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BGH Beschluss vom 06.06.2000 – 1 StR 161/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Augsburg vom 28. Oktober 1999 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Einbezie-
hung früher verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrü-
gen und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs hält sachlich-
rechtlicher Prüfung nicht stand; die erhobenen Verfahrensrügen bedürfen kei-
ner Erörterung.
1. Das Landgericht hat festgestellt: Zur Finanzierung des Restkaufprei-
ses für ein Grundstück in Höhe von 700.000 DM und der Nebenkosten ge-
währte die C. bank dem Angeklagten einen Kredit über 747.000 DM.
Um diesen Kredit zu erlangen, spiegelte der Angeklagte der Bank wahr-
heitswidrig vor, er erziele neben seinem laufenden Einkommen Mieteinnahmen
in beträchtlicher Höhe und sei deshalb zur Bedienung des Kredits in der Lage.
Als Sicherung des Kredits bestellte der Angeklagte eine Buchgrundschuld in
Höhe von 747.000 DM. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug nach einem
Gutachten des Sachverständigen E. 828.000 DM. Nach den Feststellungen
zahlte die C. bank den Kredit erst aus, nachdem der Angeklagte "ver-
einbarungsgemäß" dieses Wertgutachten vorgelegt hatte.
Als der Angeklagte seinen monatlichen Verpflichtungen nicht nachkam,
wurde der Kredit gekündigt. Im Versteigerungsverfahren wurde der Wert des
Grundstücks mit 360.000 DM festgesetzt. Mehrere Zwangsversteigerungster-
mine blieben erfolglos.
2. Das Landgericht sieht die zur Vermögensverfügung führende Täu-
schung in den falschen Angaben des Angeklagten über seine weiteren Ein-
nahmen. Zum Vermögensschaden führt das Landgericht aus, der Rückzah-
lungsanspruch der Bank sei wertlos gewesen und die Sicherheit habe nicht zur
Deckung des Kreditrisikos ausgereicht. Zugunsten des Angeklagten sei zwar
davon auszugehen, daß die Bewertung des Grundstücks durch den Sachver-
ständigen zutreffend war. Da aber bei einer Verwertung eines Grundstücks
"erfahrungsgemäß" nicht der volle Verkehrswert erzielt werde, sei unter Be-
rücksichtigung wertbildender Faktoren wie Lage und Nutzungsmöglichkeit des
Grundstücks ein Abschlag von 30 % auf den Verkehrswert vorzunehmen. Somit
sei der Kredit lediglich in Höhe von 579.600 DM gesichert gewesen. Der Ver-
mögensschaden in Gestalt der schadensgleichen Gefährdung belaufe sich mit-
hin auf wenigstens 120.400 DM (700.000 DM ./. 579.600 DM). Dies begegnet
durchgreifenden Bedenken.
II.
Nach den Urteilsgründen sind der Vermögensschaden und der Betrugs-
vorsatz nicht ausreichend dargetan.
1. Betrug ist eine Vermögensstraftat. Nicht die Täuschung an und für
sich, sondern die vermögensschädigende Täuschung ist strafbar (BGHSt 16,
220, 221, st. Rspr.). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die C.
bank zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens einen Vermögensschaden
erlitten hat. An einem Vermögensschaden fehlt es, wenn die Gläubigerin mit
der Buchgrundschuld über eine Sicherheit verfügt, die den Kreditbetrag ein-
schließlich geschuldeter Zinsen voll abdeckt und die sie ohne finanziellen und
zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Angeklagten als Schuld-
ner, sofort nach Fälligkeit realisieren kann (BGH wistra 1993, 265; BGHR StGB
§ 263 Abs. 1 Vermögensschaden 43). Hinsichtlich der Werthaltigkeit der Si-
cherheit ist auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung abzustellen (Lackner in
LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 216 m.w.Nachw.).
Daß eine ausreichende Sicherheit vorlag, ist nach den Urteilsgründen
möglich. Hier wurde der Wert des Grundstücks durch ein Gutachten des Ar-
chitekten und vereidigten Sachverständigen E. auf 828.000 DM geschätzt.
Der vom Landgericht angenommene Vermögensschaden in Form der Vermö-
gensgefährdung zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens kann nicht da-
mit begründet werden, das Grundstück sei in Wahrheit nur 579.000 DM wert
gewesen. Der von der Strafkammer vorgenommene Abschlag auf 70 % wegen
der großen Wohnfläche, der Lage des Grundstücks in einer Kleinstadt, der
Lärmbeeinträchtigung durch die Bahnlinie und der Tatsache, daß das Haus
eine frühere Flüchtlingsbaracke aus der Nachkriegszeit war, ist nicht näher
begründet. Es bleibt offen, ob der Abschlag auf den Zeitpunkt der Auszahlung
vorgenommen wurde oder eine nachträgliche Bewertung darstellt. Auch ist of-
fen, ob das Gutachten des Sachverständigen E. diese wertbildenden Um-
stände nicht bereits berücksichtigt hat.
2. Die Urteilsgründe tragen auch die Annahme des bedingten Schädi-
gungsvorsatzes nicht. Es bleibt offen, weshalb der Angeklagte zum Zeitpunkt
der Vermögensverfügung davon ausging, das Darlehen sei in Wahrheit nur in
Höhe von 579.000 DM gesichert, obwohl der Sachverständige den Verkehrs-
wert auf 828.000 DM festgesetzt hatte und die C. bank vom Angeklagten
eine Buchgrundschuld über 747.000 DM erhalten hatte. Der Umstand, daß der
Verkehrswert für das zwei Jahre später stattfindende Zwangsversteigerungs-
verfahren auf 360.000 DM festgesetzt wurde, läßt einen Rückschluß auf den
Vorsatz des Angeklagten zur Zeit der Vermögensverfügung der C. bank
nicht zu.
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