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BGH Urteil vom 14.06.2000 – VIII ZR 73/99

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. Juni 2000 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Zur Frage einer stillschweigenden Eigenschaftszusicherung beim Kauf gebrauchter

Wärmetauscher.

BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99 - OLG Naumburg LG Halle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Mai 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Wiechers

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des

Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Naumburg vom 20. Januar 1999 aufgehoben, soweit nicht unter

Abänderung des Urteils der 2. Kammer für Handelssachen des

Landgerichts Halle vom 29. September 1998 der Widerklage in

Höhe von 21.987,20 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 18. Juli 1997

stattgegeben worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte hatte verschiedene gebrauchte Wärmetauscher auf Lager,

an deren Erwerb der Kläger interessiert war. Die Beklagte übersandte ihm eini-

ge "Einlagerungsschein(e) f. Apparatelager", die in entsprechend bezeichneten

Rubriken handschriftliche Eintragungen unter anderem über Lagernummer,

Bauart, Typ, Baujahr, Abmessung, Leistung, Material und Gewicht des betref-

fenden Wärmetauschers enthalten. Im unteren Bereich der Einlagerungsschei-

ne befindet sich eine weitere Rubrik mit dem vorgedruckten Text:

"Die Sauberkeit und Freiheit von Quecksilber und anderen ge- fährlichen Stoffen wird bescheinigt. Betrieb: Ruf-Nr.: Datum: Unterschrift:"

Die Einlagerungsscheine sind in dieser Rubrik vollständig ausgefüllt und

unterschrieben.

Der Kläger besichtigte die Wärmetauscher und suchte mehrere aus, die

die Mitarbeiterin K. der Beklagten in einer handschriftlichen Liste mit Lager-

nummer, Anzahl, Gewicht und Material zusammenstellte. Unter dem 9. Juni

1997 unterzeichneten der Kläger und Frau K. ein Verhandlungsprotokoll, in

dem auf die vorbezeichnete Liste verwiesen wird. Ob das Protokoll eine zweite

Seite hat, ist streitig. Am folgenden Tag schlossen die Parteien einen von der

Beklagten vorbereiteten schriftlichen Vertrag, im dem es eingangs heißt:

"Auf der Grundlage unseres Verkaufsangebots und dem Angebot des Käufers vom 9. Juni 1997 liefert der Verkäufer unter Aus- schluß der Gewährleistung und frei von Rechten Dritter ab Lager Z 118

Wärmetauscher aus Altbeständen

gemäß Besichtigung bzw. Absprache. ..."

Als Preis sind 800 DM zuzüglich Mehrwertsteuer je Tonne des durch

Abwiegen ermittelten Gewichts vereinbart.

Am 10. und 11. Juni 1997 holte der Kläger bei der Beklagten mindestens

48 Wärmetauscher ab. Hierfür stellte ihm die Beklagte am 14. Juli 1997

89.936 DM und am 17. Dezember 1997 weitere 18.464 DM, jeweils zuzüglich

15 % Mehrwertsteuer, in Rechnung, die der Beklagte bislang nicht bezahlt hat.

Ausweislich eines Telefax-Schreibens vom 26. Juni 1997 bot der Kläger

der Firma K. & P. in B. "diverse Wärmetauscher aus Kupfer, Messingen

und Edelstahl Gesamtgewicht: ca. 120 Tonnen" zu einem "Angebotspreis" von

760.000 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer an. Gemäß Telefax-Schreiben

vom 7. Juli 1997 antwortete die Firma K. & P. unter anderem:

"... Wir beziehen uns auf Ihr Angebot sowie die verschiedenen telefonischen Besprechungen und geben wie folgt in Auftrag:

Ca. 120 t Wärmetauscher wie angeboten und besichtigt, ohne Stahlmantel (dies wurde von Herrn D. [= Kläger] zugesagt) fett- und ölfrei und frei von sonstigen Anhaftungen.

Festpreis: DM 720.000

Lieferzeit: fest KW 29, d.h. spätestens 18.09.1997 oder früher

...

Vertragsstrafe: 50 % des Warenwertes bei Nichteinhaltung des Liefertermins ... ."

Am 15. Juli 1997 ließ der Kläger auf seinem Betriebsgelände an einigen

Wärmetauschern Schweißarbeiten vornehmen. Dabei erlitten vier Arbeiter Ver-

giftungen durch Quecksilberdämpfe, weil die innenliegenden Rohre der be-

treffenden Wärmetauscher mit Quecksilber verseucht waren.

Aufgrund eines Bescheides des Landkreises A. vom

13. November 1997 entfernte die Beklagte am 28. November 1997 von dem

Betriebsgelände des Klägers 30 Wärmetauscher. Die anderen Wärmetauscher

hatte der Kläger bereits veräußert. Von den verbliebenen 30 Wärmetauschern

waren zehn mit Quecksilber verseucht und mußten entsorgt werden; die restli-

chen 20 Wärmetauscher lagerte die Beklagte zunächst bei sich ein.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihm durch Übersendung

der Einlagerungsscheine zugesichert, daß die Wärmetauscher frei von Queck-

silber seien. Er behauptet, zum Zeitpunkt des Unfalls am 15. Juli 1997 habe

bereits ein bindender Kaufvertrag mit der Firma K. & P. bestanden, den er

wegen der Verseuchung der Wärmetauscher nicht habe erfüllen können. Da-

durch sei ihm ein Gewinn von (720.000 DM - 89.936 DM =) 630.064 DM ent-

gangen. Weiterer Schaden sei ihm durch Transport- und Krankosten in Höhe

von 10.255,40 DM sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 9.295 DM ent-

standen. Ferner schulde er der Firma K. & P. die vereinbarte Vertrags-

strafe von 360.000 DM.

Demgemäß hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 649.614,40 DM

nebst Zinsen an sich sowie auf Zahlung weiterer 360.000 DM nebst Zinsen an

die Firma K. & P. , hilfsweise auf Freistellung von dem Vertragsstrafenan-

spruch der Firma K. & P. in Höhe von 360.000 DM in Anspruch genom-

men (Klageantrag zu 1). Ferner hat der Kläger die Feststellung beantragt, daß

die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle künftigen materiellen und immateriellen

Schäden aus dem Arbeitsunfall vom 15. Juli 1997 zu ersetzen (Klageantrag

zu 2), ihn von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag

vom 10. Juni 1997 und dem Arbeitsunfall vom 15. Juli 1997 freizustellen (Kla-

geantrag zu 3) und für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Wärmetauscher

auf seinem Betriebsgelände zu sorgen sowie alle Kosten dafür zu tragen (Kla-

geantrag zu 4). Schließlich hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß er

nicht verpflichtet ist, den Kaufpreis aus dem Kaufvertrag vom 10. Juni 1997 in

Höhe von (89.936 DM + 15 % Mehrwertsteuer =) 103.426,40 DM zu zahlen

(Klageantrag zu 5).

Die Beklagte verneint demgegenüber eine konkludente Eigenschaftszu-

sicherung und behauptet unter anderem, bei den Einlagerungsscheinen han-

dele es sich lediglich um betriebsinterne Papiere, deren Übersendung der Klä-

ger allein deswegen erbeten habe, um eine Auswahl nach Material und Ge-

wicht treffen zu können. Widerklagend hat sie den Kläger auf Zahlung von

(89.936 DM + 18.464 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer =) 124.660 DM nebst

Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der 20 quecksilberfreien Wärmetau-

scher in Anspruch genommen.

Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt und hilfsweise

seinen Klageantrag zu 5 in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme auf den Klage-

antrag zu 1 verurteilt, an den Kläger (630.064 DM + 9.295 DM =) 639.361 DM

(rechnerisch richtig: 639.359 DM) nebst Zinsen zu zahlen und den Kläger von

dem Vertragsstrafenanspruch der Firma K. & P. in Höhe von 360.000 DM

nebst Zinsen freizustellen. Ferner hat es den Klageanträgen zu 2 und 4 statt-

gegeben und die Erledigung des Klageantrags zu 5 festgestellt. Die Klage im

übrigen und die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Mit der Berufung

hat die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage sowie ih-

ren Widerklageantrag, wegen der zwischenzeitlich erfolgten Verschrottung der

20 quecksilberfreien Wärmetauscher ohne die Zug-um-Zug-Einschränkung,

weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil unter Zu-

rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insofern abgeändert, als es nur

eine Erledigung des Klageantrags zu 5 in Höhe von 18.786,40 DM festgestellt

und den Kläger auf die Widerklage hin zur Zahlung von 84.640 DM nebst Zin-

sen an die Beklagte verurteilt hat. Hiergegen richtet sich die Revision der Be-

klagten. Mit der Anschlußrevision wendet sich der Kläger dagegen, daß das

Berufungsgericht die Erledigung seines Klageantrags zu 5 in Höhe von weniger

als 81.439,20 DM festgestellt und der Widerklage in Höhe von mehr als

21.987,20 DM nebst Zinsen stattgegeben hat.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe gegen die Beklagte gemäß §§ 459 Abs. 2, 469 Satz 1,

463 BGB einen Schadensersatzanspruch wegen Fehlens einer zugesicherten

Eigenschaft. Die Beklagte habe dem Kläger vor Abschluß des Kaufvertrages

durch Übersendung der Einlagerungsscheine konkludent zugesichert, daß die

angebotenen Wärmetauscher nicht mit Quecksilber oder anderen gefährlichen

Stoffen belastet seien. In den Einlagerungsscheinen werde die Freiheit von

Quecksilber und anderen gefährlichen Stoffen bescheinigt. Daß es sich dabei

nicht nur um eine Beschaffenheitsangabe handele, ergebe sich bereits aus

dem Wort "bescheinigen" und der gesonderten Unterschrift, denn damit über-

nehme der Unterzeichnende die Verantwortung für eine von ihm nach eigener

Prüfung getroffene Feststellung. Die Behauptung der Beklagten, die Beschei-

nigung der Schadstofffreiheit beziehe sich nur auf die Außenseite der Wärme-

tauscher, ergebe sich aus der Formulierung nicht. Der Beklagten sei zwar zu-

zugeben, daß die Bescheinigung offensichtlich nicht für Dritte, sondern nur für

ihre betriebsinternen Zwecke bestimmt gewesen sei. Mit der Übersendung der

Einlagerungsscheine habe sich die Beklagte jedoch die Bescheinigung der

Schadstofffreiheit wegen der hohen Gefährlichkeit von Quecksilberverunreini-

gungen dem Kläger gegenüber zu eigen gemacht. Die Zusicherung der Schad-

stofffreiheit habe sich auch auf die verkauften Wärmetauscher bezogen, für die

der Kläger keine Einlagerungsscheine erhalten habe. Da alle ihm übersandten

Einlagerungsscheine die Bescheinigung enthalten hätten, habe der Kläger da-

von ausgehen müssen, daß die Beklagte nur solche Wärmetauscher verkaufen

wolle, deren Schadstofffreiheit sie garantieren könne. Die angebliche zweite

Seite des Verhandlungsprotokolls vom 9. Juni 1997 enthalte keine Erklärung,

die der Wirksamkeit der Zusicherung entgegenstehe. Der vertraglich verein-

barte Gewährleistungsausschluß lasse die Zusicherung mangels eindeutigen

Widerrufs der Beklagten nicht entfallen.

Gemäß § 252 BGB könne der Kläger Ersatz des ihm entgangenen Ge-

winns aus dem gescheiterten Weiterverkauf der Wärmetauscher an die Firma

K. & P. verlangen. Der Kläger habe den Abschluß eines entsprechenden

Kaufvertrages durch die erstinstanzliche Aussage des Zeugen K. bewiesen.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Weiter habe der Kläger Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten.

Außerdem könne der Kläger Freistellung von dem möglicherweise ge-

gen ihn erhobenen Vertragsstrafenanspruch in Höhe von 360.000 DM verlan-

gen. Die Höhe der Vertragsstrafe verstoße nicht gegen § 138 Abs. 1 und 2

BGB. Die Beklagte habe insbesondere zu den subjektiven Voraussetzungen

dieser Vorschriften nichts vorgetragen.

Der Kläger habe weiter Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen der

verletzten Arbeiter. Der Vortrag der Beklagten zur Nichteinhaltung der Unfall-

verhütungsvorschriften sei unsubstantiiert, da es sich um Spekulation handele.

Die Beklagte sei schließlich verpflichtet, die Kosten für die Entsorgung

der Wärmetauscher und die Entseuchung des Betriebsgeländes des Klägers

zu tragen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Klageantrag zu 5 le-

diglich in Höhe von 18.756,40 DM erledigt. Der Anspruch der Beklagten auf

Zahlung des Kaufpreises von insgesamt 124.660 DM bestehe in Höhe von

84.640 DM fort. Er entfalle auch im Rahmen des von dem Kläger geltend ge-

machten sogenannten großen Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 469

Satz 1, 463 Satz 1 BGB nur für die zehn mit Quecksilber verseuchten Wärme-

tauscher, auf die nach ihrem Gewicht von 43,5 Tonnen bei einem Kaufpreis

von 800 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) je Tonne ein Betrag von 40.020 DM

entfalle.

B. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in

wesentlichen Punkten nicht stand.

I. Revision der Beklagten

1. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht

den vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzan-

spruch aus §§ 463 Satz 1, 459 Abs. 2 BGB auf entgangenen Gewinn und

Sachverständigenkosten wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft der

gekauften Wärmetauscher zu Unrecht bejaht. Mit Erfolg wendet sich die Revi-

sion im Ergebnis gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte ha-

be dem Kläger vor Abschluß des Kaufvertrages konkludent zugesichert, daß

die zum Verkauf stehenden Wärmetauscher nicht mit Quecksilber oder ande-

ren gefährlichen Stoffen belastet seien.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings, wie auch die Revision einräumt,

in rechtlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, daß für die Annahme

einer Zusicherung entscheidend ist, ob aus der Sicht des Käufers der Wille des

Verkäufers erkennbar wird, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimm-

ten Eigenschaft der Kaufsache zu übernehmen, was auch stillschweigend

durch schlüssiges Verhalten geschehen kann, daß jedoch im Hinblick auf die

weitreichenden Folgen bei der Annahme einer konkludenten Zusicherung Zu-

rückhaltung geboten ist. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (BGHZ 128, 111, 114; 132, 55, 57 f; Urteil vom

13. Dezember 1995 - VIII ZR 328/94, WM 1996, 452 = NJW 1996, 836 unter

II 2 a, jew. m.w.Nachw.).

b) Ob danach der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache

zugesichert hat, ist zwar eine Frage der tatrichterlichen Vertragsauslegung

(BGHZ 128, 111, 114 m.w.Nachw.), die revisionsrechtlich nur beschränkt auf

die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und

Verfahrensvorschriften überprüfbar ist (BGHZ 131, 136, 138 m.w.Nachw.). Ein

solcher Fehler liegt hier aber vor, weil das Berufungsgericht erhebliche Ausle-

gungsumstände unberücksichtigt gelassen hat.

Das Berufungsgericht hat eine konkludente Eigenschaftszusicherung

darin gesehen, daß die Beklagte dem Kläger im Rahmen der Vertragsver-

handlungen einige Einlagerungsscheine zu den angebotenen Wärmetauschern

übersandt hat, in denen deren "Sauberkeit und Freiheit von Quecksilber und

anderen gefährlichen Stoffen" durch gesonderte Unterschrift "bescheinigt" wird.

Insoweit hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß die Bescheinigung of-

fensichtlich nicht für Dritte, sondern nur für betriebsinterne Zwecke der Be-

klagten bestimmt war. Es hat jedoch gemeint, mit der Übersendung habe sich

die Beklagte die Bescheinigung der Schadstofffreiheit wegen der hohen Ge-

fährlichkeit von Quecksilberverunreinigungen dem Kläger gegenüber zu eigen

gemacht. Diese Auslegung beruht auf einem Rechtsfehler.

aa) Erheblichen Bedenken begegnet bereits die Annahme des Beru-

fungsgerichts, aus dem Wort "bescheinigen" und der gesonderten Unterschrift

ergebe sich, daß die in den Einlagerungsscheinen getroffene Feststellung der

Schadstofffreiheit der Wärmetauscher nicht nur eine bloße Beschaffenheitsan-

gabe, sondern eine Eigenschaftszusicherung sei. Nach der oben zitierten

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Eigenschaftszusicherung

voraus, daß aus der Sicht des Käufers der Wille des Verkäufers erkennbar

wird, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft der

Kaufsache zu übernehmen. Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß sich

dem Wort "bescheinigen" und der gesonderten Unterschrift die Bereitschaft

entnehmen läßt, für die weitreichenden Folgen des Fehlens der Schadstofffrei-

heit einstehen zu wollen. Das erscheint auch eher fernliegend. Dagegen, daß

der Kläger die "Bescheinigung" der Schadstofffreiheit in diesem Sinne verste-

hen durfte, sprechen mehrere Umstände. Die Bescheinigungen waren aus-

weislich der angegebenen Daten zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt 1997

jeweils bereits mehrere Jahre alt; zu einem großen Teil stammten sie noch aus

der Zeit vor der "Wende" in der ehemaligen DDR. Sie waren, wie auch das Be-

rufungsgericht nicht verkannt hat, nicht für Dritte, sondern nur für betriebsinter-

ne Zwecke der Beklagten bestimmt, wie schon aus der Bezeichnung "Einlage-

rungsschein f. Apparatelager" hervorgeht. Sie betrafen keine neuwertigen,

sondern praktisch schrottreife Sachen. Hinzu kommt, daß bei den Vertragsver-

handlungen über eine mögliche Schadstoffbelastung der Wärmetauscher, die

jedenfalls äußerlich frei von Gefahrstoffen waren, nicht geredet worden ist.

Vielmehr haben die Parteien im schriftlichen Vertrag vom 10. Juni 1997 aus-

drücklich einen Gewährleistungsausschluß vereinbart. Ein solcher macht zwar

eine bei vorausgegangenen Vertragsverhandlungen abgegebene Eigen-

schaftszusicherung nicht notwendigerweise hinfällig, sondern kann einschrän-

kend dahin auszulegen sein, daß die mit der Eigenschaftszusicherung über-

nommene Haftung hiervon unberührt bleibt (BGH, Urteil vom 12. April 1996

- V ZR 83/95, WM 1996, 1730 unter II 1 b m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 122,

250, 259 m.w.Nachw., zur Durchsetzung von Eigenschaftszusicherungen ge-

genüber Freizeichnungsklauseln). Das schließt jedoch nicht aus, daß einem

Gewährleistungsausschluß für die hier in Rede stehende Frage, ob überhaupt

eine Eigenschaftszusicherung erfolgt ist, negative Indizwirkung zukommt.

bb) Letztlich bedarf hier indessen die Frage, ob in der unterschriebenen

"Bescheinigung" der Schadstofffreiheit eine Eigenschaftszusicherung oder nur

eine Beschaffenheitsangabe gesehen werden kann, keiner abschließenden

Entscheidung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht bei der Annahme, mit der

Übersendung habe sich die Beklagte die Bescheinigung der Schadstofffreiheit

dem Kläger gegenüber zu eigen gemacht und insoweit eine Einstandspflicht

übernommen, erheblichen Vortrag der Beklagten, der auch im Tatbestand des

Berufungsurteils wiedergegeben ist, nicht gewürdigt. Die Beklagte hat unter

Benennung ihrer Mitarbeiterin K. als Zeugin behauptet, der Kläger habe al-

lein deswegen um Übersendung der Einlagerungsscheine gebeten, um eine

Auswahl nach Material und Gewicht der Wärmetauscher treffen zu können.

Sofern das nach dem entsprechenden Vortrag des Klägers in der Klageschrift

und der Berufungserwiderung nicht sogar unstreitig sein sollte, ist jedenfalls

mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisi-

onsinstanz von der Richtigkeit der Behauptung der Beklagten auszugehen.

Dafür, daß es dem Kläger allein auf Material und Gewicht der Wärmetauscher

ankam, spricht im übrigen auch die im Verhandlungsprotokoll vom 9. Juni 1997

in Bezug genommene handschriftliche Liste der Mitarbeiterin K. der Beklag-

ten, in der neben den Nummern der vom Kläger ausgewählten Wärmetauscher

deren Material und Gewicht ausdrücklich vermerkt sind. Hat aber der Kläger

allein deswegen um Übersendung der Einlagerungsscheine gebeten, um eine

Auswahl nach Material und Gewicht der Wärmetauscher treffen zu können,

erscheint es fernliegend, daß er die Bescheinigung der Schadstofffreiheit in

den übersandten Einlagerungsscheinen, die auch nach Ansicht des Beru-

fungsgerichts offensichtlich nicht für Dritte, sondern nur für betriebsinterne

Zwecke der Beklagten bestimmt war, als konkludente Eigenschaftszusicherung

der Beklagten mit weitreichenden Folgen verstehen durfte. Näher liegt es in

diesem Fall vielmehr, daß der Kläger der Übersendung der Einlagerungsschei-

ne keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beklagten entnehmen durfte,

die über den damit verfolgten Zweck, ihm eine Auswahl nach Material und Ge-

wicht der Wärmetauscher zu ermöglichen, hinausgehen. Unter diesen Umstän-

den hätte der Kläger, sofern er auf die Zusicherung der Schadstofffreiheit Wert

legte, diese bei den Vertragsverhandlungen ansprechen und - abweichend von

dem vereinbarten Gewährleistungsausschluß - in den schriftlichen Vertrag auf-

nehmen lassen müssen. Da sich das Berufungsgericht mit diesen Fragen nicht

auseinandergesetzt hat, ist seine Auslegung unvollständig und damit rechts-

fehlerhaft.

c) Erweist sich danach das Berufungsurteil in bezug auf den in Rede

stehenden Schadensersatzanspruch aus § 463 Satz 1 BGB bereits aus dem

dargelegten Grund als rechtsfehlerhaft, kommt es insoweit auf die weiteren

Angriffe der Revision, insbesondere im Hinblick auf die Unvollständigkeit der

Aussage des Zeugen K. , nicht mehr an.

2. Aus dem Gesagten folgt, daß das Berufungsgericht nach den bisher

getroffenen Feststellungen auch den auf §§ 463 Satz 1, 459 Abs. 2 BGB ge-

stützten Anspruch des Klägers auf Freistellung von einem möglichen Vertrags-

strafenanspruch aus dem behaupteten Kaufvertrag mit der Firma K. & P.

zu Unrecht bejaht hat. Hinzu kommt, daß die Auffassung des Berufungsge-

richts, die Vertragsstrafe sei verwirkt, den Rügen der Revision gleichfalls nicht

standhält.

a) Ohne Erfolg stellt die Revision allerdings die Ansicht des Berufungs-

gerichts zur Überprüfung, die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe von

50 % des Warenwertes verstoße nicht gegen § 138 Abs. 1 und 2 BGB. Ob der

objektive Tatbestand dieser Vorschriften erfüllt ist, bedarf keiner Entscheidung.

Nicht zu beanstanden ist jedenfalls die Annahme des Berufungsgerichts, daß

die Beklagte nichts zu den subjektiven Voraussetzungen vorgetragen hat.

Übergangenen Vortrag der Beklagten hierzu zeigt die Revision nicht auf.

b) Zu Recht weist die Revision jedoch darauf hin, daß die Verwirkung

einer Vertragsstrafe nach § 339 BGB ein Verschulden des Verpflichteten vor-

aussetzt. Dieses Erfordernis kann zwar abbedungen werden (BGHZ 72, 174,

178; 82, 399, 402; Urteil vom 29. Juni 1972 - II ZR 101/70, WM 1972, 1277

unter 3 a; Urteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 42/96, WM 1997, 560 unter

II 2 a cc). Ob das hier deswegen anzunehmen ist, weil die Vertragsstrafe nach

dem Telefax-Schreiben der Firma K. & P. vom 7. Juli 1997 lediglich an die

Nichteinhaltung des Liefertermins gebunden ist, hat das Berufungsgericht je-

doch ebensowenig geprüft wie die Frage, ob die Nichteinhaltung des Lieferter-

mins durch den Kläger andernfalls unverschuldet ist. Daher ist in der Revisi-

onsinstanz zugunsten der Beklagten davon auszugehen, daß das Verschul-

denserfordernis nicht abbedungen wurde. Für die Nichteinhaltung des Liefer-

termins müßte sich der Kläger der Firma K. & P. gegenüber zwar entla-

sten (§ 285 BGB). Ein Verschulden des Klägers könnte jedoch deshalb entfal-

len, weil er angesichts der bei dem Unfall vom 15. Juli 1997 zutage getretenen

Vergiftungsgefahr alle Wärmetauscher zunächst auf ihre Quecksilberbelastung

prüfen mußte, bevor er sie an die Firma K. & P. ausliefern durfte.

3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht nach dem oben (unter 1) Ge-

sagten auch die - ebenfalls auf §§ 463 Satz 1, 459 Abs. 2 BGB gestützte -

Feststellung des Landgerichts bestätigt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem

Kläger

"sämtliche künftig entstehenden

- materiellen und

immateriel-

len - Schäden" zu ersetzen, die sich aus der Verletzung von vier Arbeitern bei

dem Unfall am 15. Juli 1997 ergeben, und daß die Beklagte weiter verpflichtet

ist, die Kosten für die Entsorgung der Wärmetauscher und die Entseuchung

des Betriebsgeländes des Klägers zu tragen.

Hinsichtlich der erstgenannten Verpflichtung beanstandet die Revision

darüber hinaus zu Recht, daß beim Kläger selbst keine immateriellen Schäden

in Betracht kommen. Das Landgericht hat ersichtlich Schmerzensgeldansprü-

che der verletzten Arbeiter gegen den Kläger gemeint. Auch dann, wenn solche

Ansprüche gegen den Kläger bestehen sollten, entstünde diesem selbst daraus

aber kein immaterieller Schaden.

4. Nach den Ausführungen unter 1 hat das Berufungsgericht schließlich

zu Unrecht die Erledigung des Klageantrags zu 5 in Höhe von 18.756,40 DM

festgestellt und die Widerklage in Höhe von (124.660 DM - 84.640 DM =)

40.020 DM nebst Zinsen abgewiesen.

Steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus

§§ 463 Satz 1, 459 Abs. 2 BGB mangels Zusicherung der Schadstofffreiheit der

Wärmetauscher nicht zu, entfällt der Kaufpreisanspruch der Beklagten aus

§ 433 Abs. 2 BGB für die zehn mit Quecksilber belasteten Wärmetauscher in

Höhe von 40.020 DM nicht. Insbesondere kann der Kläger insoweit wegen des

vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses keine Mängeleinrede

(§ 478 BGB) erheben.

II. Anschlußrevision des Klägers

Auch die Anschlußrevision des Klägers hat Erfolg. Auf der Grundlage

seiner Entscheidung über den Klageantrag zu 1 hat das Berufungsgericht zu

Unrecht die Erledigung des Klageantrags zu 5 nur in Höhe von 18.756,40 DM

festgestellt und der auf Zahlung des Kaufpreises für die Wärmetauscher ge-

richteten Widerklage in Höhe von 84.640 DM nebst Zinsen stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß der Kläger im Rah-

men des von ihm geltend gemachten sogenannten großen Schadensersatzan-

spruches aus §§ 463 Satz 1, 459 Abs. 2 BGB von seinem entgangenem Ge-

winn aus dem angeblichem Geschäft mit der Firma K. & P. in Höhe von

720.000 DM bereits selbst den Kaufpreis aus der Rechnung der Beklagten vom

14. Juli 1997 in Höhe von 89.936 DM netto abgezogen hat und ihm dement-

sprechend unter Berücksichtigung von Sachverständigenkosten in Höhe von

9.295 DM lediglich (720.000 DM - 89.936 DM + 9.295 DM =) 639.361 DM

(rechnerisch richtig: 639.359 DM) zugesprochen worden sind. Danach ist zu-

gunsten der Beklagten bereits ein größerer Kaufpreisteil berücksichtigt worden,

als

ihr nach Ansicht des Berufungsgerichts zusteht (89.936 DM statt

84.640 DM). Schon deswegen durfte das Berufungsgericht den Kläger nicht

mehr zur Zahlung eines Kaufpreises von 84.640 DM verurteilen. Dementspre-

chend ist auch der Klageantrag zu 5 entgegen der Annahme des Berufungsge-

richts nicht nur in der von ihm angenommenen Höhe von 18.756,40 DM erle-

digt. Auf die anderweitigen Rügen der Anschlußrevision kommt es danach nicht

mehr an.

III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, so-

weit nicht der Widerklage in der von der Anschlußrevision nicht angegriffenen

Höhe von 21.987,20 DM nebst Zinsen stattgegeben worden ist. Der Rechts-

streit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden Aus-

führungen noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. In dem vorbe-

zeichneten Umfang waren daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Sa-

che zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen.

Dr. Deppert Dr. Beyer Ball

Dr. Leimert Wiechers