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BGH Urteil vom 14.07.2000 – 3 StR 454/99
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
14. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
12. Juli 2000 in der Sitzung am 14. Juli 2000, an denen teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt aus Bremen in der Verhandlung
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 22. Mai 1998 (V gr. 1/96)
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte im
Fall 7 der Urteilsgründe (S. ) wegen Beihilfe zum
versuchten Betrug verurteilt wird;
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 3 (K. ), 6
(G. ) und 7 (S. ) der Urteilsgründe und im
Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten M. (unter dem Ak-
tenzeichen: V gr. 1/96) wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen und wegen
Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf eines
Rechtsanwalts auszuüben. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklag-
ten mit Verfahrensrügen und einzelnen sachlichrechtlichen Beanstandungen.
Durch Urteil vom gleichen Tag hat das Landgericht Oldenburg den ge-
sondert Verfolgten B. (unter dem Aktenzeichen: 5 KLs 8/98) wegen Bei-
hilfe zum Betrug in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren untersagt,
den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das Verfahren auf die Revision
des B. gegen dieses Urteil ist beim Senat zum Aktenzeichen 3 StR 53/00
anhängig. Der Senat hat beide Verfahren zum Zweck gemeinsamer Verhand-
lung vor dem Revisionsgericht miteinander verbunden.
II.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte im Jahr
1971 seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Sozietät N. , E.
und W. in Oldenburg aufgenommen. Er wurde 1979 zum (Anwalts)Notar be-
stellt und nach der Amtsniederlegung des (Anwalts)Notars E. im März
1986 verstärkt als Notar mit der Beurkundung von Kaufverträgen tätig. Nach-
dem er im Juli 1989 vorläufig seines Notaramtes enthoben worden war, wurde
B. zum Notarvertreter bestellt und nahm fortan die Notargeschäfte wahr.
Der Angeklagte bereitete die Vorgänge wie ein Bürovorsteher vor und küm-
merte sich insbesondere um den Mandanten P. . Dieser be-
schäftigte von 1988 bis Anfang 1992 das Notariat mit ca. 600 Urkundsge-
schäften, bezogen auf über 125 Grundstücksobjekte. Gegenstand des Verfah-
rens sind zehn Grundstücksobjekte, bei denen P. und weitere Perso-
nen verschiedene Kreditinstitute jeweils durch Täuschung über den Wert eines
Grundstücks und die Werthaltigkeit von Sicherheiten zur Gewährung von Dar-
lehen veranlaßten und die durch die ”Überfinanzierung” erlangten Beträge für
sich vereinnahmten. In einem Fall, der nur dem Angeklagten zur Last liegt, ist
es wegen einer möglichen Fehleinschätzung der Werthaltigkeit des Grund-
stücks beim Betrugsversuch geblieben. In der Mehrzahl der Fälle wurden die
Kredite alsbald nicht mehr bedient, so daß die Kreditinstitute die Verwertung
der Sicherheiten betreiben und teilweise ganz erhebliche, in die Millionen ge-
hende Verluste realisieren mußten. In einem Fall war der Ausfall des Kredits
Ursache dafür, daß das Kreditinstitut seine Geschäftstätigkeit einstellen mußte.
P. ist bereits 1993 für vier dieser Fälle wegen Betruges rechtskräftig zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Der Angeklagte
und B. haben nach den Feststellungen des Landgerichts zu diesen Taten
dadurch Beihilfe geleistet, daß sie in der Vermutung oder in Kenntnis, daß die
kreditgewährenden Banken jeweils getäuscht worden waren, die auf dem
Notaranderkonto eingegangenen Darlehensbeträge jeweils auch zugunsten der
Täter auskehrten, die Täter somit bei der Vollendung ihres Betrugs unterstütz-
ten, und dabei die Schädigung der Banken in Kauf nahmen oder diese sogar
wollten, um sich weiterhin die Mandate P. s zu sichern, die wegen der
hohen Geschäftswerte ein erhebliches Gebührenaufkommen versprachen.
III.
Die Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungs-
formel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen versagen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf
die Darlegungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom
13. Dezember 1999, die er in der Revisionshauptverhandlung wiederholt hat.
Ergänzender Erörterung bedürfen nur die folgenden Beanstandungen:
a) Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt
gewesen, ist zulässig erhoben. Die Darlegung, die Angeklagten ”erklärten sich
erstmals in der Hauptverhandlung am 24. Mai 1996 zu ihrem Lebenslauf,
nachdem sämtliche Besetzungseinwände erhoben waren”, ist für einen recht-
zeitigen Besetzungseinwand (§ 338 Nr. 1 b, § 222 b Abs. 1 StPO) ausreichend;
sie enthält konkludent den Vortrag, daß die Vernehmung der Angeklagten zur
Sache erst nach Erhebung der Besetzungseinwände erfolgt ist.
Die Rüge ist aber unbegründet. Das Präsidium hat hier keine allgemeine
Umschreibung ”erfunden”, um eine bestimmte Sache aus dem Bestand der
1. Großen Strafkammer herauszunehmen. Dieser waren vielmehr in der Ver-
gangenheit die ”Anwaltssachen” als generell-abstrakt beschriebene Sonderzu-
ständigkeit zugewiesen. Das Präsidium hat der 1. Großen Strafkammer nun
genau diese Sonderzuständigkeit weggenommen und mit derselben Formulie-
rung der 5. Großen Strafkammer zugeschlagen. Unter diesem Gesichtspunkt
wurde die 1. Große Strafkammer nicht primär um eine Sache sondern um einen
bereits zuvor nach allgemeinen Merkmalen beschriebenen Tätigkeitsbereich
entlastet. Dies war wegen der auch von der Revision nicht bestrittenen Verrin-
gerung der Strafkammern und der deshalb notwendigen Halbierung der
1. Großen Strafkammer zulässig, auch wenn im konkreten Fall nur ein einziges
Verfahren betroffen war. Auch bei besonders kritischer Überprüfung der Sach-
gerechtigkeit der Auswahlkriterien (BGHSt 44, 161, 170) bestehen deshalb ge-
gen diese Verfahrensweise hier keine Bedenken.
Es kann deshalb dahinstehen, ob der Einwand, die Zuweisung verstoße
auch gegen die aufgrund von § 21 e Abs. 4 GVG getroffene Regelung des Ge-
schäftsverteilungsplans, rechtzeitig erhoben ist.
b) Die Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht ihre Zuständigkeit ange-
nommen (§ 338 Nr. 4 StPO), weil sie keine Wirtschaftsstrafkammer sei, die Sa-
che aber als Wirtschaftsstrafsache gemäß § 74 c Abs. 1 Nr. 6 GVG vor eine
solche Kammer gehöre, ist zulässig erhoben, aber aus den vom Generalbun-
desanwalt genannten Erwägungen unbegründet.
c) Unbegründet ist auch die Rüge, dem Angeklagten sei nicht das letzte
Wort gewährt worden. Ihr liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Wegen
Erkrankung seines Verteidigers war das Verfahren gegen B. am
94. Verhandlungstag abgetrennt und gesondert
fortgeführt worden. Am
101. Verhandlungstag hatte der Angeklagte M. das letzte Wort. Sodann
wurde Termin zur Fortsetzung auf den 22. Mai 1998 bestimmt. An diesem Tag
wurde sodann in beiden Strafsachen jeweils das Urteil verkündet und gemein-
sam begründet, ohne daß dem Angeklagten zuvor nochmals Gelegenheit zur
Äußerung gegeben worden war.
Bei dieser Verfahrensweise ist § 258 Abs. 2 StPO nicht verletzt. Daß
sich der Angeklagte nicht zu den in dem abgetrennten Verfahren gegen
B. erhobenen Beweisen äußern konnte, ist unerheblich, da die Verfahren
vom Zeitpunkt ihrer Trennung an voneinander unabhängig waren. Sie sind
auch durch die gewählte Form der Urteilsverkündung nicht wieder miteinander
verbunden worden. Der Prozeßverlauf belegt eindeutig, daß das Tatgericht
keine Verbindung der zuvor getrennten Sachen zum Zwecke weiterer gemein-
samer Verhandlung herbeiführen wollte. In beiden Verfahren stand lediglich
noch die Urteilsverkündung aus. Da die Urteilsgründe für beide Angeklagten
weitestgehend deckungsgleich sind, hat die Strafkammer die Verfahren er-
sichtlich aus nachvollziehbaren Gesichtspunkten der Prozeßökonomie aus-
schließlich zu diesem Anlaß wieder zusammengelegt. Dies belegt auch - von
der unzutreffenden Bezugnahme auf § 237 StPO abgesehen - der Wortlaut des
im Verfahren gegen B. ergangenen Beschlusses. Dort heißt es, daß die
Verbindung ”zur gemeinsamen Verkündung einer Entscheidung” erfolgen solle.
Demgegenüber formuliert § 237 StPO, daß das Gericht die Verbindung mehre-
rer Strafsachen ”zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung” anordnen kann. Als
Maßnahme, mit der aus billigenswerten Gründen der Prozeßökonomie die ge-
meinsame Verkündung mehrerer überwiegend gleichlautender Urteile ange-
ordnet wurde, hat dieser Beschluß weder auf die Form noch auf den Inhalt der
von der Strafkammer zu treffenden Entscheidungen Einfluß genommen. Insbe-
sondere änderte sich auch die prozessuale Stellung des Angeklagten zu B.
nicht. Es liegt deshalb kein Wiedereintritt in die Verhandlung vor (vgl. BGHR
StPO § 258 III Wiedereintritt 2, 4; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 258 Rdn. 25).
Dem Angeklagten mußte somit nicht erneut das letzte Wort gewährt werden.
d) Die Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 338
Nr. 8 StPO) greift nicht durch. Nachdem die Verteidigung auf die Einführung
zahlreicher Notariatsakten in die Hauptverhandlung gedrängt und das Landge-
richt dem mangels Substantiierung der Anträge nur unter Aufklärungsgesichts-
punkten stattgegeben hatte, lag in der Entscheidung, diese Akten, sofort ohne
Akteneinsicht zu gewähren, in das Verfahren nach § 249 Abs. 2 StPO einzu-
führen, keine Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt: Die
Verteidiger hatten schon vor der Antragstellung sowie nach der Verlesung Ge-
legenheit zur Akteneinsicht; sie hatten damit Gelegenheit, die Einführung zu-
sätzlicher Teile in die Hauptverhandlung zu beantragen und in den folgenden
mehr als sechs Monaten der Hauptverhandlung erläuternde Erklärungen abzu-
geben.
e) Die Rüge einer Verletzung des § 229 Abs. 1 StPO ist bereits nicht
zulässig ausgeführt. Die Revision behauptet, die Hauptverhandlung sei nach
der Sitzung vom 27. April 1998 erst am 11. Mai 1998 fortgesetzt und damit für
mehr als 10 Tage unterbrochen worden, für Unterbrechungen von mehr als 10
Tagen (§ 229 Abs. 2 StPO) habe es an den gesetzlichen Voraussetzungen
gefehlt. Für den Vortrag der Revision spricht zwar das Hauptverhandlungspro-
tokoll, das den 11. Mai als Sitzungstag ausweist, nicht hingegen den 8. Mai,
obwohl – ebenfalls ausweislich des Protokolls - auf diesen Tag die Fortsetzung
der Hauptverhandlung bestimmt und für diesen Tag die Verfahrensbeteiligten
geladen worden waren. Die Revision teilt aber nicht die Anlagen zum ”Protokoll
vom 11. Mai” und ebenso nicht die Anlagen zum Protokoll vom 12. Mai 1998
mit. Bei ersteren handelt es sich um auf den 7. Mai datierte Beweisanträge, bei
letzteren handelt es sich um eine Erklärung des Vorsitzenden sowie um Ent-
scheidungen über die Beweisanträge, in denen diese Anträge als Anträge vom
8. Mai bezeichnet werden. Damit wird das Hauptverhandlungsprotokoll wider-
sprüchlich und verliert seine Beweiskraft nach § 274 StPO, so daß dem Senat
die Prüfung des Verfahrensablaufes im Wege des Freibeweises möglich ist.
Diese ihrem Vortrag entgegenstehenden Umstände hätte die Revision mitteilen
müssen (Kuckein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 38 m.w.Nachw.). Tatsächlich hat,
wie sich der Senat im Freibeweis überzeugen konnte, die Hauptverhandlung
am 8. Mai 1998 stattgefunden; am 11. Mai 1998 hatte die Strafkammer ein an-
deres Verfahren verhandelt. Die Frist des § 229 Abs. 1 StPO war deshalb nicht
überschritten.
2. Die sachlichrechtliche Überprüfung führt zur Änderung des Schuld-
spruchs im Fall 7 (S. ) der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung der
Einzelstrafen in diesem Fall und in den Fällen 3 (K. ) und 6 (G. ) sowie
der Gesamtstrafe. Im übrigen haben die Beanstandungen keinen durchgreifen-
den Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.
a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug bzw.
zum versuchten Betrug ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der Haupttäter
hat die kreditgewährenden Banken jeweils über die Werthaltigkeit der zur Si-
cherung von Krediten dienenden Grundstücke getäuscht und sie zur Bewilli-
gung und Auszahlung von unzureichend gesicherten Krediten veranlaßt (zum
Vermögensschaden bei durch Grundschulden abgesicherten Krediten vgl. zu-
letzt BGH, Beschl. vom 6. Juni 2000 – 1 StR 161/00 m.w.Nachw.), um die durch
die Überfinanzierung freien Geldbeträge für sich zu verwenden. Der Ange-
klagte hat an dem Betrug dadurch mitgewirkt, daß er und B. , nachdem die
Kreditinstitute täuschungsbedingt die Darlehensvaluta auf das Notarander-
konto überwiesen hatten, das Geld von dort auszahlten und dabei u.a. dem
Haupttäter die betrügerisch erlangte Überfinanzierung zugute brachten. Er hat
damit auch in den Fällen, in denen er die Kreditinstitute nicht selbst noch über
die Erfüllung von Treuhandauflagen täuschte, den Erfolg der Haupttat geför-
dert. Er hat – ohne Einzelheiten der Betrugshandlungen zu kennen - von An-
fang an gewußt, daß der Haupttäter diese Grundstücksgeschäfte zur Überfi-
nanzierung nutzen wollte (UA S. 69), daß diese Geschäfte, an denen er mit-
wirkte, ausschließlich darauf abzielten, im Wege des Betruges Finanzmittel zu
schöpfen (vgl. BGHR StGB § 27 I Hilfeleisten 3). Er hat wegen der dabei für ihn
anfallenden Notariatsgebühren an der Abwicklung der Geschäfte mitgewirkt in
Kenntnis (Fälle 3, 6, 9 und 10 der Urteilsgründe) oder Annahme der Vermö-
gensschädigung der Kreditinstitute. Damit hat er sich mit dem Haupttäter soli-
darisiert. Sein Tatbeitrag ist nicht als berufstypische, neutrale Handlung anzu-
sehen (vgl. BGHR StGB § 266 I Beihilfe 3; BGH NStZ 2000, 34).
b) Die umfangreichen Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung
zeigen keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat erkannt, daß nicht jeder
der festgestellten Einzelumstände (so z.B. die extreme Steigerung des Grund-
stückskaufpreises binnen kurzer Zeit, die Bewilligung von Grundschulden in
einer den Kaufpreis wesentlich übersteigenden Höhe, die Abgabe von Schuld-
anerkenntnissen für unspezifizierte Leistungen) für sich allein zur Überzeu-
gungsbildung ausgereicht hätte. Es hat sich nur aufgrund einer Vielzahl solcher
Indizien nachvollziehbar die Überzeugung von der Einbindung des Angeklag-
ten und B. s in die Betrugstaten verschafft. Dabei konnte es auch auf die
in Einzelfällen festgestellten massiven Verstöße gegen die Treuhandauflagen
(so z.B. die Entgegennahme von Verrechnungsschecks zum Nachweis des von
den Banken vorausgesetzten Eigenkapitals bei zeitgleicher Rückführung der
”Eigenkapitalsumme” aus der auf dem Notaranderkonto eingegangenen Darle-
hensvaluta) abstellen und aus der regelmäßig durch den Angeklagten und
B. gemeinschaftlich getroffenen Verfügung über das Notaranderkonto, zu
der der Angeklagte nach seiner vorläufigen Amtsenthebung nicht mehr befugt
war, auf den bei beiden vorliegenden Beihilfevorsatz schließen. Aus der im we-
sentlichen auf einer Wahrunterstellung beruhenden Feststellung, es habe 148
Notariatsvorgänge betreffend den Haupttäter P. gegeben, bei denen
Auffälligkeiten nicht festzustellen oder zumindest für den Angeklagten und
B. nachvollziehbar erklärt worden waren, mußte das Landgericht nicht
den Schluß auf die Gutgläubigkeit auch in den hier abgeurteilten Fällen ziehen.
Das Landgericht hat sich intensiv mit diesen Vorgängen auseinandergesetzt
(UA S. 43 bis 68).
c) Im Fall 7 (Objekt S. ) tragen allerdings die Feststellungen
die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum vollendeten Betrug nicht.
Danach hatten sich der Angeklagte und B. vorgestellt, der Wert des
Grundstücks mit Lagerhalle betrage nur 4,5 Mio. DM, so daß das Vermögen
der Bank nach Auszahlung des Darlehens von 5,275 Mio. DM in Höhe der Dif-
ferenz (775.000 DM) konkret gefährdet, weil nicht ausreichend durch die be-
stellte Grundschuld gesichert sei. Diese Vorstellung beruhte auf der Kenntnis,
daß in dem von B. für dieses Objekt beurkundeten Kaufvertrag ein Kauf-
preis von 5,5 Mio. DM vereinbart war, der aber alsbald um 1 Mio. DM reduziert
worden war, ohne daß dies der kreditgewährenden Bank mitgeteilt wurde. Wie
in den anderen Fällen auch wollte sich P. als Käufer des Objekts durch
diese Überfinanzierung frei verfügbare Geldmittel verschaffen. Der Annahme
einer entsprechenden Vermögensgefährdung steht hier allerdings die Fest-
stellung entgegen, daß der kreditgewährenden Bank ein Wertgutachten vorlag,
wonach das Objekt eineinhalb Jahre vor der Darlehensgewährung einen Ver-
kehrswert von 6,5 Mio. DM hatte. Danach liegt es nicht fern, daß das Darlehen
im Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Darlehensauszahlung (vgl.
BGH, Beschl. vom 6. Juni 2000 – 1 StR 161/00 m.w.Nachw.), durch die Grund-
schuld über 5,5 Mio. DM ausreichend gesichert gewesen ist. Zwar wurde das
Darlehen alsbald nicht mehr bedient, so daß die Bank das Zwangsversteige-
rungsverfahren einleitete, doch hat das Landgericht die weitere Entwicklung
nicht geklärt und lediglich vermutet, die Bank sei aus dem Kreditengagement
”ohne großen Schaden” davongekommen.
Damit belegen die Feststellungen keinen Vermögensschaden in Form
einer Vermögensgefährdung bei der Bank zum Tatzeitpunkt und nur eine Bei-
hilfe des Angeklagten und B. s zum versuchten Betrug. Der Senat hat den
Schuldspruch geändert. Die Einzelstrafe kann deshalb nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat aus dem Strafrahmen bis zu drei Jahren und neun Mona-
ten Freiheitsstrafe eine Strafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt und
dabei ausdrücklich gewürdigt, daß die kreditgewährende Bank so gut wie ohne
Schaden aus dem Engagement herausgekommen ist. Der Senat kann gleich-
wohl nicht ausschließen, daß der Tatrichter, hätte er die Möglichkeit einer wei-
teren Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und damit
einer Strafrahmenobergrenze von nur zwei Jahren und neun Monaten bedacht,
eine noch niedrigere Strafe verhängt hätte.
d) In zwei weiteren Fällen bestehen gegen die Darlegungen zum Scha-
densumfang durchgreifende rechtliche Bedenken.
Das Landgericht hat im Fall 3 der Urteilsgründe (Objekt K. ) auf einen
”erkennbaren Überfinanzierungsbetrag” von 1,57 Mio. DM (die Differenz des
beurkundeten Kaufpreises von 3 Mio. DM zu dem tatsächlich vereinbarten
Kaufpreis von 1,43 Mio. DM) sowie auf den tatsächlich eingetretenen Schaden
abgestellt, den es aus der Differenz zwischen dem von der geschädigten Bank
zur teilweisen Finanzierung des Objekts ausgereichten Darlehen (2,5 Mio. DM)
und dem Erlös aus der Zwangsversteigerung (906.000 DM), also mit 1,594 Mio.
DM errechnet hat. Geht man, wie es das Landgericht in den anderen Fällen
getan hat, vom Verkehrswert in Höhe des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises
aus, so ist zu besorgen, daß das Landgericht verkannt hat, daß bei dem Ver-
kehrswert des Grundstücks von 1,43 Mio. DM der ungesicherte Teil des Darle-
hens und damit die konkrete Vermögensgefährdung der Bank nur 1,07 Mio. DM
betragen hat. Zwar ist es möglich, den Verlust, den die Bank zuletzt erlitten hat,
als verschuldete Tatauswirkung (§ 46 Abs. 2 StGB) bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen, doch kann der Senat nicht ausschließen, daß der Tatrichter
eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn er sich der tatsächlichen konkreten
Vermögensgefährdung bewußt gewesen wäre. Er hat deshalb die Einzelstrafe
von einem Jahr und drei Monaten aufgehoben. Der neue Tatrichter wird diese
Strafe auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen neu zuzumes-
sen haben.
Auch im Fall 6 (Objekt G. ) weist die Schadensberechnung einen
durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Landge-
richt hat die konkrete Vermögensgefährdung mit 13,46 Mio. DM (Nettodarle-
henssumme von 22,01 Mio. DM abzüglich eines Grundstückswertes von 8,55
Mio. DM) errechnet. Dabei hat es aber außer acht gelassen, daß die geschä-
digte Bank das Darlehen nicht in dieser Höhe ausgereicht, sondern davon ca.
15,534 Mio. DM einbehalten und damit das Kreditengagement aus dem Fall 5
(Objekt Kö. ) abgerechnet hat. Nach den Feststellungen zu diesem Fall
war dort das Darlehen nur durch einen Grundstückswert von 7,98 Mio. DM ab-
gesichert, so daß mit dem neuen Darlehen auch eine ungesicherte Forderung
der Bank von 6,19 Mio. DM (14,17 Mio. DM abzüglich 7,98 Mio. DM) erfüllt
worden ist. Damit beträgt die beim Objekt G. eingetretene weitere Vermö-
gensgefährdung nach den bisherigen Feststellungen lediglich 7,27 Mio. DM
(13,46 Mio. DM abzüglich 6,19 Mio. DM). Zwar hat das Landgericht strafmil-
dernd berücksichtigt, daß mit einem erheblichen Teil des betrügerisch erlang-
ten Darlehens der Kredit im Fall Kö. zurückgeführt worden ist, es hat
aber die Höhe der konkreten Vermögensgefährdung bei der Strafrahmenwahl
ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten gewertet, so daß der Senat nicht
auszuschließen vermag, daß das Landgericht die Strafe bei Zugrundelegung
der niedrigeren Vermögensgefährdung dem nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB ge-
milderten Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen und geringer be-
messen hätte. Er hat deshalb die hierfür verhängte Einzelstrafe von zwei Jah-
ren und sechs Monaten aufgehoben.
Der neue Tatrichter wird die Strafzumessung neu vorzunehmen haben.
Er wäre durch die bisherigen Feststellungen, die der Senat aufrechterhalten
hat, nicht gehindert, dennoch eine den Betrag von 7,27 Mio. DM übersteigende
Vermögensgefährdung festzustellen. Anlaß dazu könnten die Feststellungen
(UA S. 150 ff.) sein, daß die Darlehensnehmerin zum Kauf desselben Objektes
zuvor bereits bei einem anderen Kreditinstitut, der F. Sparkasse, ein
Darlehen von 19,8 Mio. DM betrügerisch erlangt und zur ”Sicherung” dieses
Darlehens eine Grundschuld in gleicher Höhe bestellt hatte. Insoweit ist das
Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Grundschuldbe-
stellungsurkunde hatte der Angeklagte beim Amtsgericht Steinfurt eingereicht,
noch ehe es zu der Darlehensvereinbarung mit der hier geschädigten BNE-
Bank kam. Daraus könnte sich ergeben, daß – worauf auch die Feststellung
auf UA S. 156 hindeutet – die der BNE-Bank gegebenen Sicherheiten ”nicht
werthaltig” waren, so daß der Wert des Objekts nicht zur Minderung des Ge-
fährdungsschadens herangezogen werden könnte. Den bisherigen Feststel-
lungen auf UA S. 156 läßt sich aber nicht entnehmen, ob das Darlehen der
F. Sparkasse tatsächlich zurückgezahlt worden ist oder nicht. Davon
hängt es ab, ob die für die F. Sparkasse bestellte Grundschuld einer
werthaltigen neuerlichen Sicherung noch entgegenstand.
e) Die Feststellungen zum Schadensumfang sind im übrigen nicht zu
beanstanden. Näherer Erörterung bedarf nur noch der Fall 5 (Objekt Kö.
). Hier hat das Landgericht festgestellt, daß die konkrete Vermögensge-
fährdung darin bestand, daß zur Sicherung des ausgereichten Darlehens von
14,17 Mio. DM wegen der Wertlosigkeit der sonstigen Sicherungen lediglich
das Grundstück zur Verfügung stand und dieses einen Wert von 7,98 Mio. DM
hatte. Dabei hat sich das Landgericht an dem tatsächlich vereinbarten Kauf-
preis orientiert. Hierin liegt jedenfalls kein Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten, nachdem die zur Erreichung von Überfinanzierungen abgeschlos-
senen Kaufverträge – wie der Angeklagte und der gesondert Verfolgte B.
aus den vorangegangenen Fällen wußten – Verkaufspreise enthielten, die al-
lenfalls über dem Verkehrswert der Grundstücke lagen. Ein Widerspruch zu der
auf UA S. 225 mitgeteilten Wahrunterstellung und damit ein Beweiswürdi-
gungsfehler liegt nicht vor. Die Kammer hatte als wahr unterstellt, daß dem
Notariat nach durchgeführter Instandsetzung berichtet worden war, es erschei-
ne nunmehr ein Kaufpreis von 18 Mio. DM als sachgerecht. Mangels weiterer
Anhaltspunkte zur Seriosität dieses Berichts, zur Zielrichtung und Qualität der
Sanierungen und zu einem Verwendungszweck des Objekts brauchte die
Kammer aus der Wahrunterstellung nicht den Schluß zu ziehen, der Verkehrs-
wert habe über dem Kaufpreis gelegen, zumal die Haupttäter zur Belegung ei-
nes höheren Verkehrswerts auf Scheinmietverträge und einen bezüglich des
Kaufpreises gefälschten Kaufvertrag zurückgreifen mußten.
f) Die Aufhebung von drei Einzelstrafen (von zweimal einem Jahr und
drei Monaten sowie von zwei Jahren und sechs Monaten) führt auch zur Auf-
hebung der Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen sind zur Überzeugung des
Senats hiervon nicht berührt. Sie sind rechtsfehlerfrei begründet und können
deshalb bestehen bleiben.
Die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Strafzumessung
greifen - abgesehen davon, daß der Senat drei Einzelstrafen und die Ge-
samtstrafe aufgehoben hat - nicht durch. Das Landgericht durfte zur Begrün-
dung auf den langen Tatzeitraum, den erheblichen Gesamtschaden und die
Höhe der in Rechnung gestellten Notariatsgebühren abstellen. Dem Ange-
klagten entscheidend zugute kommende Strafzumessungsgesichtspunkte hat
es bedacht. Daß das Landgericht die berufsrechtlichen Konsequenzen für den
Angeklagten nicht berücksichtigt haben könnte, ist nicht zu besorgen, nachdem
es durch das verhängte Berufsverbot zum Ausdruck gebracht hat, daß der An-
geklagte für eine bestimmte Zeit nicht den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben
soll.
Soweit die Revision einen Vergleich mit der gegen den Haupttäter P.
verhängten Strafe anzustellen versucht, übersieht sie, daß dieser - so-
weit dies den Urteilsgründen entnommen werden kann – die Tatvorwürfe einge-
räumt hat und ihm deshalb das Geständnis als wesentlicher Strafmilderungs-
grund zugute kam. Der Vergleich mit der Bewährungsstrafe, die vom Landge-
richt Lübeck gegen einen Notar wegen Untreue und Beihilfe zu einem von an-
deren Haupttätern begangenen Betrug verhängt worden ist, geht daran vorbei,
daß dieses Urteil dem Senat nur auf die Revision jenes Angeklagten vorgele-
gen hatte, und eine Beurteilung, ob diese Strafe noch schuldangemessen war,
nicht stattfinden konnte.
Den großen Abstand zwischen Tat und Urteil hat das Landgericht straf-
mildernd gewürdigt. Die Belastung, die sich aus der Dauer eines Strafverfah-
rens für einen Angeklagten ergeben kann, hat das Landgericht zwar nicht aus-
drücklich als weiteren selbständigen Strafzumessungsgrund (vgl. BGHR StGB
§ 46 II Verfahrensverzögerung 13) genannt. Es kann jedoch ausgeschlossen
werden, daß das Landgericht diesen Umstand übersehen hat, da es die er-
kannten Einzelstrafen (und die jetzt aufgehobene Gesamtstrafe) im Hinblick auf
die vergangene Zeitspanne sogar jeweils um ein genau bezeichnetes Maß re-
duziert hat. Zu dieser Berechnung wäre das Landgericht nach der auf Vorga-
ben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesver-
fassungsgerichts beruhenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur
verpflichtet gewesen, wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durch die Strafverfolgungsorgane vorgelegen hätte.
Für eine solche gibt das Urteil keine Anhaltspunkte. Eine entsprechende Ver-
fahrensrüge hat der Angeklagte nicht erhoben.
Der neue Tatrichter wird feststellen müssen, ob die durch Urteil des
Landgerichts Oldenburg vom 13. Mai 1991 verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt
der Entscheidung durch die Strafkammer bereits bezahlt oder sonst erledigt
war. Falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, müßten wegen der Zäsurwir-
kung dieses Urteils zwei Gesamtstrafen (aus den Einzelstrafen der Fälle 1 bis
5 einerseits sowie aus denen der Fälle 6 bis 10 andererseits) gebildet werden.
g) Der Maßregelausspruch läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler er-
kennen. Er kann bestehen bleiben, weil die ihn tragenden Überlegungen durch
die Änderung des Schuldspruchs und den geringeren Schadensumfang nicht
entfallen. Der Angeklagte hat die erste Tat (Fall 1 der Urteilsgründe) unter
Mißbrauch seines Berufs als (Anwalts)Notar und unter grober Verletzung der
mit ihm verbundenen Pflichten begangen. Ein Verbot, den Beruf eines Notars
auszuüben, hat das Landgericht zutreffend schon deshalb nicht verhängt, weil
insoweit § 45 StGB, § 49 BNotO als Spezialgesetze vorgehen (BGHR StGB
§ 70 Konkurrenzen 1). Der Angeklagte war nach seiner vorläufigen Amtsenthe-
bung nicht mehr als Notar tätig. Dies gilt auch, soweit er in der Folgezeit -
pflichtwidrig - im Schriftverkehr als ”Notar” zeichnete und die Auszahlungsauf-
träge betreffend das Notaranderkonto zusammen mit B. unterschrieb (vgl.
BGH NStZ 1998, 567; BGH wistra 1999, 222). Er war aber weiterhin als
Rechtsanwalt tätig und nutzte diese Tätigkeit, um die Notariatsvorgänge
P. wie ein Büroleiter vorzubereiten und Schriftverkehr zu führen. Die Tat-
handlungen des Angeklagten stehen somit in einem inneren Zusammenhang
(vgl. BGH wistra 1992, 142 m.w.Nachw.) sowohl mit der Ausübung des An-
walts- als auch des Notarberufes; sie stellen sich in beiden Fällen ”als ein Aus-
fluß aus der Berufstätigkeit selbst oder doch wenigstens als ein mit der regel-
mäßigen Gestaltung der Berufsausübung in Beziehung gesetztes Verhalten
dar” (Hanack in LK 11. Aufl. § 70 Rdn. 18 m.w.Nachw.). Sowohl der Rechtsan-
walt (vgl. insoweit § 43 a Abs. 5 BRAO) als auch der Notar (vgl. insoweit § 23
BNotO) sind zur sorgfältigen Verwahrung von Geld zuständig und verpflichtet.
Beiden Berufen bringt die zur Abwicklung von Vermögensgeschäften Rat und
Unterstützung suchende Bevölkerung Vertrauen entgegen.
Rissing-van Sann Miebach Winkler
Pfister von Lienen