Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.03.2000 – IX ZR 39/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. März 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGB §§ 423, 425 Abs. 1, 779

Zur Wirkung eines Prozeßvergleichs, in dem die Forderung gegen einen Gesamt-

schuldner für erledigt erklärt wird, auf den Anspruch des Gläubigers gegen einen

anderen Gesamtschuldner.

BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99 - OLG München

LG München II

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die

Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 16. November 1998 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an den 20. Zivilsenat des Be-

rufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien und Peter M. waren Gesellschafter der V.-GmbH. Die Baye-

rische Vereinsbank, die der V. einen Kredit eingeräumt hatte, für den der Be-

klagte und M. die persönliche Haftung übernommen hatten, gewährte diesen

Gesellschaftern zur Entschuldung der GmbH ein Darlehen in Höhe von

704.000 DM. Zur Sicherung dieser Verbindlichkeit übernahm der Kläger am 20.

Dezember 1990 eine Höchstbetragsbürgschaft von 100.000 DM zzgl. Zinsen

und Kosten. Ziffer 3 der formularmäßig gefaßten Urkunde lautet:

"Meine Zahlungen als Bürge dienen als Sicherheitsleistung für die Bürg- schaftsschuld, bis die Bank wegen ihrer sämtlichen Ansprüche gegen den Hauptschuldner, die im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung der Bürgschaftsschuld bestehen, befriedigt ist. Erst dann gehen die Ansprü- che der Bank gegen den Hauptschuldner auf mich über. Die Bank ist je- doch berechtigt, sich jederzeit aus den von mir als Bürge gezahlten Be- trägen zu befriedigen. ..."

Außerdem war vorgesehen, daß der Kläger ein Objekt im Rahmen eines

Joint Venture mit der Gläubigerbank abwickelte, aus dem diese einen Gewinn

von mindestens 1,5 Mio. DM erwartete, der zugleich zur Befreiung der Darle-

hensnehmer von der Kreditschuld führen sollte.

Das Objekt gelangte jedoch nicht zur Durchführung. Da die Kreditneh-

mer ihre Verpflichtungen nicht zu erfüllen vermochten, nahm die Bank den Klä-

ger mit Schreiben vom 18. August 1994 aus der Bürgschaft in Anspruch. Der

Kläger zahlte an die Gläubigerin 137.128,48 DM. Diese erklärte ihm mit

Schreiben vom 5. September 1994:

"... wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 18.8.1994 und bestäti- gen Ihnen hiermit wunschgemäß, daß Sie aufgrund der von uns ausge- sprochenen Bürgschaftsinanspruchnahme auf Ihre Bürgschaftsverpflich- tung hin 137.128,48 DM geleistet haben. Damit geht in dieser Höhe die verbürgte Forderung auf Sie über. ..."

Am 11. Januar 1995 vereinbarten der Beklagte und M. mit der Gläubi-

gerbank, an diese jeweils 100.000 DM in näher festgelegten Raten zu zahlen.

Die Gläubigerin verpflichtete sich, nach Erhalt der vereinbarten Leistungen auf

die Restforderung zu verzichten. Die Ratenzahlungen sind noch nicht abge-

schlossen.

M. machte gegen die H. B. GmbH (nachfolgend: H.), deren einziger und

vom Verbot des Selbstkontrahierens befreiter Gesellschafter der Kläger bis

zum 13. Mai 1996 war und seit dem 27. Februar 1997 wieder ist, eine Forde-

rung gerichtlich geltend. Die dortige Beklagte erklärte die Hilfsaufrechnung,

gestützt auf eine undatierte Abtretungserklärung des Klägers mit folgendem

Wortlaut:

"Durch Bürgschaftserklärung vom 20.12.1990 hat sich der Zedent ge- genüber der Bayerischen Vereinsbank AG in Höhe von 100.000 DM für Verbindlichkeiten des Herrn Peter M. ... und (des Beklagten) ... verbürgt.

Aus dieser Bürgschaft wurde (der Kläger) ... im August 1994 zur Zahlung in Höhe von 137.128,48 DM von der Bayerischen Vereinsbank AG in Anspruch genommen.

Der Zedent tritt hiermit diese Forderung an den Zessionar ab. Der Zes- sionar nimmt diese Abtretung an."

Jener Rechtsstreit wurde am 20. September 1996 durch einen Prozeß-

vergleich beigelegt, der auszugsweise wie folgt lautet:

Die Parteien sind darüber einig, daß die wechselseitigen, streitgegen- ständlichen Ansprüche aus originärem oder abgeleitetem Recht, sowie alle etwaigen weiteren Ansprüche im Zusammenhang mit dem streitge- genständlichen Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind.

Die Beklagte versichert, daß sie zur Zeit Inhaberin des von ihr geltend gemachten Bürgschaftsregreßanspruchs in Höhe von DM 137.128,48 ... ist. Es wird ferner ausdrücklich festgehalten, daß der erwähnte Bürg- schaftsregreßanspruch streitgegenständlich im Sinne dieser Ziffer ist.

Im Juli 1997 trat die H. den ihr übertragenen Anspruch, soweit er sich

gegen den Beklagten richtet, wieder an den Kläger ab. Dieser hat vom Be-

klagten unter Berufung auf die infolge seiner Leistung auf ihn übergegangenen

Gläubigeransprüche Zahlung von 137.128,48 DM verlangt. Die Klage hatte in

den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Be-

gehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung bestätigt und zur Begrün-

dung ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch sei durch den gerichtlichen

Vergleich vom 20. September 1996 erledigt. Die Abtretung an die Beklagte des

Vorprozesses (H.) habe auch die Ansprüche des Klägers gegen den jetzigen

Beklagten umfaßt. Nach dem Inhalt des Vergleichs habe keine Forderung der

H. mehr bestanden, die Gegenstand einer Abtretung hätte sein können.

II.

Diese Erwägungen sind, wie die Revision zutreffend rügt, rechtlich nicht

haltbar.

Die tatrichterliche Auslegung eines Prozeßvergleichs unterliegt der revi-

sionsrechtlichen Prüfung jedenfalls darauf, ob anerkannte Auslegungsgrund-

sätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (BGH, Urt. v. 11. Mai

1995 - VII ZR 116/94, WM 1995, 1545, 1546). Schon in dieser Hinsicht erweist

sich das angefochtene Urteil als fehlerhaft.

1. Der Prozeßvergleich hat eine Doppelnatur; er stellt sowohl eine Pro-

zeßhandlung als auch ein Rechtsgeschäft im materiell-rechtlichen Sinne dar

(BGHZ 16, 388, 390; 41, 310, 311; 79, 71, 74; BGH, Urt. v. 14. Mai 1987

- III ZR 267/85, NJW 1988, 65). Das Berufungsurteil äußert sich nicht dazu,

welcher materiell-rechtliche Gehalt der Erklärung der Prozeßparteien, die ge-

genseitigen Ansprüche seien erledigt, zukommt. Für die revisionsrechtliche

Prüfung ist daher von dem Vorbringen des Klägers auszugehen. Dieser hat

behauptet, die gegenseitigen Ansprüche seien schon deshalb für erledigt er-

klärt worden, weil die Beklagte des dortigen Rechtsstreits gegenüber einer be-

strittenen Werklohnforderung von rund 150.000 DM in erster Linie mit Scha-

densersatzansprüchen in Höhe von etwa 330.000 DM aufgerechnet habe; die

abgetretene Bürgschaftsregreßforderung habe das Ergebnis des Vergleichs

insoweit nicht beeinflußt. Trifft dies zu, ist der Vergleich im Sinne eines Erlas-

ses des gegen M. gerichteten Anspruchs aus § 774 Abs. 1 BGB zu verstehen.

In diesem Falle sind die an die H. abgetretenen Ansprüche des Klägers gegen

den Beklagten infolge des Vergleichs vom 20. September 1996 nicht erlo-

schen.

a) Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbar-

ter Erlaß wirkt für die übrigen Schuldner nur dann, wenn die Vertragschließen-

den das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten (§ 423 BGB). Ein entspre-

chender übereinstimmender Parteiwille muß sich aus dem Inhalt der Willenser-

klärungen durch Auslegung feststellen lassen. Im Zweifel hat der Erlaß nur

Einzelwirkung. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger seine Ansprüche ge-

gen die Gesamtschuldner an einen Dritten abtritt und dieser nur gegenüber

einem Gesamtschuldner vergleichsweise einen Anspruchsverzicht erklärt; denn

die Interessenlage der Beteiligten ändert sich dadurch nicht. Sie ist so zu be-

urteilen, als hätte der ursprüngliche Gläubiger vergleichsweise über seinen

Anspruch verfügt. Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt nicht erken-

nen, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze hinreichend beachtet hat.

b) Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht allein auf den Wortlaut des

Prozeßvergleichs. Dabei hat es nicht beachtet, daß die Prozeßparteien nur die

wechselseitigen streitgegenständlichen Ansprüche für erledigt erklärt haben.

Dazu gehörte der Anspruch der Zessionarin gegen den jetzigen Beklagten

nicht, weil dieser an jenem Prozeß nicht beteiligt war. Der Vergleich hat daher

schon dem Wortlaut nach den hier geltend gemachten Anspruch nicht einbe-

zogen.

c) Der Kläger hatte seine Ansprüche damals an die H. abgetreten, um

ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich im Wege der Hilfsaufrechnung gegen

den von M. erhobenen Anspruch zu verteidigen. Der gegen den Beklagten ge-

richtete Anspruch war aber mangels Gegenseitigkeit von vornherein nicht zur

Aufrechnung geeignet (§ 387 BGB). Der Beklagte hat auch weder behauptet,

die H. habe den gegen ihn gerichteten Anspruch überhaupt in jenen Prozeß

eingeführt, noch sonstige Umstände vorgetragen, die darauf hindeuten, daß

die Parteien jenes Rechtsstreits sich darüber einig waren, durch den Vergleich

auch die Forderung gegen den jetzigen Beklagten abschließend zu regeln.

d) Ein Wille der Vergleichsparteien, das Schuldverhältnis insgesamt

aufzuheben, kann sich im Einzelfall daraus ergeben, daß der Erlaß gerade mit

dem Gesamtschuldner vereinbart wird, der im Innenverhältnis unter den Ge-

samtschuldnern die Verbindlichkeit allein tragen müßte (OLG Köln NJW-

RR 1992, 1398). An solchen Voraussetzungen fehlt es indessen ebenfalls. Der

Beklagte und M. waren damals beide Gesellschafter der GmbH, die sie durch

eigene Darlehensaufnahmen entlastet hatten. Der Beklagte hat nichts vorge-

tragen, was einen Hinweis dafür liefert, daß im Innenverhältnis zu M. diesen

die Ausgleichspflicht allein treffen sollte.

e) Dem Prozeßvergleich kann eine beschränkte Gesamtwirkung in dem

Sinne zukommen, daß der Gesellschafter, dessen Verbindlichkeit erlassen wird

(M.), zugleich von seiner im Innenverhältnis aus § 426 Abs. 1 BGB dem ande-

ren Gesamtschuldner (Beklagter) gegenüber begründeten Haftung befreit wer-

den soll (BGHZ 58, 216, 220; OLG Hamm NJW-RR 1988, 1174; OLG Köln

NJW-RR 1994, 1307). Da die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner bereits

bei Begründung des Gesamtschuldverhältnisses und nicht erst mit der Leistung

eines Gesamtschuldners an den Gläubiger entsteht (BGHZ 114, 117, 122;

BGH, Urt. v. 20. Dezember 1990 - IX ZR 168/89, WM 1991, 399, 400; v.

11. Juni 1992 - IX ZR 161/91, NJW 1992, 2286, 2287; v. 13. Januar 2000

- IX ZR 11/99, WM 2000, 408, 409), ist dies wirksam nur in der Weise möglich,

daß der Anspruch des Gläubigers gegen den am Vergleich nicht beteiligten

Gesamtschuldner im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter in dem Umfang

aufgehoben wird, in welchem der durch den Erlaß begünstigte Gesamtschuld-

ner, wäre er vom Gläubiger voll in Anspruch genommen worden, Ausgleich von

dem anderen Gesamtschuldner verlangen könnte (BGHZ 58, 216, 220). Der

Vortrag des Klägers liefert keine Hinweise dafür, daß die damaligen Prozeß-

parteien eine solche Regelung treffen wollten (vgl. dazu OLG Köln NJW-

RR 1994, 1307; OLG Bremen NJW-RR 1998, 1745).

2. Der Beklagte hat jedoch behauptet, M. habe sich im Vorprozeß nur

deshalb mit einer Erledigung seiner Ansprüche einverstanden erklärt, weil die

H. dem Klagebegehren zusätzlich den Bürgschaftsregreßanspruch entgegen-

gesetzt habe. Sollte dies zutreffen, ist dieser Anspruch mit zur Beseitigung der

von M. erhobenen Forderung verwertet worden. In dem Prozeßvergleich wäre

dann eine Leistung auf die hier erhobene Forderung zu sehen, die ebenso

wirkt wie eine Aufrechnung und daher zum Erlöschen des Schuldverhältnisses

insgesamt führt (§§ 389, 422 Abs. 1 Satz 2 BGB). Da der Beklagte sich darauf

beruft, die Forderung sei nachträglich entfallen, trifft ihn in diesem Punkt die

Beweislast.

III.

Das angefochtene Urteil ist nicht im Ergebnis aus anderen Gründen

richtig.

Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen die Auffassung vertreten,

infolge der in Ziffer 3 der Bürgschaft des Klägers enthaltenen Klausel sei die

Forderung der Gläubigerbank auf ihn noch nicht nach § 774 BGB übergegan-

gen; denn die Ansprüche gegen die Hauptschuldnerin seien bisher nicht voll-

ständig befriedigt. Dem ist jedoch nicht zu folgen.

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die in Ziffer 3 der Bürg-

schaftsurkunde enthaltene Klausel einer Prüfung nach § 9 AGBG standhält,

obwohl die Höchstbetragsbürgschaft hier nur die Forderung des Gläubigers

aus einem bestimmten Kreditvertrag deckt (zur Wirksamkeit einer ähnlichen

formularmäßigen Bestimmung bei Haftung des Bürgen für alle Ansprüche aus

der Geschäftsbeziehung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner BGHZ 92,

374). Hier folgt schon aus dem unstreitigen Sachverhalt, daß die Ansprüche

aus § 774 Abs. 1 BGB, soweit nicht bereits kraft Gesetzes geschehen, jeden-

falls mit Willen des Gläubigers auf den Kläger übergegangen sind.

Mit Schreiben vom 5. September 1994, das der Senat selbst auslegen

kann, weil der insoweit rechtserhebliche Sachverhalt unstreitig ist, hat die

Gläubigerbank dem Kläger mitgeteilt, daß die verbürgte Forderung infolge der

von ihm erbrachten Leistungen auf ihn übergegangen sei. Das konnte aus der

allein maßgeblichen Sicht des Empfängers der Erklärung nur dahin verstanden

werden, daß die Bank von den in Ziffer 3 des Bürgschaftsformulars vorbehalte-

nen Rechten keinen Gebrauch machte. Ob der Gläubigerin, wie der Beklagte

behauptet, ein entsprechendes Erklärungsbewußtsein fehlte, kann offenblei-

ben; denn sie hat ihre Äußerung nicht wegen Irrtums angefochten.

IV.

Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese noch

weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf.

1. Das Berufungsgericht wird zunächst klären müssen, ob und in wel-

chem Umfang die geltend gemachte Forderung infolge des Prozeßvergleichs

erloschen ist.

2. Soweit danach noch ein Anspruch des Klägers verbleibt, wird sich das

Berufungsgericht mit der Behauptung des Beklagten befassen müssen, der

Kläger habe sich gegenüber den Darlehensnehmern rechtlich verpflichtet, da-

durch für deren Befreiung von der Hauptschuld zu sorgen, daß er mit der

Gläubigerbank ein größeres Immobilienprojekt (Joint Venture) realisiere und

jener so einen Gewinn verschaffe, der auf die Darlehensschuld angerechnet

werde. Der Beklagte hat für sein - vom Kläger bestrittenes - Vorbringen Beweis

angetreten. Ist der Kläger eine solche Verpflichtung gegenüber seinen damali-

gen Mitgesellschaftern eingegangen, kann deren Nichterfüllung nach dem Sinn

und Zweck der zur Sanierung der Gesellschaft von den Beteiligten getroffenen

Absprachen eine Regreßforderung des Klägers gegen den Beklagten aus-

schließen oder Gegenansprüche begründen, aufgrund deren die geltend ge-

machte Forderung erloschen ist oder jedenfalls nicht durchgesetzt werden

kann. Ist der Kläger eine rechtliche Verpflichtung gegenüber M. und dem Be-

klagten nicht eingegangen, kann das Scheitern des geplanten Projekts doch

Anlaß zu der Prüfung geben, ob es nach den Grundsätzen des Wegfalls der

Geschäftsgrundlage Einfluß auf den vom Kläger erhobenen Anspruch hat.

3. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat von der Möglich-

keit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.

Paulusch

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter