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BGH Urteil vom 08.03.2001 – 4 StR 477/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
8. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner
und die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein,
Athing,
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I.
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-
schaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf
vom 23. Mai 2000 werden verworfen.
II.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die
hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen
Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt; ferner hat es ihm die
Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist
von fünf Jahren bestimmt, vor deren Ablauf dem Angeklagten keine neue Fahr-
erlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte
und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Der Angeklagte beanstandet
mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
geltend macht, insbesondere die Annahme vorsätzlich herbeigeführter Verlet-
zung des Tatopfers. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem auf die Sachbe-
schwerde gestützten Rechtsmittel die Verurteilung des Angeklagten wegen
versuchten Mordes. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
II.
Am Nachmittag des Tattages fuhr der Angeklagte zusammen mit den
gesondert Verfolgten A. und D. mit einem Kleintransporter des Typs
Renault Traffic auf den in Ratingen gelegenen Betriebshof der Spedition des
71-jährigen Johann Sch. , um dort gelagerte gebrauchte Gitterboxen und
Paletten zu entwenden. Sie hatten bereits den Kleintransporter verlassen, als
sie von dem Kraftfahrer der Firma, T. , bemerkt wurden, der etwa zeitgleich
mit einem Lkw auf den Betriebshof gefahren war. Nach Rücksprache mit dem
Juniorchef der Firma forderte T. die drei auf, das Gelände sofort zu verlas-
sen, woraufhin sie sich zu dem Kleintransporter begaben. Bevor sie das Fahr-
zeug erreicht hatten, kam ihnen Johann Sch. , der Seniorchef der Firma,
zusammen mit dem Kraftfahrer T. und drei weiteren Betriebsangehörigen
entgegen und forderte sie auf, "zum Zwecke der Feststellung der Personalien
stehen zu bleiben, er habe die Polizei verständigt." Der Angeklagte und seine
Begleiter wollten sich "auf keinen Fall von der Polizei festnehmen lassen" und
"entschlossen .... sich, mit dem Kleintransporter zu fliehen". Während D.
und A. durch die Hofzufahrt auf die Straße rannten, gelang es dem Ange-
klagten trotz Eingreifens von Johann Sch. , in den Kleintransporter einzu-
steigen. Er wendete nunmehr das Fahrzeug, um das Gelände ebenfalls zu
verlassen, schaffte den Wendevorgang jedoch nicht in einem Zuge, sondern
mußte vor einer Mauer kurz anhalten und zurücksetzen. Der Versuch eines der
Betriebsangehörigen, ihn in diesem Augenblick aus dem Fahrzeug zu ziehen,
mißlang. "Der Angeklagte legte den Vorwärtsgang ein und gab kräftig Gas". Zu
diesem Zeitpunkt stand Sch. auf dem Zufahrtsweg mit Blickrichtung zur
Straße. "Als er hörte, wie hinter ihm der Kleintransporter mit aufheulendem
Motor und quietschenden Reifen anfuhr, drehte er sich nach rechts um". Weiter
stellt das Landgericht fest (UA 11):
"Bevor er die Körperdrehung vollendet hatte, wurde er von der Fahrer-
seite des Kleintransporters, welcher nach dem Anfahren etwa eine Fahr-
zeuglänge zurückgelegt hatte, erfaßt, so daß er .... teils an die Motor-
haube, teils an die Windschutzscheibe angeschmiegt wurde. Zugunsten
des Angeklagten ist anzunehmen, daß er ... Sch. überhaupt nicht
gesehen oder erst so spät bemerkt hat, daß er den Zusammenstoß nicht
mehr hat verhindern können. Sicher ist jedoch, daß er jedenfalls nach
dem Zusammenstoß erkannte, daß sich der Zeuge auf der Fahrzeug-
front befand, bei Fortsetzung der Fahrt überfahren werden und dadurch
auch tödliche Verletzungen davontragen konnte. (...) Aus Angst vor ei-
ner polizeilichen Festnahme .... setzte (er) die Fahrt mit unverminderter
Beschleunigung fort. Hierbei nahm er erhebliche Verletzungen des Zeu-
gen Sch. in Kauf, er vertraute aber darauf, daß der Zeuge das
Überfahren überleben werde. 1 bis 2 Sekunden nach dem Zusammen-
stoß war der Zeuge Sch. so weit nach unten gerutscht, daß sein
rechtes Bein vom linken (fahrerseitigen) Vorderrad erfaßt und dadurch
.... auf die Fahrbahndecke gezogen wurde. Sodann fuhr der Wagen mit
dem linken Vorder- und dem linken Hinterrad über die rechte Wade,
quer über den Rumpf und über das linke Schulterblatt und Schlüsselbein
des Zeugen."
Zwischenzeitlich war der Kraftfahrer T. mit einem Sattelschlepper der
Firma an dem Kleintransporter vorbei auf die Straße gefahren, wo er dem An-
geklagten den Weg abschnitt, indem er mit dem Lkw von rechts gegen den
Kleintransporter stieß, der dadurch zwischen dem Lkw und zwei links gepark-
ten Pkw eingekeilt wurde. Um sich aus dieser Situation zu befreien, gab der
Angeklagte "Vollgas", so daß es ihm gelang, die Lücke zu durchstoßen und zu
flüchten. An einem der Pkw und dem Lkw entstand ein Sachschaden in Höhe
von zusammen mindestens 20.000 DM.
III. Revision des Angeklagten
1. Die Verfahrensbeschwerden, mit denen eine Verletzung der gerichtli-
chen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend gemacht wird, sind unzu-
lässig, da sie nicht der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form
genügen.
Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Inaugenscheinnahme der
vom Tatfahrzeug gefertigten Lichtbilder beanstandet, hätten die betreffenden
Lichtbilder in die Revisionsbegründung aufgenommen werden müssen (BGH,
Urteil vom 28. November 2000 - 5 StR 299/00). Im übrigen fehlt es hier ebenso
wie bei der weiteren Aufklärungsrüge, die die im Fall eines Abbremsens durch
den Angeklagten drohenden Verletzungsfolgen betrifft, an der konkreten Be-
zeichnung des Ergebnisses, das von der unterbliebenen Beweiserhebung zu
erwarten gewesen wäre (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 244
Rdn. 81 m.N.). Mit den weiteren beiden Aufklärungsrügen wendet sich die Re-
vision im Ergebnis ausschließlich gegen die Beweiswürdigung; sie sind des-
halb nur im Rahmen der Sachrüge zu beachten.
2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat kei-
nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die gegen die Beweiswürdigung gerichteten Angriffe der Revision sind
unbegründet. Die Annahme des - sachverständig beratenen - Landgerichts, der
Angeklagte habe den Geschädigten nach dem Anstoß, durch den er ihn auf
dem Fahrzeug mitnahm, wahrgenommen, beruht auf einer ausreichenden Tat-
sachengrundlage.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch ein Handeln mit (beding-
tem) Körperverletzungsvorsatz durch den Angeklagten bejaht. Daß dem Ange-
klagten - wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist - nur eine Sekunde für die
Entscheidung verblieb, durch Abbremsen einer Verletzungsgefahr für den Ge-
schädigten zu begegnen oder unter Inkaufnahme dieser Gefahr weiterzufah-
ren, stellt den Vorsatz nicht in Frage. Der Kleintransporter fuhr - wie das Land-
gericht feststellt - beim Zusammenstoß mit dem Geschädigten nur "wenige
Stundenkilometer", "so daß es ohne weiteres möglich gewesen wäre, das
Fahrzeug durch Betätigung der Fußbremse sofort anzuhalten". Davon ausge-
hend stellt es einen möglichen - und deshalb vom Revisionsgericht hinzuneh-
menden - Schluß dar, wenn sich das Landgericht unter Berücksichtigung ins-
besondere der Motivlage des Angeklagten die Überzeugung verschafft hat,
daß er sich "bewußt für die Fortsetzung der Flucht und - damit verbunden - für
die Gefahr eines Überrollens des Zeugen Sch. entschieden hat". Ein Erfah-
rungssatz, daß - wie die Revision mit Blick auf den Begriff der "Schrecksekun-
de" meint - innerhalb einer Sekunde ein solcher Verletzungsvorsatz nicht ge-
faßt werden kann, besteht nicht; vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt,
daß Reaktionszeiten von unter einer Sekunde in Betracht kommen (vgl. die
Nachweise bei Hentschel Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. StVO § 1 Rdn. 29 und
30). Die Würdigung durch das Schwurgericht steht schließlich auch nicht im
Widerspruch zur Verneinung eines (bedingten) Tötungsvorsatzes (dazu unten
IV auf die Revision der Staatsanwaltschaft).
Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens
vom Unfallort und die Rechtsfolgenentscheidung sind frei von Rechtsfehlern
zum Nachteil des Angeklagten. Insoweit erhebt die Revision auch keine aus-
drücklichen Einwendungen.
IV. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Begründung, mit der das Landgericht zwar einen Verletzungsvorsatz
beim Angeklagten bejaht, einen (bedingten) Tötungsvorsatz aber verneint hat,
hält im Ergebnis ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.
Zwar liegt es bei besonders gefährlichen Verhaltensweisen, wie es das
Mitschleifen eines Menschen an einem beschleunigenden Kraftfahrzeug dar-
stellt, nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne
dabei zu Tode kommen. Das hat das Landgericht auch angenommen. Der be-
dingte Tötungsvorsatz setzt jedoch weiter voraus, daß der Täter den Eintritt
des tatbestandlichen Erfolges, den er als möglich und nicht ganz fernliegend
erkennt, auch billigt (st. Rspr.; BGH NStZ 1981, 22 f; 1984, 19 m.w.N.). Des-
halb bedarf der Schluß von der Gefährlichkeit der Tathandlung auf einen be-
dingten Tötungsvorsatz im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines ande-
ren Menschen bestehende hohe Hemmschwelle einer eingehenden Prüfung
anhand aller Umstände des Einzelfalles (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1
Vorsatz, bedingter, 1, 2, 3, 5, 12, 13). Diesen Anforderungen wird das ange-
fochtene Urteil noch gerecht.
Die Beschwerdeführerin weist allerdings zu Recht darauf hin, daß sich
der vorliegende Fall wesentlich von jenen Sachverhalten unterscheidet, in de-
nen der Täter zwar mit einem Kraftfahrzeug auf eine Person zufährt, aber - wie
namentlich in den Fällen der Polizeiflucht - darauf vertraut, der andere werde
unter dem Eindruck des sich nähernden Fahrzeugs noch rechtzeitig die Fahr-
spur freigeben (vgl. BGH StV 1992, 420; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,
bedingter 28 und 43). Bei der hier gegebenen Situation, bei der der Angeklagte
den Geschädigten nach dem Anstoß mit dem Fahrzeug mitschleifte, konnte
sich jener kaum ohne Schaden außer Gefahr bringen. Dies vermag zwar den
von dem Schwurgericht zutreffend bejahten Körperverletzungsvorsatz zu be-
gründen, belegt für sich jedoch noch nicht auch einen bedingten Tötungsvor-
satz (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 624/92). Daß der Ange-
klagte die Lebensgefährlichkeit der Verletzungshandlung erkannt, sich den-
noch aber nicht bewußt mit dem Tod des Geschädigten abgefunden hat, ent-
spricht der Unterscheidung des Gesetzes zwischen vorsätzlicher Tötungs-
handlung und vorsätzlicher Körperverletzung “mittels einer das Leben gefähr-
denden Behandlung” (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1
Vorsatz, bedingter 10, 41) und läßt deshalb in bezug auf einen möglichen Tö-
tungserfolg nur den Vorwurf der (bewußten) Fahrlässigkeit zu (std. Rspr.; BGH
NJW 1999, 2533, 2534). Davon ist das Landgericht hier im Ergebnis ohne ei-
nen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ausgegangen.
Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, erschöpft sich letztlich
in dem im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, die dem Tatrichter vor-
behaltene Würdigung der zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen
durch eine eigene zu ersetzen. Dabei verfehlt die Beschwerdeführerin schon
insoweit den revisionsrechtlich zutreffenden Ansatz, als sie davon ausgeht,
daß der Angeklagte "vorsätzlich auf den Zeugen zugefahren ist" (RB S. 4);
denn hiermit wendet sie sich gegen die vom Landgericht getroffenen Feststel-
lungen, das sich gerade nicht die Überzeugung zu verschaffen vermocht hat,
"daß der Angeklagte den Zeugen Sch. so rechtzeitig bemerkt hat, daß er
den Zusammenstoß noch durch Abbremsen oder Ausweichen hätte verhindern
können". Die nach den Umständen mögliche und deshalb rechtsfehlerfrei ge-
zogene Schlußfolgerung, dem Angeklagten sei ein gezieltes Zufahren auf den
Geschädigten nicht nachzuweisen, bindet das Revisionsgericht (Kuckein in KK-
StPO 4. Aufl. § 337 Rdn. 3 m.N.). Hiernach verblieb dem Angeklagten nach
dem Anstoß bis zum Überrollen des Geschädigten nach dem Zweifelsgrund-
satz nur eine Sekunde für die Entschließung, entweder anzuhalten oder unter
Inkaufnahme der für den Geschädigten bestehenden Gefahr die Fahrt zur
Flucht fortzusetzen. Wenn sich das Landgericht angesichts dieser Kürze und
Schnelligkeit des Geschehensablaufs, der Spontaneität des Tatentschlusses
und des auf Flucht und – wie es ausdrücklich erörtert – nicht auf “Einsatz von
körperlicher Gewalt” ausgerichteten Bestrebens des Angeklagten nicht mit der
für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon überzeugen konnte, daß
der Angeklagte "auch die erhöhte Hemmschwelle, welche vor der Billigung ei-
nes tödlichen Ausgangs liegt, überwunden hat", so ist dies von Rechts wegen
nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2000 – 4 StR 90/00, Stra-
Fo 2000, 417).
Die Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes durch das Schwurge-
richt steht auch nicht in unauflösbarem Widerspruch zu Erwägungen im Rah-
men der Strafzumessung. Zwar lastet das Landgericht dem Angeklagten
straferschwerend an, es sei "einzig dem Zufall zu verdanken", daß der Unfall
nicht tödlich ausgegangen sei. Damit umschreibt das Urteil aber - wie der Zu-
sammenhang erkennen läßt - nur die objektive “besondere Gefährlichkeit der
Tat-
handlung". Dies belegt aber - wie ausgeführt - nicht schon für sich das volunta-
tive Element des (bedingten) Tötungsvorsatzes.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann