BGH Beschluß vom 24.06.2003 – VI ZR 327/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 286 E
a) Durch die Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ist auch für
das Zivilverfahren höchstrichterlich geklärt, daß die polygraphische Untersuchung
(Lügendetektor) mittels Kontrollfragen und - jedenfalls dann, wenn der Beweisfüh-
rer zum Zeitpunkt des Tests bereits von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis
hatte - auch mittels Tatwissenstests ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist.
b) Gegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung (Glaubhaftigkeitsgut-
achten) ist nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Untersuchten, sondern die
Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen. Da-
her muß ein solches Gutachten nicht eingeholt werden, wenn der Beweisführer die
Behauptungen des Prozeßgegners nur bestreitet.
BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZR 327/02 - LG Paderborn
OLG Hamm
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
sowie die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 25. Juni 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren beträgt
26.000
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Vater, wegen vorgeworfener
sexueller Mißbrauchshandlungen auf Schmerzensgeld und Feststellung einer
Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus diesen
Taten in Anspruch. Sie behauptet, von dem Beklagten in der Zeit zwischen
1985 und 1997, beginnend mit ihrem 5. Lebensjahr, in einer Vielzahl von Fällen
sexuell mißbraucht worden zu sein. Nach ihrem Auszug aus dem von der Fami-
lie bewohnten Einfamilienhaus erstattete sie im August 1997 Strafanzeige. In
dem daraufhin durchgeführten Strafverfahren wurde der Beklagte durch Urteil
vom 1. September 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Die hiergegen eingelegte Revision wurde zurückgewiesen.
(cid:0)
Der Beklagte hat die von der Klägerin behaupteten Taten bestritten und
ein physiopsychologisches Gutachten vom 8. März 1999 vorgelegt, das unter
Verwendung eines Polygraphen (Lügendetektor) erstellt wurde und aus dem
sich seine Unschuld ergebe.
Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 40.000 DM
zugesprochen sowie eine Einstandspflicht des Beklagten für sämtliche durch
die Taten verursachten materiellen und immateriellen Schäden festgestellt. Die
dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. An-
trägen des Beklagten auf Einholung eines Polygraphentests sowie auf Verneh-
mung der Dipl.-Psychologin K. zum Zweck der Erläuterung des mit seinem Ein-
verständnis durchgeführten Polygraphentests hat es nicht entsprochen, weil
aus polygraphischen Untersuchungsmethoden keine hinreichend zuverlässigen
Schlüsse auf den Wahrheitsgehalt einer Antwort gezogen werden könnten.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat in der Sache
keinen Erfolg, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Grund für die Zulas-
sung der Revision aufzeigt (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ZPO liegt ebenso-
wenig vor wie der des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt.1 ZPO. Die Rechtssache
hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts
eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die für die Lösung des Streitfalls
maßgeblichen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden.
Nach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichthofs ist die
polygraphische Untersuchung mittels Kontrollfragentests und – jedenfalls im
Zeitpunkt der Hauptverhandlung - des Tatwissenstests als völlig ungeeignetes
Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO zu bewerten (vgl. BGHSt 44, 308
und BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - 3 StR 460/98 - NStZ-RR 2000, 35).
Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, das Kontrollfragenverfahren sei
ungeeignet, weil es sich nicht um eine in den maßgebenden Fachkreisen all-
gemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig eingestufte Methode hande-
le. Ihm komme deshalb keinerlei Beweiswert zu. Das Funktionieren des Tatwis-
sensverfahrens setze zwingend voraus, daß vor dessen Durchführung dem Be-
schuldigten als Antworten vorgeschlagene Tatdetails nicht bekannt geworden
seien, weil andernfalls die ausschlaggebenden Orientierungsreaktionen auch
bei einem Nichttäter zu erwarten seien. Daraus folge, daß diese Untersu-
chungsmethode im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 4 StPO völlig ungeeig-
net sei, wenn der Beschuldigte bereits von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf
und den darauf bezogenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis erlangt habe (vgl.
BGHSt 44, 308, 319 ff., 327 f.).
Aufgrund dieser Entscheidungen ist auch für das Zivilverfahren für die
hier vorliegende Fallkonstellation höchstrichterlich geklärt, daß es sich bei dem
von dem Beklagten vorgelegten freiwilligen Lügendetektortest um ein völlig un-
geeignetes Beweismittel handelt, so daß der Tatrichter einem Antrag auf Ein-
holung eines solchen Tests oder auf Vernehmung der Person, die mit Einver-
ständnis des Beklagten bereits einen solchen Test durchgeführt hatte, nicht
nachkommen mußte, weil der Beklagte zum Zeitpunkt des Tests nach Abschluß
des Strafverfahrens bereits von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf und den
darauf bezogenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis erlangt hatte.
Auch im Zivilverfahren kann der Tatrichter einen Beweisantritt aus be-
weisrechtlichen Gründen ablehnen. Er kann sich dabei an die das Ergebnis
jahrzehntelanger Rechtsprechung enthaltende Vorschrift des § 244 Abs. 3
StPO anlehnen. Danach darf er einen Beweisantrag u.a. dann ablehnen, wenn
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, wobei bei der Zurückweisung eines Be-
weismittels als ungeeignet allerdings größte Zurückhaltung geboten ist (vgl.
BGHZ 53, 245, 259 f.; Senatsurteil vom 16. September 1986 – VI ZR 128/85 –
VersR 1987, 70, 71; BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - NJW 2000,
3718, 3720). Nachdem die Strafsenate des Bundesgerichtshofs auf der Grund-
lage von drei wissenschaftlichen Gutachten zu der psychophysiologischen Aus-
sagebeurteilung diese Untersuchungsmethode als völlig ungeeignet eingestuft
haben, ist nicht ersichtlich, warum man im Zivilverfahren zu einem anderen Er-
gebnis kommen sollte. Im Zivilprozeß werden an die Eignung eines Beweismit-
tels die gleichen Anforderungen gestellt wie im Strafprozeß. Wenn ein Beweis-
mittel aus tatsächlichen, wissenschaftlich belegten Gründen als für die Beweis-
führung im Strafprozeß ungeeignet angesehen wird, gilt dies demgemäß in
gleicher Weise für die Beweisführung im Zivilprozeß. Die Nichtzulassungsbe-
schwerde vermag auch keine neuen Erkenntnisse aufzuzeigen, die die 1998
und 1999 ergangenen Entscheidungen der Strafsenate des Bundesgerichtshofs
in Frage stellen könnten. Insbesondere wurde das vom Beklagten vorgelegte
wissenschaftliche Gutachten der Sachverständigen U. und K. bereits bei jenen
Entscheidungen berücksichtigt, weil es für das Strafverfahren BGHSt 44, 308
erstellt worden ist, welches als grundlegende Entscheidung des Bundesge-
richtshofs zu dieser Frage anzusehen ist (vgl. die im damaligen Verfahren vor-
gelegten Gutachten in Praxis der Rechtspsychologie, 9, Sonderheft, Juli 1999).
b) Auch soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den Grundsatz der
Waffengleichheit im Zivilprozeß anspricht (vgl. dazu EGMR, NJW 1995, 1413,
1414; BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 1979 - 2 BvR 878/74, BVerfGE 52, 131,
156 und vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00, NJW 2001, 2531, 2532), sind
die im Hinblick auf den hier vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Gesichts-
punkte höchstrichterlich geklärt. Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit,
daß der Partei, die keinen Zeugen zur Verfügung hat, Gelegenheit gegeben
wird, ihre Darstellung in den Prozeß persönlich einzubringen, so ist dem grund-
sätzlich Genüge getan, wenn diese Partei - wie hier geschehen - nach § 141
ZPO angehört wird. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286
Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist das Gericht nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung
des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisauf-
nahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Partei-
vernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder
des als Partei vernommenen Prozeßgegners zu geben (vgl. BVerfG, Beschluß
vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00, aaO; BGH, Urteil vom 16. Juli 1998
- I ZR 32/96 - VersR 1999, 994, 995).
c) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich angesehe-
ne Frage, ob der Tatrichter, welcher den von einer Partei gestellten Antrag auf
Einholung eines psychophysiologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens für unge-
eignet hält, zumindest ein traditionelles psychologisches Glaubhaftigkeitsgut-
achten einholen muß, läßt sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung
ebenfalls ohne weiteres beantworten. Danach ist Gegenstand einer aussage-
psychologischen Begutachtung (Glaubhaftigkeitsgutachten) nicht die Frage
nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Untersuchten im Sinne einer dau-
erhaften personalen Eigenschaft. Es geht vielmehr um die Beurteilung, ob auf
ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, d.h. einem tatsächli-
chen Erleben der untersuchten Person entsprechen (vgl. BGHSt 45, 164, 167).
Daraus folgt, daß ein solches Gutachten nicht eingeholt werden kann und muß,
wenn – wie hier – die Behauptungen des Prozeßgegners nur bestritten werden.
In diesem Fall liegen keine auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben
des Beklagten vor, die auf ihre inhaltliche Konsistenz, ihre Folgerichtigkeit oder
sonstige situationsbezogene Einzigartigkeit hin überprüft werden könnten (vgl.
dazu BGHSt 45, 164, 167 ff.; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Bre-
men - Senat für Familiensachen, Beschluß vom 28. Mai 2001 - 5 UF 70/00 -
Streit 2001, 122 ff.).
2. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
a) Insoweit ist zunächst eine Zulassung nicht aus dem Gesichtspunkt ei-
ner Divergenz wegen unterschiedlicher Entscheidungen zur Beweistauglichkeit
polygraphischer Untersuchungen gegeben. Wie dargelegt entspricht die Auffas-
sung des Berufungsgerichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auch
für eine Untersuchung mit Einverständnis bzw. auf Antrag des Beklagten gilt.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf gegenteilige Entscheidungen ande-
rer Oberlandesgerichte hinweist, scheidet eine Zulassung unter dem Gesichts-
punkt der Divergenz schon deswegen aus, weil diese Entscheidungen vor den
grundlegenden Entscheidungen der Strafsenate des Bundesgerichtshofs er-
gangen sind.
b) Hinsichtlich der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend ge-
machten vermeintlichen Fehler des Berufungsgerichts weist der erkennende
Senat noch auf folgendes hin:
Die Würdigung des aussagepsychologischen Gutachtens und die Zu-
rückweisung der methodischen Einwände des Beklagten gegen dieses Gut-
achten durch das Berufungsgericht sind nicht zu beanstanden. Dieses hat sich
an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderun-
gen an aussagepsychologische Begutachtungen orientiert und ausführlich be-
gründet, warum das vorliegende Gutachten diesen Anforderungen genügt. Hin-
zuweisen ist darauf, daß aussagepsychologische Gutachten zwar die gefor-
derten inhaltlichen Kriterien erfüllen, aber nicht einheitlich einer bestimmten
Prüfstrategie folgen und einen einheitlichen Aufbau haben müssen (vgl. BGHSt
45, 164, 167 ff. und BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - 1 StR 582/99 - NStZ 2001,
45 f.).
c) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde im übrigen das Berufungsur-
teil angreift, werden Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufgezeigt. Von
einer Begründung sieht der Senat insoweit ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll