Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.01.2007 – VIII ZB 75/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 233 A, 522 Abs. 1

Über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist zur Begründung

eines Rechtsmittels ist erst und nur dann zu entscheiden, wenn nicht festgestellt

werden kann, dass die Frist gewahrt ist.

BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06 - LG München I AG München

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger,

den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des

Landgerichts München I, 14. Zivilkammer, vom 16. Juni 2006 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.047,96 €

Gründe

I.

1

Das Urteil des Amtsgerichts, mit dem die Beklagte verurteilt worden ist,

einer Mieterhöhung zuzustimmen, ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklag-

ten am 31. Januar 2006 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte

am 27. Februar 2006 Berufung eingelegt. Auf den Antrag ihres Prozessbevoll-

mächtigten vom 31. März 2006 hat das Berufungsgericht die Frist zur Begrün-

dung der Berufung bis zum 2. Mai 2006 verlängert.

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Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2006, der bei dem Berufungsgericht am

8. Juni 2006 eingegangen ist, hat die Beklagte gegen die Versäumung der Be-

rufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur

Begründung hat sie ausgeführt, dass die Berufungsbegründung - die dem

Schriftsatz vom 7. Juni 2006 nochmals angeheftet war - von ihrem Prozessbe-

vollmächtigten am 2. Mai 2006 in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden ge-

worfen worden sei. Zur Glaubhaftmachung hat sie eine anwaltliche Versiche-

rung ihres Prozessbevollmächtigten vorgelegt, in der dieser an Eides statt ver-

sichert, am 2. Mai 2006 die Berufungsbegründungsschrift angefertigt und dann

persönlich gegen 18.00 Uhr in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden einge-

worfen zu haben.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag und die Beru-

fung der Beklagten durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wendet

die Beklagte sich mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1

Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

ZPO auch zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Beklagte hat vorge-

tragen, die Berufungsbegründung sei von ihrem Prozessbevollmächtigten am

2. Mai 2006 - und damit noch rechtzeitig am Tag des Fristablaufs - in den

Nachtbriefkasten der Justizbehörden geworfen worden. Nach ihrem Vorbringen

hat das Berufungsgericht den fristgerecht eingegangenen Schriftsatz nicht be-

rücksichtigt und sie damit in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch

auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Zur Beseitigung dieser Ge-

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hörsverletzung erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. Senatsbeschluss vom

19. September 2006 - VIII ZB 42/05, juris, unter II 1).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Das Berufungsgericht durfte die Berufung der Beklagten nicht ohne

weitere Sachaufklärung mit der Begründung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als

unzulässig verwerfen, eine Berufungsbegründung sei erst am 8. Juni 2006

- und damit verspätet - eingereicht worden. Das Berufungsgericht hätte von

Amts wegen klären müssen, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, ihr Pro-

zessbevollmächtigter habe die Berufungsbegründungsschrift bereits am 2. Mai

2006 - und somit fristgerecht - in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden ein-

geworfen.

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Das Berufungsgericht hat nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts we-

gen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen

Form und Frist eingelegt und begründet ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeits-

voraussetzungen eines Rechtsmittels gilt, auch soweit es um die Rechtzeitigkeit

der Begründung des Rechtsmittels geht, der so genannte Freibeweis (BGH,

Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99, NJW 2000, 814, unter II 2

m.w.Nachw.). Danach ist das Gericht weder von einem Beweisantritt der Par-

teien abhängig noch auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt (Senatsbe-

schluss vom 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90, VersR 1991, 896, unter II 2 b

m.w.Nachw.). Im Rahmen des Freibeweises können deshalb auch eidesstattli-

che Versicherungen berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003

- VI ZB 77/02, NJW 2003, 2460, unter II 2; BGH, Beschluss vom 7. Dezember

1999, aaO, jeweils m.w.Nachw.).

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Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die von der Beklag-

ten vorgelegte anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten, in der

dieser an Eides statt versichert, am 2. Mai 2006 die Berufungsbegründungs-

schrift angefertigt und dann persönlich gegen 18.00 Uhr in den Nachtbriefkas-

ten der Justizbehörden eingeworfen zu haben, hinreichenden Beweis für die

entsprechende Behauptung der Beklagten erbringt.

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Eine eidesstattliche Versicherung reicht allerdings für sich genommen

regelmäßig nicht zum Nachweis der Fristwahrung aus (BGH, Beschluss vom

27. Mai 2003, aaO; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999, aaO,

m.w.Nachw.). Denn die eidesstattliche Versicherung ist lediglich auf Glaubhaft-

machung angelegt, für die schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des

behaupteten Geschehensablaufs genügt (Senatsbeschluss vom 30. Januar

1991, aaO, unter II 2 a m.w.Nachw.). Die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Be-

rufungsbegründung muss indessen - wie auch die übrigen Zulässigkeitsvoraus-

setzungen eines Rechtsmittels - zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen

werden; an die Überzeugungsbildung werden insoweit keine geringeren oder

höheren Anforderungen gestellt als sonst (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2000

- XII ZB 110/00, NJW-RR 2001, 280; Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991,

aaO, m.w.Nachw.).

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Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die

vorgelegte eidesstattliche Versicherung keinen vollen Beweis für die fristgerech-

te Einreichung der Berufungsbegründung erbringt, hätte es die Parteien hierauf

hinweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991, aaO, unter II 2 c

m.w.Nachw.) und ihnen Gelegenheit geben müssen, Zeugenbeweis anzutreten

oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschluss vom

27. Mai 2003, aaO; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999, aaO). Sodann

hätte es - auf Antrag der Beklagten oder von Amts wegen - über die behaupte-

ten Umstände Beweis erheben müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar

1991, aaO). Dabei wäre nach Lage der Dinge vor allem eine Vernehmung des

Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Betracht zu ziehen gewesen.

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b) Den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten durfte das Berufungsge-

richt gleichfalls nicht verwerfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Ver-

fahrensstand vor Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist bei verständi-

ger Würdigung nur für den Fall der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

gestellt. Über den Wiedereinsetzungsantrag ist daher erst und nur dann zu ent-

scheiden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte die Frist zur

Begründung der Berufung gewahrt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003,

aaO). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da noch ungeklärt ist, ob der

Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsbegründung noch am

2. Mai 2006 in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden eingeworfen hat.

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c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann nach alledem keinen

Bestand haben. Da es noch weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf, ist die

Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

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Bei der Prüfung, ob die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist gewahrt

hat, wird das Berufungsgericht auch das Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu

würdigen haben, die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts habe die dem Wie-

dereinsetzungsantrag der Beklagten vom 7. Juni 2006 angeheftete Berufungs-

begründung vom 2. Mai 2006, die als Original bei den Akten hätte verbleiben

müssen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt; dies sei als Indiz

zu werten, dass die Geschäftsstelle auch die am 2. Mai 2006 in den Nachtbrief-

kasten eingeworfene Berufungsbegründung nicht ordnungsgemäß zu den Ak-

ten genommen habe.

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Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, die Berufungs-

begründungsfrist sei versäumt, wird es hinsichtlich des hilfsweise gestellten

Wiedereinsetzungsantrags zu berücksichtigen haben, dass die Wiedereinset-

zungsfrist nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - zwei Wochen,

sondern einen Monat beträgt, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Be-

gründung der Berufung einzuhalten (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese Frist war

bei Eingang des Wiedereinsetzungsantrags beim Berufungsgericht am 8. Juni

2006 nicht abgelaufen, gleich ob für den Fristbeginn (§ 234 Abs. 2 ZPO) auf

den Tag abgestellt wird, an dem das Sekretariat des Beklagtenvertreters

(16. Mai 2006) oder an dem der Beklagtenvertreter selbst (23. Mai 2006)

Kenntnis von der Fristversäumung erlangte.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Koch

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 19.01.2006 - 413 C 3340/05 -

LG München I, Entscheidung vom 16.06.2006 - 14 S 3895/06 -