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BGH Beschluss vom 20.09.2000 – 3 StR 88/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. September 2000

in der Strafsache

gegen

3 StR 88/00

1.

2.

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. September 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 12. Mai 1999 werden als unbegründet

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat nach Teileinstellung mehrerer Anklagekomplexe

den Angeklagten G. wegen tateinheitlich begangenen Betruges in 1813

Fällen und eines weiteren tateinheitlich begangenen Betruges in 1692 Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten W.

wegen tateinheitlich begangenen Betruges in 1813 Fällen zu einer Freiheits-

strafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen

verfahrens- und materiellrechtliche Beanstandungen geltend gemacht werden,

sind unbegründet.

I. Nach den Feststellungen war G. Gesellschafter und Ge-

schäftsführer der P. GmbH, einer Vertriebsgesellschaft für Kapital-

anlagen. Er warb über seine Vertriebsorganisation unter anderem in Prospek-

ten mit einem Anlagemodell, das hohe Renditen durch Börsengeschäfte in den

USA in Aussicht stellte und eine Absicherung des Anlagekapitals in Höhe von

91 % versprach. Diese Ziele wollte er mit Hilfe der ehemaligen Mitangeklagten

K. und M. umsetzen, die mehrere Briefkastenfirmen betrieben.

Der Zahlungsfluß sollte über Konten des Angeklagten W. , eines Rechts-

anwalts und Notars, laufen, der als Mittelverwendungstreuhänder eingesetzt

war. Entgegen den Angaben in den Werbeprospekten gelangte das Kapital

jedoch nicht an die Börse sondern in die Anlagefirmen von K. und M.

. Diese betrieben einen Schneeballbetrug größten Ausmaßes, das

heißt die Rückzahlungen an Altanleger erfolgten aus den neu angelegten Gel-

dern. Ein ernsthafter Börsenhandel fand nicht statt, Gewinne wurden nicht er-

wirtschaftet. Auch eine 91 %ige Absicherung des Kapitals war nicht gewährlei-

stet. Spätestens im Sommer 1993 erkannten die Angeklagten den Schneeball-

betrug von K. und M. . Gleichwohl wurde das Anlagegeschäft fort-

gesetzt. Im Sommer 1995 brach schließlich das gesamte System zusammen.

Im Tatzeitraum von September 1993 bis März 1995 wurden von der P.

GmbH 171,9 Millionen DM Anlagegelder vermittelt, die in dem Schneeballsy-

stem untergingen. Der den Angeklagten in dem Urteil zugerechnete Schaden

beträgt 61.034.553,08 DM.

Im Frühjahr 1995 nahm G. allein ohne Einschaltung W. s

Kontakt zur B. Bank, einem ausländischen Kreditinstitut mit Sitz in Ka-

nada, auf. Konkrete Absprachen oder Vereinbarungen über Anlagestrategien

kamen aber nicht zustande. Gleichwohl spiegelte G. dies den Anlegern

vor, um ein zehnprozentiges Aufgeld (Agio) zu erlangen. Während die Anlage-

gelder später an die Kunden zurückgezahlt werden konnten, verloren sie das

Agio, welches

im Verurteilungszeitraum Mai bis Juli 1995

insgesamt

2.277.925,-- DM betrug.

II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen

hat aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom

5. und 8. Mai 2000 keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-

ben, § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Ein Verstoß gegen die §§ 264, 265 StPO durch die Verurteilung we-

gen Betruges in 1813 Fällen liegt entgegen dem Vorbringen der Revisionen

nicht vor. Die Angeklagten sind nicht wegen einer anderen als der angeklagten

Tat verurteilt worden.

Die Anklageschrift bezeichnet zwar die Angeklagten W. und G.

bezüglich des von K. und M. betriebenen Schneeballbe-

truges ausdrücklich als gutgläubig und geht davon aus, daß die Angeklagten

insoweit von K. und M. getäuscht wurden. Rechtlich wertet sie

das Verhalten von G. im Zusammenhang mit den Prospekten November

1989, Mai 1990, Januar 1991, Oktober 1992 und Oktober 1993 deshalb in den

Fällen I. 1 bis I. 3, I. 5 und I. 6 als Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a StGB,

dasjenige von W. in der Zeit von Januar 1993 bis April 1995 als Betrug

gemäß § 263 StGB bezüglich eines als Verwaltungsgebühr einbehaltenen Be-

trages in Höhe von 9 % der Anlagesumme. Demgegenüber stellt das Urteil ab

Sommer 1993 einen bedingten Vorsatz der Angeklagten bezüglich des

Schneeballsystems fest und nimmt deshalb für die Zeit von September 1993

bis März 1995 einen Betrug gemäß § 263 StGB bezüglich des gesamten Anla-

gebetrages im einzelnen benannter Anleger an. Diese rechtliche Würdigung

führt jedoch nicht zu einer anderen Tat im strafprozessualen Sinn. Der von der

Strafkammer erteilte Hinweis nach § 265 StPO reichte somit aus.

Eine Tat im strafprozessualen Sinn ist dann gegeben, wenn ein konkre-

tes Vorkommnis, ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang vorliegt, der sich von

anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der

Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht hat oder haben soll. Zur Tat ge-

hört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung

einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Die Tat umfaßt alle mit dem Vor-

gang zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tat-

sächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun

des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar er-

scheinen zu lassen, zu qualifizieren oder zu mildern (vgl. Kleinknecht/Meyer-

Goßner, StPO 44. Aufl. § 264 Rdn. 2, 2 b m.w.Nachw.). Das Gericht bewegt

sich auch dann noch innerhalb des Prozeßgegenstandes, wenn es durch eine

sogenannte Umgestaltung der Strafklage den Prozeßgegenstand rechtlich an-

ders würdigt. Dies gilt auch dann, wenn es dabei zu anderen tatsächlichen

Feststellungen gelangt, als sie in der vorläufigen Angabe des Lebenssachver-

halts in der Anklage und seiner Würdigung im Eröffnungsbeschluß zugrunde

liegen (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 17, 21; Rieß in Löwe/

Rosenberg, StPO 25. Aufl. Einl. Abschn. J Rdn. 59).

Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, so ist zunächst in zeitli-

cher Hinsicht zu beachten, daß die Anklageschrift den der Verurteilung zu-

grunde liegenden Tatzeitraum von September 1993 bis März 1995 erfaßt (vgl.

zur zeitlichen Kongruenz von angeklagter und verurteilter Tat auch die Ent-

scheidung des 4. Senats vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, zur Veröffentli-

chung in BGHSt bestimmt). In der Sache geht es auch bei der Wertung als Be-

trug um die Täuschung derselben Anleger durch dieselben Prospekte, die in

der Anklage als Tatmittel des Kapitalanlagebetruges angesehen wurden, und

die über dieselben Vermittler an die potentiellen Anleger gelangten. Auch wur-

den die Anlagegelder nach dem Urteil tatsächlich so verwandt und eingesetzt,

wie in der Anklageschrift dargestellt. Damit waren die das objektive Geschehen

maßgeblich prägenden Umstände bereits in der Anklageschrift dargestellt. Al-

lein die abweichenden Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten, nament-

lich des Angeklagten G. , und die damit zusammenhängende ab-

weichende rechtliche Würdigung führen hier nicht zu einem anderen histori-

schen Geschehen. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt zu dem Recht-

scharakter des § 264 a StGB und dessen Verhältnis zu § 263 StGB darauf ab-

gestellt, daß es sich bei § 264 a StGB im Vergleich zum Betrug um ein zum

selbständigen Tatbestand erhobenes Versuchsdelikt handelt, das in der Regel

hinter § 263 StGB zurücktritt, falls dessen Voraussetzungen zugleich erfüllt

sind (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 264 a Rdn. 2 f.; Lackner/Kühl, StGB

23. Aufl. § 264 a Rdn. 17, § 265 b Rdn. 10; vgl. auch Tiedemann in LK 11. Aufl.

§ 264 a Rdn. 82). Der Angeklagte W. war ohnehin wegen Betruges und

damit wegen desselben Deliktes angeklagt, wenn auch im Urteil ein weiterge-

hender Vorsatz festgestellt ist, so daß schon deshalb kein Zweifel an der Iden-

tität der angeklagten und abgeurteilten Tat besteht.

2. Soweit die Angeklagten zur Begründung der Sachrüge ausführen, die

von der Strafkammer verhängten Strafen seien im Vergleich zu denjenigen der

bereits zuvor rechtskräftig verurteilten Mittäter zu hoch, verhilft dies den Revi-

sionen nicht zum Erfolg.

Indem die Revisionen zur Beurteilung der Schuld der Mittäter die Fest-

stellungen aus dem hier angefochtenen Urteil gegen G. und W.

heranziehen, übersehen sie, daß tatsächliche Grundlage der Strafen der Mit-

täter die Feststellungen in den gegen diese ergangenen Urteilen sind. Diese

müssen nicht notwendigerweise mit den in dem vorliegenden Urteil getroffenen

Feststellungen übereinstimmen. Für die sachlichrechtliche Überprüfung steht

dem Revisionsgericht jedoch allein die hiesige Urteilsurkunde, nicht aber, wie

die Revision des Angeklagten W. meint, die gesamte Verfahrensakte zur

Verfügung. Soweit sich der Rechtsfehler nicht allein aus der Urteilsurkunde

erschließen läßt, kommt nur die Erhebung einer Verfahrensrüge in Betracht

(vgl. BGH, Beschl. vom 30. Mai 2000 - 1 StR 183/00). Will ein Angeklagter

geltend machen, es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichmäßigkeit

des Strafens vor, weil seine Strafe im Vergleich zu derjenigen von Mittätern zu

hoch sei, und sind die Mittäter nicht in dem angefochtenen Urteil selbst mit ab-

geurteilt, so muß er eine Verfahrensrüge etwa in Form einer Aufklärungsrüge

erheben. Zu deren Begründung muß er die Tatsachen so umfassend vortragen,

daß das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann,

ob ein Rechtsfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision

zutrifft. Damit wird in diesen Fällen regelmäßig zumindest das gegen die Mit-

täter ergangene Urteil einschließlich der maßgeblichen Urteilsgründe zur

Kenntnis zu bringen sein. Eine diesen Anforderungen genügende Verfahrens-

rüge haben die Revisionen nicht erhoben.

Im übrigen kann in der Sache zwar der Gesichtspunkt, daß gegen Mit-

täter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen

sollen, bei der Strafzumessung nicht völlig außer Betracht bleiben. Jedoch muß

primär, auch wenn mehrere Beteiligte in einem Verfahren abgeurteilt werden,

für jeden von ihnen die Strafe aus der Sache selbst gefunden werden (st.

Rspr., vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH bei Holtz, MDR

1979, 986). Die Ausführungen der Revisionen ergeben nicht, daß die Straf-

kammer den ihr insoweit zustehenden Ermessensspielraum bei den nach fast

dreijähriger Hauptverhandlung gefundenen Strafen überschritten hat.

3. Auch soweit die Revision des Angeklagten W. rügt, bei der Straf-

zumessung habe die Strafkammer die lange Verfahrensdauer nicht ausrei-

chend berücksichtigt, hält das Urteil revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

Eine Verfahrensrüge zur Begründung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrens-

verzögerung und damit eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist

nicht erhoben (vgl. BGHSt 45, 308, 310; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrens-

verzögerung 12; BGH NStZ 1999, 313). Die Strafkammer hat daneben die lan-

ge Dauer der Hauptverhandlung und damit den insoweit bestimmenden Straf-

zumessungsgesichtspunkt ausdrücklich zu Gunsten beider Angeklagten ge-

würdigt.

4. Schließlich kann dahinstehen, ob die rechtliche Würdigung der Straf-

kammer, die für beide Angeklagten eine mittelbare Nebentäterschaft annimmt,

zutrifft. Zum einen läßt sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen,

daß auch der Angeklagte W. täuschend auf die Anleger eingewirkt hat, um

bei diesen die irrige Vorstellung einer den Prospektangaben entsprechenden

seriösen Geldanlage hervorzurufen oder zu unterhalten. So hat er etwa mehre-

re, zumindest auch zu Vertriebszwecken verwandte Schreiben verfaßt, in de-

nen er die Ordnungsgemäßheit der Geldanlagen bestätigt hat. Auch hat er je-

dem Anleger eine Bestätigung über die Zahlungseingänge zugesandt und da-

mit wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Anlage werde entsprechend den Pro-

spektangaben abgewickelt. Jedenfalls belegen die Feststellungen zwanglos

auch für den abgeurteilten Zeitraum ein mittäterschaftliches Zusammenwirken

der Angeklagten. So standen die Angeklagten in ständigem Kontakt und

tauschten sich regelmäßig über die Gegebenheiten aus. Der Angeklagte

W. war neben seiner Tätigkeit als Treuhänder auch der einzige ständige

Rechtsberater der P. GmbH und des Angeklagten G. . Er be-

antwortete Anfragen von Anlegern, Vermittlern sowie Dritten und entwarf zahl-

reiche Schreiben und Vermerke für G. . Im Rahmen seiner Tätigkeiten

schickte er stets Abschriften dieser Schreiben und Vermerke zur Kenntnis an

G. . Mit diesem unternahm er daneben im Dezember 1994 eine Reise

nach Chicago, die vorgeblich dem Zwecke der Überprüfung der Unterlagen

über die in den USA angelegten Gelder diente. W. war an der Erstellung

der Verträge mit den Anlagefirmen beteiligt und entwarf die entscheidenden

Passagen. In ihrer Wirkung nach außen ergänzten sich die Angeklagten in ih-

ren Funktionen - G. als Gesellschafter und Geschäftsführer der Ver-

mittlungsfirma, der Rechtsanwalt und Notar W. als besonderes Vertrauen

erweckender Treuhänder.

Rissing-van Saan Winkler Pfister

von Lienen Becker