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BGH Beschluss vom 04.04.2000 – 5 ARs 20/00

5. Strafsenat

5 ARs 20/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 4. April 2000 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

hier: Anfrage des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 – 4 StR 284/99 –

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2000 durch die

Vorsitzende Richterin Harms, die Richter Häger und Basdorf, die Richterin

Dr. Gerhardt und den Richter Dr. Raum beschlossen:

Der beabsichtigten Entscheidung wird nicht entgegengetre-

ten.

G r ü n d e

Soweit der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden,

„der Begriff der Bande setzt voraus, daß sich mehr als zwei

Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen

haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im

einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen“,

stimmt der 5. Strafsenat dem genannten Rechtssatz zu. Der 5. Straf-

senat teilt die im Anfragebeschluß genannten wesentlichen Gründe

und hält an eigener entgegenstehender Rechtsprechung nicht fest.

Soweit der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden,

„der Tatbestand des Bandendiebstahls erfordert nicht, daß min-

destens zwei Bandenmitglieder die Tat in zeitlichem und örtli-

chem Zusammenwirken begehen“,

hat der 5. Strafsenat bereits in seinem Antwortbeschluß vom 8. Fe-

bruar 2000 – 5 ARs 3/00 – auf den Anfragebeschluß des 3. Strafse-

nats vom 22. Dezember 1999 – 3 StR 339/99 – zustimmend Stellung

genommen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum