom 25. Februar 1986 enthaltene Zweckerklärung be-
ziehe auch künftige Verbindlichkeiten nur des Ehemannes der Klägerin
mit ein und diese Einbeziehung sei ungeachtet der notariellen Beur-
kundung überraschend im Sinne des § 3 AGBG, den Angriffen der Re-
vision stand hält.
III.
Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden. Die Sache
ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die vom Berufungsgericht nicht
geprüfte Frage, ob die Mithaftung der Klägerin für die Kreditforderun-
gen der Beklagten und möglicherweise auch die Übernahme der per-
sönlichen Haftung für die Grundschuld nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig
ist, noch der Klärung bedarf. Diese Klärung ist nicht ohne tatsächliche
Feststellungen zu den von der Beklagten bestrittenen Behauptungen
der Klägerin über ihre Situation sowie Art und Ausmaß ihrer Mitwirkung
in dem Handelsbetrieb und bei dem Abschluß der Darlehensverträge
möglich. Deshalb war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1
Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth
Dr. van Gelder Dr. Müller