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BGH Beschluss vom 30.05.2000 – 1 StR 183/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 183/00

BESCHLUSS

vom

30. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2000 gemäß § 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München II vom 17. Dezember 1999 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe das Verfah-

ren hinsichtlich eines weiteren dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwurfs

des sexuellen Mißbrauchs der Geschädigten U. von ähnlicher Bege-

hungsweise und ähnlichem Gewicht wie die abgeurteilte Tat gemäß § 154

Abs. 2 StPO eingestellt, ohne im Urteil dafür Gründe anzugeben, entspricht die

Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Zutreffend geht die Revision zwar davon aus, daß in einem Fall, in dem

der Anklagevorwurf wegen zwei Taten allein auf der Aussage einer einzigen

Belastungszeugin aufbaut, wegen einer dieser Taten das Verfahren aber nach

§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, den Gründen dafür Beweisbedeutung für

die entscheidende Frage der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin

zukommen kann; wird der Grund für die Einstellung nicht mitgeteilt, liegt darin

ein Erörterungsmangel (BGH StV 1998, 580, 582).

Der Beschwerdeführer hat den Mangel auch richtig als Verfahrensfehler

beanstandet. Bei der Beantwortung der Frage, ob einer - möglicherweise ver-

letzten - Rechtsnorm verfahrens- oder sachlich-rechtlicher Charakter zukommt,

ist grundsätzlich darauf abzuheben, daß für die sachlich-rechtliche Überprü-

fung dem Revisionsgericht allein die Urteilsurkunde zur Verfügung steht; alle

anderen Erkenntnisquellen sind ihm verschlossen. Soweit sich der Rechtsfeh-

ler nicht allein aus der Urteilsurkunde erschließen läßt, weil er sich auf das der

Entscheidung vorausgegangene Verfahren bezieht, verbleibt es bei der Verfah-

rensrüge.

Der von der Revision geltend gemachte Erörterungsmangel betrifft zwar

insoweit das sachliche Recht, als er in den Bereich der Beweiswürdigung fällt.

Doch kann die Frage, ob und was im Zusammenhang mit einer Verfahrensein-

stellung nach § 154 Abs. 2 StPO zu erörtern ist, nicht notwendig aus der Urteil-

surkunde allein erschlossen werden. Eine derartige Verfahrenseinstellung kann

in den Urteilsgründen zwar mitgeteilt sein; eine Verpflichtung dazu allein aus

verfahrensrechtlicher Sicht enthält die Strafprozeßordnung aber nicht. Selbst

wenn sich das Urteil aber dazu äußert, kann diese Äußerung unvollständig

sein, so wenn in der Hauptverhandlung Gründe für die Verfahrenseinstellung

genannt wurden, diese sich aber im Urteil nicht finden.

Das bedeutet, daß eine entsprechende Rüge mit der - insbesondere der

nicht ausgeführten - Sachrüge nicht ausreichend begründet ist, da auf dieser

Grundlage eine abschließende Prüfung nicht möglich ist. Daran ändert nichts,

daß es Urteile gibt, in denen eine teilweise erfolgte Verfahrenseinstellung, die

Gründe dafür und ihre Auswirkung auf die Beweiswürdigung umfassend darge-

stellt sind. Eine solche Erörterung erfolgt in der Regel nur, wenn dazu nach

Meinung des Tatgerichts Anlaß bestand. Die Prüfung, ob eine - fehlende - Er-

örterung geboten gewesen wäre, eröffnet nur die Verfahrensrüge. Der Fall ist

dem vergleichbar, daß der Tatrichter ausgeschiedenen Verfahrensstoff dem

Angeklagten bei der Strafzumessung angelastet hat, ohne vorher auf diese

Möglichkeit hingewiesen zu haben; auch in diesem Fehler hat die Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs nach einigem Schwanken einen Verfahrens-

fehler gesehen (BGHR StPO § 154 Abs. 1 Verwertungsverbot 1).

Ist aber eine Verfahrensrüge zu erheben, muß der Revisionsführer den

Sachverhalt so umfassend vortragen, daß das Revisionsgericht allein auf

Grund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt,

wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (BGH NJW 1995, 2047;

BGH StV 1996, 530).

Hier hat der Beschwerdeführer die Tatsache der Einstellung und die

fehlende Erörterung der Gründe dafür im Urteil mitgeteilt; er hat auch, wenn

auch in sehr summarischer Form, den Sachverhalt angesprochen, auf den sich

die Einstellung bezog.

Was fehlt ist jedoch eine Äußerung dazu, ob und ggf. welche Gründe für

die Einstellung in der Hauptverhandlung erörtert wurden, denn die mangelnde

Begründung der Einstellung im Urteil könnte im Ergebnis nur dann einen Ver-

fahrensfehler darstellen, wenn es sich um Gründe handelte, die auf die an-

schließend getroffene Sachentscheidung Einfluß nehmen konnten, wie etwa

zweifelhafte Glaubhaftigkeit der Angaben der einzigen Belastungszeugin zu

dem eingestellten Vorfall.

Es ist auch - ungeachtet insoweit fehlender Protokollierungspflicht - in

der Regel nicht so, daß eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in

der Hauptverhandlung kommentarlos erfolgt. Sollte es in Ausnahmefällen den-

noch so sein, müßte vom Beschwerdeführer zumindest aber das Vorbringen

verlangt werden, daß für die Einstellung keine Gründe angeführt wurden, die

für die Beweiswürdigung ohne Bedeutung waren, wie etwa Verfahrensbe-

schränkung aus prozeßökonomischen Gründen.

b) Die weitere Rüge, das Landgericht habe § 261 StPO verletzt, weil es

auf den Inhalt einer Reihe in der Hauptverhandlung auf Antrag der Verteidi-

gung ganz oder teilweise verlesener Vernehmungsprotokolle, Gutachten und

sonstige Urkunden nicht eingegangen sei, greift gleichfalls nicht durch.

Zwar muß das Urteil erkennen lassen, daß der Tatrichter Umstände, die

geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Ange-

klagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO

§ 261 Inbegriff 7, 15). Doch kann nicht aus jedem Schweigen zu den in der

Hauptverhandlung erhobenen Beweisen darauf geschlossen werden, das Ge-

richt habe diese Beweismittel unbeachtet gelassen. Die Erörterungsbedürftig-

keit in den schriftlichen Gründen beurteilt sich nach dem Ergebnis der Beweis-

aufnahme. Nur mit Umständen, die im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch be-

weiserheblich waren, muß sich der Tatrichter im Urteil auseinandersetzen. Ob

das der Fall war, läßt sich dem Beweisgehalt der Beweismittel selbst nicht oh-

ne weiteres entnehmen. Die weitere Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung

kann dem Beweismittel jede Bedeutung genommen haben. Das gilt insbeson-

dere, soweit es sich um Beweise von Hilfstatsachen handelt, auf die die Be-

weisanträge der Verteidigung weitgehend abzielten. Würde man eine weiter-

gehende Begründungspflicht verlangen, liefe das darauf hinaus, daß der

Tatrichter in seinem schriftlichen Urteil nicht das Ergebnis der Hauptverhand-

lung zu begründen, sondern den Gang der Hauptverhandlung zu dokumentie-

ren hätte (vgl. G. Schäfer StV 1995, 147, 156).

2. Ebenso können die Angriffe gegen die Beweiswürdigung, die die Re-

vision mit der Sachrüge vorbringt, keinen Erfolg haben. Insbesondere mußte

sich das Landgericht nicht ausdrücklich mit der Frage einer unbewußten Sug-

gestion der Geschädigten durch die Heimleiterin M. befassen. Die Ge-

schädigte hatte sich zunächst dem Mitpatienten K. und später dem frühe-

ren Werkstattleiter B. offenbart. Beide sind dann mit ihr zur Sozial-

pädagogin Ba. gegangen, wo sie den Sachverhalt wieder in gleicher Weise

schilderte. Frau Ba. bewog die Geschädigte schließlich, sich mit der Heim-

leiterin in Verbindung zu setzen. Bei dieser Entstehungsgeschichte der Aussa-

ge liegt die Möglichkeit einer unbewußten Suggestion durch die Heimleiterin

fern.

Schäfer Maul Granderath

Nack Kolz