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BGH Urteil vom 21.06.2000 – IV ZR 157/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 157/99

URTEIL

Verkündet am: 21. Juni 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BGB § 242; ZPO § 282 (Beweislast)

Wenn ein Versicherer dem Versicherungsnehmer den Beweis für die Echt- heit seiner Unterschrift auf dem Versicherungsantrag dadurch unmöglich macht, daß er die Originale der Versicherungsanträge nach Mikroverfilmung vernichtet, so trifft den Versicherer die Beweislast für die Fälschung der Unterschrift.

BGH, Urteil vom 21. Juni 2000 - IV ZR 157/99 - OLG Koblenz LG Mainz

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Seiffert und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom

21. Juni 2000

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

18. Juni 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes

die Beklagte aus einer Unfallversicherung in Anspruch. Die Parteien

streiten darüber, ob zwischen dem verstorbenen Ehemann der Klägerin

und der Beklagten überhaupt ein Versicherungsvertrag zustande ge-

kommen ist und ob gegebenenfalls die Beklagte leistungsfrei ist, weil,

wie die Beklagte behauptet, der Unfall schon eingetreten war, als der

Ehemann der Klägerin den Versicherungsantrag stellte.

Der Ehemann der Klägerin fuhr am 14. April 1996 aus ungeklärter

Ursache mit dem Auto gegen einen Baum. Bei diesem Unfall erlitt er

schwere Schädelverletzungen. Er lag seitdem mit einem apallischen

Syndrom im Wachkoma und war unfähig, seine Angelegenheiten zu be-

sorgen, so daß das Vormundschaftsgericht ihm einen Betreuer bestellen

mußte. Der Unfallversicherungsantrag für den Ehemann der Klägerin war

auf den 12. April 1996 datiert, gab als gewünschten Beginn der Versi-

cherung denselben Tag an und war mit dem Namen des Ehemannes der

Klägerin unterschrieben. Der Antrag wurde von dem mit dem Ehemann

der Klägerin befreundeten Herrn H., der für die Firma O. arbeitete, die

Versicherungsverträge mit verschiedenen Versicherungsunternehmen

vermittelte, an die Zentralstelle der O. weitergegeben. Von dort wurde

der Antrag an die Beklagte abgesandt, bei der er am 23. April 1996 ein-

traf. Die Beklagte verfilmte ihn auf Mikrofilm und vernichtete sodann das

Original. Am 27. April 1996 stellte die Beklagte den Versicherungsschein

aus. Als ihr bald darauf der Unfall des Ehemannes der Klägerin ange-

zeigt wurde, lehnte sie die Regulierung mit der Begründung ab, der Ver-

sicherungsantrag sei erst nach dem Unfall ausgefüllt, rückdatiert und die

Unterschrift des Ehemannes der Klägerin gefälscht worden. Demgegen-

über behauptet die Klägerin, ihr Ehemann habe den Antrag am darin an-

gegebenen Tage unterschrieben und Herrn H. übergeben.

Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung, daß die Beklagte

Versicherungsschutz gewähren müsse, stattgegeben. Die Berufung der

Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der

Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-

rufungsgericht. Zwar ist jedenfalls im Ergebnis der Ansicht des Beru-

fungsgerichts zu folgen, daß von einer Fälschung des Versicherungsan-

trags nicht ausgegangen werden kann und deshalb ein Vertragsschluß

zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten anzunehmen ist.

Die weitere Entscheidung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei auch

nicht von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Unfall erst nach

Antragstellung geschehen sei, hält jedoch auf der Grundlage der bishe-

rigen Tatsachenfeststellungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

I. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegan-

gen, daß der Ehemann der Klägerin selber den Versicherungsantrag

- somit noch vor seinem Unfall - unterschrieben hat.

Es kann offen bleiben, ob der vom Berufungsgericht gegebenen

Begründung gefolgt werden kann, daß der Versicherungsschein die

Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe und deshalb

die Beklagte die von ihr behauptete Fälschung der Unterschrift beweisen

müsse, was ihr nicht gelungen sei. Denn auch falls, wie die Revision

meint, die Beweislast dafür, daß der Ehemann der Klägerin den Versi-

cherungsantrag selbst unterschrieben hat, bei der Klägerin verblieben

ist, darf die Beklagte sich im vorliegenden Fall auf diese Beweislast

nicht berufen, weil sie selber die Beweisschwierigkeiten der Klägerin

herbeigeführt hat.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß nach dem Ergebnis der

Beweisaufnahme nicht geklärt werden kann, ob die Unterschrift auf dem

Versicherungsantrag echt oder gefälscht ist. Dies liegt daran, daß nach

Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich nur das Origi-

nal eines Schriftstücks eine verläßliche Grundlage für eine Schriftver-

gleichung bietet und auch im vorliegenden Fall die Urheberschaft der

Unterschrift nicht entscheidbar ist, weil die Originalunterschrift fehlt und

die Qualität der kopierten Mikrofilm-Rückvergrößerung zu schlecht ist.

Dem Gutachten läßt sich nicht entnehmen, daß, wie die Revision meint,

ersatzweise auch die Durchschrift des Versicherungsantrags, die der

Ehemann der Klägerin nach Behauptung der Beklagten erhalten haben

soll, dem Sachverständigen die Entscheidung über Echtheit oder Un-

echtheit der Unterschrift ermöglicht hätte. Somit ist es die Beklagte, die

der Klägerin den Beweis der Echtheit der Unterschrift erschwert hat, in-

dem sie das Original des Versicherungsantrags nach der Mikroverfil-

mung vernichtet hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin herangezo-

genen Grundsätze der Beweisvereitelung eingreifen, die voraussetzen,

daß eine Partei dem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung in

vorwerfbarer Weise erschwert hat. Denn auch wenn man einem Versi-

cherer das Recht zugesteht, aus Gründen der bürotechnischen Rationa-

lisierung die Originale der Versicherungsanträge nach Mikroverfilmung

zu vernichten, und wenn man ihm deshalb keinen Pflichtverstoß im Ver-

hältnis zu den Versicherungsnehmern vorwerfen kann, so darf er sich

doch nicht die durch die Vernichtung entstandene Unmöglichkeit des

Beweises für die Echtheit der Unterschrift des Versicherungsnehmers

zunutze machen. Es stellt ein unzulässiges widersprüchliches Verhalten

dar (§ 242 BGB), wenn der Versicherer, der das Verfahren der Verfil-

mung und Vernichtung zu seinem (Rationalisierungs-)Vorteil eingeführt

hat, die durch dieses Verfahren erzeugten Beweisnachteile auf die Ver-

sicherungsnehmer abwälzen will. Auf Beweisschwierigkeiten des Versi-

cherungsnehmers, die aus dem Fehlen des Originals herrühren, darf der

Versicherer sich deshalb nicht berufen. Wenn dann, wie im vorliegenden

Fall, der Versicherer seinerseits den Beweis der Fälschung nicht erbrin-

gen kann, so ist der Versicherungsnehmer im Ergebnis so zu stellen, als

sei ihm der Beweis der Echtheit gelungen.

Nach alledem ist das Berufungsgericht rechtlich zutreffend von ei-

nem wirksamen Versicherungsvertrag zwischen den Parteien ausgegan-

gen.

II. Die weitere Entscheidung des Berufungsgerichts, die Beklagte

sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG von ihrer Verpflichtung zur

Leistung befreit, hält hingegen auf der Grundlage der bisherigen Tatsa-

chenfeststellungen der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Hier handelt es sich um eine Rückwärtsversicherung (§ 4 I. Satz

2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversiche-

rungsbedingungen (AUB 88)). Ein solcher Vertrag ist dahin auszulegen,

daß die Parteien die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vor Ver-

tragsschluß, aber nach Antragstellung entstehender Kenntnis von poten-

tiellen Versicherungsfällen ausgeschlossen haben. "Antragstellung" be-

deutet in diesem Zusammenhang die Absendung oder Abgabe des Ver-

sicherungsantrags an den bzw. bei dem Versicherer oder seinem Agen-

ten. Es kommt dann eine Rückwärtsversicherung zustande, bei der für

den Zeitraum ab Antragstellung § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG ausgeschlossen

ist (BGHZ 111, 29, 35; 111, 44, 51; 117, 213, 215). Der Ausschluß gilt

deshalb ab Antragstellung, weil mit dem in § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG aus-

gesprochenen Grundgedanken der Zweck verfolgt wird, das Herantreten

des Versicherungsnehmers an den Versicherer zum Zwecke der Mani-

pulation zu verhindern, und weil nach der Antragstellung der Versiche-

rungsnehmer in aller Regel den Inhalt des Vertrages nicht mehr mani-

pultiv beeinflussen kann (BGHZ 111, 29, 35). Es kommt deshalb darauf

an, wann der Ehemann der Klägerin seinen Versicherungsantrag gestellt

hat und ob zu diesem Zeitpunkt der Ehemann der Klägerin - oder sein

Vertreter (§ 2 Abs. 3 VVG) - schon Kenntnis von dem Versicherungsfall

hatte. Die Beweislast hierfür trifft die Beklagte. Sie muß die Vorausset-

zungen für die von ihr in Anspruch genommene Leistungsfreiheit bewei-

sen.

2. Das Berufungsgericht hat zur Frage des § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG

auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen, das sich jedoch sei-

nerseits lediglich auf die Abbedingung dieser Vorschrift für den Zeitraum

zwischen Antragstellung und Vertragschluß beruft. Damit haben Landge-

richt und Berufungsgericht stillschweigend die Antragstellung auf den

Tag der Unterzeichnung des Versicherungsantrags angesetzt, an dem

der Ehemann der Klägerin den Antrag auch gleich Herrn H. übergab. Aus

dieser Datierung der Antragstellung auf den 12. April 1996, also zwei

Tage vor dem Unfall, folgt dann zwangsläufig, daß die Kenntnis von dem

Versicherungsfall erst in der Zeit nach der Antragstellung entstanden

sein kann.

3. Wie die Revision zu Recht rügt, ist jedoch die vom Berufungs-

gericht vorgenommene zeitliche Gleichsetzung der Antragstellung mit

der Übergabe des Versicherungsantrags an Herrn H. nach den bisheri-

gen Tatsachenfeststellungen, die es offen lassen, ob die Firma O., bei

der Herr H. angestellt war, Versicherungsagent der Beklagten oder Ver-

sicherungsmakler des Ehemannes der Klägerin war, nicht gerechtfertigt.

Erst mit der Abgabe oder Absendung des Antrags an einen Vertreter der

Beklagten, nicht aber schon mit der Übergabe des Versicherungsantrags

an einen Vertreter oder Boten des Versicherungsnehmers, ist die Mani-

pulationsgefahr, deren Abwendung die Kenntnisregelung des § 2 Abs. 2

Satz 2 VVG dient, gebannt. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in

dem der Versicherungsnehmer einen Versicherungsmakler mit dem Ab-

schluß des Vertrages beauftragt hatte, ausgeführt, daß der Versiche-

rungsnehmer noch nachträglich aufgrund eines ihm zwischenzeitlich be-

kannt gewordenen Versicherungsfalles seinen Vertreter anweisen könne,

die Bedingungen zu seinen Gunsten zu ändern, und hat deshalb auf die

Abgabe des Antrags durch den Makler bei dem Versicherer und nicht et-

wa auf den Auftrag des Versicherungsnehmers an den Makler abgestellt

(BGHZ 117, 213, 216 f.). Nichts anderes kann gelten, wenn, wie im vor-

liegenden Fall, der Beauftragte kein Abschlußvertreter des Versiche-

rungsnehmers ist, sondern den vom Versicherungsnehmer selbst unter-

schriebenen und sodann übergebenen Antrag lediglich an den Versiche-

rer weiterleiten soll. Denn auch dann sind Manipulationen des Versiche-

rungsnehmers noch nicht ausgeschlossen.

Das Berufungsgericht hat noch keine Feststellung dazu getroffen,

ob die Firma O. Versicherungsmakler des Klägers oder Versicherungsa-

gent der Beklagten war. Die Beklagte hat vorgetragen, daß Herr H. nicht

ihr Versicherungsagent, sondern Mitarbeiter der Firma O. gewesen sei,

die auch für andere Versicherer vermittele.

4. Das Berufungsurteil ist auch nicht etwa unabhängig von der

fehlenden Feststellung, ob die Firma O. Versicherungsagent oder Versi-

cherungsmakler war, im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO). Denn falls die O.,

wovon für die Revisionsinstanz auszugehen ist, Versicherungsmakler

war, eröffnet sich die zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende Mög-

lichkeit, daß auf seiten des Versicherungsnehmers schon vor der An-

tragstellung Kenntnis von dem Versicherungsfall bestand. Die Antrag-

stellung erfolgte dann nämlich erst, als die Zentralstelle der O. den An-

trag an die Beklagte weitersandte. Da er dort unstreitig am 23. April

1996 und somit neun Tage nach dem Unfall eintraf, geschah auch die

Absendung wahrscheinlich erst nach dem Unfall. Ob Kenntnis vor An-

tragstellung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VVG tatsächlich

vorlag, kann ebenfalls nicht ohne Tatsachenfeststellungen, die das Be-

rufungsgericht bisher noch nicht getroffen hat, entschieden werden.

a) Die bisherigen Tatsachenfeststellungen reichen nur aus, um

Kenntnis des Versicherungsnehmers selbst zu verneinen. Das seit dem

Unfall bestehende Wachkoma machte den Ehemann der Klägerin unfä-

hig zur Kenntnisnahme von dem Versicherungsfall. Das Wissen des Ver-

sicherungsnehmers im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG bezeichnet den

Gegensatz zur subjektiven Ungewißheit, die erforderlich ist, um den

Grundgedanken des Versicherungsrechts zu wahren, daß nur ungewisse

Risiken versicherbar sind, nicht dagegen bereits feststehende Schäden

(BGHZ 84, 268, 277; 117, 213). Kenntnis als das Gegenteil von subjekti-

ver Ungewißheit setzt jedoch die Fähigkeit voraus, zu beurteilen, ob ein

Versicherungsfall eingetreten ist oder nicht. Diese Fähigkeit besaß der

im Wachkoma liegende Ehemann der Klägerin nicht. Zu demselben Er-

gebnis führt der mit § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG verfolgte Zweck, den Versi-

cherer vor unredlichen Handlungsweisen des Versicherungsnehmers zu

schützen (BGHZ 117, 213, 215), da der Ehemann der Klägerin auch zu

unredlichem Verhalten außerstande war.

b) Hingegen kann ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht ent-

schieden werden, ob ein Vertreter des Ehemannes der Klägerin bei An-

tragstellung Kenntnis von dem Versicherungsfall besaß. Der Zeuge H.

ist, wenn die ihn beschäftigende Firma O. Versicherungsmakler war, als

Vertreter des Ehemannes der Klägerin im Sinne der §§ 2 Abs. 3 VVG,

166 Abs. 1 BGB anzusehen. Der Wortlaut dieser Vorschriften spricht

zwar nur vom Abschlußvertreter, während Herr H. lediglich als Vermitt-

lungsvertreter tätig wurde. In entsprechender Anwendung des § 166

Abs. 1 BGB wird dem Geschäftsherrn aber auch das Wissen seines so-

genannten Wissensvertreters zugerechnet. Wissensvertreter ist jeder,

den der Geschäftsherr dazu berufen hat, im Rechtsverkehr für ihn be-

stimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei

anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls

weiterzugeben (BGHZ 117, 104, 106 f.). Darunter fällt auch der Versi-

cherungsmakler, den der Versicherungsnehmer mit der Weiterleitung

seines Antrags an den Versicherer betraut hat. Es kommt also darauf an,

ob Herr H. - oder ein anderer Mitarbeiter der O. - im Zeitpunkt der durch

die Zentralstelle der O. vorgenommenen Absendung des Antrags an die

Beklagte schon Kenntnis von dem Versicherungsfall hatte.

III. Bei der erneuten Verhandlung muß das Berufungsgericht zu-

nächst die Feststellung nachholen, ob der Zeuge H. Versicherungsagent

der Beklagten oder Versicherungsmakler des Ehemannes der Klägerin

war. Sollte er sich als Makler erweisen, so wird das Berufungsgericht

weiter klären müssen, wann die Zentralstelle der O. den Versicherungs-

antrag an die Beklagte absandte und ob Herr H. oder ein anderer Mitar-

beiter der O. zu diesem Zeitpunkt schon Kenntnis von dem Versiche-

rungsfall hatte.

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Seiffert Ambrosius