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BGH Beschluss vom 05.07.2000 – XII ZB 110/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2000 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-

Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des

Thüringer Oberlandesgerichts vom 10. April 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 9.273 DM

Gründe

Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Kläger am 28. Januar

2000 Berufung eingelegt. Die Frist für die Berufungsbegründung wurde bis zum

28. März 2000 verlängert. Die Berufungsbegründungsschrift trägt das Datum

des 28. März 2000 und den Posteingangsstempel des Oberlandesgerichts vom

29. März 2000.

Das Oberlandesgericht hat den Parteien unter Hinweis auf das Postein-

gangsdatum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sodann die Beru-

fung als unzulässig verworfen.

Die Kläger haben um Überprüfung des Eingangs der Berufungsbegrün-

dungsschrift gebeten und geltend gemacht, ihr Prozeßbevollmächtigter habe

die Berufungsbegründungsschrift am 28. März 2000 unterzeichnet; seine lang-

jährige Mitarbeiterin habe - was diese an Eides Statt versichert - die Schrift

noch am selben Tag zwischen 17.30 Uhr und 17.45 Uhr in den Briefkasten des

Oberlandesgerichts eingeworfen. Der Mitarbeiterin sei allerdings nicht mehr

erinnerlich, ob sie die Schrift in den Nachtbriefkasten oder in den normalen

Briefkasten des Oberlandesgericht eingeworfen habe.

Das Oberlandesgericht hat den Parteien mit Schreiben vom 5. Mai 2000

mitgeteilt, daß "nach eingehender Recherche des Vorfalls" nicht ausgeschlos-

sen werden könne, daß die Begründung rechtzeitig eingegangen und der die

Berufung verwerfende Beschluß aufgrund der Briefkastenverwechslung von

einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen sei. Eine Abänderung dieses

Beschlusses liege aber nicht mehr in der Kompetenz des Oberlandesgerichts

und sei nur im Wege der sofortigen Beschwerde zu erwirken.

Der die Berufung verwerfende Beschluß des Oberlandesgerichts wurde

den Klägern daraufhin am 11. Mai 2000 zugestellt. Gegen ihn haben die Kläger

am 24. Mai 2000 sofortige Beschwerde eingelegt.

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Sache ist zur weiteren Auf-

klärung der Rechtzeitigkeit der Berufung an das Oberlandesgericht zurückzu-

verweisen.

Die Kläger haben vorgetragen, daß die Mitarbeiterin des Prozeßbevoll-

mächtigten der Kläger die Berufungsbegründungsschrift am 28. März 2000 ge-

gen 18 Uhr in den Briefkasten - möglicherweise allerdings in den Tagesbrief-

kasten - des Oberlandesgerichts eingeworfen hat. Dieser Briefkasten ist, wie

das Oberlandesgericht festgestellt hat, erst am Folgetag geleert worden; nach

ständiger Übung wird die inliegende Post dabei - anders als die in den Nacht-

briefkasten eingeworfene Post - (nur) mit dem Eingangsstempel des Folgetags

versehen.

Ausgehend vom Vortrag der Kläger hat der Einwurf der Berufungsbe-

gründungsschrift in den Tagesbriefkasten die Berufungsbegründungsfrist ge-

wahrt: Mit dem Einwurf in den normalen Briefkasten ist die Berufungsbegrün-

dungsschrift in die Verfügungsgewalt des Oberlandesgerichts gelangt; mehr

verlangt die Fristwahrung nicht. Der Umstand, daß das Oberlandesgericht zu-

sätzlich über einen besonderen Nachtbriefkasten verfügt und möglicherweise

mit einer Leerung des Tagesbriefkastens noch am 28. März 2000 nicht mehr

gerechnet werden konnte, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BVerfG,

2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 7. Mai 1991 - 2 BvR 215/90 -

NJW 1991, 2076; Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - NJW

1984, 1237; BGH Beschluß vom 12. Februar 1981 - VII ZB 27/80 - NJW 1981,

1216, 1217).

Die Kläger sind mit ihrem Vorbringen nicht durch § 418 Abs. 1 ZPO aus-

geschlossen. Zwar erbringt der Eingangsstempel auf der Berufungsbegrün-

dungsschrift nach dieser Vorschrift Beweis dafür, daß die Begründungsschrift

erst am 29. März 2000 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Jedoch ist

nach § 418 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig. Dabei genügt allerdings

Glaubhaftmachung nicht; erst recht reicht nicht, wie dem Schreiben des Ober-

landesgerichts vom 5. Mai 2000 entnommen werden könnte, die bloße Mög-

lichkeit aus, daß die Begründungsschrift rechtzeitig eingegangen ist. Die

Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung muß vielmehr zur vol-

len Überzeugung des Gerichts bewiesen werden. Für die Beweiserhebung gilt

der sog. Freibeweis (Senatsurteil vom 31. Mai 1995 - XII ZR 206/94 - VersR

1995, 1467; Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 100/92 - BGHR

ZPO § 519 Abs. 2 S. 2 "Fristablauf 1"; BGH Beschluß vom 4. Juni 1992 - IX ZB

10/92 - BGHR ZPO § 519b Abs. 1 "Freibeweis 1").

Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, diesem

Vorbringen der Kläger nachzugehen. Dabei wird das Oberlandesgericht zu

prüfen haben, ob es bereits aufgrund der vorliegenden Erklärungen und Er-

kenntnisse die erforderliche Überzeugung von der Rechtzeitigkeit der Beru-

fungsbegründung gewinnen kann oder ob es einer Beweiserhebung bedarf

(vgl. Thomas/Putzo/Reicholt, ZPO 22. Aufl., Rdn. 13 vor § 511 m.w.N.).

Blumenröhr Hahne Sprick

Weber-Monecke Wagenitz