BGH Beschlüsse vom 14.12.2004 – XI ZB 20/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 14. Dezember 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Be-
schluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 1. April 2004 wird auf ihre Kosten als
unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 22.905,88 €.
Gründe
I.
Mit Urteil des Landgerichts vom 3. Dezember 2003 ist die Klage
der Kläger abgewiesen worden. Dieses Urteil ist dem Prozeßbevollmäch-
tigten der Kläger ausweislich des auf dem Empfangsbekenntnis ange-
brachten Eingangsstempels am 15. Januar 2004 zugestellt worden. Am
16. Februar 2004, einem Montag, legten die Kläger gegen das Urteil,
"zugegangen am 15. Januar 2004", Berufung ein. Am 16. März 2004 bat
der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, die Frist zur Begründung der Be-
rufung um einen Monat zu verlängern. Dieser Antrag wurde durch ge-
richtliche Verfügung vom gleichen Tage zurückgewiesen, weil er erst
nach Ablauf der Frist eingegangen sei. Zugleich wurde auf die Absicht
des Senats hingewiesen, die Berufung zu verwerfen, weil sie nicht inner-
halb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden sei.
Am 29. März 2004 begründeten die Kläger ihre Berufung und be-
antragten zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung dieses An-
trags trugen sie vor, das angefochtene Urteil sei tatsächlich erst am
16. Januar 2004 zugestellt worden. Auf ihm habe die Kanzleivorsteherin
versehentlich den Eingangsstempel vom 15. Januar 2004 angebracht.
Das sei von ihr und dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger auf der
Rückseite des Urteils vermerkt worden. Die Anweisung des Prozeßbe-
vollmächtigten der Kläger, auf dem Empfangsbekenntnis auf das Verse-
hen des unzutreffenden Eingangsstempels hinzuweisen, sei nicht ausge-
führt worden. Zur Glaubhaftmachung legten die Kläger unter anderem
eidesstattliche Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten und der
Kanzleivorsteherin sowie eine Kopie des auf der Rückseite des Urteils
angebrachten Vermerks über die Berichtigung des Eingangsdatums vor.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbe-
gründet zurückgewiesen und die Berufung der Kläger als unzulässig
verworfen. Die Berufungsbegründungsfrist sei durch ein Verschulden des
Prozeßbevollmächtigten der Kläger versäumt worden, das diese sich zu-
rechnen lassen müßten. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß
seinem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattge-
geben werde. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Kläger den
Antrag auf Verlängerung dieser Frist rechtzeitig, nämlich vor ihrem Ab-
lauf, gestellt hätten und darauf hätten vertrauen dürfen, daß die bean-
tragte Fristverlängerung bewilligt werde. Die Kläger hätten jedoch nicht
hinreichend dargetan, daß der Fristverlängerungsantrag rechtzeitig ge-
stellt worden sei. Das Empfangsbekenntnis mit dem Zustellungsdatum
15. Januar 2004 erbringe Beweis auch für den Zeitpunkt der Zustellung.
Den Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen
Angaben hätten die Kläger nicht erbracht. Ihrem Vortrag und den dazu
vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen lasse sich nicht entnehmen,
daß auch das Empfangsbekenntnis, das gleichfalls den 15. Januar 2004
als Zustellungsdatum nenne, falsch gestempelt worden sei. Zudem fehle
es an einer Erklärung dafür, warum auch in der Berufungsschrift ange-
geben worden sei, das Urteil des Landgerichts sei am 15. Januar 2004
zugegangen.
Auch wenn man das Vorbringen der Kläger zum Zeitpunkt des Zu-
gangs des angefochtenen Urteils als richtig unterstelle, hätten sie nicht
darauf vertrauen dürfen, daß dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben
werde. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe sich bei Anwendung der gehöri-
gen Sorgfalt nicht darauf beschränken dürfen, einen Vermerk über das
zutreffende Eingangsdatum auf der Rückseite des ersten Blattes der Ur-
teilsabschrift anzubringen und die Kanzleivorsteherin anzuweisen, bei
Übermittlung des Empfangsbekenntnisses an das Landgericht auf die
Unrichtigkeit des Eingangsstempels auf dem Urteil hinzuweisen. Er habe
vielmehr für einen auf den ersten Blick sichtbaren, deutlichen Vermerk
über das unrichtige Eingangsdatum sorgen müssen. Dann wäre die An-
gabe eines angeblich unzutreffenden Zustellungsdatums in der Beru-
fungsschrift vermieden worden.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit
§ 522 Abs. 1 Satz 4 und § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die
Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-
schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be-
schluß gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21,
22; BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991
und vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408), sind nicht
erfüllt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechts-
fortbildung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) geboten.
Eine höchstrichterliche Entscheidung
ist zur Fortbildung des
Rechts nur dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt,
Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen
oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen
(BGHZ 151, 221, 225 m.w.Nachw.). Das ist hier nicht der Fall, da die von
der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungs-
erheblich ist.
Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Kläger hätten auf den
gebotenen Hinweis des Berufungsgerichts, daß die vorgelegten eides-
stattlichen Versicherungen zu seiner Überzeugungsbildung nicht aus-
reichten, beantragt, in einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung
über die Zulässigkeit ihrer Berufung Zeugenbeweis über den Zustel-
lungszeitpunkt des angefochtenen Urteils zu erheben. Dem steht nicht
bereits entgegen, daß für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
eines Rechtsmittels, auch soweit es um die Rechtzeitigkeit der Einlegung
und in diesem Rahmen um die Entkräftung des aus einem Empfangsbe-
kenntnis ersichtlichen Zustellungsdatums geht, der sogenannte Freibe-
weis gilt (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99,
NJW 2000, 814 und vom 5. Juli 2000 - XII ZB 110/00, NJW-RR 2001,
280 jeweils m.w.Nachw.). Reichen im Wege des Freibeweises zu be-
rücksichtigende eidesstattliche Versicherungen nicht aus, um den zur
Feststellung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels erforderlichen vollen
Beweis zur Überzeugung des Gerichts zu erbringen, so muß auf die Ver-
nehmung der Beweispersonen als Zeugen oder auf andere Beweismittel
zurückgegriffen werden (BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 1997 - V ZB
10/97, NJW 1997, 3319, 3320 und vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99
aaO).
Die Rechtsbeschwerde verkennt indes, daß für die Prüfung der
Zulässigkeit der Berufung eine Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich
war. Zutreffend führt das Berufungsgericht diesbezüglich aus, es sei in-
soweit ohne Belang, ob das Urteil dem Prozeßbevollmächtigen der Klä-
ger am 15. oder am 16. Januar 2004 zugestellt worden sei, da die Beru-
fungsbegründung auch am 16. März 2004 nicht beim Oberlandesgericht
eingegangen sei.
Die Frage, ob der Prozeßbevollmächtigte der Kläger noch vor Ab-
lauf der Berufungsbegründungsfrist einen Antrag auf deren Verlängerung
gestellt hat, ist von rechtlicher Bedeutung lediglich dafür, ob den Klägern
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist zu gewähren ist (vgl. BGHZ 116, 377, 378; BGH,
Beschlüsse vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, NJW 1983, 1741, vom
2. November 1995 - VII ZB 17/94, NJW-RR 1996, 245 und vom 14. Mai
1998 - III ZB 31/97, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 16). Die die
Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind gemäß § 236 Abs. 2
Satz 1 ZPO glaubhaft zu machen. Zwar kommt als Mittel der Glaubhaft-
machung grundsätzlich auch der Zeugenbeweis in Betracht (§ 294 Abs. 1
ZPO), eine Zeugenvernehmung findet jedoch dann nicht statt, wenn eine
mündliche Verhandlung nicht durchgeführt wird. Von einer mündlichen
Verhandlung hat das Berufungsgericht - wie in Fällen wie hier üblich -
gemäß § 128 Abs. 4 ZPO verfahrensfehlerfrei abgesehen und über den
Wiedereinsetzungsantrag sowie die Verwerfung der Berufung in zulässi-
ger Weise (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) im Beschlußwege erkannt. Die
Kläger hätten deshalb die Vernehmung von Zeugen nicht erzwingen kön-
nen, zumal zur Glaubhaftmachung auch nur präsente Beweismittel zu-
lässig sind (§ 294 Abs. 2 ZPO). Die Frage, ob das Berufungsgericht
gehalten gewesen wäre, den vermißten Hinweis zu erteilen, um den Klä-
gern Gelegenheit zu geben, ihren Prozeßbevollmächtigten sowie dessen
Kanzleivorsteherin als Zeugen zu benennen, stellt sich also nicht. Insbe-
sondere ist die auf die mündliche Verhandlung zugeschnittene Vorschrift
des § 279 Abs. 3 ZPO entgegen der Ansicht der Kläger nicht anwendbar.
Abgesehen davon müssen die für die Wiedereinsetzung bedeut-
samen Tatsachen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgetragen
werden (BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004,
367, 369). Das ist hier nicht geschehen. Der Wiedereinsetzungsantrag
befaßt sich mit dem angeblich unrichtigen Zustellungsdatum in der vom
Prozeßbevollmächtigten der Kläger unterzeichneten Berufungsschrift
nicht.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen