Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 18.02.2003 – XI ZB 20/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und

die Richterin Mayen

am 18. Februar 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des

Landgerichts Magdeburg vom 13. August 2002 wird

auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdever-

fahren beträgt 5.112,91

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.

mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom

29. Mai 2002 - V ZB 11/02, WM 2002, 1567, für BGHZ vorgesehen), sie

ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2

ZPO fehlt.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Sache keine

grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine

Rechtssache nach § 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur dann, wenn eine

Rechtsfrage zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig und

entscheidungserheblich ist sowie das Interesse der Allgemeinheit an der

einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH,

Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811 und V ZB

16/02, WM 2002, 1896, 1897, für BGHZ vorgesehen; siehe auch Senats-

beschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347, für

BGHZ vorgesehen). Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Rechts-

beschwerde aufgeworfene Frage, ob die von der höchstrichterlichen

Rechtsprechung zum Beginn der Rechtsmittelfrist bei Urteilsberichtigun-

gen entwickelten Grundsätze auch für die neuen Fristenregelungen des

§ 520 Abs. 2 ZPO gelten oder ob die danach vorgesehene zweimonatige

Berufungsbegründungsfrist in jedem Fall mit Zustellung des Berichti-

gungsbeschlusses neu beginnt, nicht.

a) Die Rechtsbeschwerde stellt zu Recht nicht die Ansicht des

Landgerichts in Frage, daß die Berufungsbegründungsfrist des § 520

Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwik-

kelten Regeln über die Wirkung von Urteilsberichtigungen zwei Monate

nach Zustellung des klageabweisenden amtsgerichtlichen Urteils vom

2. April 2002 abgelaufen war, so daß die mit Anwaltsschriftsatz des Klä-

gers vom 24. Juni 2002 beantragte Fristverlängerung nicht mehr gewährt

werden konnte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die

Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO gewöhnlich keinen Einfluß

auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen. Nur wenn das angefochtene

Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für das weitere

prozessuale Handeln der Parteien sowie für die Entschließung des

Rechtsmittelgerichts zu bilden, beginnt mit der Bekanntgabe des Be-

richtungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist (st.Rspr., siehe z.B.

BGHZ 113, 228, 230 f.; BGH, Beschlüsse vom 9. November 1994

- XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033 und vom 28. Juni 2000 - XII ZB 157/99,

NJW-RR 2001, 211 jeweils m.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall liegt

hier nicht vor. Das angefochtene Urteil war nur hinsichtlich der im Ru-

brum nicht richtig aufgeführten Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu

1) korrekturbedürftig.

b) Damit fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger auf-

geworfenen Frage. Daß die in § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO normierte Beru-

fungsbegründungsfrist von zwei Monaten nicht mehr abhängig vom Da-

tum der Berufungseinlegung, sondern mit Zustellung des in vollständiger

Form abgefaßten Urteils beginnt, ändert nichts. Nichts spricht dafür, daß

nach neuem Recht die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses ohne

Rücksicht auf dessen Inhalt und Tragweite immer eine neue Rechtsmit-

telfrist in Lauf setzt. Eine solche undifferenzierte Regelung ergäbe er-

sichtlich keinen Sinn.

2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen

der Ansicht des Klägers auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforder-

lich (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist nur dann

erfüllt, wenn der konkrete Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die

Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen

Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Gibt es dagegen

für die rechtliche Beurteilung typischer und verallgemeinerungsfähiger

Lebenssachverhalte eine richtungsweisende Orientierungshilfe, bedarf

es keiner höchstrichterlichen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluß vom

4. Juli 2002 - V ZB 16/02, aaO S. 1897 f.). Das ist hier aus den darge-

legten Gründen der Fall.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen