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BGH Versäumnisurteil vom 26.05.2000 – V ZR 60/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

V ZR 60/99

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Mai 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Dezember

1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Erlös aus einem Kaufvertrag über Boden-

reformgrundstücke.

Bei Ablauf des 15. März 1990 war B. J. als Eigentümer

mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die

Grundstücke waren ihm aus dem Bodenfonds zugewiesen worden; der Boden-

reformvermerk war eingetragen.

B. J. verstarb am 28. Juli 1975. Die Beklagte ist seine ein-

zige Erbin. Sie veräußerte mit notariellem Vertrag vom 23. Januar 1992 zwei

Grundstücke zum Preis von 770.000 DM an D. R. und ließ sie ihm

auf. Der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des

Käufers ging am 21. Februar 1992 bei dem Grundbuchamt ein; die Eintragung

erfolgte am 26. November 1992. Im Jahr 1994 wurde der gesamte Kaufpreis

gezahlt. Davon verschenkte die Beklagte insgesamt 576.500 DM an Familien-

angehörige.

Am 4. September 1995 wurde zugunsten des Klägers eine Auflassungs-

vormerkung in das Grundbuch eingetragen. Die Eigentumsumschreibung auf

D. R. erfolgte am 13. November 1995.

Erstmals am 16. November 1995 machte der Kläger gegenüber der Be-

klagten Ansprüche geltend. Mit der Klage hat er u.a. beantragt, die Beklagte

zur Zahlung von 770.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat

der Klage in Höhe von 173.500 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übri-

gen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die

Beklagte zur Zahlung weiterer 576.500 DM verurteilt. Dagegen wendet sie sich

mit der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

Da der Kläger im Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht

vertreten war, ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden

(§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis

(BGHZ 37, 79, 82).

II.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hätte der Kläger als Besserbe-

rechtigter von der Beklagten nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB die Auf-

lassung der Grundstücke verlangen können. Wegen der Veräußerung an D.

R. schulde die Beklagte nunmehr nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2

EGBGB die Herausgabe des Kaufpreises. Soweit sie ihn verschenkt habe,

müsse sie nach § 280 BGB Wertersatz leisten. Auf eine eventuelle Rechtsun-

kenntnis könne sie sich nach Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungs-

gesetzes am 22. Juli 1992 nicht mehr berufen.

III.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - nimmt das Beru-

fungsgericht allerdings an, daß die Beklagte als Erbin eines aus der Bodenre-

form Begünstigten ohne die Verfügung über die Grundstücke zu deren Auflas-

sung an den Kläger verpflichtet war und er von ihr nunmehr die Herausgabe

des Veräußerungserlöses verlangen kann (vgl. Senatsurt. v. 28. Januar 2000,

V ZR 78/99, WM 2000, 833 f m.w.N.).

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des

Berufungsgerichts, das Verschenken von Teilen des Verkaufserlöses nach

dem 22. Juli 1992 sei generell vorwerfbar.

Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB beschränkt den an die Stelle des

Auflassungsanspruchs tretenden Ersatzanspruch des Klägers auf den Erlös,

den die Beklagte für die Veräußerung der Grundstücke erhalten hat (vgl. Se-

natsurt. v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, WM 1999, 1724, 1726). Für den Fall,

daß der Veräußerungserlös nach dem 22. Juli 1992 (Inkrafttreten des 2. Ver-

mögensrechtsänderungsgesetzes) verschenkt wurde, hat der Senat nach Ver-

kündung des Berufungsurteils wiederholt entschieden, der Schenker müsse

darlegen und beweisen, daß er seine Erstattungspflicht weder kannte noch

kennen mußte, wobei die Unkenntnis der durch das 2. Vermögensrechts-

änderungsgesetz begründeten Ansprüche ihm nicht ohne weiteres vorgeworfen

werden könne. Denn daß ein noch vorhandener Erlös herauszugeben ist, habe

er bei Anwendung der geschuldeten üblichen Sorgfalt allein aufgrund der Ver-

kündung des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt

noch nicht zu erkennen brauchen; vielmehr sei der Zeitpunkt der Berichter-

stattung in den allgemeinen Medien über die Auswirkungen dieses Gesetzes

entscheidend (Senatsurt. v. 18. Juni 1999, aaO, m.w.N.).

Hierzu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen.

IV.

Um den Parteien Gelegenheit zu geben, zu den vorgenannten Gesichts-

punkten ergänzend vorzutragen, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die

Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte muß in dem

weiteren Verfahren darlegen und beweisen, daß sie jeweils im Zeitpunkt ihrer

Verfügungen über den Verkaufserlös keine Kenntnis von ihrer Erstattungs-

pflicht besaß. Da es sich um einen Negativbeweis handelt, dürfen die Anforde-

rungen an die Beweisführung allerdings nicht überspannt werden. Die Beklagte

braucht nicht etwa von vornherein alle denkbaren Möglichkeiten einer Kennt-

nisnahme auszuschließen. Vielmehr kann sie sich zunächst darauf beschrän-

ken, die aus dem Streitstoff eventuell folgenden Kenntnismöglichkeiten zu wi-

derlegen. Es ist dann Sache des Klägers, weitere Tatsachen vorzutragen, aus

denen gleichwohl der Schluß auf die Möglichkeit zur Kenntniserlangung gezo-

gen werden kann. Diese muß die Beklagte dann widerlegen oder wenigstens

ernsthaft in Zweifel stellen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1992, I ZR 220/90,

NJW-RR 1993, 746, 747).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708

Nr. 2 ZPO.

Wenzel

Vogt

Tropf

Schneider

Lemke