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BGH Urteil vom 30.05.2000 – 4 StR 90/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
30. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
Dr. Kuckein,
die Richterin am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin, Rechtsanwalt als Verteidiger für die Angeklagte H.,
Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten J.,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Angeklagten H. gegen das Urteil des Land-
gerichts Siegen vom 3. September 1999 wird als unbegrün-
det verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren durch die-
ses entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das oben
bezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, je-
doch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgesche-
hen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Angeklagte H. wegen schwerer Körperverlet-
zung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit
Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Maßre-
gel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Den Angeklagten J. hat es des Dieb-
stahls in Tateinheit mit Anstiftung zur schweren Körperverletzung und mit An-
stiftung zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr für schuldig befunden
und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-
hängt. Die Revision der Angeklagten H., mit der sie die Verletzung materiellen
Rechts rügt, erweist sich als unbegründet. Das zu Ungunsten beider Ange-
klagten eingelegte, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtmittel
der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
II.
Revision der Angeklagten H.
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Beschwerdeführerin ergeben. Insbesondere ist - entgegen dem Revisionsvor-
bringen – die Annahme des Landgerichts, daß die Angeklagten vor Betreten
der Parfümerie gemeinschaftlich den Plan gefaßt hatten, sich dort nach steh-
lenswertem Gut umzusehen und dieses gegebenenfalls zu entwenden, nicht zu
beanstanden.
Nach den Feststellungen betraten die Angeklagten gemeinsam das La-
denlokal, in dem zu diesem Zeitpunkt sich lediglich die Verkäuferin Hü. aufhielt.
In der Folgezeit sahen sie sich im Geschäft getrennt die Auslagen an und be-
gaben sich jeweils abwechselnd zu Frau Hü., um sie in ein Gespräch zu ver-
wickeln. Dieser erschien das Verhalten der Angeklagten verdächtig; sie war
bemüht, beide Angeklagten im Auge zu behalten. Nachdem die Angeklagte H.
gekaufte Ware mit einem 100.- DM – Schein bezahlt und das von Frau Hü. aus
einer Geldtasche entnommene Wechselgeld eingesteckt hatte, entwendete
kurz darauf einer der beiden Angeklagten die Geldtasche. Anschließend waren
beide Angeklagte ”eilig bestrebt, das Geschäftslokal zu verlassen”. Frau Hü.
bemerkte sogleich das Fehlen der Tasche; sie nahm die Verfolgung auf und
konnte die Angeklagten, die bereits in ihren etwa 20 bis 30 m entfernt gepark-
ten Pkw eingestiegen waren, noch erreichen. Als Frau Hü. die Fahrertür des
Fahrzeugs öffnete, sich in den Innenraum beugte und die Rückgabe der Geld-
tasche verlangte, fuhr die Angeklagte H. auf die Aufforderung des Angeklagten
J. ”Gib Gas !” mit dem Pkw ruckartig beschleunigend los, so daß Frau Hü., die
sich an der noch geöffneten Fahrertür festklammerte, mitgerissen und später
auf die Fahrbahn geschleudert und schwer verletzt wurde.
Wenn die erkennende Strafkammer in Anbetracht dieser Umstände, ins-
besondere angesichts des Verhaltens der Angeklagten in dem Geschäft und
bei dessen Verlassen, zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Angeklagten
aufgrund eines gemeinsam gefaßten Tatentschlusses in bewußtem und ge-
wolltem Zusammenwirken die Geldtasche entwendet haben, so handelt es sich
nicht nur um eine Vermutung oder einen bloßen Verdacht, sondern um eine
durch konkrete Tatsachen belegte, mögliche tatrichterliche Schlußfolgerung,
die vom Revisionsgericht hinzunehmen ist.
III.
Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in der Sache im Ergebnis
Erfolg.
1. Allerdings vermögen die Revisionsangriffe gegen die Verneinung eines
(bedingten) Tötungsvorsatzes nicht durchzudringen. Das Landgericht ist auf-
grund einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen objektiven und subjektiven
Tatumstände (vgl. hierzu BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 8 und
30) zu der Überzeugung gelangt, daß den Angeklagten ein Tötungsvorsatz
nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei.
Hierbei hat es maßgeblich auf die Kürze und Schnelligkeit des Geschehens-
ablaufes, die Spontaneität des Tatentschlusses (vgl. BGHR a.a.O. Vorsatz,
bedingter 24, 27), das auf Flucht und nicht auf Aggression ausgerichtete Stre-
ben der Angeklagten sowie auf den Umstand abgestellt, daß die Geschädigte
es jedenfalls zu Beginn der Fahrt in der Hand hatte, durch bloßes Loslassen
das spätere Unfallgeschehen zu vermeiden, und die Angeklagten möglicher-
weise zunächst darauf vertrauten. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Ent-
gegen dem Revisionsvorbringen fehlt es der Beweiswürdigung auch nicht etwa
deshalb an einer tragfähigen Grundlage, weil das Landgericht es unterlassen
habe, im Urteil die genaue zeitliche Dauer des Fahrvorganges zu bezeichnen;
denn die getroffenen Feststellungen belegen hinreichend, daß die Tat spontan,
im Rahmen eines komplexen, sich rasch entwickelnden Verkehrsgeschehens
begangen worden ist.
2. Keinen Bestand kann jedoch die Verurteilung der Angeklagten (nur) we-
gen Diebstahls haben. Das Landgericht hat nämlich nicht geprüft, ob das Ver-
halten der Angeklagten den Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252
StGB) erfüllt. Dazu bestand hier Anlaß. Zwar heißt es in den Feststellungen,
daß die Angeklagten davonfuhren, ”weil sie nicht wegen des Diebstahls er-
wischt werden wollten”. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird bei der
Erörterung des Tötungsvorsatzes hierzu noch ergänzend ausgeführt, daß da-
von auszugehen sei, ”daß sie [die Angeklagten] in erster Linie vom Tatort ent-
kommen wollten” bzw. daß ”es [ihnen] darauf an[kam], sich vom Tatort zu ent-
fernen”. Hieraus folgt jedoch nicht bereits die Nichtanwendbarkeit des § 252
StGB. Es entspricht vielmehr allgemeiner Auffassung, daß die in dieser Vor-
schrift geforderte Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten”,
nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den
Einsatz des Nötigungsmittels sein muß (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95,
97; BGH NStZ 1984, 454, 455; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 252
Rdn. 7; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 252 Rdn. 9). Tatbestandsmäßig im
Sinne des § 252 StGB handelt daher auch, wer gleichzeitig das Diebesgut
verteidigen und sich der Strafverfolgung entziehen will. Eine solche Fallkon-
stellation liegt hier nach den bisherigen Feststellungen durchaus nahe: Die
Verkäuferin Hü. hatte lediglich die Rückgabe der Geldtasche gefordert. Eine
unmittelbare Gefahr, daß Dritte eingreifen und die Angeklagten an einer Flucht
hindern könnten, bestand zu diesem Zeitpunkt ersichtlich nicht. Den Ange-
klagten wäre es daher ein Leichtes gewesen, die Tasche wieder herauszuge-
ben und anschließend davonzufahren. Daß sie das nicht getan haben, könnte
den Schluß rechtfertigen, daß es ihnen zumindest auch auf die Sicherung der
Diebesbeute ankam. Dies bedarf der tatrichterlichen Prüfung.
3. Der aufgezeigte Mangel zwingt hier auch zur Aufhebung der für sich
gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilungen wegen der tatein-
heitlich begangenen Straftaten der schweren Körperverletzung und des gefähr-
lichen Eingriffs in den Straßenverkehr bzw. der Anstiftung hierzu und damit des
Urteils insgesamt (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 12). Die rechtsfehler-
frei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch be-
stehen bleiben. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, ergänzende Feststel-
lungen zu treffen, die mit den aufrechterhaltenen nicht in Widerspruch stehen.
Für den Fall, daß die neu erkennende Strafkammer zu einer Strafbarkeit
wegen räuberischen Diebstahls gelangt, wird sie die Erschwernisgründe des
§ 250 StGB zu prüfen haben. Insoweit kommt eine Anwendung der Qualifikati-
onstatbestände des § 250 Abs. 1 Nr. 1 c) StGB bzw. des § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 4 zu § 250
Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) und des § 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB in Betracht.
Da der Vorwurf des versuchten Tötungsdelikts entfallen ist, verweist der
Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück.
Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein
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