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BGH Urteil vom 21.06.2000 – IV ZR 157/99
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 21. Juni 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BGB § 242; ZPO § 282 (Beweislast)
Wenn ein Versicherer dem Versicherungsnehmer den Beweis für die Echt- heit seiner Unterschrift auf dem Versicherungsantrag dadurch unmöglich macht, daß er die Originale der Versicherungsanträge nach Mikroverfilmung vernichtet, so trifft den Versicherer die Beweislast für die Fälschung der Unterschrift.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2000 - IV ZR 157/99 - OLG Koblenz LG Mainz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,
Seiffert und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom
21. Juni 2000
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
18. Juni 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes
die Beklagte aus einer Unfallversicherung in Anspruch. Die Parteien
streiten darüber, ob zwischen dem verstorbenen Ehemann der Klägerin
und der Beklagten überhaupt ein Versicherungsvertrag zustande ge-
kommen ist und ob gegebenenfalls die Beklagte leistungsfrei ist, weil,
wie die Beklagte behauptet, der Unfall schon eingetreten war, als der
Ehemann der Klägerin den Versicherungsantrag stellte.
Der Ehemann der Klägerin fuhr am 14. April 1996 aus ungeklärter
Ursache mit dem Auto gegen einen Baum. Bei diesem Unfall erlitt er
schwere Schädelverletzungen. Er lag seitdem mit einem apallischen
Syndrom im Wachkoma und war unfähig, seine Angelegenheiten zu be-
sorgen, so daß das Vormundschaftsgericht ihm einen Betreuer bestellen
mußte. Der Unfallversicherungsantrag für den Ehemann der Klägerin war
auf den 12. April 1996 datiert, gab als gewünschten Beginn der Versi-
cherung denselben Tag an und war mit dem Namen des Ehemannes der
Klägerin unterschrieben. Der Antrag wurde von dem mit dem Ehemann
der Klägerin befreundeten Herrn H., der für die Firma O. arbeitete, die
Versicherungsverträge mit verschiedenen Versicherungsunternehmen
vermittelte, an die Zentralstelle der O. weitergegeben. Von dort wurde
der Antrag an die Beklagte abgesandt, bei der er am 23. April 1996 ein-
traf. Die Beklagte verfilmte ihn auf Mikrofilm und vernichtete sodann das
Original. Am 27. April 1996 stellte die Beklagte den Versicherungsschein
aus. Als ihr bald darauf der Unfall des Ehemannes der Klägerin ange-
zeigt wurde, lehnte sie die Regulierung mit der Begründung ab, der Ver-
sicherungsantrag sei erst nach dem Unfall ausgefüllt, rückdatiert und die
Unterschrift des Ehemannes der Klägerin gefälscht worden. Demgegen-
über behauptet die Klägerin, ihr Ehemann habe den Antrag am darin an-
gegebenen Tage unterschrieben und Herrn H. übergeben.
Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung, daß die Beklagte
Versicherungsschutz gewähren müsse, stattgegeben. Die Berufung der
Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der
Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-
rufungsgericht. Zwar ist jedenfalls im Ergebnis der Ansicht des Beru-
fungsgerichts zu folgen, daß von einer Fälschung des Versicherungsan-
trags nicht ausgegangen werden kann und deshalb ein Vertragsschluß
zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten anzunehmen ist.
Die weitere Entscheidung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei auch
nicht von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Unfall erst nach
Antragstellung geschehen sei, hält jedoch auf der Grundlage der bishe-
rigen Tatsachenfeststellungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
I. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegan-
gen, daß der Ehemann der Klägerin selber den Versicherungsantrag
- somit noch vor seinem Unfall - unterschrieben hat.
Es kann offen bleiben, ob der vom Berufungsgericht gegebenen
Begründung gefolgt werden kann, daß der Versicherungsschein die
Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe und deshalb
die Beklagte die von ihr behauptete Fälschung der Unterschrift beweisen
müsse, was ihr nicht gelungen sei. Denn auch falls, wie die Revision
meint, die Beweislast dafür, daß der Ehemann der Klägerin den Versi-
cherungsantrag selbst unterschrieben hat, bei der Klägerin verblieben
ist, darf die Beklagte sich im vorliegenden Fall auf diese Beweislast
nicht berufen, weil sie selber die Beweisschwierigkeiten der Klägerin
herbeigeführt hat.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht geklärt werden kann, ob die Unterschrift auf dem
Versicherungsantrag echt oder gefälscht ist. Dies liegt daran, daß nach
Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich nur das Origi-
nal eines Schriftstücks eine verläßliche Grundlage für eine Schriftver-
gleichung bietet und auch im vorliegenden Fall die Urheberschaft der
Unterschrift nicht entscheidbar ist, weil die Originalunterschrift fehlt und
die Qualität der kopierten Mikrofilm-Rückvergrößerung zu schlecht ist.
Dem Gutachten läßt sich nicht entnehmen, daß, wie die Revision meint,
ersatzweise auch die Durchschrift des Versicherungsantrags, die der
Ehemann der Klägerin nach Behauptung der Beklagten erhalten haben
soll, dem Sachverständigen die Entscheidung über Echtheit oder Un-
echtheit der Unterschrift ermöglicht hätte. Somit ist es die Beklagte, die
der Klägerin den Beweis der Echtheit der Unterschrift erschwert hat, in-
dem sie das Original des Versicherungsantrags nach der Mikroverfil-
mung vernichtet hat.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin herangezo-
genen Grundsätze der Beweisvereitelung eingreifen, die voraussetzen,
daß eine Partei dem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung in
vorwerfbarer Weise erschwert hat. Denn auch wenn man einem Versi-
cherer das Recht zugesteht, aus Gründen der bürotechnischen Rationa-
lisierung die Originale der Versicherungsanträge nach Mikroverfilmung
zu vernichten, und wenn man ihm deshalb keinen Pflichtverstoß im Ver-
hältnis zu den Versicherungsnehmern vorwerfen kann, so darf er sich
doch nicht die durch die Vernichtung entstandene Unmöglichkeit des
Beweises für die Echtheit der Unterschrift des Versicherungsnehmers
zunutze machen. Es stellt ein unzulässiges widersprüchliches Verhalten
dar (§ 242 BGB), wenn der Versicherer, der das Verfahren der Verfil-
mung und Vernichtung zu seinem (Rationalisierungs-)Vorteil eingeführt
hat, die durch dieses Verfahren erzeugten Beweisnachteile auf die Ver-
sicherungsnehmer abwälzen will. Auf Beweisschwierigkeiten des Versi-
cherungsnehmers, die aus dem Fehlen des Originals herrühren, darf der
Versicherer sich deshalb nicht berufen. Wenn dann, wie im vorliegenden
Fall, der Versicherer seinerseits den Beweis der Fälschung nicht erbrin-
gen kann, so ist der Versicherungsnehmer im Ergebnis so zu stellen, als
sei ihm der Beweis der Echtheit gelungen.
Nach alledem ist das Berufungsgericht rechtlich zutreffend von ei-
nem wirksamen Versicherungsvertrag zwischen den Parteien ausgegan-
gen.
II. Die weitere Entscheidung des Berufungsgerichts, die Beklagte
sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG von ihrer Verpflichtung zur
Leistung befreit, hält hingegen auf der Grundlage der bisherigen Tatsa-
chenfeststellungen der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Hier handelt es sich um eine Rückwärtsversicherung (§ 4 I. Satz
2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversiche-
rungsbedingungen (AUB 88)). Ein solcher Vertrag ist dahin auszulegen,
daß die Parteien die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vor Ver-
tragsschluß, aber nach Antragstellung entstehender Kenntnis von poten-
tiellen Versicherungsfällen ausgeschlossen haben. "Antragstellung" be-
deutet in diesem Zusammenhang die Absendung oder Abgabe des Ver-
sicherungsantrags an den bzw. bei dem Versicherer oder seinem Agen-
ten. Es kommt dann eine Rückwärtsversicherung zustande, bei der für
den Zeitraum ab Antragstellung § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG ausgeschlossen
ist (BGHZ 111, 29, 35; 111, 44, 51; 117, 213, 215). Der Ausschluß gilt
deshalb ab Antragstellung, weil mit dem in § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG aus-
gesprochenen Grundgedanken der Zweck verfolgt wird, das Herantreten
des Versicherungsnehmers an den Versicherer zum Zwecke der Mani-
pulation zu verhindern, und weil nach der Antragstellung der Versiche-
rungsnehmer in aller Regel den Inhalt des Vertrages nicht mehr mani-
pultiv beeinflussen kann (BGHZ 111, 29, 35). Es kommt deshalb darauf
an, wann der Ehemann der Klägerin seinen Versicherungsantrag gestellt
hat und ob zu diesem Zeitpunkt der Ehemann der Klägerin - oder sein
Vertreter (§ 2 Abs. 3 VVG) - schon Kenntnis von dem Versicherungsfall
hatte. Die Beweislast hierfür trifft die Beklagte. Sie muß die Vorausset-
zungen für die von ihr in Anspruch genommene Leistungsfreiheit bewei-
sen.
2. Das Berufungsgericht hat zur Frage des § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG
auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen, das sich jedoch sei-
nerseits lediglich auf die Abbedingung dieser Vorschrift für den Zeitraum
zwischen Antragstellung und Vertragschluß beruft. Damit haben Landge-
richt und Berufungsgericht stillschweigend die Antragstellung auf den
Tag der Unterzeichnung des Versicherungsantrags angesetzt, an dem
der Ehemann der Klägerin den Antrag auch gleich Herrn H. übergab. Aus
dieser Datierung der Antragstellung auf den 12. April 1996, also zwei
Tage vor dem Unfall, folgt dann zwangsläufig, daß die Kenntnis von dem
Versicherungsfall erst in der Zeit nach der Antragstellung entstanden
sein kann.
3. Wie die Revision zu Recht rügt, ist jedoch die vom Berufungs-
gericht vorgenommene zeitliche Gleichsetzung der Antragstellung mit
der Übergabe des Versicherungsantrags an Herrn H. nach den bisheri-
gen Tatsachenfeststellungen, die es offen lassen, ob die Firma O., bei
der Herr H. angestellt war, Versicherungsagent der Beklagten oder Ver-
sicherungsmakler des Ehemannes der Klägerin war, nicht gerechtfertigt.
Erst mit der Abgabe oder Absendung des Antrags an einen Vertreter der
Beklagten, nicht aber schon mit der Übergabe des Versicherungsantrags
an einen Vertreter oder Boten des Versicherungsnehmers, ist die Mani-
pulationsgefahr, deren Abwendung die Kenntnisregelung des § 2 Abs. 2
Satz 2 VVG dient, gebannt. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in
dem der Versicherungsnehmer einen Versicherungsmakler mit dem Ab-
schluß des Vertrages beauftragt hatte, ausgeführt, daß der Versiche-
rungsnehmer noch nachträglich aufgrund eines ihm zwischenzeitlich be-
kannt gewordenen Versicherungsfalles seinen Vertreter anweisen könne,
die Bedingungen zu seinen Gunsten zu ändern, und hat deshalb auf die
Abgabe des Antrags durch den Makler bei dem Versicherer und nicht et-
wa auf den Auftrag des Versicherungsnehmers an den Makler abgestellt
(BGHZ 117, 213, 216 f.). Nichts anderes kann gelten, wenn, wie im vor-
liegenden Fall, der Beauftragte kein Abschlußvertreter des Versiche-
rungsnehmers ist, sondern den vom Versicherungsnehmer selbst unter-
schriebenen und sodann übergebenen Antrag lediglich an den Versiche-
rer weiterleiten soll. Denn auch dann sind Manipulationen des Versiche-
rungsnehmers noch nicht ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht hat noch keine Feststellung dazu getroffen,
ob die Firma O. Versicherungsmakler des Klägers oder Versicherungsa-
gent der Beklagten war. Die Beklagte hat vorgetragen, daß Herr H. nicht
ihr Versicherungsagent, sondern Mitarbeiter der Firma O. gewesen sei,
die auch für andere Versicherer vermittele.
4. Das Berufungsurteil ist auch nicht etwa unabhängig von der
fehlenden Feststellung, ob die Firma O. Versicherungsagent oder Versi-
cherungsmakler war, im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO). Denn falls die O.,
wovon für die Revisionsinstanz auszugehen ist, Versicherungsmakler
war, eröffnet sich die zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende Mög-
lichkeit, daß auf seiten des Versicherungsnehmers schon vor der An-
tragstellung Kenntnis von dem Versicherungsfall bestand. Die Antrag-
stellung erfolgte dann nämlich erst, als die Zentralstelle der O. den An-
trag an die Beklagte weitersandte. Da er dort unstreitig am 23. April
1996 und somit neun Tage nach dem Unfall eintraf, geschah auch die
Absendung wahrscheinlich erst nach dem Unfall. Ob Kenntnis vor An-
tragstellung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VVG tatsächlich
vorlag, kann ebenfalls nicht ohne Tatsachenfeststellungen, die das Be-
rufungsgericht bisher noch nicht getroffen hat, entschieden werden.
a) Die bisherigen Tatsachenfeststellungen reichen nur aus, um
Kenntnis des Versicherungsnehmers selbst zu verneinen. Das seit dem
Unfall bestehende Wachkoma machte den Ehemann der Klägerin unfä-
hig zur Kenntnisnahme von dem Versicherungsfall. Das Wissen des Ver-
sicherungsnehmers im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG bezeichnet den
Gegensatz zur subjektiven Ungewißheit, die erforderlich ist, um den
Grundgedanken des Versicherungsrechts zu wahren, daß nur ungewisse
Risiken versicherbar sind, nicht dagegen bereits feststehende Schäden
(BGHZ 84, 268, 277; 117, 213). Kenntnis als das Gegenteil von subjekti-
ver Ungewißheit setzt jedoch die Fähigkeit voraus, zu beurteilen, ob ein
Versicherungsfall eingetreten ist oder nicht. Diese Fähigkeit besaß der
im Wachkoma liegende Ehemann der Klägerin nicht. Zu demselben Er-
gebnis führt der mit § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG verfolgte Zweck, den Versi-
cherer vor unredlichen Handlungsweisen des Versicherungsnehmers zu
schützen (BGHZ 117, 213, 215), da der Ehemann der Klägerin auch zu
unredlichem Verhalten außerstande war.
b) Hingegen kann ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht ent-
schieden werden, ob ein Vertreter des Ehemannes der Klägerin bei An-
tragstellung Kenntnis von dem Versicherungsfall besaß. Der Zeuge H.
ist, wenn die ihn beschäftigende Firma O. Versicherungsmakler war, als
Vertreter des Ehemannes der Klägerin im Sinne der §§ 2 Abs. 3 VVG,
166 Abs. 1 BGB anzusehen. Der Wortlaut dieser Vorschriften spricht
zwar nur vom Abschlußvertreter, während Herr H. lediglich als Vermitt-
lungsvertreter tätig wurde. In entsprechender Anwendung des § 166
Abs. 1 BGB wird dem Geschäftsherrn aber auch das Wissen seines so-
genannten Wissensvertreters zugerechnet. Wissensvertreter ist jeder,
den der Geschäftsherr dazu berufen hat, im Rechtsverkehr für ihn be-
stimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei
anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls
weiterzugeben (BGHZ 117, 104, 106 f.). Darunter fällt auch der Versi-
cherungsmakler, den der Versicherungsnehmer mit der Weiterleitung
seines Antrags an den Versicherer betraut hat. Es kommt also darauf an,
ob Herr H. - oder ein anderer Mitarbeiter der O. - im Zeitpunkt der durch
die Zentralstelle der O. vorgenommenen Absendung des Antrags an die
Beklagte schon Kenntnis von dem Versicherungsfall hatte.
III. Bei der erneuten Verhandlung muß das Berufungsgericht zu-
nächst die Feststellung nachholen, ob der Zeuge H. Versicherungsagent
der Beklagten oder Versicherungsmakler des Ehemannes der Klägerin
war. Sollte er sich als Makler erweisen, so wird das Berufungsgericht
weiter klären müssen, wann die Zentralstelle der O. den Versicherungs-
antrag an die Beklagte absandte und ob Herr H. oder ein anderer Mitar-
beiter der O. zu diesem Zeitpunkt schon Kenntnis von dem Versiche-
rungsfall hatte.
Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting
Seiffert Ambrosius