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BGH Beschluss vom 06.06.2000 – 5 StR 167/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Juni 2000 in der Strafsache gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Zwickau vom 18. November 1999 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der
Schuldspruch dahin geändert (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der
Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit deren Einfuhr und des unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Unabhängig von der Frage, ob nur zwei Personen eine Bande bilden
können
(verneinend BGH: Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom
14. März 2000 – 4 StR 284/99 –; dem folgend Senatsbeschluß vom
4. April 2000 – 5 ARs 20/00 –), rechtfertigt das konkret festgestellte Verhält-
nis zwischen dem – in tatrichterlich vertretbarer Wertung bereits als Mittäter
angesehenen – Angeklagten und dem Haupttäter Z nicht die Annahme
einer Bandenabrede gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG.
Zwischen den Fällen 4 und 5 besteht wegen festgestellter einheitli-
cher Lieferabrede bei sukzessiver Erfüllung (UA S. 9) eine Bewertungsein-
heit; die Gesamtliefermenge erreicht für die zusammengefaßten Fälle den
Grenzwert des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ebenso wenig wie im Fall 3.
Die gebotene Schuldspruchänderung läßt den Strafausspruch unbe-
rührt. Das Landgericht ist in jedem Einzelfall unter nochmaliger Milderung der
Strafrahmen des § 30 Abs. 2 bzw. § 30a Abs. 3 BtMG nach §§ 21, 49
Abs. 1 StGB zu einem Strafrahmen zwischen einem Monat und drei Jahren
und neun Monaten Freiheitsstrafe gelangt. Auch in den drei Fällen bloßer
Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG kommt ein milderer Strafrahmen
nicht in Betracht. Bei den Einzelstrafen hat sich das Landgericht – wie die
Verhängung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheits-
strafe in dem (im Gegensatz zu Fall 1) nicht nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG
qualifizierten Fall 2 erweist – ohne Rechtsfehler ersichtlich maßgeblich an
der Menge des jeweils gehandelten Rauschgifts orientiert. Daß der Tatrichter
ohne die Annahme einer Bande zu noch milderen Einzelstrafen und bei
Wegfall der Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe für den im Fall 4
aufgehenden Fall 5 zu einer noch geringeren Gesamtfreiheitsstrafe als einer
solchen von zwei Jahren und neun Monaten hätte gelangen können, ist un-
geachtet aller Milderungsgründe bei den auch gewichtigen Erschwerungs-
gründen des unter Mißbrauch seiner beruflichen Stellung als Polizist han-
delnden Angeklagten sicher auszuschließen.
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