BGH Urteil vom 20.06.2002 – IX ZR 444/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. Juni 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 208 a.F.
Zur Auslegung eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses des
Schuldners.
BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 444/00 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,
Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juni 2002
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 1. August 2000 aufgeho-
ben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 29. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 3. Februar 2000 wird zurückge-
wiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hat den Beklagten über längere Zeit anwaltlich beraten und
vertreten. Nachdem eine Vielzahl an Gebührenforderungen aufgelaufen war,
vereinbarten die Parteien am 1./20. April 1996 folgendes:
"1.
...
2. Frau Rechtsanwältin ... (Klägerin) und ... (Beklagter) ... verein- baren, daß ... (die Klägerin) für die unter Ziffer 1 genannten
Rechnungen und betreuten Mandate einschließlich der weite- ren Beratungstätigkeit bis Ende Mai 1996 ein Gesamthonorar in Höhe von brutto DM 200.000,00 ... erhalten wird. Das Hono- rar ist zum 31.05.1996 fällig ... ...
3.
4. Zur Sicherung des offenen Honoraranspruchs tritt ... (Beklag- ter) einen Darlehensrückzahlungsanspruch, den er gegen Herrn Thomas K. ... hat, an Frau Rechtsanwältin ... (Klägerin) ab. Frau ... (Klägerin) nimmt die Abtretung an."
Auf die Abtretung erhielt die Klägerin keine Zahlungen. Zum 25. April
1997 teilte sie dem Beklagten die neue Forderungshöhe mit 315.577,42 DM
mit. Darauf antwortete der Beklagte unter dem 28. April 1997 wie folgt:
"Sie haben mir einen Betrag von 260.000,00 DM genannt, welche wie folgt beglichen wird.
1. Abtretung meiner Ansprüche gegen Herrn K. ..., welche Sie schriftlich angenommen haben. Dabei handelt es sich um eine Summe von 200.000,00 DM.
2. Den Restbetrag von 60.000,00 DM werde ich schnellstmöglich
realisieren."
Wegen des unter Ziffer 1 genannten Betrages von 200.000 DM hat die
Klägerin am 30. Dezember 1998 einen Urkunden-Mahnbescheid beantragt.
Das Amtsgericht hat diesen sowie später einen Urkunden-Vollstreckungs-
bescheid erlassen. Gegen den letzteren hat der Beklagte rechtzeitig Einspruch
eingelegt. Das Landgericht hat den Vollstreckungsbescheid aufrecht erhalten.
Das Oberlandesgericht hat ihn aufgehoben und die Klage wegen Verjährung
abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Forderung der Klägerin sei verjährt. Die Verjährung habe am 31. De-
zember 1996 um 24.00 Uhr begonnen und am 31. Dezember 1998 um
24.00 Uhr geendet. Der Antrag auf Erlaß des Urkunden-Mahnbescheids habe
keine Unterbrechung der Verjährung bewirken können, weil der Mahnbescheid
nicht wirksam zugestellt worden sei. Dem Schreiben des Beklagten vom
28. April 1997 könne kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis im Sinne
des § 208 BGB entnommen werden. Im Hinblick auf den Wortlaut dieses
Schreibens könne weder der Umstand, daß am 1./20. April 1996 nur eine Si-
cherungsabtretung vereinbart worden sei, noch die dem Schreiben vom
28. April 1997 vorausgegangene Korrespondenz Bedeutung gewinnen. Denn
das Schreiben vom 28. April 1997 sei "nicht unzweideutig" formuliert. Es sei
zumindest unklar, ob sich der Beklagte am 28. April 1997 des bloßen Siche-
rungscharakters der Abtretung nicht mehr bewußt gewesen sei und er gemeint
habe, den Betrag von 200.000 DM nicht mehr zu schulden. Offensichtlich sei
auch die Klägerin nicht von einem Schuldanerkenntnis ausgegangen, weil sie
später der Ansicht gewesen sei, ihre Forderung verjähre Ende 1998.
II.
Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ob
der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden kann, daß der Urkunden-
Mahnbescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden ist, kann offenbleiben.
Denn das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines verjährungsunterbrechen-
den Anerkenntnisses im Sinne von § 208 BGB a.F. zu Unrecht verneint.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für eine
Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis jedes - auch rein tatsächliche -
Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Be-
wußtsein vom Bestehen des Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - un-
zweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet,
daß sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Ver-
jährung berufen wird (BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW
1997, 516, 517 m.w.N.; v. 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101,
1103).
2. Ob eine bestimmte Erklärung die Voraussetzungen eines verjäh-
rungsunterbrechenden Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB a.F. erfüllt,
ist eine Frage der tatrichterlichen Auslegung, die revisionsrechtlich nur be-
schränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungs-
sätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar ist (vgl. BGHZ 131, 136, 138;
BGH, Urt. v. 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99, NJW 2000, 3130, 3131 f.).
3. Die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 28. April 1997 lei-
det - wie die Revision mit Recht rügt - unter solchen Fehlern.
a) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf
abgestellt, wie sich der Inhalt des Schreibens nach Treu und Glauben mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte für den Empfänger, also die Klägerin, darstellte
(vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, aaO). Nicht zu beanstanden
ist auch, daß das Berufungsgericht beim Wortlaut angesetzt hat. Insofern hat
es rechtsfehlerfrei von einer "nicht unzweideutigen Formulierung" gesprochen,
die "zumindest eine Unklarheit" hinterlasse. Bezüglich der streitbefangenen
Teilforderung in Höhe von 200.000 DM kann der Hinweis auf die "Abtretung ...,
welche Sie schriftlich angenommen haben" (Unterstreichung nicht im Original)
für die Auslegung sprechen, daß der Beklagte diesen Teil für erledigt angese-
hen hat. Gegebenenfalls hatte er keinen Anlaß mehr, insoweit ein Schuldaner-
kenntnis abzugeben. Umgekehrt spricht aber der vorhergehende Satzteil "....
welche wie folgt beglichen wird" (Unterstreichung nicht im Original) dafür, daß
der Beklagte von einer gegenwärtig bestehenden Schuld ausgegangen ist.
b) Da der Wortlaut nicht eindeutig ist, mußten jedoch - auch im Urkun-
denprozeß - außerhalb des Erklärungsakts liegende, dem Empfänger erkenn-
bare Begleitumstände, soweit sie einen Schluß auf den Sinngehalt der Erklä-
rung zuließen, in die Auslegung einbezogen werden (BGH, Urt. v. 19. Januar
2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003). Insofern hat das Beru-
fungsgericht - im Gegensatz zum Landgericht - unter Verstoß gegen § 286
ZPO wesentlichen Auslegungsstoff außer acht gelassen.
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Sicherungscha-
rakter der Abtretung, auf welche der Beklagte in seinem Schreiben hinwies, für
die Auslegung erheblich. Eine Forderung, für welche der Schuldner eine Si-
cherheit gestellt, etwa eine andere Forderung abgetreten hat, ist dadurch noch
nicht "erledigt". Aus der Sicht des Schuldners ist das nur dann anders, wenn er
den Sicherungscharakter der Abtretung aus dem Blick verloren hat und der
Meinung ist, die Forderung sei an Erfüllungs Statt abgetreten worden. An diese
Möglichkeit hat das Berufungsgericht offensichtlich gedacht. Dabei hat es aber
den unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt, wonach
der Beklagte "zwar immer wieder gegenüber der Klägerin dahingehend argu-
mentiert" habe, sie "müsse sich wegen des anerkannten Teilhonoraranspruchs
in Höhe von DM 200.000,00 an Herrn ... (den Drittschuldner) halten, die Kläge-
rin ... dem aber ebenso regelmäßig widersprochen" habe.
bb) Die Vorkorrespondenz durfte das Berufungsgericht ebenfalls nicht
unberücksichtigt lassen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW
1993, 1325, 1326). Die Klägerin hatte dort klar zum Ausdruck gebracht, daß sie
- ungeachtet der vorgenommenen Sicherungsabtretung, welche die gesicherte
Forderung nicht zum Erlöschen gebracht habe - in erster Linie eine Bezahlung
der offenen Honorarforderungen verlangte. Deshalb mußte sie bei der Antwort
des Beklagten mit einem Mißverständnis von seiner Seite nicht rechnen. Ins-
besondere aus dem Schreiben der Klägerin vom 25. April 1997, auf das der
Beklagte mit dem in Rede stehenden Schreiben vom 28. April 1997 unmittelbar
geantwortet hat, ergibt sich ihr Standpunkt mit aller Deutlichkeit. In ihrem
Schreiben erinnerte die Klägerin daran, daß im April 1996 "u.a. ein Honorar in
Höhe von ca. DM 200.000,00 sowie dessen Verzinsung anerkannt" wurde (S. 3
Abs. 1). Sie erwähnte dann eine im Dezember 1996 getroffene Absprache, die-
se Forderung durch eine weitere Abtretung abzusichern (S. 5 vorletzter Ab-
satz); diese Möglichkeit habe sich zwischenzeitlich zerschlagen (S. 7 Abs. 2).
Schließlich kam sie auf die erste Sicherungsabtretung vom April 1996 zu spre-
chen, auf welche der Beklagte sie "bei einem ... (ihrer) letzten Gespräche" ver-
wiesen habe (S. 6 Abs. 3). Die Klägerin bemerkte dazu: "Es bedarf ... eines
Anerkenntnisses der Gesamtforderung" (S. 6 Abs. 5) und "In Anbetracht der
Tatsache, daß meine Honorare zum großen Teil seit mehr als zwei Jahren zur
Zahlung offen sind und die Forderungen sich einschließlich der für Sie ver-
auslagten Gelder und der angelaufenen Zinsen inzwischen auf mehr als DM
315.000,00 beläuft, können Sie nicht erwarten, daß ich weiter zuwarte" (S. 6
letzter Absatz, Fettdruck im Original). Das Schreiben schließt wie folgt: "Ich
biete Ihnen unter der Voraussetzung, daß die Zahlung eines Gesamtbetrages
von DM 290.000,00 bis spätestens 31.05.1997 erfolgt, an, auf einen Betrag in
Höhe von DM 25.577,42 sowie auf weitere Verzugszinsen ab dem 20.04.1997
zu verzichten. ... Sollte es bis zum 31.05.1997 zur Eintragung einer Eigentü-
mergrundschuld durch Herrn K. (Drittschuldner) kommen und ich den Grund-
schuldbrief erhalten, reduziert sich die für eine Forderungsreduzierung zu
zahlende Summe auf DM 90.000,00" (S. 8 Abs. 1).
cc) Aufschlüsse über die Bedeutung des Schreibens des Beklagten vom
28. April 1997 verspricht auch die damalige Interessenlage (zu deren Erheb-
lichkeit vgl. BGHZ 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW
2000, 2099). Die Klägerin hatte auf die Abtretung mehr als ein Jahr lang kei-
nerlei Zahlungen erhalten. Angesichts des Interesses des Beklagten, die Klä-
gerin wegen des Betrages von 200.000 DM auf die sicherungshalber abgetre-
tene Forderung zu verweisen, liegt die Auslegung nahe, daß der Beklagte mit
seinem Schreiben vom 28. April 1997 der Klägerin (erneut) das Angebot unter-
breiten wollte, sie möge fortan die Abtretung nicht mehr als Sicherungsabtre-
tung, sondern als Abtretung an Erfüllungs Statt akzeptieren. Gegebenenfalls
war ihm damals aber bewußt, daß die durch die Abtretung gesicherte H o-
norarforderung noch besteht.
4. Der erkennende Senat kann die Erklärung des Beklagten laut Schrei-
ben vom 28. April 1997 selbst auslegen, weil keine weiteren Tatsachenfest-
stellungen zu treffen sind.
Daß die Klägerin Ende 1998 gegenüber dem Beklagten erklärt hat, ihr
Anspruch verjähre am 31. Dezember dieses Jahres, steht der Auslegung der
vorgenannten Erklärung im Sinne eines Anerkenntnisses nicht entgegen. Denn
die Klägerin verfolgte mit dieser Äußerung nur das Ziel, den Beklagten alsbald
zur Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses zu veranlassen.
III.
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im
Ergebnis zutreffend (§ 563 ZPO a.F.).
Es ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und das landgerichtli-
che Urteil ist wiederherzustellen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).
Kirchhof
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser